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Bachelorarbeit, 2009
32 Seiten
Geschichte Deutschlands - Nationalsozialismus, Zweiter Weltkrieg
Vorwort
Grundlagen alliierter Entnazifizierungspolitik
Entnazifizierung in der SBZ bis
Erste Phase, bis August 1947
Internierungspraxis in der SBZ
Zweite Phase, ab August 1947 (Der Befehl 201)
Die Waldheimer Prozesse
Umgang mit der NS-Vergangenheit nach Waldheim
Resümee
Literaturverzeichnis
VORWORT 20 Jahre nach dem Fall der Berliner Mauer und der deutsch-deutschen Wiedervereinigung, oder besser: 20 Jahre nach der Eingliederung der DDR in die Staatsstruktur der Bundesrepublik Deutschland, herrscht gemäß Studien der FU Berlin in breiten Bevölkerungsteilen der alten und bei den nach 1985 geborenen Personen der neuen Bundesländern noch immer Unwissenheit über die wirkliche politische und gesellschaftliche Konstitution des ehemaligen deutschen Staates, der fast fünfzig Jahre lang auf der kommunistischen Seite des Eisernen Vorhangs lag. In den letzten Jahren haben sich in der Erinnerung an die DDR, und damit auch ihrer Interpretation, mehrere Hauptströmungen herauskristallisiert. Zum Einen ist das Aufkeimen einer „Ostalgie“ zu erkennen. Hier werden die Worte „Osten“ und „Nostalgie“ vermischt um das Phänomen eines verklärten Blicks auf die Vergangenheit des SED-Staates zu beschreiben, der die repressive Staatsstruktur, die Mangelwirtschaft und den Terror der Staatssicherheit fast gänzlich ausblendet. Auf der anderen Seite mahnen Teile der Bevölkerung, wie zum Beispiel der ehemalige Bundestagspräsident Wolfgang Thierse, dass es bei der historischen Einordnung der DDR wichtig sei, die Menschen, die in dem „Unrechts-Staat“ lebten, nicht zu vergessen, also den Fokus nicht nur auf den Staatsapparat zu legen. Eine weitere, vor allem in konservativen Kreisen gegenwärtige Interpretationsweise geht davon aus, dass sich die DDR-Vergangenheit zu keiner positiven Bewertung eignet, die Wiedervereinigung hingegen als ausnahmslose Erfolgsgeschichte zu bewerten sei.
Die Vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit einer eigentlich gesamtdeutschen Problematik, der Verfolgung von NS-Straftätern nach dem Zweiten Weltkrieg. Zu Beginn lagen die Motivation und die Verantwortung der Entnazifizierung in den Händen der Besatzungsmächte. Waren anfangs noch gemeinsam Richtlinien und Grundlagen erarbeitet worden um eine Neuordnung Deutschlands voranzutreiben, die das wieder Erstarken nationalsozialistischen Gedankenguts verhindern und Frieden sichern sollte, rückten schnell die Systemunterschiede innerhalb der Anti-Hitler-Koalition in den Vordergrund. Sie bewirkten eine Diversion der Methoden in der Strafverfolgung von mutmaßlichen NS-Verbrechern zwischen den einzelnen Besatzungszonen und der Topos der Entnazifizierung wurde als Waffe im Kalten Krieg instrumentalisiert, mithin als Legitimitätskriterium zur Staatengründung umfunktioniert.
In dieserArbeitwerde ich den Fokus vorAllem auf die Entstehung und Entwicklung der Strafverfolgung von NS-Verbechern in der SBZ/DDR richten. Im ersten Kapitel werden die noch gemeinsamen Grundlagen der Entnazifizierungspolitik beschrieben, während im Folgenden wichtige Ereignisse in einem zeitlichen Ablauf dargestellt werden. Hier soll vor allem untersucht werden, ob und wie sehr die angewandten Methoden bei der Entnazifizierung rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen. In Anbetracht des begrenzten Rahmens dieser Arbeit fällt ein diachroner Vergleich zur Strafverfolgung in der Bundesrepublik leider weg und es können Interdependenzen zwischen der DDR und der BRD nur marginal beschrieben werden. Eine ertragreiche Monografie hierzu hat Annette Weinke verfasst, auf die auch die vorliegende Arbeit an vielen Stellen verweist. Die Forschung hinsichtlich der Strafverfolgung mutmaßlicher Nazis hat vor allem nach der Wende durch die Öffnung der Stasi Archive einen großen Schub erhalten. Das erste prägnante Werk zu diesem Thema aus westdeutscher Sicht ist allerdings schon in den 1970er-Jahren von Karl Wilhelm Fricke verfasst worden. Fricke, der 1955 selbst von der Stasi entführt worden ist, berichtet hier vor allem von dem aufkeimenden stalinistischen Terror in der DDR und von den repressiven Methoden der Staatssicherheit. Weitere wichtige Werke zu dem Thema sind von Henry Leide, Falco Werkentin, Andreas Hilger und Christian Rüter verfasst worden. Eine Vielzahl von Fragen bleiben aber noch solange unbeantwortet, bis ein vollständiger Zugriff auf die sowjetischen Archive verwahrt bleibt.
