Diplomarbeit, 2011
121 Seiten, Note: 1,0
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Ziele der Arbeit
1.3 Methodik
1.4 Motivation
2 Das Buch
2.1 Kulturgut
2.2 Handelsware
2.3 Doppelnatur des Buches
2.4 Stellungnahme
3 Die Buchpreisbindung in Deutschland
3.1 Historische Entwicklung
3.1.1 Erste Preisbindung
3.1.1.1 Krönersche Reform
3.1.1.2 Bücher-Streit
3.1.1.3 Verkehrs- und Verkaufsordnung
3.1.2 Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg
3.1.2.1 Willner-Briefe
3.1.2.2 Gesetz zur Wettbewerbsbeschränkung
3.1.2.3 Franzen-Revers
3.1.2.4 Stellungnahme
3.2 Sammelrevers
3.2.1 Kartellrechtliche Zulassung
3.2.1.1 Drei-Länder-Revers
3.2.1.2 Sammelrevers 2000
3.2.2 Stellungnahme
3.3 Buchpreisbindung seit 2002
3.3.1 Grundlagen
3.3.2 Gesetzliche Änderungen zum Sammelrevers
3.3.3 Novellierung 2006
3.3.3.1 Nachlässe bei Schulbuchbestellungen
3.3.3.2 Räumungsverkauf
3.3.3.3 Mängelexemplare
3.4 Stellungnahme
4 Die Buchpreisbindung in der Schweiz
4.1 Historische Entwicklung
4.2 Sammelrevers
4.3 Bundesgesetz
4.4 Aktuelle Situation
4.5 Stellungnahme
5 Die Buchpreisbindung in der übrigen EU und bei E-Books
5.1 Staaten mit und ohne Bindung
5.2 Regelungen bei E-Books
5.2.1 Deutschland
5.2.2 Schweiz
5.3 Stellungnahme
6 Die Einbettung der Buchpreisbindung in das Europarecht
6.1 Geschichte der Europäischen Union
6.1.1 1945−1959
6.1.2 1960−1969
6.1.3 1970−1979
6.1.4 1980−1989
6.1.5 1990−1999
6.1.6 2000 bis heute
6.1.7 Stellungnahme
6.2 Institutionen
6.2.1 Organe der Europäischen Union
6.2.1.1 Europäisches Parlament, Art. 14 EUV
6.2.1.2 Rat der Europäischen Union, Art. 15, 16 EUV
6.2.1.3 Europäische Kommission, Art. 17 EUV
6.2.1.4 Europäischer Gerichtshof, Art. 19 EUV
6.2.1.5 Andere Institutionen
6.2.2 Stellungnahme
6.3 Europarecht
6.3.1 Grundlagen
6.3.2 Stellungnahme
6.4 Vereinbarkeit der Buchpreisbindung mit dem Europäischen Kartellrecht
6.4.1 Art. 81 EGV
6.4.2 Art. 10 EGV i. V. m. Art. 81 EGV
6.4.2.1 Rechtswidrigkeit der vertraglichen Preisbindung durch Sammelreverse
6.4.2.2 Angemessene Beteiligung der Verbraucher
6.4.2.3 Unerlässlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung gem. Art. 81 III lit. a) EGV
6.4.2.4 Ausschaltung des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der Ware gem. Art. 81 III lit. b) EGV
6.4.2.5 Schutz vor Wettbewerbsverfälschung
6.4.3 Stellungnahme
6.5 Vereinbarkeit der Buchpreisbindung mit den europäischen Grundfreiheiten
6.5.1 Verstoß gegen Art. 28 EGV
6.5.2 Vereinbarkeit des § 3 II östBuchPrG mit Art. 28 EGV
6.5.2.1 Zur Entscheidung des EuGH
6.5.2.2 Stellungnahme
6.5.3 Rechtfertigung nach Art. 30 EGV
6.5.4 Rechtfertigung nach Art. 151 EGV
6.5.5 Allgemeininteresse
6.5.6 Folgerungen über die Vereinbarkeit
6.5.7 Stellungnahme
6.6 Kulturpolitik in der Europäischen Union
6.6.1 Aufgaben
6.6.2 Befugnisse
6.6.3 Stellungnahme
7 Die ökonomische Wirkung der Buchpreisbindung auf die Buchmärkte
7.1 Deutscher Buchmarkt
7.1.1 Umsätze
7.1.2 Buchpreise
7.1.3 Titelvielfalt
7.1.4 Strukturwandel durch E-Books
7.1.5 Stellungnahme
7.2 Schweiz
7.2.1 Umsätze
7.2.2 Buchpreise
7.2.3 Titelvielfalt
7.2.4 Stellungnahme
7.3 Kundenumfrage
7.4 Stellungnahme
8 Die Buchpreisbindung aus der Sicht von Politik und Buchbranche
8.1 Politik
8.2 Buchbranche
8.3 Stellungnahme
9 Schlussteil
9.1 Zusammenfassung
9.2 Ausblick
Anhang
Anlage A Kurzinterview
Anlage B Kundenumfrage
Anlage C Buchpreisbindungsgesetz
Literaturverzeichnis
Abbildung 1: Buchdruckerpresse 1550
Abbildung 2: Sachsenspiegel
Abbildung 3: Produktlebenszyklus
Abbildung 4: E-Book Reader
Abbildung 5: Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abbildung 6: Drei-Säulen-System der Europäischen Union
Abbildung 7: Organe der Europäischen Union
Abbildung 8: Gesetzgebungsverfahren der Europäischen Union
Abbildung 9: Normenpyramide
Abbildung 10: Einschätzung der Buchpreisentwicklung ohne Buchpreisbindung
Tabelle 1: Staaten mit und ohne Buchpreisbindung
Tabelle 2: Verträge der Europäischen Union
Tabelle 3: Umsatz im Einzelhandel mit Büchern
Tabelle 4: Geschätzte Umsätze buchhändlerischer Betriebe 2005−2009 zu Endverbraucherpreisen
Tabelle 5: Geschätzte Umsätze buchhändlerischer Betriebe zu Endverbraucherpreisen: Anteile der Vertriebswege (in Prozent)
Tabelle 6: Titelproduktion 2005−2009
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In dieser Arbeit soll zum einen die These betrachtet werden, inwieweit eine Buchpreis- bindung durch kulturelle, historische, ökonomische und juristische Argumente entstan- den ist und gerechtfertigt werden kann. Problematisch zu beurteilen ist hierbei, dass in unserer heutigen Gesellschaft, in der multimediale Dienste und die Verwendung von elektronischen Medien immer mehr Raum gewinnen, ein eher antiquiertes Medium wie das Buch nach und nach an Bedeutung zu verlieren scheint. Umso erstaunlicher ist es, dass innerhalb der Europäischen Union, die die größte staatenähnliche Gemeinschaft der Welt darstellt, die überwiegende Zahl der Mitgliedstaaten eine Buchpreisbindung begrüßt oder sogar gesetzlich festschreibt.
