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Bachelorarbeit, 2011
44 Seiten, Note: 1,0
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Das System der Krankenversicherung der Schweiz
2.1. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung
2.2. Die Finanzierung und das Leistungsangebot der OKP
2.3. Die Zusatzversicherung
2.4. Übersicht über die Versicherungslandschaft der Schweiz
3. Wozu benötigt man einen Risikoausgleich?
4. Der Risikoausgleich in der Krankenversicherung der Schweiz
4.1. Die Einführung des Risikoausgleiches
4.2. Status Quo
4.3. Die Problematik in der derzeitigen Ausgestaltung des Risikoausgleichs
4.4. Der reformierte Risikoausgleich ab 2012
4.5. Zukünftige Entwicklungstendenzen
5. Der Risikostrukturausgleich in der deutschen Krankenversicherung
5.1. Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland
5.2. Die Ausgestaltung des Risikostrukturausgleichs in Deutschland
6. Gemeinsamkeiten und Unterschiede des Risikoausgleichs der Schweiz
zum deutschen Risikostrukturausgleich
7. Können beide Länder voneinander lernen?
8. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Abb. 1 Effektive Kosten in Franken je versicherte Person pro Monat nach Altersgruppen und Geschlecht 2008
Abb. 2 Risikoausgleich je versicherter Person pro Versicherungsmonat nach Altersgruppen und Geschlecht 2008
Abb. 3 interner Risikoausgleich
Abb. 4 externer Risikostrukturausgleich
Tab. 1 Prämienvorteile durch Abstoßen der schlechten Risiken
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In den letzten Jahren sind die Ausgaben des Gesundheitswesens kontinuierlich angestiegen. Lagen die Ausgaben 1990 noch bei 27 Millionen Franken[1], haben diese 2010 einen Stand von knapp 63 Millionen Franken erreicht.[2] Ein Drittel des Kostenanstiegs lässt sich auf die Demografie zurückführen. Die Lebenserwartung lag 1910 noch bei durchschnittlich 50 Jahren. Heute liegt sie bei 84 Jahren bei Frauen und 79 bei Männern, eine der höchsten Lebenserwartungen der Welt. Zwei Drittel sind jedoch auf medizinischen Fortschritt, die Leistungserbringerstruktur und die Versichertenmentalität zurückzuführen.[3]
Im weltweiten Vergleich hat die Schweiz mit 10,8 Prozent des Bruttoinlandproduktes (BIP) die dritthöchsten Ausgaben für ihr Gesundheitswesen. Nur Frankreich mit 11 Prozent und die USA mit 16 Prozent liegen noch davor. Deutschland liegt hier an vierter Stelle mit 10,4 Prozent des BIP.[4]
Die Erfolglosigkeit in der Bekämpfung der Kostensteigerungen in der Gesundheitsversorgung der Schweiz ist eine der wesentlichen Gründe, weshalb die obligatorische Grundversicherung weiterhin eine politische und gesetzgeberische Baustelle bleibt, auf der eine Revision die nächste ablöst.[5]
„Risikoselektion auf Krankenversicherungsmärkten ist eines der am häufigsten diskutierten Themen in der Gesundheitsökonomik und -politik der letzten Jahre. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass mehrere Länder zu einem Krankenversicherungssystem übergegangen sind, das einerseits auf Wettbewerb beruht und andererseits einen Ausgleich zwischen hohen und niedrigen Risiken erreichen will.“[6]
Um der Risikoselektion in den Krankenkassen[7] entgegenwirken zu können, wird ein Ausgleichssystem zwischen den einzelnen Versicherern, der sognannte Risikoausgleich (RA), eingesetzt, dessen Ausgestaltung oft im Mittelpunkt dieser politischen Diskussionen steht.
In dieser Arbeit wird der Risikoausgleich in der Krankenversicherung der Schweiz und dessen Entwicklung betrachtet, um im Anschluss Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum deutschen Risikostrukturausgleich (RSA), das Pedant zum Risikoausgleich der Schweiz, herausstellen zu können.[8]
Einen Überblick über die Krankenversicherung der Schweiz erhält man zunächst im 2. Kapitel. Dabei wird insbesondere auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) und deren Finanzierung eingegangen. Zudem wird kurz die Möglichkeit der Zusatzversicherungen angesprochen und die schweizer Kassenlandschaft beleuchtet.