Die Lektüre dieser Arbeit soll vor allem einen grundlegenden Einblick in diese diffizile Thematik gewährleisten und einen Ansatz zur Vertiefung einzelner Problematiken liefern. Weiter soll eine Bewertung der Strafverfolgung von NS- Verbrechern vorgenommen werden, welche die intendierten Ziele und das Vorgehen berücksichtigt, um mögliche Widersprüche in der öffentlichen Darstellung und der eigentlichen Vorgehensweise aufzudecken.
Bereits vom 19. bis zum 30. Oktober 1943 trafen sich die Außenminister1 der drei führenden alliierten Mächte, der USA, Großbritannien und der UdSSR, in Moskau, um über gemeinsame politische Ziele zu diskutieren und vor allem um sich über den Umgang mit Deutschland nach einem möglichen Sieg der Alliierten über das Deutsche Reich abzustimmen. Es bestand Einigkeit darin, gemeinsame Vorverhandlungen über Nachkriegsregelungen bereits jetzt zu führen und Grundsatzfragen der internationalen Sicherheit ausschließlich gemeinsam zu erörtern.2 Hierbei stand insbesondere der Umgang mit den zahllosen Kriegsund NS-Verbechern im Fokus, die vor allem in den besetzten Gebieten der Sowjetunion und auf französischem und italienischem Gebiet „Gräueltaten, Massaker und kaltblütige Massenexekutionen"3 begangen haben. Schon zu diesem Zeitpunkt wurde eine erste grobe Täterklassifizierung vorgenommen. So sollte Hauptkriegsverbrechern, deren Taten nicht eindeutig geografisch bestimmt werden konnten, vor einem noch zu gründenden alliierten Gerichtshof der Prozess gemacht werden.4 Andere Kriegsverbrecher sollten an die jeweiligen Regierungen überführt werden, auf deren Territorium die Verbrechen begangen worden sind um dortvor Gericht gestellt zu werden.
Das erste Treffen der drei Staatschefs der oben genannten Verbündeten fand vom 28. November bis zum 1. Dezember 1943 in Teheran statt. Roosevelt, Churchill und Stalin bekräftigten hier ihre gemeinsame Verantwortung zur Wahrung des Friedens und zur Bestrafung der Nationalsozialisten nach Kriegsende.5 Deutlicher wurden die Aussagen des angloamerikanisch-sowjetischen Bündnisses während der Konferenz von Jalta vom 4. - 11. Februar 1945, drei Monate vor der bedingungslosen Kapitulation Nazi-Deutschlands. Hier wurde die schon in Teheran diskutierte Aufteilung Deutschlands nach Kriegsende in Besatzungszonen fixiert. Die Zonen sollten der Kontrolle eines Rates unterliegen, der, bestehend aus Vertretern der Verbündeten, die Richtlinien für eine gemeinsame Besatzungspolitik bestimmte.6 Lediglich über die Teilhabe Frankreichs bestand noch Unschlüssigkeit. Weiter wurde der Umgang mit den Nationalsozialisten nach Kriegsende erörtert. So war es die „unbeugsame Ansicht“ der Konferenzteilnehmer, den „deutschen Militarismus und Nazismus“ zu vernichten und ferner „die Nazi-Partei, die nazistischen Gesetze, Organisationen und Einrichtungen vom Erdboden zu tilgen; alle nazistischen Einflüsse aus [...] dem Leben des deutschen Volkes zu entfernen und gemeinsam [...] Maßnahmen zu ergreifen, die sich für den zukünftigen Frieden und die Sicherheit der ganzen Welt als notwendig erweisen.