Fraglich ist, inwieweit diese Regelungen noch als zeitgemäß angesehen werden können und unter welchen Umständen die Preisbindungssysteme gewährleistet werden. Anhand der Beispiele Deutschland und der Schweiz soll herausgearbeitet werden, dass eines der Hauptargumente, nämlich die Weitergabe und Erhaltung von Kultur, nur noch bedingt als zulässig angesehen werden kann. Diese These soll an der schweizerischen Regelung der Buchpreise gezeigt werden. Deutschland und die Schweiz verbindet eine gemeinsame kulturelle und sprachliche Vergangenheit, die letzten Endes aber doch zu unterschiedlichen Handhabungen mit verschiedenen Konsequenzen geführt hat.
Zum anderen stellt sich die Frage, ob eine grenzübergreifende, einheitliche Regelung unter den vorher betrachteten Argumenten sinnvoll ist und ob sie in der Zukunft Bestand haben kann.
Ferner soll untersucht werden, ob unter Berücksichtigung aller relevanten Meinungen und Daten eine innergemeinschaftliche Generalregelung möglich ist.
Das Ziel dieser Arbeit ist zum einen die Auseinandersetzung mit dem Buch als Kultur- und Wirtschaftsgut. Es soll aufgezeigt werden, warum das Buch als Gut einen Sonder- status sowohl in historischer als auch in ökonomischer Hinsicht besitzt. Ferner soll anhand der Entwicklungen der Buchpreisbindung in Deutschland und in der Schweiz verdeutlicht werden, warum diese notwendig ist und welche Schwierigkeiten eine derartige Regelung innerhalb der jeweiligen nationalen Grenzen hat. Zum anderen soll geprüft werden, inwieweit die aktuell geltenden Systeme in beiden Ländern mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und ob sich daraus die Möglichkeit ergeben kann, eine grenzüberschreitende Regelung für alle Mitglied- staaten der Europäischen Union zu erreichen. Auch soll der Fall in Betracht gezogen werden, welche ökonomischen und juristischen Auswirkungen die Buchpreisbindung in den jeweiligen Ländern hat und wie sich diese zukünftig innergemeinschaftlich darstel- len kann.
Unter Bezugnahme auf aktuelle Tendenzen aus Politik und Buchbranche soll abschließend eine Aussage getroffen werden, ob eine innergemeinschaftliche Generalregelung möglich und unter den dargelegten Argumenten sinnvoll ist.
Zur Durchführung dieser Arbeit wird auf die Primärmarktforschungsmethode zurückge- griffen, welche die Sekundärmarktforschungsmethode ergänzt. Die Primärmarktfor- schungsmethode setzt eine unmittelbare Ansprache von Personen voraus, während die Sekundärmarktforschungsmethode auf die analytische Auswertung bereits vorhandener Daten zurückgreift.
Expertenbefragung1:
Bei einer Befragung handelt es sich um eine zielgerichtete Veranlassung von Personen, Aussagen zu treffen und bestimmte, von der Verfasserin vorgelegte Sachverhalte zu erörtern, um zu einem gesicherten Ergebnis zu gelangen.
Als Experten wurden Herr Dieter Wallenfels, Rechtsanwalt und Preisbindungstreuhänder, und Herr Rechtsanwalt Christian Russ, Vorsitzender des Fachausschusses Urheberund Medienrecht der Anwaltskammer Frankfurt am Main und Geschäftsführer des Bundesverbandes der Deutschen Versandbuchhändler, interviewt.2
Fragebögen3:
Mittels Fragebogen wurden Daten und Informationen von Kunden der Hermann Hagemeyer GmbH und Co. KG in Minden, Westfalen erhoben. Hierbei sind nachfolgende Punkte zu beachten:
- Ausarbeitung eines formalisierten Fragebogens,
- anonyme Beantwortung der Fragen,
- freiwillige Teilnahme,
- Auswertung der Ergebnisse,
- statistische Endauswertung,
- Vernichtung der Erhebungsunterlagen nach einem Jahr.
Mithilfe dieser Techniken lassen sich fundierte Aussagen treffen. Kritisch zu beurteilen sind allerdings die Starrheit der Vorgehensweise und der damit verbundene hohe Zeitaufwand sowie die Tendenz zu konservativen Schätzungen.4
Die Verfasserin ist seit zehn Jahren als Buchhändlerin tätig. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem die Bearbeitung von Kundenanfragen, Verkaufsgespräche, Sortiments- strukturierung, Budget- und Einkaufsplanung, Planung von Lesungen und Veranstal- tungen sowie das Abhalten von Referaten und Vorträgen zu sprach- und leserelevanten Themen. Außerdem unterstützt sie Kindergärten, Schulen und andere Institutionen der öffentlichen Hand in Belangen der Lese- und Sprachförderung und gibt Hilfestellungen bei der Strukturierung und Verwirklichung von Schulbibliotheken. Die Verfasserin kommt nach einschlägigen Beobachtungen der brancheninternen Entwicklungen und der Gesellschaft allerdings nicht mehr umhin, sich zu fragen, welche Stellung das Buch in unserer heutigen Zeit noch hat. Es ist nicht zu übersehen, dass durch modernste Technik und die fortschreitende Digitalisierung der Medien ein augenscheinlich anti- quiertes Medium wie das Buch zunehmend in den Hintergrund rückt. Dieser Sachver- halt ist vor allem vor dem Hintergrund rückläufiger Umsatzzahlen, wachsenden Kon- kurrenzdrucks durch große Buchhandelsketten und schwindender Kundenzahlen zu sehen.
In dem nachfolgenden Abschnitt soll das Buch in Anbetracht seiner historischen Ent- wicklung und Bedeutung für Deutschland und der Sonderstellung als Kulturgut darge- stellt werden. Ferner soll der ökonomische Wert des Buches als Handelsware betrachtet werden und abschließend beide Darstellungen in einen gemeinsamen Kontext gebracht werden.