Das 3. Kapitel geht ganz allgemein darauf ein, wozu man in einem solidarischen System der Krankenkassenfinanzierung mit Einheitsprämien einen Risikoausgleich benötigt und stellt dessen große Bedeutung heraus.
Um dann im 4. Kapitel explizit auf den Risikoausgleich in der Krankenversicherung der Schweiz einzugehen. Nach einem kurzen Abschnitt über die Einführung des Risikoausgleichs, geht dieses Kapitel mit Schwerpunkt auf den Status Quo des schweizer RA ein, einem demografischen Risikoausgleich, und ergründet zudem, warum er dringend verbessert werden muss. Die Regierung hat eine Reform des Risikoausgleichs beschlossen. Im Weiteren wird der nun ab 2012 gültige Risikoausgleich beleuchtet, der unter anderem um den Faktor „Vorjahreshospitalisierung von mehr als 3 Tagen“ erweitert wird. Da auch der reformierte RA nicht das Optimum darstellt, werden im weiteren Verlauf Ausgestaltungsmöglichke
Das 5. Kapitel gibt zunächst einen kurzen Abriss über die gesetzliche Krankenversicherung Deutschlands. Weiterhin wird die Ausgestaltung des Risikostrukturausgleichs Deutschlands erläutert.
Das 6. Kapitel stellt schließlich Gemeinsamkeiten und Unterschiede des schweizer und des deutschen Risikoausgleichs heraus. Im Schwerpunkt wird hier der ab 2012 geltende Risikoausgleich der Schweiz mit dem morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich Deutschlands verglichen.
Folgend stellt sich nun die Frage, ob und inwieweit beide Länder voneinander lernen können. Dies wird im 7. Kapitel beantwortet.
Der Abschluss bildet das 8. Kapitel, in dem eine kurze Schlussbetrachtung gezogen und ein Ausblick gegeben wird.
1914 wurde in der Schweiz erstmals eine soziale Krankenversicherung eingeführt. Abgesehen von zwei Teilrevisionen in den Jahren 1964 und 1981 blieb das Gesetz in seinen wesentlichen Strukturen während 81 Jahren in Kraft. Da die Krankenpflegekosten stetig stiegen und neue Versicherer in den Markt eintraten, die zunehmend eine Selektion guter Risiken betrieben, wurde der Ruf nach einem neuen Gesetz immer lauter.[9]
Erst 1994 wurde in einer Volksabstimmung mit einer knappen Mehrheit von 51,8 Prozent für ein neues Gesetz gestimmt, das Bundesgesetz für die Krankenversicherung (KVG), das schließlich am 1. Januar 1996 in Kraft trat.[10]
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem neuen Gesetz drei wichtige Hauptziele. Das erste ist das Versorgungsziel. Jedem soll der Zugang zu einer qualitativ hochstehenden medizinischen Grundversorgung offen stehen. Das zweite Hauptziel stellt das Solidaritätsziel dar. Zwischen jungen und alten und gesunden und kranken Versicherten soll Solidarität gewährleistet werden. Als drittes großes Ziel wird die Kostendämpfung verfolgt, welches unter anderem durch die Förderung des Wettbewerbs unter den Versicherern erreicht werden soll.[11]
Der Krankenversicherungsmarkt der Schweiz unterteilt sich in die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Zusatzversicherung. Die OKP ist eine Pflichtversicherung für alle Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Die Versicherungspflicht gilt dabei für alle Mitglieder der Familie, Erwachsene wie Kinder, die jeweils individuell versichert werden müssen.[12]
Die OKP ist als eine Grundversicherung zu verstehen, die im Wesentlichen die ambulante und stationäre Behandlung des Versicherten abdeckt.[13] Der Leistungskatalog ist im KVG festgesetzt und somit für jeden Versicherten gleichermaßen gültig und verbindlich.[14] Zudem enthält sie eine Unfalldeckung, die jedoch ausgeschlossen werden kann, wenn man bereits über seinen Arbeitgeber gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert ist.[15]
