Bachelorarbeit, 2010
72 Seiten, Note: 10, 5
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
Diese Arbeit analysiert die Reichweite der Vereinbarungsautonomie in Mitbestimmungsvereinbarungen für Societas Europaea (SE). Die Arbeit befasst sich mit der Frage, inwieweit die Vereinbarungsautonomie der Gesellschafter und Arbeitnehmer durch die Europäische Richtlinie 2001/86/EG und das deutsche Umsetzungsgesetz (SEBG) eingeschränkt ist.
Die Einleitung führt in die Thematik der Mitbestimmungsvereinbarung in einer SE ein und skizziert den Forschungsgegenstand sowie die Forschungsmethodik. Kapitel C beleuchtet die Mitbestimmung in der deutschen Aktiengesellschaft, indem es die Gründe für die Mitbestimmung, die bestehenden Regelungen und die Auswirkungen des deutschen Mitbestimmungssystems analysiert. Kapitel D fokussiert auf die SE, wobei insbesondere die Charakteristika der SE, die Mitbestimmung in der SE de lege lata und die Analyse der Mitbestimmung in der SE behandelt werden.
Die Arbeit beschäftigt sich mit den zentralen Begriffen Mitbestimmungsvereinbarung, Vereinbarungsautonomie, Societas Europaea (SE), Europäische Richtlinie 2001/86/EG, SEBG, deutsche Mitbestimmung, europäische Unternehmensverfassung, Gestaltungsfreiheit, Schranken der Gestaltungsfreiheit, normative Analyse, empirischer Befund.
Die SE ist eine europäische Aktiengesellschaft, die es Unternehmen ermöglicht, in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten nach einheitlichen Rechtsvorschriften zu agieren.
Die Mitbestimmung basiert primär auf einer Verhandlungslösung zwischen der Unternehmensleitung und den Arbeitnehmervertretern, die in einer Mitbestimmungsvereinbarung festgehalten wird.
Diese Richtlinie ergänzt das Statut der SE hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer und stellt sicher, dass bestehende Mitbestimmungsrechte bei der Gründung einer SE nicht einfach umgangen werden.
In diesem Fall greifen die gesetzlichen Auffangregelungen des SE-Beteiligungsgesetzes (SEBG), die ein bestimmtes Mindestmaß an Mitbestimmung vorschreiben.
Das ist die Freiheit der Verhandlungspartner, die Struktur und den Umfang der Mitbestimmung (z. B. Größe des Aufsichtsrats) weitgehend selbst zu gestalten, solange gesetzliche Schranken gewahrt bleiben.
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