“7 Die Aussagen der Anti-Hitler-Koalition waren von Entschlossenheit, aber auf den zweiten Blick ebenso von Ratlosigkeit geprägt. Zwar einigte das gemeinsame Ziel, die nationalsozialistische Herrschaft zu beenden und jede Grundlage für ein baldiges wieder Erstarken eines militärisch aggressiven Deutschlands zu beseitigen, doch konnten die Maßnahmen hierzu nur in negativen Formulierungen fixiert werden. Es fehlte der Konsens über ein Deutschland nach dem Krieg, in seiner politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Konstitution. Grund hierfür waren die stark divergierenden politischen Systeme der Bündnispartner, das der kommunistischen Sowjetunion auf der einen und das der kapitalistisch-demokratischen Koalitionäre Großbritannien und USA auf der anderen Seite.8 So änderte sich auch nach der Potsdamer Konferenz der „Großen Drei“ vom 17. Juli - 2. August 1945 nichts an ihrem Duktus. Die Aussagen blieben kräftig in ihrem Ausdruck und ihren Zielen, doch vage in der Formulierung der Art der Durchführung.9 Bei der Installation eines Internationalen Militärtribunals zur Bestrafung der o]ben schon genannten Hauptkriegsverbrecher konnte jedoch Einigkeit erzielt werden. Das Londoner Viermächte-Abkommen, an dem jetzt auch Frankreich beteiligt war, bezog sich formal auf die Beschlüsse des Moskauer Außenministertreffens aus dem Jahre 1943 und bildete die Grundlage für die später stattfindenden Nürnberger Prozesse.10 Teil des Viermächte-Abkommens war die Charta für das Internationale Militärtribunal, welche in Artikel 6 die Tatbestände zur „Verfolgung und Bestrafung von Hauptkriegsverbrechern der europäischen Achsenländer"11 festlegt. Dies sind Verbrechen gegen den Frieden, also das Führen von Angriffskriegen und die Missachtung von internationalen Verträgen und Abkommen. Ferner Kriegsverbrechen, also Mord, Misshandlung und Deportation der Zivilbevölkerung zur Zwangsarbeit, sowie die Misshandlung Kriegsgefangener und das Ermorden von Geiseln, als auch Plünderung und Zerstörung von Städten ohne militärischen Nutzen. Der dritte Punkt in Artikel 6 beschreibt die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, hierzu zählen Mord, Massenvernichtung, Versklavung und Deportation, sowie die Verfolgung der Zivilbevölkerung aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen. Diese Handlungen galten als strafbar, unabhängig davon, ob sie zur begangenen Zeit vereinbar mit dem Recht des Staates waren, in dessen Namen sie ausgeführt wurden. Weiterhin war das IMT laut Artikel 9 befugt, eine Gruppe oder Organisation für verbrecherisch zu erklären, der ein angeklagter Hauptkriegsverbrecher angehörte.12
Zu dieser Zeit war bereits eine am 30. April aus Moskau eingetroffene „Initiativgruppe“ deutscher Kommunisten im Begriff, die gesellschaftliche und wirtschaftliche Umgestaltung der SBZ nach sowjetischem Prinzip voranzutreiben. Die Gruppe unter Leitung Walter Ulbrichts bestand aus Exilanten der KPD, die in der Sowjetunion eine Kaderschulung genossen hatten.13 Derweil übernahm Generaloberst Bersarin die politische und administrative Macht über die Reichshauptstadt Berlin und erließ den Befehl zur Registrierung aller Mitglieder der NS-Organisationen und zum Verbot der NSDAP. Hier ist der Beginn der aktiven Strafverfolgungvon NS-Verbrechern in der SBZ zu sehen.14
Am 10. Juni 1945 erließ die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMADJ den Befehl Nr. 2 zur Bildung antifaschistisch-demokratischer Parteien in der SBZ, wonach sich schon bald ein Parteienblock aus KPD, SPD, CDU und LDPD konstituierte.15 Im Oktober desselben Jahres fordert der genannte Parteienblock „Verstöße gegen Menschlichkeit und Sittlichkeit“, die zum Tatzeitpunkt nicht strafbar waren und der Unterstützung der Nazi-Herrschaft gedient haben zu ahnden;16 Indiz für ein Motiv zur Selbstreinigung des in der