Bachelorarbeit, 2007
52 Seiten, Note: 16 Punkte
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Die Arbeit befasst sich mit der Anknüpfung der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) im internationalen Handelsrecht nach der Rom II-Verordnung. Sie analysiert die Neuregelung im Spiegel der bisherigen mitgliedstaatlichen Regelungen und Rechtsprechung und befasst sich mit der Frage, wie die GoA im System des europäischen Kollisionsrechts einzuordnen ist.
Die Arbeit beginnt mit einer Einleitung, die das Thema und die Relevanz der Untersuchung kurz beleuchtet. Anschließend werden die Grundlagen des internationalen Privatrechts (IPR) und die EG-Kompetenz zur Kollisionsrechtsvereinheitlichung dargestellt. Der nächste Abschnitt beschäftigt sich mit dem Anknüpfungsgegenstand, wobei die GoA in den einzelnen Mitgliedsstaaten und im Kontext der Rom II-VO erläutert wird. Das Kapitel zum Anknüpfungsmoment stellt die zentrale Frage nach der Rechtswahl und den Anknüpfungspunkten im Rahmen der Rom II-Verordnung dar. Die kritische Betrachtung des Systems des europäischen Kollisionsrechts bezüglich der GoA und die Analyse alternativer Regelungen bilden den Schwerpunkt der Arbeit.
Die Arbeit konzentriert sich auf die folgenden Schlüsselwörter: Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), Rom II-Verordnung, internationales Privatrecht (IPR), Kollisionsrecht, Anknüpfungspunkt, Rechtswahl, europäisches Kollisionsrecht, alternative Regelungen.
Die Rom II-VO bestimmt, welches nationale Recht auf außervertragliche Schuldverhältnisse (wie GoA, Delikte oder Bereicherung) in der EU anzuwenden ist.
Es ist ein Rechtsinstitut, bei dem jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von diesem beauftragt oder dazu berechtigt zu sein.
Primär durch akzessorische Anknüpfung (bestehendes Verhältnis), den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort, an dem die Handlung vorgenommen wurde (lex loci).
Ja, die Arbeit zeigt auf, dass die Rom II-Regelung eher dem kontinentaleuropäischen Rechtsverständnis entspricht als dem englischen Common Law.
Ja, die Rom II-Verordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Rechtswahl vor.
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