Diplomarbeit, 2010
163 Seiten, Note: 1,0
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
I. Einleitung
II. Die Compliance-Organisation: Pflicht oder Ermessensentscheidung?
1. Compliance in Schrifttum und Normlandschaft
1.1. Inhalt, Zweck und Reichweite von Compliance
1.2. Mögliche Rechtsgrundlagen für eine Compliance-Pflicht
2. Compliance-Pflicht aus der Befolgung des DCGK
2.1. Schrifttum
2.2. Rechtsprechung
3. Compliance-Pflicht aus der Übertragung branchenspezifischer Gesetzesregelungen in das allgemeine Aktienrecht
3.1. Wertpapierhandelsrecht, § 33 I WpHG
3.2. Bankaufsichtsrecht, § 25a I KWG
3.3. Versicherungsaufsichtsrechts, § 64a I und III VAG
3.4. Zusammenfassendes Ergebnis
4. Compliance-Pflicht aus analoger Anwendung des § 130 I. S. 1 OWiG
5. Compliance-Pflicht aus § 91 II AktG unter Berücksichtigung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
5.1. Grundlagen und Bestandteile des § 91 II AktG
5.1.1. Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen
5.1.2. Überwachungssystem
5.2. Abgrenzung zu Risikomanagement und Compliance
5.3. Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
5.3.1. ‚Comply or Explain’-Modell
5.3.2. Erklärung zur Unternehmensführung
5.3.3. Beschreibung des Risikomanagementsystems
5.3.4. Prüfungsausschuss und Compliance
5.4. Zusammenfassendes Ergebnis
6. Compliance-Pflicht aus § 93 AktG
6.1. Die Doppelfunktion des § 93 I S. 1 AktG
6.2. Grundlagen der Business-Judgment-Rule des § 93 I S. 2 AktG
6.3. Funktionsweise der Business-Judgment-Rule im Verhältnis zum § 93 I S. 1 AktG
6.4. Rolle des Verhaltensmaßstabes des § 93 I S. 1 AktG bei Prüfung einzelner Voraussetzungen der Business-Judgment-Rule
6.4.1. Verantwortliches Handeln zum Wohle der Gesellschaft
6.4.2. Herstellung nachvollziehbar angemessener Information
6.4.3. Gutgläubigkeit innerhalb der Grenzen des objektiv Nachvollziehbaren
6.5. Anwendung der Business-Judgment-Rule auf die Entscheidung zur Einführung von Compliance-Maßnahmen
6.5.1. Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung
6.5.2. Freiheit von Sonderinteressen und sachfremden Einflüssen
6.5.3. Handeln zum Wohle der Gesellschaft
6.5.4. Entscheidung auf Basis angemessener Information
6.5.5. Gutgläubigkeit
6.5.6. Zusammenfassendes Ergebnis
6.6. Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne des § 93 II S. 1 AktG bei Nicht-Eintritt der Business-Judgment-Rule
6.6.1. Die Pflichtverletzung als zentrale Vorraussetzung des § 93 II S. 1 AktG
6.6.2. Die Sorgfaltspflicht als objektiver Tatbestand aus der Doppelfunktion des § 93 I S. 1 AktG
6.6.3. Die Legalitäts- und die Überwachungspflicht als zentrale Bestandteile der organschaftlichen Sorgfaltspflicht
6.6.4. Umfang und Grenzen der Überwachungspflichten
6.6.5. Eingreifen eines erweiterten Handlungsspielraums bei unbestimmten Rechtsbegriffen
6.6.6. Compliance-Pflicht aus der Pflicht zur Legalität und zur Überwachung
III. Zusammenfassung, Würdigung und Ausblick
Die Arbeit untersucht, ob für den Vorstand einer inländischen, börsennotierten Aktiengesellschaft eine gesetzliche Pflicht zur Einrichtung einer Compliance-Organisation besteht oder ob diese Entscheidung im unternehmerischen Ermessen liegt. Dabei wird insbesondere analysiert, inwieweit die Business-Judgment-Rule nach § 93 AktG hierbei als haftungsausschließende Norm Anwendung findet.
6.5.1. Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung
Die Begründung zum Gesetz definiert unternehmerische Entscheidungen als „..Entscheidungen.., [die] infolge ihrer Zukunftsbezogenheit durch Prognosen und nicht justiziable Einschätzungen geprägt [sind]“ und weiter als Entscheidungen, die häufig auf „Instinkt, Erfahrung, Phantasie und Gespür für künftige Entwicklungen und einem Gefühl für die Märkte und die Reaktion der Abnehmer und Konkurrenten“ beruhen.
Paefgen definiert diesen Begriff als „positive Entscheidung im Sinne bewusster Auswahl einer unternehmerischen Handlungsmöglichkeit .., die .. auch … [darin] bestehen kann, nichts zu tun“ und definiert ihn insbesondere in seiner „Gegensätzlichkeit zur [aufgrund des Legalitätsprinzips] rechtlich gebundenen Entscheidung“. Entscheidungen entspringen der Pflicht der Geschäftsleiter, Chancen zu suchen und abzuwägen und können somit auch in einem Unterlassen bestehen, etwa weil der Vorstand die Chancenwahrnehmung als zu riskant einstuft.