Auf dem Festakt zur Eröffnung der 61. Buchmesse in Frankfurt am Main sagte Bundes- kanzlerin Angela Merkel „Das Kulturgut Buch ist kein beliebiges Wirtschaftsgut.“5 Doch aus welchen Gründen kann Frau Merkel zu der Auffassung gelangen, dass es sich bei Büchern um ein Kulturgut handelt? Schlägt man den Begriff „Kulturgut“ im Duden nach, wird es definiert als etwas, was als kultureller Wert Bestand hat und bewahrt wird.6 Auch die Bundesregierung hat sich dieser Definition in einem weiter gefassten Sinne angeschlossen und ordnet bestimmte Güter als schützenswert ein, wenn sie der Festigung der eigenen Identität7 und Völkerverständigung dienen. Als Ziel des Kultur- schutzes der Bundesregierung soll die Bewahrung des Kulturerbes Priorität haben, um diese künftigen Generationen unbeschadet überliefern zu können.8
Um die Bedeutung des Buches als besonders schützenswertes Gut nachvollziehen zu können, muss man seine geschichtliche Entwicklung betrachten.
Die Geschichte des Buches geht bis 5000 Jahre vor Christus zurück, als erste Totentexte auf Papyrusrollen geschrieben wurden.9
In der Antike, 3000 v. Chr. bis 500 n. Chr., wurden die ersten Kodizes, erste Vorläufer des Buches in seiner heutigen Form, geschrieben. Dabei handelte es sich um Stapel beschrifteter oder zur Beschriftung vorgesehener Holz- oder Wachstafeln, später den von zwei Holzbrettchen umschlossenen Block gefalteter oder gehefteter Papyrus- oder Pergamentblätter.
Einen revolutionären Höhepunkt erlebte das Buch allerdings mit der Erfindung der Buchdruckmethode durch Johann Gutenberg um 1450. Durch seine Methode Wörter und Sätze mit beweglichen Metalllettern zu drucken, war eine unbegrenzte Produktion von Büchern möglich. Es entstanden Verlage, Druckereien und Händler sowie neue Berufsbezeichnungen, etwa die des Schriftgießers oder Setzers.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Buchdruckerpresse 155010
Mitte der Neuzeit, 16.−19. Jahrhundert, fand auch der Handel mit Büchern seinen Hö- hepunkt. Das Buch wurde zu einem Massenprodukt, Wissen zum Allgemeingut. Der Schwerpunkt verlagerte sich vor allem nach Leipzig und Frankfurt am Main, später auch nach Wittenberg, wo Martin Luther seine Schriften und die Bibelübersetzung dru- cken ließ. Die Übersetzung gab unter anderem den Anstoß zur Verbreitung von Druck- werken in einer Volkssprache und trug somit zur Vereinheitlichung der deutschen Spra- che bei.11
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Sachsenspiegel12
Ferner war von besonderer Bedeutung, dass durch zahlreiche Flugschriften zum ersten Mal in der Geschichte des Buchdruckes dieser zu einem sehr wirkungsvollen Mittel und Sprachrohr für die politische und religiöse Auseinandersetzung wurde.13 Mit Recht sagte der deutsche Schriftsteller Christoph Lichtenberg: „Mehr als Blei in der Flinte hat das Blei im Setzkasten die Welt verändert.“14
Mit Einsetzen der Diktatur Adolf Hitlers wurde die rasante Entwicklung jedoch abrupt gestoppt. Es fanden erstmalig Zensur, Verbote und Buchverbrennungen statt. Im Verlauf des Zweiten Weltkrieges brach das Verlags- und Druckwesen ganz zusammen. Ein Wiederaufbau war erst nach Ende des Krieges 1945 möglich.
Die historische und politische Entwicklung des Buches bis in die Nachkriegszeit zeigt, dass dieses seit Jahrtausenden als Sprachrohr der Menschen fungiert und als Instrument der freien Meinungsäußerung15 nicht mehr wegzudenken ist. Es transportiert geistige und kulturelle Ideen und stellt somit ein kulturbildendes Element dar.16 Ferner wird durch Bücher ein wesentlicher Teil des nationalen Wissens weitergegeben. Mit den Ge- fahren des Zweiten Weltkrieges, in dessen Verlauf Tausende von Werken unwieder- bringlich zerstört wurden, hat sich das Buch als besonderes Erbe der deutschen Kultur manifestiert und wird seitdem als besonders schützenswert angesehen. Es sichert den Zugang der Bevölkerung zu einem der wichtigsten Leitmedien unserer Kultur.
Das Charakteristische an Handelswaren ist, dass es sich um materielle Wirtschaftsgüter handelt, die in der Regel so weiterverkauft werden, wie sie eingekauft wurden, also ohne wesentliche Be- oder Verarbeitung.17
Nach dieser Definition muss das Buch auch als ökonomisches Produkt betrachtet wer- den, welches zur Erwirtschaftung von Gewinnen hergestellt und vertrieben wird. „Das Buch wirkt im Grundrechtsbereich der Meinungs-, Informations-, Presse-, Wis- senschafts- und Kunstfreiheit des Art. 5 GG18.19 Das Grundrecht der Kommunikations- freiheit schützt das Buch als ein Instrument der Teilhabe am Kommunikationsprozess. Ausgehend von der ökonomischen Prämisse, die Buchpreisbindung gewährleiste eine bessere Versorgung unserer Gesellschaft mit Büchern, liegt die rechtliche Beurteilung auf der Hand, die Preisbindung im Buchhandel leiste einen bedeutsamen Beitrag zur Verwirklichung des Grundrechts der Kommunikationsfreiheit.“20 Jedoch sind auch hier die Besonderheiten des Buches nicht zu übersehen.21 Anders als bei anderen Produkten erschließt sich der Nutzen erst nach dessen Benutzung. Auch der Produktlebenszyklus22 ist ungewöhnlich lang;23 oft haben Händler Bücher über mehrere Monate oder Jahre gelagert.24 Bücher, die jedoch auf keine Nachfrage25 stoßen, haben auch keinen ökono- mischen Wert26. Die zu erwartende Nachfragemenge muss meist vollständig auf Lager genommen werden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Produktlebenszyklus27
Diese Besonderheiten machen das Buch zu einem höchst spekulativen Wirtschaftsgut mit hohen Risiken für Verleger und Händler, da diese das volle Risiko der Refinanzierung nur aus den Verkaufserlösen tragen.
Folglich lässt sich feststellen, dass das Buch zwar ein besonders schützenswertes Gut unserer Kultur ist und somit zu Recht als Kulturgut bezeichnet werden darf. Fraglich bleibt jedoch in diesem Zusammenhang, ob dieser Status auch in Zeiten der digitalen Medien beibehalten werden soll und kann.
