Abschlussarbeit, 2025
45 Seiten, Note: 1,0
1. Einleitung
2. Theoretische Grundlagen und rechtlicher Rahmen der Pflegeberatung
3. Fallbeschreibung
3.1. Ausgangssituation
3.2. Biographische Daten und räumliches und soziales Umfeld
3.3. Gesundheitszustand und -verlauf
3.4. Pflege- und Lebenssituation vor dem Sturz
3.5. Akute Veränderungen nach dem Sturz
4. Festlegung des Versorgungs- und Hilfebedarfs
4.1. Modulbezogene Darstellung des Versorgungs- und Hilfebedarfs
4.2. Zu berücksichtigende Leistungsansprüche
4.3. Akteure im Netzwerk von Frau Eden: Ausgangslage und Bedarf
5. Erstellung eines individuellen Versorgungsplans
6. Bedarf an Entlastung und Information der pflegenden Angehörigen
7. Schlussbetrachtung
Das primäre Ziel dieser Arbeit besteht darin, anhand des konkreten Fallbeispiels der 77-jährigen Frau Eden den strukturierten Prozess einer professionellen Pflegeberatung gemäß § 7a SGB XI abzubilden und aufzuzeigen, wie durch eine gezielte Bedarfsermittlung und individuelle Hilfeplanung ein dauerhafter Verbleib im vertrauten häuslichen Umfeld gesichert werden kann. Dabei wird analysiert, welche sozialrechtlichen Leistungsansprüche, wohnumfeldverbessernden Maßnahmen und Netzwerkressourcen aktiviert werden müssen, um sturzbedingten Ängsten, Immobilität und sozialem Rückzug wirksam zu begegnen.
Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Die Versorgung mit Hilfsmitteln, Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen spielt im Rahmen der pflegerischen Beratung eine zentrale Rolle, da sie wesentlich dazu beitragen kann, die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen zu erhalten und die häusliche Versorgung zu sichern. Um geeignete Maßnahmen im Einzelfall ableiten zu können, ist es notwendig, die rechtlichen Grundlagen und Ziele dieser Leistungsbereiche zu kennen. Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel sind im deutschen Sozialrecht klar voneinander abgegrenzt, da sie unterschiedlichen Zwecken dienen und in verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuchs geregelt sind.
Hilfsmittel werden in § 33 SGB V beschrieben und umfassen Gegenstände oder technische Produkte, die dazu dienen, einen körperlichen oder geistigen Defekt auszugleichen, eine Behinderung zu verhindern oder zu mildern oder den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern (SGB 2025, § 33 SGB V). Typische Beispiele hierfür sind Rollstühle, Hörgeräte, Prothesen oder Sehhilfen. Hilfsmittel gelten als Sachmittel und werden ärztlich verordnet. Die Zuständigkeit für die Versorgung mit Hilfsmitteln liegt bei der gesetzlichen Krankenkasse. Die Kosten hierfür werden gemäß § 61 SGB V von der Krankenkasse übernommen. Der Eigenanteil liegt bei 10%, mindestens 5 € und höchstens 10 € pro Hilfsmittel (SGB 2025, § 61 SGB V).
Pflegehilfsmittel hingegen sind in § 40 SGB XI geregelt und verfolgen das Ziel, die häusliche Pflege zu erleichtern, die Beschwerden der pflegebedürftigen Person zu lindern oder ihr eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen (SGB 2025, § 40 SGB XI). Des Weiteren heißt es, dass Pflegehilfsmittel in technische Pflegehilfsmittel – etwa Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme – sowie in zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen unterteilt werden. Für die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln ist die Pflegekasse verantwortlich. Für die Verbrauchspflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse eine Erstattung bis 42 € pro Monat. Die technischen Pflegehilfsmittel sollen vorrangig leihweise überlassen werden. Ansonsten fällt ein Eigenanteil von 10% bis maximal 25 € an. Pflegehilfsmittel müssen vorab vom Versicherten beantragt werden. Innerhalb der technischen Pflegehilfsmittel gewinnen auch zunehmend digitale Pflegeanwendungen an Bedeutung. Seit Januar 2022 sind sie mit bis zu 50 € pro Monat erstattungsfähig.
1. Einleitung: Das Kapitel führt in die gesundheitspolitische Relevanz von Stürzen im Alter ein und begründet die Notwendigkeit einer professionellen Pflegeberatung vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des Grundsatzes „ambulant vor stationär“.