Neben einer generellen Versicherungspflicht besteht bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Möglichkeit, frei unter den anbietenden Krankenkassen innerhalb eines Kantons zu wählen.[16] In der Regel kann der Versicherer alle 6 Monate gewechselt werden.[17] Damit die freie Wahl auch im vollen Umfang gewährleistet werden kann, sind die Kassen verpflichtet, jede versicherungspflichtige Person aufzunehmen.[18]
Die Finanzierung des Leistungsangebotes der OKP erfolgt zum Großteil über Versicherungsbeiträge.[19] Die Beiträge werden geschlechts- und einkommensunabhängig und unabhängig vom Krankheitsrisiko erhoben.[20] Die sogenannte Kopfprämie wird direkt vom Versicherten an den Versicherer entrichtet.[21] Im Jahr 2007 wurden knapp 61 Prozent der Kosten für die medizinische Grundversorgung durch entsprechende Prämien abgedeckt.[22] Der restliche Anteil wird durch Kostenbeteiligungen und Zuzahlungen der Haushalte, über staatliche Steuermittel und zu einem geringen Teil aus Wertschriftenerträgen der Krankenversicherer aufgebracht.[23] So wird zum Beispiel rund die Hälfte der stationären Spitalkosten über einkommensabhängige Steuerbeiträge gedeckt.[24]
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird nach dem Umlageverfahren finanziert. Das heißt, dass die Beiträge unmittelbar für die Finanzierung der erbrachten Leistung herangezogen werden.[25] Auf dem Gebiet der Grundversicherung ist es den Krankenkassen untersagt, Gewinne zu erwirtschaften.[26] Jedoch muss jede Versicherung eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestreserve bilden, um die langfristige Zahlungsfähigkeit und Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle sicherzustellen.[27]
Die Höhe der geschlechts- und einkommensunabhängigen Prämie legt der Versicherer für die einzelnen Kantone[28] grundsätzlich selbst fest, sie muss jedoch im Anschluss durch den Bundesrat genehmigt werden.[29]
Zudem besteht die Möglichkeit innerhalb eines größeren Kantons bis zu drei Prämienregionen (städtisch, halbstädtisch, ländlich) zu unterscheiden, wenn innerhalb seiner Grenzen starke Schwankungen in den Krankheitskosten auftreten. Alle Versicherer des Kantons müssen dann die gleichen Prämienregionen verwenden.[30] Gesetzlich ist zudem festgeschrieben, dass die Prämie der teuersten Zone maximal 130 Prozent der billigsten betragen darf.[31]
Die regionalen und kantonalen Prämienunterschiede sind eine Folge starker Kostenunterschiede und unterschiedlicher Subventionsanteile der öffentlichen Hand und unterschiedlicher Anteile der Privatkliniken an der stationären Leistungserbringung, an der die öffentliche Hand keine Beteiligung leistet.[32]
Neben der Region, dient das Alter der Versicherten als Grundlage für die Prämienberechnung. Es werden dabei drei Gruppen unterschieden: Kinder (0 – 18 Jahre); Junge Erwachsene (19 – 25 Jahre) und Erwachsene (26 Jahre und älter).[33]
Der Versicherte zahlt somit je nach Versicherung, Prämienregion und Alter eine unterschiedlich hohe Prämie. Bei der Prämienkalkulation berücksichtigen die Versicherer zudem die Kosten des laufenden und des vergangenen Jahres, die Reserven und Rückstellungen, die Zahlungen für den Risikoausgleich, die Verwaltungsauslagen, die Versichertenfluktuation und das Betriebsergebnis. Weiterhin fließen die prognostizierbare Kostenentwicklung im folgenden Jahr und der Vergleich mit der Konkurrenz in die Berechnung mit ein.[34]