Das Buch definiert sich nicht nur über seinen immateriellen Wert, sondern muss auch als Handelsware wahrgenommen werden, auch wenn es mit anderen Wirtschaftsgütern nicht vergleichbar ist.28 Das Buch ist ein Produkt, das nicht nur der Weitergabe von Wissen dient, sondern auch zum Erwirtschaften von Gewinnen produziert wird. Der Wert des Buches lässt sich nicht nur nach seinem Inhalt bestimmen, sondern definiert sich auch über seinen Preis.
„Bücher wollen ihr Recht, sie sind lebendige Wesen, wer sie zur Ware verdammt, bringt sie als Sklave zum Markt.“
Johannes Mumbauer, 195129
Dass das 20. Jahrhundert eine kaum zu überbietende Entwicklungsgeschwindigkeit aufweist und diese nicht spurlos an der Buchbranche vorbeigehen kann, ist selbstver- ständlich.
Fraglich bleibt, ob das Buch seinen Status als Kulturgut in der heutigen Zeit noch recht- fertigen kann oder vielmehr durch die Möglichkeiten des Internets und der digitalen Speicherung von Daten verdrängt wird und somit zunehmend als reine Ware anzusehen ist. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass diese Entwicklung noch nicht gegeben ist. Die Welt der Bücher ist immer noch einmalig; nicht nur ihrem Inhalt nach, sondern auch in ihrer besonderen Bedeutung als kulturelles Erbe. Mit Sicherheit ist es heute entbehrlich, jeden Text in einem gedruckten Buch darzustellen, da man Informationen nicht mehr mühsam in Buch- oder Papierform herstellen muss, sondern sich kurzweilige Informationen auch mit neuen Medien, beispielsweise per SMS oder E-Mail, schneller weitergeben lassen. Man sollte sich aber fragen, ob ein Lesen und Erfassen von Texten sowie das damit verbundene „Anfassen und Riechen“ des gedruckten Wortes wirklich dauerhaft und allgemeingültig ersetzt werden können.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass objektive Bewertungskriterien hier nicht ausreichen um das Buch in seiner ganzen Bedeutung für die deutsche Kultur und Wirtschaft zu erfassen. Deutlich geworden ist jedoch, dass die reine Informationsweitergabe wesentlich vereinfacht wurde, das Besondere des Buches jedoch nur schwerlich in absehbarer Zeit verdrängt werden kann.
Die Buchpreisbindung in Deutschland blickt auf eine lange Tradition zurück.30 Die geschichtliche Entwicklung soll in diesem Abschnitt genauer untersucht werden.
Die Buchpreisbindung in Deutschland hat eine lange Entwicklungsgeschichte hinter sich. Von Gutenbergs Erfindung des Buchdruckes bis hin zu der heutigen gesetzlichen Regelung einer festen Preisbindung für Verlagserzeugnisse war es ein langer Weg. Die Buchpreisbindung sorgte von jeher für rege Diskussionen zwischen Befürwortern und Gegnern, die bis in die heutige Zeit andauern. Um beide Seiten ausreichend zu betrachten soll im Nachfolgenden ein umfassender Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Preisbindung gegeben werden.
Zur Blütezeit des Buches gründete sich in Leipzig am 30.04.1825 der erste Interessen- verband von Buchhändlern und Verlegern: der Börsenverein der Deutschen Buchhänd- ler. Die Gründungsmitglieder wollten das Abrechnungswesen auf den Buchmessen, die Einkaufs- und Vertriebsplatz von Büchern waren, vereinfachen und transparenter gestal- ten. Schnell wurde der Börsenverein so zu einer Vertretung des gesamten Berufsstan- des.31
Unter dem Vorsitzenden des Börsenvereins Adolf Kröner, der dieses Amt 1882 bis 1888 und 1889 bis 1892 innehatte,32 kam es zu einer ersten Festsetzung eines einheitli- chen Buchpreises, heute bekannt als Buchpreisbindung.33 Die Krönersche Reform hatte damals weitreichende Konsequenzen: Die festgesetzten Preise waren verbindlich für alle Mitglieder des Börsenvereins. Händler, die gegen die Regelungen verstießen, wur- den vom Warenverkehr ausgeschlossen und nicht mehr beliefert.34 Hauptgrund für diese Maßnahme der Preisfestsetzung war die sogenannte Schleuderei von Büchern, die An- fang des 19. Jahrhunderts stark zugenommen hatte.35 Viele Buchhändler konnten ihren Kunden aufgrund ihrer guten Standortverteilung hohe Rabatte anbieten und damit ande- ren Kollegen, die in weniger günstigen Standorten angesiedelt waren, schaden. Die Preisbindung sollte dem entgegenwirken und einer flächendeckenden Versorgung mit Informationen zu akzeptablen Preisen dienen. Ein Verfechter des Kulturgutes Buch war Georg Joachim Göschen. Er forderte eine „gesunde Kostenpolitik, die insgesamt einen lebhaften Buchhandel ermögliche“36 und klagte eben solche Buchhändler an, die nur zugunsten des eigenen Profites Bücher veräußerten und dabei der geforderten Sonder- stellung des Buches als Kulturgut nicht Rechnung trugen.