2. Theoretische Grundlagen und rechtlicher Rahmen der Pflegeberatung: Hier werden der gesetzliche Auftrag der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die Definition von Pflegebedürftigkeit sowie das professionelle Beratungsverständnis und die Aufgabenbereiche eines Pflegeberaters systematisch dargelegt.
3. Fallbeschreibung: In diesem Abschnitt wird die biografische, gesundheitliche und soziale Situation der 77-jährigen Frau Eden vor und unmittelbar nach ihrem folgenschweren häuslichen Sturz detailliert geschildert.
4. Festlegung des Versorgungs- und Hilfebedarfs: Das Kapitel widmet sich der modulbezogenen Bedarfsermittlung entlang des Begutachtungsinstruments, prüft die in Frage kommenden Leistungsansprüche des SGB V und SGB XI und nimmt eine strukturierte Netzwerkanalyse vor.
5. Erstellung eines individuellen Versorgungsplans: Dieser Teil beschreibt die konkreten Zielvereinbarungen, Verantwortlichkeiten und Interventionsschritte, um Frau Edens Mobilität, Selbstversorgung und soziale Teilhabe wiederherzustellen.
6. Bedarf an Entlastung und Information der pflegenden Angehörigen: Das Kapitel analysiert die psychosoziale Situation der engagierten Großnichte Zoe und formuliert Unterstützungs- und Entlastungsangebote zur Vermeidung von Überlastung.
7. Schlussbetrachtung: Die Arbeit fasst die Steuerungswirkung der Pflegeberatung im vorliegenden Einzelfall zusammen und reflektiert strukturelle Herausforderungen sowie personelle Engpässe in der künftigen ambulanten Versorgung.
Pflegeberatung, § 7a SGB XI, Fallanalyse, Sturzprävention, Versorgungsplan, Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument, Hilfsmittel, Wohnumfeldverbesserung, Netzwerkanalyse, Entlastungsbetrag, Angehörigenberatung, Selbstständigkeit, Ambulante Pflege
Die Arbeit demonstriert die praktische Umsetzung einer qualifizierten Pflegeberatung nach § 7a SGB XI am Fallbeispiel einer älteren, alleinstehenden Frau nach einem schweren häuslichen Sturz.
Zu den Kernbereichen gehören das pflegerechtliche Rahmengerüst, die systematische Bedarfsanalyse nach den Begutachtungsmodulen, die Koordination interdisziplinärer Hilfen und die Entlastung pflegender Angehöriger.
Das Hauptziel liegt darin, durch einen passgenauen Versorgungsplan die Selbstständigkeit und Alltagskompetenz der Klientin wiederherzustellen, um ihren ausdrücklichen Wunsch nach einem dauerhaften Verbleib in der eigenen Wohnung zu realisieren.
Die Untersuchung basiert auf einer theoriegeleiteten Einzelfallanalyse unter Einbeziehung des gesetzlichen Begutachtungsinstruments des Medizinischen Dienstes sowie einer netzwerkdiagnostischen Betrachtung des Umfelds.
Im Hauptteil werden der spezifische Versorgungsbedarf strukturiert ermittelt, rechtliche Leistungsansprüche geprüft und ein detaillierter Versorgungsplan mit konkreten Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Fristen aufgestellt.
Zentrale Begriffe sind Pflegeberatung, Versorgungsplanung, § 7a SGB XI, Begutachtungsinstrument, Sturzprophylaxe, Hilfsmittelversorgung, Wohnraumanpassung und soziale Netzwerkanalyse.
Zoe ist die zentrale emotionale Bezugsperson und vertraute Ressource, weshalb die Beratung darauf abzielt, ihre Aufgaben realistisch abzugrenzen und sie durch Schulungen sowie professionelle Hilfen vor einer Überlastung zu schützen.
Die APP soll Frau Eden dabei unterstützen, die traumatischen Ängste vor einem erneuten Sturz sowie aufgetretene depressive Verstimmungen und sozialen Rückzug im gewohnten häuslichen Umfeld fachgerecht zu bewältigen.
Vorgeschlagen werden insbesondere der Umbau der Badewanne zu einer barrierefreien Dusche, das Anbringen fester Haltegriffe, das Entfernen von Stolperfallen, die Installation von Bewegungsmeldern sowie die Ausstattung mit einem Notrufsystem.
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