Der Grundtarif ist dabei als Maximaltarif zu verstehen und beinhaltet alle Leistungen des Leistungskatalogs inklusive Unfallversicherung, der gesetzlichen Wahlfreiheiten (freie Arzt- und Spitalwahl innerhalb des Kantons) und die gesetzlich vorgesehene Mindest-Eigenbeteiligung.[35] Letztere wird auch als Franchise bezeichnet und beläuft sich auf 300 Franken im Jahr. Behandlungskosten von bis zu 300 Franken müssen dann in jedem Fall übernommen werden. Übersteigen die Krankenpflegekosten die gewählte Jahresfranchise, müssen die Versicherten einen Selbstbehalt von 10 Prozent auf die darüber hinausgehenden Kosten bis zu einem Maximum von 700 Franken übernehmen. Für Krankenhausaufenthalte ist ein Beitrag von 15 Franken pro Tag zu zahlen. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre zahlen keine Kostenbeteiligung und einen Selbstbehalt bis zu 350 Franken im Jahr.[36] Die durchschnittliche Prämie für den Grundtarif, der die ordentliche Franchise und Unfalldeckung beinhaltet, liegt für das Jahr 2011 für die Versicherten ab einem Alter von 25 Jahren bei rund 374 Franken im Monat, was eine Steigerung von 6,5 Prozent zum Vorjahr darstellt. Im teuersten Kanton sind dabei durchschnittlich 484 Franken zu zahlen und im billigsten 277 Franken.[37]
Um eine niedrigere Prämie zu erreichen, kann vom Grundtarif abgewichen werden. Es besteht zum Beispiel die Möglichkeit die Eigenbeteiligung zu erhöhen. Erwachsene können eine Wahlfranchise zwischen 500 und maximal 2500 Franken wählen und Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren eine Kostenbeteiligung von 100 bis 600 Franken im Jahr,[38] wobei die Versicherer nicht verpflichtet sind verschiedene Selbstbehalte anzubieten.[39] Im Jahr 2008 wählten nur 35,3 Prozent die ordentliche Franchise. Der höchstmögliche Selbstbehalt von 2500 Franken wurde von rund 8 Prozent gewählt.[40]
Den Versicherten stehen zudem weitere Versicherungsvarianten offen, die zu Prämienrabatten führen. Sie können sich entweder einem Kostensparmodell anschließen oder eine höhere als die gesetzlich vorgeschriebene Kostenbeteiligung wählen.[41] Kostensparmodelle werden unter dem Begriff Managed Care zusammengefasst und bieten einen Rabatt von bis zu 25 Prozent. Man kann sich beispielsweise verpflichten, auf freie Arztwahl im Rahmen eines Hausarztsystems oder einer Health Maintenance Organization (HMO) zu verzichten, oder man nutzt die Möglichkeit von Boni bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen.[42]
Für die OKP gilt das System des „Tiers garant“, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Der Patient muss zunächst seine Rechnungen selbst begleichen und bekommt anschließend den Betrag nach Abzug seiner Kostenbeteiligung durch seine Krankenversicherung erstattet.[43]
Grundsätzlich sind die Versicherten allein beitragspflichtig und zur Zahlung der Prämie verpflichtet. Um soziale Härte durch einheitliche Prämien zu verhindern, haben wirtschaftlich schwache Personen[44] Anspruch auf eine Prämienverbilligung, die Bund und Kantone als individuelle Subvention an den Versicherten zahlen. Mehr als jeder 3. Haushalt in der Schweiz wurde 2007 finanziell unterstützt.[45]
Die Grundversicherung deckt nur die notwendigsten Behandlungen ab. Zur Absicherung zusätzlicher Leistungen bieten die gesetzlichen Krankenkassen wie auch die Privatversicherer freiwillige Zusatzversicherungen an. Diese unterteilen sich in drei Bereiche: Spitalzusatzversicherungen, Ambulante Zusatzversicherungen und Tagesgeldversicherungen.[46] Sie sollen zusätzlichen Komfort abdecken, wie beispielsweise die Unterbringung in einem Zwei-Bett-Zimmer im Spital oder die Inanspruchnahme von Leistungen durch Heilpraktiker. Aber auch ein Großteil der gewöhnlichen Zahn- und Kieferorthopädiebehandlungen fällt unter zusätzlichen Komfort.