Die Preisbindung hatte jedoch auch Gegner. Vor allem Akademiker waren empört über die Versagung von Rabatten für Bibliotheken und Wissenschaftler und gründeten als Gegenmaßnahme den Akademischen Schutzverein37. Unter der Schirmherrschaft des Vereins publizierte Karl Bücher, deutscher Nationalökonom, 1903 ein Schriftstück, in dem er die Buchpreisbindung als schädlich deklarierte, da diese das Preisniveau von Büchern erhöhe und somit eine flächendeckende Versorgung nicht mehr gegeben sei.38 Es kam zum sogenannten Bücher-Streit, der zwar bis in die zwanziger Jahre andauerte, jedoch die Preisbindung nicht ernsthaft gefährden konnte. Einzig eine Rabattierung für preußische Bibliotheken wurde durchgesetzt.39
Später wurden die Regeln der Kröner-Reform detailliert durch den Börsenverein in der buchhändlerischen Verkehrsordnung, kurz VEO, von 1891 und der buchhändlerischen Verkaufsordnung, kurz VAO, von 1909 festgehalten.40
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges war Deutschland wirtschaftlich und politisch am Boden. Dieses hatte zur Folge, dass die bis dahin bestehende Preisbindung aufgrund fehlender überregionaler Strukturen vor allem in den Besatzungszonen nicht mehr auf- rechterhalten werden konnte. Der Börsenverein fehlte als überwachende Institution, da dieser in seinen Organisationsstrukturen zusammengebrochen war und somit auch des- sen Satzungen ihre Gültigkeit verloren hatten.41 Eine Neugründung des Vereins erfolgte erst 1955 in Frankfurt am Main. Jedoch kamen viele Buchhändler und Verleger der Preisbindung freiwillig nach.42 Sie banden ihre Bücher individuell durch vertragliche Abreden oder in Rechnungen.43 Diese freiwillige Bindung der Bücher wurde von den Alliierten nicht genehmigt, blieb aber zumindest bis zum Erlass des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, kurz GWB, straffrei.44
Eine Übergangsregelung bis zum Erlass des GWB stellten die Willner-Briefe, benannt nach Sydney Willner, Leiter der Dekartellisierungsabteilung im Office of the United States High Commisioner for Germany, dar.45 Darin wurde bekannt gegeben, dass eine Preisbindung für Verlagserzeugnisse toleriert werde, wenn diese zukünftig in einem deutschen Gesetz zur Wettbewerbsbeschränkung normiert würde.46
Das GWB trat zum 01.01.1958 in Kraft und untersagte jede Art von Preisabsprachen. Besondere Relevanz kam hier den Bedingungen der Individualität, Lückenlosigkeit und Schriftlichkeit zu.47 In Bezug auf Bücher bedeuteten diese Bedingungen im Einzelnen, dass das Abschließen von Verträgen mit nur einem Verlag untersagt wurde. Ferner soll- te Lückenlosigkeit durch die Verpflichtung zur Einhaltung der durch die Verlage festge- setzten Preise von Händlern und Zwischenhändlern gewährleistet werden48 und diese durch handschriftliche Unterschrift von Reversverträgen, siehe § 34 GWB a. F.49, der Schriftlichkeit Rechnung tragen.50 Ausgenommen hiervon blieben jedoch Verlagser- zeugnisse,51 wodurch zumindest die Möglichkeit zur Bindung der Buchpreise erhalten blieb.52
Um die Preisbindung durchzusetzen, entwarf der Notar und Rechtsanwalt Hans Franzen in den Jahren 1964/65 ein nach ihm benanntes Revers, ein standardisierter Musterver- trag, der die Bündelung von Einzelverträgen ermöglichte53. Dieses trat am 01.01.1966 in Kraft.54 Jedem Verlag stand grundsätzlich die Unterschrift eines Revers offen. Ein einfacher Beitritt von Verlagen blieb jedoch schwierig, da jeder Buch- und Zwischen- händler sowie Verleger einen Preisbindungsvertrag mit jedem Vertragspartner abschlie- ßen musste und es somit erschwert war die geforderte Schriftlichkeit des GWB voll- ständig zu gewährleisten. Eine Nachbesserung erfolgte im Jahre 1974 in Form des Sammelrevers.55
Die Notwendigkeit einer nationalen Regelung wurde von den Marktteilnehmern der Buchbranche schon früh erkannt. Als der Buchmarkt noch in den Anfängen steckte war bereits klar, dass es hier besonderer Regeln bedurfte, um den Markt transparenter und einfacher zu gestalten. Dieses wurde vor allem in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg deutlich, wo Verleger und Buchhändler trotz fehlender Strukturen an den bis dahin geltenden Regelungen festgehalten haben. Hieraus wird deutlich, dass die Buchpreisbindung in ihrer Entwicklung zwar noch in den Kinderschuhen steckte und an vielen Stellen in den folgenden Jahren der Nachbesserung bedurfte. Die Notwendigkeit einer Buchpreisbindung wurde aber schon früh erkannt.
Das Sammelrevers trat zum 01.01.1975 in Kraft und löste die bis dahin bestehenden Reverse ab. Der Vorteil war, dass der vorher herrschende Papierkrieg zwischen Verle- gern, Händlern und Zwischenhändlern durch die einmalige Unterschrift eines Sammel- reverses beseitigt wurde. Jeder hinzukommende Vertreter der Buchbranche erhielt eine Verkehrsnummer56 und wurde mit Vergabe der Nummer automatisch an die festgesetzten Preise gebunden. Dem Revers konnten somit ständig Verlage beitreten, ohne dass diese Einzelreverse einholen mussten.57
Erstmalig stieß das Sammelrevers jedoch 1993 auf juristische Probleme. Durch die Ein- führung des Europäischen Wirtschaftsraumes58, dessen Ziel eine enge wirtschaftliche Kooperation war, wurden die Mitgliedstaaten durch den EWR-Vertrag59 auch zur Ein- bindung des Kartellrechts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, kurz EuGH, verpflichtet. Zwar war die deutsche Regelung mit den Normen des europäischen Kartellrechts vereinbar60, da demnach eine nationale Regelung zur Preisbindung zulässig war,61 jedoch verboten die europäischen Normen eine grenzüberschreitende Wirkung von Preisabsprachen inner- halb der EWG.62
Die deutsche Preisbindung sah sich somit der Gefahr ausgesetzt durch grenzüberschreitende Reimporte unterwandert zu werden und damit die vom Bundeskartellamt geforderten Bedingungen der Individualität, Lückenlosigkeit und Schriftlichkeit nicht mehr gewährleisten zu können.
Um einer möglichen Unterwanderung entgegenzuwirken trat am 01.01.1993 ein Sam- melrevers, das sogenannte Drei-Länder-Revers, zwischen Österreich, der Schweiz und Deutschland in Kraft. Die Buchhändler der Länder „waren danach verpflichtet, die von den Verlagen in der jeweiligen Landeswährung festgesetzten Preise einzuhalten“63.
Die Regelung verstieß jedoch gegen Art. 85 I EGV64, was einen Antrag auf Freistellung bei der Europäischen Kommission zur Folge hatte.65 Dem Antrag wurde zwar durch die Brüsseler Kommission entsprochen, die Regelung wurde aber auch vorerst bis zum 30.06.1996 befristet und an Auflagen gebunden.66 Zum einen sollte das Reverssystem aufgelockert und zum anderen die Preisniveaus der einzelnen Länder angeglichen wer- den.67 Grenzübergreifend wurde eine Vereinbarung getroffen, die es erlaubte, preisge- bundene Bücher auch in anderen Mitgliedstaaten zu festgelegten Preisen zu verkaufen.68
Mit Ablauf der Befristung der Buchpreisbindung im Jahr 1996 keimten neue Diskussio- nen über die Notwendigkeit und die Vereinbarkeit der Buchpreisbindung in Brüssel auf. Aufgrund dessen wurden Deutschland, Österreich und die Schweiz aufgefordert, die bestehende Bindung nachzubessern. Zwei Jahre später folgte eine Beschwerdeliste der Wettbewerbskommission an die betroffenen Staaten mit Bitte um Stellungnahme. Die Beschwerdeliste zog eine Aufforderung des Europäischen Parlaments nach sich, einen Fortbestand der Buchpreisbindungssysteme zu ermöglichen. Diesem kam die Kommis- sion jedoch nur unzureichend nach.