Spindler, der sich in einem Beitrag mit Prognosen im Gesellschaftsrecht beschäftigt, definiert dort die unternehmerische Entscheidung als „bewusste Auswahl eines Organs … aus mehreren tatsächlich möglichen und rechtlichen Verhaltensalternativen, wobei zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung wegen unvorhersehbarer Sachverhaltsentwicklung noch nicht absehbar ist, welche der … Alternativen sich als die im nachhinein … wirtschaftlich vorteilhafteste herausstellen wird und deshalb die Gefahr besteht, dass .. die Wahl im Nachhinein … als von Anfang an erkennbar falsch angesehen wird“.
I. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die zunehmende Regulierungsdichte in Deutschland und den Ruf nach strengeren Compliance-Vorgaben in börsennotierten Unternehmen.
II. Die Compliance-Organisation: Pflicht oder Ermessensentscheidung?: Dieses Kapitel prüft, ob eine gesetzliche Pflicht zur Compliance existiert oder ob es sich um eine Ermessensentscheidung des Vorstands handelt.
1. Compliance in Schrifttum und Normlandschaft: Dieser Abschnitt definiert den Begriff Compliance und beleuchtet die unterschiedlichen Auffassungen in Literatur und Praxis.
2. Compliance-Pflicht aus der Befolgung des DCGK: Hier wird untersucht, ob der Deutsche Corporate Governance Kodex eine gesetzesgleiche Rechtsbindung zur Compliance entfaltet.
3. Compliance-Pflicht aus der Übertragung branchenspezifischer Gesetzesregelungen in das allgemeine Aktienrecht: Untersuchung der Übertragbarkeit von Compliance-Regelungen aus Spezialgesetzen (WpHG, KWG, VAG) auf das allgemeine Aktienrecht.
4. Compliance-Pflicht aus analoger Anwendung des § 130 I. S. 1 OWiG: Analyse, ob sich aus der Aufsichtspflicht nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz eine Rechtspflicht zur Compliance ableiten lässt.
5. Compliance-Pflicht aus § 91 II AktG unter Berücksichtigung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes: Prüfung, ob § 91 II AktG (Risikofrüherkennung) als Rechtsgrundlage für Compliance herangezogen werden kann.
6. Compliance-Pflicht aus § 93 AktG: Eingehende Analyse der Sorgfaltspflicht und der Business-Judgment-Rule als mögliche Basis für eine Compliance-Pflicht.
III. Zusammenfassung, Würdigung und Ausblick: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und bewertet die zukünftige Entwicklung und Handlungsnotwendigkeiten für Vorstände.
Compliance-Organisation, Aktiengesetz, Business-Judgment-Rule, Vorstandshaftung, Sorgfaltspflicht, Risikofrüherkennung, § 91 II AktG, § 93 AktG, Corporate Governance Kodex, Unternehmensorganisation, Leitungsermessen, Compliance-Beauftragter, Risikomanagement, Haftung, Legalitätspflicht
Die Arbeit analysiert, ob der Vorstand einer börsennotierten Aktiengesellschaft rechtlich verpflichtet ist, eine Compliance-Organisation einzurichten, oder ob dies in seinem unternehmerischen Ermessen liegt.
Die Schwerpunkte liegen auf der gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltspflicht, der Business-Judgment-Rule, verschiedenen spezialgesetzlichen Compliance-Vorgaben sowie der Abgrenzung von Risikomanagement und Compliance.
Das Hauptziel ist die Klärung, ob eine allgemeine Rechtspflicht zur Etablierung einer Compliance-Organisation existiert, insbesondere unter Berücksichtigung der haftungsausschließenden Wirkung der Business-Judgment-Rule nach § 93 AktG.
Der Autor führt eine umfassende Analyse der geltenden Gesetzeslage (AktG, KWG, WpHG, VAG, OWiG), der Rechtsprechung sowie des rechtswissenschaftlichen Schrifttums durch.
Der Hauptteil prüft nacheinander verschiedene mögliche Rechtsgrundlagen (DCGK, Branchengesetze, § 91 II AktG, § 93 AktG, § 130 OWiG) für eine Compliance-Pflicht und setzt sich kritisch mit der Literatur und Rechtsprechung auseinander.
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Compliance-Organisation, Business-Judgment-Rule, Vorstandshaftung, Sorgfaltspflicht, Risikofrüherkennung und Corporate Governance charakterisieren.
Die BJR schützt unternehmerische Entscheidungen vor Haftung, sofern der Vorstand sorgfältig und auf Basis angemessener Informationen gehandelt hat. Dies eröffnet Vorständen einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung gegen oder für spezifische Compliance-Maßnahmen.
Der Autor lehnt die allgemeine Übertragbarkeit spezialgesetzlicher Compliance-Regelungen (etwa aus dem Bank- oder Versicherungssektor) auf alle Aktiengesellschaften als systemwidrig ab und betont die Eigenverantwortung der Organe.
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