Diplomarbeit, 2011
54 Seiten, Note: 1,7
1. Problemstellung
2. Verfahrensgang
2.1. Der Sachverhalt: Betriebsaufspaltung und umsatzsteuerrechtliche Organschaft
2.2. Das Urteil des Niedersächsischen FG vom 12.02.2009, Az. 16 K 311/07
2.3. Das Urteil des BFH vom 22.04.2010, Az. V R 9/09
3. Zum Wesen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
3.1. Die Organschaft als Institut im deutschen Steuerrecht
3.2. Einfluss europarechtlicher Harmonisierungsbestrebungen auf die deutschen Vorschriften zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
4. Untersuchung des Streitfalls hinsichtlich des Bestehens einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
4.1. Prüfung der Umsatzsteuerpflicht der beteiligten Gesellschaften
4.2. Prüfung des Bestehens einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft im vorliegenden BFH-Urteil
4.2.1. Finanzielle Eingliederung
4.2.1.1. Einleitung und Überblick über die bisherige Rechtsprechung zur unmittelbaren finanziellen Eingliederung
4.2.1.2. Finanzielle Eingliederung in Fällen nur mittelbarer Beteiligungen
4.2.1.2.1. Finanzielle Eingliederung bei s.g. Enkelgesellschaften
4.2.1.2.2. Finanzielle Eingliederung bei (nur) mittelbarer Beteiligung von natürlichen Personen
4.2.1.2.3. Finanzielle Eingliederung insbesondere bei Betriebsaufspaltungen
4.2.1.3. Wechselwirkung zwischen finanzieller Beteiligung, „Stimmenidentität“ und Willensdurchsetzung
4.2.1.4. Die Ansicht des BFH zur fehlenden Über- und Unterordnung der beteiligten Gesellschaften
4.2.1.5. Der Grundsatz der Rechtsformneutralität und die Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtliche Organschaft im Streitfall
4.2.1.6. Anwendung des Grundsatzes der Rechtssicherheit auf den Streitfall
4.2.1.7. Zwischenfazit zur finanziellen Eingliederung
4.2.2. Wirtschaftliche Eingliederung
4.2.2.1. Einleitung, Überblick über die bisherige Rechtsprechung und Kritik in der Literatur zur wirtschaftlichen Eingliederung
4.2.2.2. Wirtschaftliche Eingliederung insbesondere bei Betriebsaufspaltungen und im vorliegenden Streitfall
4.2.3. Organisatorische Eingliederung
4.2.3.1. Einleitung und Überblick über die bisherige Rechtsprechung zur organisatorischen Eingliederung
4.2.3.2. Organisatorische Eingliederung im vorliegenden Streitfall
5. Betrachtung weiterhin bestehender Unklarheiten zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft und Ausblick auf die zukünftige BFH-Rechtsprechung
6. Thesenförmige Zusammenfassung
Die Arbeit untersucht kritisch die Neuausrichtung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft, insbesondere im Kontext von Betriebsaufspaltungen und mittelbaren Beteiligungen, um die Frage zu klären, ob eine nicht vorsteuerabzugsberechtigte GmbH in das Unternehmen einer KG eingegliedert war.
4.2.1.3. Wechselwirkung zwischen finanzieller Beteiligung, „Stimmenidentität“ und Willensdurchsetzung
Zusammengefasst lässt sich also sagen, dass die Rechtsprechung bisher bei der Beurteilung der Frage, ob zwischen zwei Gesellschaften eine finanzielle Eingliederung vorliegt, ganz wesentlich auf die Möglichkeit der Willensdurchsetzung des Organträgers bei der Organgesellschaft abstellte und hierzu insbesondere die Beteiligungsstruktur bei der Organgesellschaft berücksichtigte. Zumindest bemerkenswert ist hierbei, dass bereits der RFH und in ständiger Rechtsprechung auch die Finanzgerichte die finanzielle Eingliederung zwischen zwei Schwesterkapitalgesellschaften mit den selben mehrheitlich beteiligten Gesellschaftern verneinten, während bei mehrheitlicher Beteiligungen von Gesellschaftern einer Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft diese in die Personengesellschaft finanziell eingegliedert sein konnte. Letztendlich ist festzustellen, dass dies eine Differenzierung nach der Rechtsform des Organträgers darstellt. In der Kommentierung und der Sekundärliteratur wurde und wird dies kontrovers diskutiert.