Als Hauptgegner der Buchpreisbindung galt der damalige Vorsitzende der Wettbe- werbskommission Karel van Mierts.69 In einer abschließenden Abstimmung gegen die Buchpreisbindung unterlag er jedoch knapp mit 10 zu 11 Stimmen.70 Sein Nachfolger, Mario Monti, regte die Debatte nochmals an. Diesmal mit Erfolg. Die Preisbindung wurde in Teilen für nicht vereinbar mit den europäischen Regelungen er- klärt. Nur noch nationale Absprachen der Preise wurden als zulässig gewertet.71 Es folg- te eine Neuverfassung in Form des Sammelreverses 2000, welches der Europäischen Kommission erneut mit Antrag auf Freistellung vorgelegt wurde. Daraufhin erklärte die Kommission am 10.06.2000 die nationale Bindung für europarechtlich unbedenklich.72 Am 01.07.2000 trat das Gesetz zur Sicherung der nationalen Buchpreisbindung in Kraft.73
„Ist es vielleicht ein Naturgesetz, dass die Preisbindung alle 30 Jahre grundsätzlich an- gegriffen wird? Wenn dem so wäre, dann könnten wir hoffen, eine Generation lang Ru- he zu haben.“
Roland Ulmer, 200074
Die Bindung der Preise ist fast so alt wie der Buchhandel selbst, allerdings sind es auch die kontroversen Meinungen dazu. In regelmäßigen Abständen flammt die Diskussion um die Buchpreisbindung von Neuem auf. Diese mag in Teilen auch sinnvoll sein, da sich mit Änderungen der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland und Europa auch Änderungen für die Preisbindung ergeben können. Die Gegenargu- mentation ist aber auf rein formale und rechtliche Fakten aufgebaut, welche regelmäßig die Sonderstellung des Buches als kulturelles Erbe außer Acht lassen. Zwar sind Kom- promisse in einer Wirtschaftsgemeinschaft, wie es die Europäische Union ist, unum- gänglich, man sollte sich aber fragen bis zu welchem Grad diese tragbar und sinnvoll sind.
Die Buchpreisbindung wurde bis 2002 regelmäßig in Frage gestellt. Noch schwieriger gestaltete sich die Lage durch die Einführung der Europäischen Union, da die Preisbindung auch den Regelungen der EU unterlag. Es wurde eine weiterreichende Regelung notwendig, um die Position der Buchpreisbindung zu sichern.
Bis 2002 war die Preisbindung durch den Abschluss vertikaler Verträge, also solcher zwischen Verlagen und Händlern, gesichert. Allerdings blieb die europäische Wettbewerbskommission dieser Regelung gegenüber skeptisch. Der Deutsche Bundestag sah daher die Notwendigkeit, das System per Gesetz, welches in Einklang mit dem europäischen Recht stehen sollte, zu normieren und so der Debatte um die Buchpreisbindung ein Ende zu setzen. Ziel der Preisbindung sollten ein leistungsfähiger Markt für Verlagserzeugnisse in Deutschland sein, seine Sicherung und die Förderung der Rolle des Buches als Kulturgut und Kulturmedium.75
Das Sammelrevers 2000 wurde am 01.10.2002 vom Buchpreisbindungsgesetz abgelöst. Kernstück des Gesetzes ist, dass alle Verlage gesetzlich verpflichtet sind, Ladenpreise festzusetzen und bekannt zu geben. Durch die Verabschiedung des Gesetzes machte die Bundesregierung noch einmal ihren Standpunkt zum Buch als kulturpolitisches Gut klar.
Das Sammelrevers wurde für Bücher zwar durch die gesetzlichen Regelungen abgelöst, blieb aber für Zeitschriftenpreisbindungen bis heute erhalten, da feste Preise zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, durch § 30 des Kartellgesetzes76 jedoch erlaubt sind. Das Sammelrevers 2000 wurde entsprechend überarbeitet und trat als Sammelrevers 2002 ebenfalls am 01.10.2002 in Kraft. Erhalten blieb ferner das Vertragsstrafensystem des Sammelrevers, mit dessen Überwachung und Organisation Dieter Wallenfels77 als Preisbindungstreuhänder betraut wurde.
Hatten Buchhändler und Verlage bis zum Inkrafttreten des Buchpreisbindungsgesetzes formal noch die Wahl, ob sie sich dem Reverssystem anschließen wollten oder nicht, so sind sie nunmehr per Gesetz dazu verpflichtet „einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) [...] für den Verkauf an Letztabnehmer78 festzusetzen und in geeigneter Wei se zu veröffentlichen“, so besagt es § 5 I BuchPrG79. Sämtliche Buchhändler sind zur Einhaltung der festgelegten Preise verpflichtet.
Außerdem wurde das Verbot von Rabatten und Zugaben verschärft. Verlagen ist es generell untersagt, dem Buchhandel ausschließlich umsatzabhängige Rabatte zu gewähren; vielmehr müssen sie auch dem erbrachten Beitrag der kleineren und mittelständischen Buchhandlungen Rechnung tragen, die zu einer flächendeckenden Versorgung mit Büchern beitragen, so die Regelung laut § 6 I BuchPrG80.
Die maximalen Nachlässe für wissenschaftliche und öffentliche Bibliotheken sind detailliert in § 7 BuchPrG81 geregelt worden.
Erheblich verschärft wurden die Sanktionen bei Zuwiderhandlungen. Gegen die betrof- fenen Unternehmen können Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend ge- macht werden. Bei begründetem Verdacht ist sogar eine Einsichtnahme in Bücher und Geschäftsunterlagen des Unternehmens möglich, so geregelt in § 10 BuchPrG82.
Knapp vier Jahre nach Inkrafttreten des Buchpreisbindungsgesetzes83 erfolgte eine erste Novellierung. Anstoß dazu gab der Deutsche Bundesrat, der in der Hauptsache eine Überarbeitung der Nachlässe bei Schulbuchbestellungen, § 7 BuchPrG, für erforderlich hielt.