Im Gegensatz zur OKP sind hier die Beiträge risikoadäquat gestaltet und es dürfen Gewinne durch die Versicherer erzielt werden.[47] Die Versicherten können für Grund- und Zusatzversicherung grundsätzlich verschiedene Anbieter wählen, jedoch wird diese Möglichkeit bis heute kaum genutzt.[48]
Im Jahre 1995, kurz vor Inkrafttreten des KVG, gab es noch 166 Krankenversicherer. Mit Stand 15.10.2010 wird die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 82 Krankenversicherern angeboten.[49] Die Anbietervielzahl täuscht jedoch, da die 4 größten Versicherer, darunter auch Versicherungsgruppen, 80 Prozent des Marktes unter sich aufteilen.[50]
Nur ein Drittel der Krankenkassen ist in der gesamten Schweiz tätig. Krankenkassen sind in ihren „Heimatkantonen“ stark verankert. Ein Drittel der Krankenkassen ist auch heute nur in drei oder weniger Kantonen tätig.[51] In der Schweiz waren im Jahr 2008 rund 7,7 Millionen Menschen in einer OKP versichert[52], dabei wies die größte Versicherung 890.417 Mitglieder auf und die kleinste lediglich 173.[53]
„Die Übernahme der Krankenkosten der Versicherten durch den Krankenversicherer ist die eigentliche Dienstleistung der Krankenversicherung. Da die Erkrankung der Versicherten ein zufälliges und kein deterministisches Ereignis ist, schlägt sich dieser Zufallscharakter auch in den Zahlungen des Versicherers nieder. Der zufällige Charakter beschränkt sich nicht nur auf die Leistungsauszahlung. Der Versicherer muss abschätzen können, ob seine Prämien- und Kostenbeteiligungen die zu erwartenden zufälligen Leistungen zu decken vermögen.“[54]
Das Verbot, Versicherungswillige abzuweisen, sorgt dafür, dass jeder Versicherer unwillkürlich gute und schlechte Risiken in seiner Versicherungsstruktur aufzuweisen hat. Gute Risiken sind jene Versicherten, die aufgrund Ihres Gesundheitszustandes in Zukunft wenig Kosten verursachen werden. Im Gegenzug versteht man unter schlechten Risiken all jene, die hohe Kosten verursachen.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, wie man Beiträge für die Krankenversicherung festsetzen kann. Man kann entweder die Kosten für die Krankenversicherung risikoabhängig machen, das heißt, wer krank ist, zahlt viel, wer gesund ist, zahlt wenig. Oder man entschließt sich zur Solidarität. Dann bezahlen alle Versicherten unabhängig von ihrer individuellen Situation einen einheitlichen Betrag.[55]
„Wird auf dem Versicherungsmarkt eine Einheitsprämie vorgeschrieben, so ist die unmittelbare Folge die, dass es zu Risikoselektion kommt. Während jeder Versicherte dieselbe Prämie bezahlt, ist das Krankheitsrisiko individuell verschieden. Es gibt daher Personen, welche vorhersehbar mehr Leistungen verursachen als sie Prämie bezahlen werden und umgekehrt. Will der Krankenversicherer das wirtschaftliche Überleben seines Unternehmens sicherstellen, muss er die Risikoselektion automatisch zur wichtigen und notwendigen Strategie machen. Denn wenn er möglichst viele günstigste Versicherte anwirbt und teure Versicherte aus seinem Bestand verdrängt, sichert er sich eine attraktive, weil ebenfalls günstige Prämie.“[56]
[...]
[1] Aktueller Umrechnungskurs 27.12.2010: 1 Schweizer Franken entspricht gerundet 0,79 Euro.
[2] Vgl. Manser (2009), in: Rebscher, Kaufmann (Hrsg.), S. 31.
[3] Vgl. Manser (2009), in: Rebscher, Kaufmann (Hrsg.), S. 33.
[4] Vgl. Spycher (2002), S. 190.
[5] Vgl. Manser (2009), in: Rebscher, Kaufmann (Hrsg.), S. 38.
[6] Breyer, Zweifel, Kifmann (2005), S. 273.
[7] Im Verlauf der Arbeit werden die Bezeichnungen „Krankenkasse“ und „Krankenversicherung“ synonym verwendet. Krankenkassen sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Man unterscheidet somit „gesetzliche Krankenkasse“ und „private Krankenversicherung“. Da zitierte Autoren diese Bezeichnung oft gleichbedeutend verwenden, wird dies in dieser Arbeit ebenfalls getan.
[8] Der finanzielle Ausgleich, der Geld zwischen den einzelnen Krankenversicherern umverteilt wird in der Schweiz als „Risikoausgleich“ bezeichnet. In Deutschland nennt sich dieser Ausgleich „Risikostrukturausgleich“. Wird in dieser Arbeit der Ausgleich allgemein oder beider Länder angesprochen, wird einheitlich der Begriff „Risikoausgleich“ verwendet.
[9] Vgl. Spycher (2002), S. 13.
[10] Vgl. Manser (2009), in: Rebscher, Kaufmann (Hrsg.), S. 38.
[11] Vgl. Hefti, Frey (2008), S. 27.
[12] Vgl. KVG Art. 3 Abs. 1.
