Bachelorarbeit, 2010
55 Seiten, Note: 2.0
A Einleitung
B Begriffsklärung
I Informalität
II Kooperation
III Begriff des informalen Verwaltungshandelns
C Praktische Bedeutung und Erscheinungsformen entformalisierten Verwaltungshandelns
I Praktische Bedeutung
II Normersetzende Absprachen
III Normvorbereitende Absprachen
IV staatliche Informationstätigkeit
D Ursachen und Gründe für die Verbreitung von informalem Verwaltungshandeln
I Komplexität
II Informationsdefizit
III Einzelfallorientierung
IV Akzeptanz
V Abbau von Rechtsunsicherheit
VI Effektivitäts- und Effizienzgewinne
VII Finanzielle Ressourcen und Qualifikation des Personals
E Verfassungsprinzipien und Grenzen der Entformalisierung
I Demokratieprinzip
II Gefahren für das Demokratieprinzip
1. Demokratische Legitimation
2. Gemeinwohlverpflichtung
III Rechtsstaatsprinzip
IV Gefahren für das Rechtsstaatsprinzip
1. Vorrang des Gesetzes
2. Vorbehalt des Gesetzes
3. Rechtssicherheit
4. Mangelnde Transparenz
5. Fehlende gerichtliche Kontrolle
6. Rechtsschutz und Faires Verfahren
7. Gleichbehandlung
F Zusammenfassung und Fazit
Die Arbeit untersucht das Phänomen des informalen Verwaltungshandelns, analysiert dessen praktische Vorteile für die Verwaltungspraxis und setzt sich kritisch mit den daraus resultierenden Gefahren für die Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaats auseinander.
I Informalität
Traditionell wird staatliches Handeln von einer regelfixiert agierenden Verwaltung ausgeführt, die sich in ihrem Handeln rechtlich formalisierter Handlungsformen wie des Verwaltungsaktes nach § 35 VwVfg oder des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 54 VwVfG bedient. Bereits in den letzten Jahrzehnten entdeckte die Verwaltungswissenschaft, dass neben den Rechtsformen des Verwaltungshandelns in Form von Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichem Vertrag ergänzend und alternativ auch nicht formalisierte, informale Durchsetzungsstrategien hinzutreten. Der begriffliche Gegensatz zum herkömmlichen formalen Verwaltungshandeln ist informales Verwaltungshandeln.
Das informale Verwaltungshandeln kann durch das Fehlen rechtsförmlicher Handlungsformen charakterisiert werden. Die Verwaltung verwendet nicht formal geregelte Handlungsformen. Informales Verwaltungshandeln wird dabei gewählt, um ein vergleichbares Verwaltungsziel zu erreichen, ohne sich dabei den rechtlich geregelten Handlungsformen des Verwaltungsrechts zu bedienen. Zur Herbeiführung des beabsichtigten Erfolges hätte das Verwaltungshandeln auch in Form der öffentlich-rechtlichen Handlungsformen erfolgen können, d.h. die Verwaltung entscheidet sich bewusst gegen eine rechtlich geregelte Handlungsform.
Informales Verwaltungshandeln geschieht somit außerhalb rechtlich formalisierter Entscheidungsverfahren und normierter rechtlicher Voraussetzungen. Es kann grundsätzlich vor Beginn, im Rahmen, anstelle oder neben einem formalen Verwaltungsverfahren stattfinden.
A Einleitung: Diese Einleitung führt in die zunehmende Bedeutung informaler Handlungsformen der Verwaltung ein und skizziert die zentrale Fragestellung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen.
B Begriffsklärung: Dieses Kapitel differenziert zwischen den Begriffen Informalität und Kooperation und definiert den Oberbegriff des informalen Verwaltungshandelns zur begrifflichen Schärfung.
C Praktische Bedeutung und Erscheinungsformen entformalisierten Verwaltungshandelns: Hier werden die verschiedenen Formen wie normersetzende und normvorbereitende Absprachen praxisnah dargestellt.
D Ursachen und Gründe für die Verbreitung von informalem Verwaltungshandeln: Das Kapitel beleuchtet die Motive wie Komplexitätsbewältigung, Informationsdefizite, Akzeptanzgewinn und Ressourcenmangel, die das informale Handeln fördern.
E Verfassungsprinzipien und Grenzen der Entformalisierung: Dies ist der Kernbereich, der die verfassungsrechtliche Zulässigkeit an Demokratie- und Rechtsstaatsprinzipien misst.
F Zusammenfassung und Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und stellt fest, dass informales Verwaltungshandeln zwar nützlich ist, aber ohne klare Grenzen und Kontrolle eine Bedrohung für den demokratischen Rechtsstaat darstellt.
Informales Verwaltungshandeln, Kooperative Verwaltung, Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Normersetzende Absprachen, Verwaltungsakt, Legitimation, Transparenz, Rechtsschutz, Gemeinwohlverpflichtung, Vorrang des Gesetzes, Vorbehalt des Gesetzes, Verhandlungsstaat, Verwaltungspraxis, Gewaltenteilung
Die Arbeit befasst sich mit der Entwicklung und Verbreitung von Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung, die außerhalb formalisierter Verfahren liegen, und bewertet deren rechtliche Zulässigkeit.
Zentral sind die Abgrenzung von Begriffen wie Informalität und Kooperation sowie die Analyse von Absprachen zwischen Verwaltung und Privaten im Kontext verfassungsrechtlicher Bindungen.
Das Ziel ist es, das Phänomen des informalen Handelns einzuführen und insbesondere die damit verbundenen verfassungsrechtlichen Gefahren für den demokratischen Rechtsstaat herauszuarbeiten.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, die primär auf einer Literaturanalyse sowie der Auslegung verfassungsrechtlicher Prinzipien im Lichte der Verwaltungspraxis basiert.
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der Erscheinungsformen (normersetzende/vorbereitende Absprachen), die Ursachenforschung und die umfassende Prüfung anhand von Verfassungsprinzipien wie dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip.
Neben dem informalen Verwaltungshandeln sind dies vor allem das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip, die Transparenzproblematik und der effektive Rechtsschutz.
Juristen verbinden mit dem Informellen häufig eine mangelnde Rechtssicherheit, eine Umgehung gesetzlicher Anforderungen und ein Defizit an Transparenz, das die gerichtliche Kontrolle erschwert.
Nein, die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass einfache Reformalisierung meist nur zu "Vor-Vorverhandlungen" führt; stattdessen werden eine bessere Ressourcenausstattung der Verwaltung und neue Kontrollinstrumente gefordert.
Die Letztverantwortung ist essenziell für die demokratische Legitimation; auch bei Kooperation muss der Staat in der Lage sein, ein Ergebnis eigenständig zu prüfen oder notfalls einseitig hoheitlich zu handeln.
Damit sind informell vorbereitete Entscheidungen gemeint, bei denen das offizielle Verwaltungsverfahren nur noch als eine Art "Ratifikationsakt" dient, was aus demokratischer Sicht als juristisch heikel gilt.
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