Demnach kommt es bei der Nachlassgewährung nur noch darauf an, dass Schulbücher für das Eigentum der öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allgemein bildender Privatschulen mit Status staatlicher Ersatzschulen angeschafft werden.84 Die vorherige Notwendigkeit einer überwiegenden Finanzierung durch die öffentliche Hand ist keine Voraussetzung mehr.
Ferner räumt der Gesetzgeber nunmehr Buchhandlungen, die dauerhaft schließen, einen Verkauf zu herabgesetzten Preisen für die Dauer von dreißig Tagen ein, sofern die Bücher aus den vorhandenen Lagerbeständen der Buchhandlung stammen und den Lieferanten zuvor mit einer angemessenen Frist zur Rücknahme angeboten wurden, so § 7 I Nr. 5 BuchPrG. Diese Regelung greift nicht bei einem Inhaberwechsel.
Die Vorschriften zum Verkauf von Mängelexemplaren wurden ebenfalls verschärft. Nur solche Bücher dürfen als Mängelexemplare verkauft werden, die aufgrund einer Be- schädigung oder eines sonstigen Fehlers als mangelhaft gekennzeichnet sind, dies regelt § 7 I Nr. 4 BuchPrG. Hiervon ausgeschlossen sind Bücher aus Überproduktionen. Auch stellt die Kennzeichnung als Mängelexemplar nicht selbst einen Mangel dar.85
Der Gesetzgeber hat ein weiteres Mal seine Position zum Buch deutlich gemacht, indem er es als kulturpolitisches Instrument erkannt und entsprechend gehandelt hat. Festzuhalten bleibt, dass die Normierung 2002 und die Novellierung 2006 in erster Linie fiskalischen Interessen nachkamen und die Wünsche und Vorschläge der Branche nahezu ungehört blieben. Der Bedeutung der Bindung von Buchpreisen für die Sicherung einer Vielzahl von Büchern und einer flächendeckenden Versorgung hat das Gesetz jedoch Rechnung getragen. Der Buchhandel darf sich der Wohlgesonnenheit des Gesetzgebers jedoch nicht zu sicher sein, da dieser die starke Kommerzialisierung zu Lasten kulturpolitischen Engagements weiterhin beobachten wird.86
Auch die Schweiz hatte bis zur Einführung der Europäischen Union eine ähnliche Einstellung zur Bindung der Buchpreise, die sich jedoch gravierend änderte und zu einer bis heute andauernden Diskussion führte. Nachfolgend soll auf alle relevanten Punkte der Schweizer Buchpreisbindung eingegangen werden.
Die Buchpreisbindung in der deutschsprachigen Schweiz verlief bis etwa Mitte der siebziger Jahre nahezu parallel zu der Entwicklung in Deutschland. 1964 wurde die Preiskontrolle vom Bundesrat in Baden gutgeheißen. 1976 erließ der Schweizer Buch- händler- und Verlegerverband, kurz SBVV, eine Marktordnung, die mittels horizontaler und vertikaler Abreden auf nationaler Ebene die Preisbindung von Büchern regelte. Diese galt jedoch lediglich in der deutschsprachigen Schweiz, denn die Buchpreisbin- dung wurde je nach Sprachregion unterschiedlich geregelt. In der italienischsprachigen Schweiz war der Buchpreis stets frei, während in der französischsprachigen Schweiz bis Anfang der neunziger Jahre eine Branchenabrede über die Preisregulierung bestand, die jedoch aufgehoben wurde.87
Auch in der Deutschschweiz wurde 1993 durch das Drei-Länder-Sammelrevers der Buchpreis gebunden.88 Er galt sowohl in Deutschland, Österreich und der Schweiz und wurde von den Verlagen in den jeweiligen Währungen verbindlich festgelegt. Die Schweiz trat dieser Verbindung bei, da sie befürchtete, dass die bis dahin geltende Marktordnung der SBVV nicht mehr mit dem EWR-Kartellrecht vereinbar sei und somit ein grenzüberschreitender Handel erschwert würde.
1998 eröffnete die Schweizer Wettbewerbskommission, kurz Weko, eine Untersuchung über die Preisbindung für deutschsprachige Bücher, welche 1999 zur Folge hatte, dass das Sammelrevers für unzulässig erklärt wurde,89 da dieses gegen das schweizerische Kartellgesetz verstoße.90 Gegen diesen Beschluss legte der SBVV Beschwerde ein, wo- durch die Preisbindung bis zu einem endgültigen Bescheid bestehen blieb. Nachdem die Beschwerde jedoch von der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen, welche in der Schweiz für Beschwerden gegen die Wettbewerbskommission zuständig ist, im Jahr 2001 abgewiesen wurde, reichte der SBVV daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.
Parallel zum Rechtsstreit zwischen Weko und SBVV hatte das Schweizer Bundesamt für Kultur und Kooperation ein Gutachten zum Buchmarkt und zur Buchpreisbindung in der Schweiz in Auftrag gegeben.91 Der Bundesrat nahm dieses in einer Sitzung am 03.07.2002 zur Kenntnis. Einen Monat später erklärte daraufhin das Bundesgericht die Beschwerde der SBVV für teilweise gerechtfertigt und hob somit den Entscheid der Rekurskommission auf.92 Der Fall ging zur Neubeurteilung an die Wettbewerbskommission zurück. Diese sollte prüfen, ob sich die monierte Wettbewerbsbeeinträchtigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lasse.93
Die Weko kam bei dieser neuerlichen Prüfung jedoch 2005 zu dem Schluss, dass das Sammelrevers nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden könne, und untersagte die Bindung der Preise durch das Sammelrevers erneut.94 Auch gegen diese Entscheidung legte der SBVV Beschwerde ein. 2006 bestätigte die Rekurs- kommission die Entscheidung abermals und auch der SBVV zog erneut, mit Unterstützung des deutschen Börsenvereins, vor das Schweizer Bundesgericht.95 Ihre Beschwerde hatte wieder aufschiebende Wirkung.96
Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch 2007 zurück97, woraufhin die Bran- chenverbände ein Ausnahmegesuch beim Schweizer Bundesrat stellten.98 Auch dieses wurde abgelehnt.99 Der Rechtsstreit wurde damit nach über neun Jahren vorerst beendet und die Buchpreisbindung in der Schweiz zum 02.05.2007 vom Bundesrat außer Kraft gesetzt.100
Von der Tagesordnung war das Thema aber damit nicht. Bereits 2004 reichte Jean- Philippe Maitre, Schweizer Politiker und Mitglied des Nationalrates, eine parlamentari- sche Initiative zur „Regulierung der Bücherpreise“ ein, welche eine Schaffung notwen- diger Gesetzesgrundlagen für die Festsetzung von Buchpreisen forderte.101 Die Kom- mission für Wettbewerb und Abgaben des Nationalrats, kurz WAK-N, beschloss dar- aufhin in einer Sitzung vom 25.08.2008 in die Beratung über ein Buchpreisbindungsge- setz einzusteigen102 und die Arbeit an einem Entwurf aufzunehmen, der sich an den Modellen umliegender Länder orientieren sollte.103 Der Schweizer Nationalrat hat als Erstrat am 27.05.2009 der parlamentarischen Initiative Maitres grünes Licht gegeben: Mit 103 zu 74 Stimmen überwies der Rat die Vorlage an den Ständerat.104 Der Ständerat beschloss, dem Gesetzesantrag zur Regulierung ebenfalls zuzustimmen, obwohl die Mehrheit der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates, kurz WAK-S, und auch der Bundesrat dagegen gestimmt hatten.105 Damit ging die Vorlage zur Detailbearbeitung zurück an seine Kommission für Wettbewerb und Abgaben.106
Am 26.01.2010 beschäftigte sich die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats entgegen der ursprünglichen Absicht erneut mit dem Gesetz zur Regulierung der Bücherpreise.107 Der Ständerat hat am 02.03.2010 die Detailberatungen des vom Nationalrat verabschiedeten Preisbindungsgesetzes vorgenommen und dem Gesetz zu- gestimmt.108 Das Geschäft ging nun abermals zurück in den Nationalrat, der über die vom Ständerat geschaffenen Differenzen, hauptsächlich in Bezug auf eine geforderte Ausnahmeregelung für den Onlinehandel,109 der von einer gesetzlichen Preisbindung befreit werden soll,110 beraten musste.