[13] Vgl. Beck (2004), S. 13.
[14] Vgl. Beck (2004), S. 16.
[15] Vgl. Bundesamt für Gesundheit (o.V.) (2010a), S. 14.
[16] Vgl. KVG Art. 4 Abs. 1.
[17] Vgl. KVG Art. 7 Abs. 1.
[18] Vgl. KVG Art. 4 Abs. 2.
[19] Vgl. Bundesamt für Gesundheit (o.V.) (o.J.d), S. 44, aus grafischer Abbildung entnommen.
[20] Vgl. Köster (2010), in: Schulze Ehring, Köster (Hrsg.), S. 90.
[21] Vgl. Leu, Beck (2007), in: Wille, Ulrich, Schneider (Hrsg.), S. 117.
[22] Vgl. Köster (2010), in: Schulze Ehring, Köster (Hrsg.), S. 90.
[23] Vgl. Leu, Beck (2007), in: Wille, Ulrich, Schneider (Hrsg.), S. 117.
[24] Vgl. Köster (2010), in: Schulze Ehring, Köster (Hrsg.), S. 97.
[25] Vgl. Köster (2010), in: Schulze Ehring, Köster (Hrsg.), S. 90.
[26] Vgl. Köster (2010), in: Schulze Ehring, Köster (Hrsg.), S. 92.
[27] Vgl. Bundesamt für Gesundheit (o.V.) (2010c), S. 1.
[28] Es gibt 26 Kantone in der Schweiz
[29] Vgl. Kaufmann (2010), in: Kocher, Oggier (Hrsg.), S. 170.
[30] Vgl. KVG Art. 61 Abs. 1, 2, 5.
[31] Vgl. Leu, Beck (2007), in: Wille, Ulrich, Schneider (Hrsg.), S. 117.
[32] Vgl. Kaufmann (2010), in: Kocher, Oggier (Hrsg.), S. 171.
[33] Vgl. KVG Art. 61 Abs. 3.
[34] Vgl. Kaufmann (2010), in: Kocher, Oggier (Hrsg.), S. 170.
[35] Vgl. Köster (2010), in: Schulze Ehring, Köster (Hrsg.), S. 93.
[36] Vgl. Bundesamt für Gesundheit (o.V.) (o.J.b), S. 13.
[37] Vgl. Bundesamt für Gesundheit (o.V.) (o.J.c). S. 1.
[38] Vgl. Bundesamt für Gesundheit (o.V.) (o.J.b), S. 17.
[39] Vgl. Bundesamt für Gesundheit (o.V.) (2010a), S. 20.
[40] Vgl. Bundesamt für Gesundheit (o.V.) (o.J.a), S. 55.
[41] Vgl. Leu, Beck (2007), in: Wille, Ulrich, Schneider (Hrsg.), S. 117, 118.
[42] Vgl. Baumberger (2010), in: Kocher, Oggier (Hrsg.), S. 198.
[43] Vgl. KVG Art. 42 Abs. 1.
[44] Wenn die Jahresprämie 6 Prozent des steuerbaren Bruttoeinkommens übersteigt, kann man eine Prämienverbilligung beantragen. (Vgl. Gemeinsame Einrichtung KGV (o.V.) (o.J.c)).
[45] Vgl. Köster (2010), in: Schulze Ehring, Köster (Hrsg.), S. 97.
[46] Vgl. Hefti, Frey (2008), S. 22.
[47] Vgl. Bundesamt für Gesundheit (o.V.) (o.J.b), S. 7.
[48] Vgl. Leu, Beck (2007), in: Wille, Ulrich, Schneider (Hrsg.), S. 120.
[49] Vgl. Bundesamt für Gesundheit (o.V.) (2010b), S. 2, 3, eigene Summenbildung.
[50] Vgl. Leu, Beck (2007), in: Wille, Ulrich, Schneider (Hrsg.), S. 117, Fußnote.
[51] Vgl. Hefti, Frey (2008), S. 4.
[52] Vgl. Gemeinsame Einrichtung KVG (o.V.) (2010), S. 2.
[53] Vgl. Bundesamt für Gesundheit (o.V.) (2010a), S. 20.
[54] Beck (2004), S. 4.
[55] Vgl. Spycher (2009b), S. 7.
[56] Beck et al. (2006), S. 7.