Im vorinstanzlichen Urteil des Niedersächsischen FG zum vorliegenden Streitfall stimmten die Richter dem Vorliegen einer finanziellen Eingliederung der GmbH als Organgesellschaft in das Unternehmen der KG als Organträgerin zu. Mit der Begründung, dass aufgrund der Stimmenidentität bei Organträger und Organgesellschaft die Beherrschungsvoraussetzung gegeben sei, sahen die Richter die wesentliche Bedingung einer möglichen finanziellen Eingliederung als gegeben an. Die Ansicht des FG in diesem Punkt findet in der Literatur sehr wenig Anklang. Keineswegs könne man generell annehmen, dass die drei Gesellschafter bloß aufgrund ihrer gemeinsamen Anteilsmehrheit an den beiden Gesellschaften tatsächlich zwangsläufig bei beiden Gesellschaften den Willen der KG durchsetzen. Grundlage für diese Einschätzung ist, dass es im alltäglichen wirtschaftlichen Leben grundsätzlich durchaus zu Situationen kommen kann, in denen ein ursprünglich als Zweckgemeinschaft ins Leben gerufener Zusammenschluss der Gesellschafter nicht zwangsläufig bei beiden Gesellschaften tatsächlich auch gleichgerichtete Interessen verfolgt. Es lässt sich daher letztendlich nicht sicher feststellen, welche Umstände bei konkreten betrieblichen Fragestellungen und Problemen vorliegen müssen, damit die Gesellschafter gleichgerichtete Interessen verfolgen und sie diesen Willen auch bei beiden Gesellschaften einheitlich durchsetzen.
1. Problemstellung: Einführung in die historische Entwicklung und die systembedingte Problematik der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft.
2. Verfahrensgang: Detaillierte Darstellung des Streitfalls um eine GmbH und KG sowie die konträren Urteile des Niedersächsischen FG und des BFH.
3. Zum Wesen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft: Systematische Herleitung der Organschaft im deutschen Steuerrecht und europarechtliche Einflüsse.
4. Untersuchung des Streitfalls hinsichtlich des Bestehens einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft: Zentrale Analyse der Tatbestandsmerkmale finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung.
5. Betrachtung weiterhin bestehender Unklarheiten zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft und Ausblick auf die zukünftige BFH-Rechtsprechung: Reflexion über offene Fragen und die Relevanz zukünftiger Entscheidungen für die Praxis.
6. Thesenförmige Zusammenfassung: Kompakte Wiederholung der wesentlichen Sachverhalte und der Schlussfolgerungen der Arbeit.
Umsatzsteuerrechtliche Organschaft, Betriebsaufspaltung, Finanzielle Eingliederung, Wirtschaftliche Eingliederung, Organisatorische Eingliederung, BFH, KG, GmbH, Stimmenidentität, Willensdurchsetzung, Rechtsformneutralität, Rechtssicherheit, Schwestergesellschaften, Vorsteuerabzug, Steuerliche Gestaltung.
Die Arbeit behandelt die kritische Würdigung eines BFH-Urteils zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bei einer Betriebsaufspaltung, bei der die Frage nach der finanziellen Eingliederung im Zentrum stand.
Die Untersuchung konzentriert sich auf die Voraussetzungen für eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, namentlich die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung.
Ziel ist es, die Neuausrichtung des BFH zur mittelbaren finanziellen Eingliederung kritisch zu hinterfragen und zu prüfen, ob die verneinende Haltung des Gerichts zu überzeugen vermag.
Der Autor führt eine tiefgehende juristische Analyse der aktuellen BFH-Rechtsprechung durch und bezieht sich dabei auf die fachwissenschaftliche Literatur sowie europarechtliche Grundsätze.
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Voraussetzungen einer Organschaft im konkreten Fall, mit besonderem Augenmerk auf die Wechselwirkung von Stimmenidentität und Willensdurchsetzung.
Zentrale Begriffe sind Organschaft, Betriebsaufspaltung, Eingliederung, BFH-Rechtsprechung und steuerliche Neutralität.
Der BFH verneinte das Bestehen einer finanziellen Eingliederung, da er kein hinreichendes Über- und Unterordnungsverhältnis der beteiligten Schwestergesellschaften erkannte.
Der Autor weist darauf hin, dass die BFH-Rechtsprechung in Teilen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsformneutralität darstellt, da sie Schwestergesellschaften gegenüber anderen Konstellationen benachteiligt.
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