ersten Zeit nach Kriegsende noch immer bürgerlich geprägten ostdeutschen Justizapparats.17 Nahezu zeitgleich bildete sich auf Weisung des SMAD-Befehls 17 aus einem Expertengremium weniger deutscher Juristen, deren Unschuld während der NaziHerrschaft zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, die Deutsche Zentralverwaltung für Justiz (DJVJ. Angeführt wurde die DJV von dem jüdisch stämmigen Justizexperten Eugen Schiffer18, der auch zu den Mitbegründern der LDPD zählt. Seine beiden Vertreter gehörten der KPD und der SPD an. Die DJV arbeitete eng mit der SMAD zusammen und sollte die Rechtsstimmigkeit ihrer Befehle gewährleisten. Gleichzeitig war es Aufgabe der DJV, die Neuorganisation der Justiz unter einheitlichen Organisationsprinzipien zu gewährleisten.19
Mit dem Kotrollratsgesetz Nr. 10 (KRG IO)20, also einem alliierten Beschluss, wurden deutsche Gerichte nun auch formal legitimiert vor 1945 begangene Verbrechen zu bestrafen. Dies war allerdings nur möglich, wenn sich das Verbrechen gegen einen Deutschen oder einen Staatenlosen gerichtet hatte, weiter musste die jeweilige Besatzungsmacht zuerst das Gericht ermächtigen den Fall zu behandeln. Durch das KRG 10 wurde der Status des Internationalen Militärtribunals an die Gerichtsbarkeit der Besatzungsmächte übertragen. Das KRG 10, das inhaltlich weitestgehend mit dem Statut für den Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess übereinstimmte, erweiterte die dort definierten Tatbestände noch um den des Organisationsverbrechens. Somit war auch die Zugehörigkeit zu einer vom IMT als verbrecherisch klassifizierten Organisation strafbar.21 Dem Rechtsgrundsatz nulla poena sine lege widersprechend, hatte das KRG 10 einen rückwirkenden Charakter, der verhinderte, dass Täter sich auf den positiven Rechtszustand im NS-Regime berufen konnten.22 Die SMAD stand den neu konstituierten deutschen Justizorganen, die sich mit der Strafverfolgung der NS-Verbrecher befassten, äußerst skeptisch gegenüber und machten folglich eher selten von der neuen Möglichkeit gebrauch, die eigenen Tribunale zu entlasten und Verfahren an deutsche Gerichte zu übergeben. So standen bis Mitte 1947 einer Zahl von 518 Verurteilungen wegen NS- Verbrechen vor deutschen Gerichten 30.000 Verurteilungen durch Sowjetische Militärtribunale gegen Mitwirkende des Nazi-Regimes gegenüber.23 Gänzlich auf juristische Mitarbeit von deutscher Seite verzichtete die SMAD aber nicht. Die Deutsche Verwaltung des Inneren (DVI) wurde mit einem nicht nummerierten und nicht veröffentlichten Befehl am 30. Juli gegründet, deren „Leitung ausschließlich in Händen von [...]" deutschen „[...] Kommunisten lag“.24
[...]
1 Außenminister der USA war Cordell Hull, das Vereinigte Königreich wurde von Anthony Eden vertreten und Wjatscheslaw Michailowitsch Molotow sprach für die Sowjetunion.
2 Vgl.: Seeber, Eva, Die Konferenz der alliierten Großmächte in Teheran 1943 und die Beschlussfassung über Polen, in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft, XXVI. Jahrgang, Berlin 1978, S. 291.
3 Moskauer Erklärung, in: Heidmann, Eberhard und Wohlgemuth, Käthe [Hrsg.], Zur Deutschlandpolitik derAnti-Hitler-Koalition, Berlin 1968, S.39.
4 Vgl.: ebd.
5 Vgl.: Kommunique über die Konferenz der Regierungschefs der drei alliierten Mächte in Teheran, in: Fischer, Alexander [Hrsg.], Teheran Jalta Potsdam. Die sowjetischen Protokolle von den Kriegskonferenzen der „Großen Drei", Gütersloh 1968, S. 90ff.
