Diplomarbeit, 2002
55 Seiten, Note: Gut
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
1 | TECHNOLOGIE UND FUNKTIONSWEISE VON NAPSTER
1.1. Das MP3-Format
1.2. Napster
2 | DAS GERICHTSVERFAHREN GEGEN NAPSTER
2.1. Chronologie der Ereignisse
3 | NAPSTER – EINE TAUSCHBÖRSE?
4 | DIE URHEBERRECHTLICHEN ASPEKTE VON NAPSTER IM LICHTE DES ÖSTERREICHISCHEN UrhG
4.1. Der Werkbegriff nach § 1 UrhG
4.1.1. Eigentümliche, geistige Schöpfung
4.1.2. Werke der Tonkunst
4.2. Die Stellung des Urhebers
4.3. Die Verwertungsrechte
4.4. Vorgänge bei Napster
4.4.1. Speicherung und Zurverfügungstellung durch den Urheber
4.4.2. Speicherung und Zurverfügungstellung durch den Anbieter
4.4.3. Download der MP3-Dateien durch den Nutzer
4.5. Rechte anderer Personen
4.6. Haftung von Napster
5 | INTERNATIONALES URHEBERRECHT
5.1. Anwendungsbereich des UrhG
5.2. Völkerrechtliche Verträge
5.2.1. Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ)
5.2.2. Rom-Abkommen
5.2.3. Welturheberrechtsabkommen (WUA)
5.2.4. TRIPS-Abkommen
5.2.5. Die EU-Urheberrechts-Richtslinie
6 | AUSBLICK
Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtlichen, insbesondere urheberrechtlichen Fragestellungen, die durch das Filesharing-System Napster aufgeworfen wurden, unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen Rechtslage sowie internationaler Rahmenbedingungen.
4.4.2. Speicherung und Zurverfügungstellung durch den Anbieter
Durch die von den Teilnehmern von Napster üblicherweise gesetzten Handlungen können mehrere Verwertungsrechte des Urhebers betroffen sein. Das österreichische UrhG unterscheidet wie auch das deutsche Urheberrechtsgesetz zwischen körperlicher und unkörperlicher Werkverwertung. Das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht zählen zur körperlichen Werkverwertung. Die öffentliche Aufführung und das Senderecht zur unkörperlichen.
Durch die Speicherung von Musikstücken und deren Umwandlung in das MP3-Format kann das Vervielfältigungsrecht des Urhebers betroffen sein.
§ 15 UrhG: (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk – gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Menge – zu vervielfältigen. (2) Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger), wie zum Beispiel auf Filmstreifen oder Schallplatten.
Die Speicherung eines Werkes auf der Festplatte eines Computers wird gleichfalls wie die Aufnahme auf Schallplatten und die Festhaltung eines Werkes auf Band als Vervielfältigung angesehen.
1 | TECHNOLOGIE UND FUNKTIONSWEISE VON NAPSTER: Einführung in die technische Grundlage des MP3-Formats und die Funktionsweise des Peer-to-Peer-Netzwerks Napster.
2 | DAS GERICHTSVERFAHREN GEGEN NAPSTER: Darstellung der Chronologie der rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Musikindustrie und Napster in den USA.
3 | NAPSTER – EINE TAUSCHBÖRSE?: Rechtliche Prüfung, ob Napster im Sinne des ABGB als Tauschsystem qualifiziert werden kann.
4 | DIE URHEBERRECHTLICHEN ASPEKTE VON NAPSTER IM LICHTE DES ÖSTERREICHISCHEN UrhG: Umfassende Analyse der urheberrechtlichen Relevanz der Napster-Vorgänge für Urheber, Anbieter und Nutzer unter Anwendung des österreichischen Urheberrechtsgesetzes.
5 | INTERNATIONALES URHEBERRECHT: Untersuchung der völkerrechtlichen Verträge und EU-Richtlinien im Kontext des grenzüberschreitenden digitalen Urheberrechtsschutzes.
6 | AUSBLICK: Einschätzung der zukünftigen Entwicklung von Filesharing-Diensten und der fortschreitenden Rechtsvereinheitlichung durch die EU.
Napster, Filesharing, Urheberrecht, MP3, Österreichisches UrhG, Vervielfältigungsrecht, öffentliche Wiedergabe, Musikindustrie, Peer-to-Peer, digitale Werkvermittlung, Haftung, EU-Urheberrechts-Richtlinie, Tauschbörse, geistiges Eigentum, TRIPS-Abkommen.
Die Arbeit beschäftigt sich mit der juristischen Einordnung der Musiktauschbörse Napster und analysiert die daraus resultierenden urheberrechtlichen Problemstellungen vor allem nach österreichischem Recht.
Im Zentrum stehen die technische Funktionsweise von P2P-Systemen, der Prozess gegen Napster in den USA, die urheberrechtliche Qualifikation von digitalen Vervielfältigungen sowie der internationale Rechtsrahmen für Online-Dienste.
Das Ziel ist die rechtliche Aufarbeitung, ob und inwieweit das Filesharing über Napster gegen das österreichische Urheberrecht verstößt und wie der Gesetzgeber auf diese neuen technischen Herausforderungen reagiert.
Die Arbeit nutzt die klassische rechtswissenschaftliche Auslegungsmethode, indem sie gesetzliche Bestimmungen (UrhG, ABGB) und deren Anwendung durch die Rechtsprechung (insbesondere OGH) auf die technische Realität von Napster überträgt.
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung einzelner Verwertungsrechte des Urhebers (Vervielfältigung, öffentliche Aufführung) im Kontext der Handlungen von Anbietern und Nutzern in Napster sowie die Haftungsfragen der Plattform.
Wichtige Begriffe sind Urheberrecht, Filesharing, Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, öffentliche Zugänglichmachung sowie der Schutz geistiger Schöpfungen im digitalen Zeitalter.
Der Autor argumentiert, dass die Bezeichnung als "Tauschbörse" aus rechtlicher Sicht nach § 1045 ABGB fragwürdig ist, da bei Napster kein klassischer Vertrag über den gegenseitigen Austausch von Sachen zustande kommt.
Die Arbeit betont, dass Verwertungsgesellschaften wie die AKM eine entscheidende Rolle bei der kollektiven Rechtewahrnehmung spielen, da eine individuelle Kontrolle durch Urheber im Internetzeitalter faktisch unmöglich ist.
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