Eine große Kehrtwende erfolgte jedoch am 06.12.2010. Der Nationalrat räumte an diesem Tag viele Gegenargumente, auch eigene, aus dem Weg.111 Dieses gilt vor allem in Bezug auf den Onlinehandel, der durch die geforderte Ausnahmeregelung des Ständerates den größten Streitpunkt darstellte.112
Somit war nun wieder die kleine Kammer des Parlaments, der Ständerat, am Zug. Die- ser stimmte in einer abschließenden Sitzung am 02.03.2011 den Vorschlägen des Natio- nalrates mit knapper Mehrheit zu.113 Nun muss es hinsichtlich des Beschlusses noch von beiden Kammern am 18.03.2011 in einer Schlusssitzung zu einem klaren Ja- oder Nein- Entscheid kommen.114
[...]
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46 Sheybani, A., Handwerk und Kleinhandel in der Bundesrepublik Deutschland, S. 380.
47 Goldschmitt, R., Grenzüberschreitende Buchpreisbindung und internationaler Buchmarkt, S. 9.
48 Holterhoff, J./Kassner, M., Buchpreisbindung in der EU, S. 73.
49 BGBl. I 2005, S. 2114.
50 Langbein, H., Die Buchpreisbindung in der EWG, S. 14.
51 Langbein, H., Die Buchpreisbindung in der EWG, S. 13.
52 Möbes, N., Die Preisbindung für Bücher im deutschen Sprachraum unter den Bedingungen des europäischen Gemeinschaftsrechts, S. 10.
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66 Schaub, A., Schreiben Nr. 16951, 1996, AZ IV/34.657.
67 Goldschmitt, R., Grenzüberschreitende Buchpreisbindung und internationaler Buchmarkt, S. 38f.
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69 Wilking, T., Einheitliche Regeln zur Preisbindung nicht illusorisch, www.buchreport.de; Bauszus, J., Focus, Brennpunkt: Buchpreisbindung 1998, S. 164f.
70 Institut für europäische Politik, Jahrbuch der europäischen Integration 1998/1999, S. 482.
71 Monti, M., Reaktion auf die Preisbindungsvereinbarung im Buchhandel, 2000, IP/00/183.
72 ABl. C 162 v. 10.06.2000, S. 25; Europäische Kommission, Kommission sieht in neuer deutscher Buchpreisbindung keinen Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht, ruft jedoch klare Bedingungen in Erinnerung, IP/00/651, www.juris.de.
73 Deutscher Bundestag, Drucksache 14/3509, www.bundestag.de.
74 o. V., Und ewig grüßt die Preisbindung, S. 44.
75 Deutscher Bundestag, Drucksache 14/9196, www.bundestag.de.
76 BGBl. I 2005, S. 2114ff. (2121); Gesetze, www.preisbindungsgesetz.de.
77 Über uns, www.preisbindungsgesetz.de.
78 OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.04.2006, GRUR 2006, S. 520f.
79 BGBl. I 2002, S. 3448.
80 BGBl. I 2002, S. 3448.
81 BGBl. I 2002, S. 3448.
82 BGBl. I 2002, S. 3448.
83 Buchpreisbindungsgesetz, Anlage C, S. C1.
84 Wallenfels, D., Preisbindung für Bücher, www.preisbindungsgesetz.de.
85 OLG Frankfurt am Main 11 U 8/15; o. V., WuW, Preisbindung gemängelter Bücher 2006, S. 172ff. (172).
86 Lammert, N., Rede zum Abschluss der Berliner Buchhändlertage 2006, www.bundestag.de.
87 Horazdovsky, M., Der Buchhandel wird seine Geister nicht los, www.tagesschau.sf.tv; Weuster, A., Die Neuregelung der Buchpreisbindung in Deutschland, S. 51.
88 Everling, U., Die Buchpreisbindung im deutschsprachigen Raum und europäisches Gemeinschafts- recht, S. 11.
89 Weuster, A., Die Neuregelung der Buchpreisbindung in Deutschland, S. 51.
90 Graff, B., Schweiz hebt Buchpreisbindung auf, S. 17.
91 Neiger, F./Trappel, J., Buchmarkt und Buchpreisbindung in der Schweiz, S. 11.
92 Cronau, S., Preisbindung in der Schweiz, www.boersenblatt.net.
93 Preisbindung in der Schweiz, www.boersenblatt.net.; WuW/E KRInt 89-102; Verfügung d. Weko 22-0203 v. 21.03.2005.
94 WuW 2005 S. 683ff.
95 Bernasconi, C., Börsenblatt, Schwieriges Kapital 2006, S. 12ff. (14).
96 Baier, E., Börsenblatt, Entscheidung vertagt 2006, S. 18.
97 BGer Urteil 2A.430/2006/fco.
98 Faure, U., Drei Fragen an Preisbindungstreuhänder Dieter Wallenfels, www.buchmarkt.de.
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