6 Vgl.: Kommunique über die Konferenz der Regierungschefs der drei alliierten Mächte auf der Krim, in: ebd.; und Grami, Herrmann, Die Besatzungspolitik der Alliierten in Deutschland 1945-1949, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, 1995, Band 28, S.26.
7 Zit. nach. ebd.
8 Vgl.: Vagts, Alfred, Unconditional Surrender - Vor und nach 1943, in: VfZ, 1959, S. 280-309.
9 Vgl.: Görtemaker, Manfred, Zwischen Krieg und Frieden. Die Potsdamer Konferenz 1945, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, 1995, Band 28, S. 16.
10 Vgl.: Taylor, Telford, Die Nürnberger Prozesse. Hintergründe, Analysen und Erkenntnisse aus heutiger Sicht, München 1995, S. 742ff., hier ist der Wortlaut des Londoner 4-Mächte Abkommens zu finden, welches besagt, dass ein internationaler Gerichtshof zu konstituieren sei, der gegen die Hauptkriegsverbrecher prozessieren soll, deren Taten geographisch nicht zuzuordnen sind, die Vorschriften und Zuständigkeiten der Okkupationsgerichtshöfe blieben hiervon unberührt.
11 Vgl.: ebd.
12 Vgl.: ebd.
13 Vgl.: Fricke, Karl Wilhelm, Politik und Justiz in der DDR. Zur Geschichte der politischen Verfolgung 1945-1968, Bericht und Dokumentation, Köln 1979, S. 16.
14 Vgl.: ebd., S.14.
15 Vgl.: Eppelmann, Rainer, Veen, Hans-Joachim, u.a. [Hrsg.], Lexikon des DDR-Sozialismus. Das Staats- und Gesellschaftssystem der Deutschen Demokratischen Republik, Paderborn 1996, S. 170.
16 Vgl.: Vollnhals, Clemens, Entnazifizierung. Politische Säuberung und Rehabilitierung in den vier Besatzungszonen 1945-1949, München 1991, S.186ff.
17 Vgl.: Meyer-Seitz, Christian, Justizielle Aufarbeitung des NS-Unrechts in der Sowjetischen Besatzungszone, in: Morsch, Günther, de Pasquale, Sylvia [Hrsg.], Perspektiven für die Dokumentationsstelle Brandenburg, Beiträge der Tagung in der Justizschule der Justizvollzugsanstalt Brandenburg am 29/30. Oktober 2002, Münster 2004, S. 180.
18 Schiffer (geh. I860] überlebte trotz seiner jüdischen Abstammung die NS-Zeit in Berlin, in der Weimarer Republik war er als Abgeordneter der DDP von 1919 bisl920 Minister der Finanzen und daraufhin Minister der Justiz. Seine Benennung als Präsident verschaffte der DJV auch gesamtdeutsche Reputation; vgl.: Welsh, Helga, Deutsche Zentralverwaltung für Justiz [DJV], in: Broszat, Martin, Weber, Herrmann [Hrsg.], SBZ Handbuch. Staatliche Verwaltungen, Parteien gesellschaftliche Organisationen und ihre Führungskräfte in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands 1945-1949, München 1990, S.218 ff.
19 Vgl.: ebd.
20 Das KRG 10 trat am 20. Dezember 1945 in Kraft; vgl.: Diewald-Kerkmann, Giesela, Politische Denunziation im NS-Regime oder Die kleine Macht der „Volksgenossen", Bonn 1995.
21 Für verbrecherisch erklärt wurden das Korps der politischen Leiter der NSDAP, die Gestapo, die SS, sowie der SD; tatsächlich wurde die Verordnung bald gelockert und das IMT beschränkte sich auf die Verurteilung solcher, die freiwillig beigetreten sind und von Zielen und Methoden gewusst hatten; vgl.: Meyer-Seitz, Christian, Die Verfolgung von NS-Straftaten in der sowjetischen Besatzungszone, Berlin 1998, S.31f.
22 In vollem Umfang ist das KRG 10 zu finden in: Ueberschär, Gerd R. [Hrsg.], Der Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943 - 1952, Frankfurt 1999, S. 295ff.
23 Vgl.: ebd.
24 Vgl.: Broszat, Martin und Weber, Hermann [Hrsg.], SBZ-Handbuch, München 1990, S. 216.