Hausarbeit, 2002
28 Seiten, Note: 1,3 (sehr gut)
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
A. Einleitung: Bedeutung und Aktualität der Fragestellung
B. Bisherige Entscheidungspraxis der Kommission
1. „Telecinco“
2. „TF 1“
3. „RTP“
4. „Phoenix und Kinderkanal“
5. „BBC News 24“
C. Prüfung, ob die deutschen Rundfunkgebühren unzulässige staatliche Beihilfen i.S.d. Art. 87ff EGV sind
I. Tatbestand des Art. 87 I EGV
0. Anwendbarkeit des EGV
a) Wirtschaftliche Tätigkeit
b) Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
c) Keine Bagatellsummen
1. Begünstigung von Unternehmen
a) Unternehmen
b) Begünstigung
aa) Berücksichtigung der Gegenleistung (Ausgleichsansatz)
bb) Rein ökonomischer Vergleich (Beihilfenansatz)
cc) Diskussion
2. Staatliche Mittel
3. Selektivität
4. Wettbewerbsverzerrung
5. Ergebnis
II. Rechtfertigung nach Art. 86 II EGV?
1. Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
2. „Betraut“
3. Unmöglichkeit der Erfüllung der besonderen Aufgabe bei Anwendung des EGV
4. Verhältnismäßigkeit
5. Ergebnis
III. Rechtfertigung nach Art. 87 II a), III d) EGV?
IV. Gesamtergebnis
D. Ausblick und Bewertung
Diese Arbeit untersucht, ob das deutsche System der Rundfunkfinanzierung durch Rundfunkgebühren im Einklang mit dem europäischen Beihilferecht steht, insbesondere unter Berücksichtigung aktueller Urteile des EuGH und EuG. Die zentrale Forschungsfrage ist, ob die Gebühren als unzulässige staatliche Beihilfen gemäß Art. 87ff EGV einzustufen sind oder durch das europäische Recht gerechtfertigt werden können.
cc) Diskussion
Nach dem Beihilfenansatz des EuG liegt im Gegensatz zum Ausgleichsansatz der Kommission eine staatliche Beihilfe gem. Art. 87 I EGV vor. Beim Beihilfenansatz des EuG besteht daher anders als beim Ausgleichsansatz der Kommission für die jeweiligen Mitgliedstaaten eine Mitteilungspflicht bei der Kommission nach Art. 88 III EGV. Für die Kommission bedeutet die Anwendung des Beihilfenansatzes des EuG also mehr Arbeit, wohingegen bei dem Ausgleichsansatz die Prüfung durch die Mitgliedstaaten erfolgt. Wenn die Mitgliedstaaten jedoch vor der Durchführung keine Mitteilungspflicht bei der Kommission trifft, besteht die Gefahr der Umgehung der Art. 87ff EGV, die eine Beihilfenkontrolle durch die Kommission vorsehen.
Eine zweistufige Prüfung, so wie es das EuG nach Art. 87 I EGV und Art. 86 II EGV macht, entspricht zudem eher der Systematik des EGV, vgl. etwa die zweistufige Prüfung i.R.d. Art. 81ff EGV mit dem Verbotstatbestand des Art. 81 I EGV und der Freistellungsmöglichkeit durch die Kommission nach Art. 81 III EGV oder die Prüfung der Grundfreiheiten - etwa der Niederlassungsfreiheit mit dem Verbotstatbestand des Art. 43 EGV und der Ausnahmemöglichkeit in Art. 45 EGV oder der Warenverkehrsfreiheit mit dem Verbotstatbestand des Art. 28 EGV und den Ausnahmen nach Art. 30 EGV.
Beim Art. 87 I EGV wäre es - so wie es der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bei Art. 28 EGV tut, in den er zusätzlich zu den ausdrücklich normierten Rechtfertigungsgründen des Art. 30 EGV besondere Rechtfertigungsgründe hineingelesen hat - auch vorstellbar gewesen, eine immanente Ausnahme vom Tatbestand der Beihilfe im Hinblick auf den mit der Gewährung eines finanziellen Vorteils verbundenen Zweck anzunehmen. Aber das EuG hat im SIC-Urteil ausdrücklich festgestellt, Art. 92 I EGV [a.F. = Art. 87 I EGV n.F.] unterscheide nicht nach dem Zweck der jeweiligen Maßnahme, sondern beschreibe sie nach ihren Auswirkungen. Das EuG wird Gründe haben, im Rahmen der Beihilfevorschriften den Weg der immanenten Ausnahmen nicht zu gehen.
A. Einleitung: Bedeutung und Aktualität der Fragestellung: Das Kapitel führt in die deutsche Rundfunkgebührenproblematik ein und verdeutlicht die Relevanz einer beihilferechtlichen Prüfung vor dem Hintergrund aktueller europäischer Rechtsprechung.
B. Bisherige Entscheidungspraxis der Kommission: Hier wird die bisherige, von Zurückhaltung geprägte Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission anhand bedeutender Fälle wie „Telecinco“ oder „Phoenix und Kinderkanal“ analysiert.
C. Prüfung, ob die deutschen Rundfunkgebühren unzulässige staatliche Beihilfen i.S.d. Art. 87ff EGV sind: Das Hauptkapitel prüft detailliert, ob die Gebühren alle Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe erfüllen und ob sie unter Art. 86 II EGV oder anderen Ausnahmen gerechtfertigt werden können.
D. Ausblick und Bewertung: Abschließend wird diskutiert, wie sich die fortschreitende Digitalisierung und Konvergenz der Medien auf die zukünftige Bewertung der Grundversorgung und die Beihilferegelungen auswirken könnten.
Rundfunkgebühren, Europäisches Beihilferecht, Art. 87 EGV, Art. 86 EGV, Grundversorgung, öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Wettbewerbsverzerrung, staatliche Beihilfe, Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, Europäische Kommission, EuGH, EuG, SIC-Urteil, Stromeinspeisungs-Urteil, Medienrecht.
Die Arbeit untersucht, ob die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland durch Rundfunkgebühren gegen das europäische Beihilferecht verstößt.
Zentrale Felder sind das europäische Wettbewerbs- und Beihilferecht, das deutsche Rundfunkverfassungsrecht sowie die Definition und Abgrenzung des Auftrags zur Grundversorgung.
Die Forschungsfrage lautet, ob die deutschen Rundfunkgebühren als unzulässige staatliche Beihilfen im Sinne der Art. 87ff EGV zu qualifizieren sind.
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse der europäischen Verträge, der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH/EuG sowie der Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission.
Der Hauptteil gliedert sich in eine Prüfung des Tatbestands der staatlichen Beihilfe und eine Untersuchung etwaiger Rechtfertigungsgründe, insbesondere durch Art. 86 II EGV.
Die Arbeit ist durch Begriffe wie Rundfunkgebühren, Beihilferecht, Grundversorgung und Wettbewerbsverzerrung geprägt.
Das Urteil wird als entscheidender Wendepunkt interpretiert, da es eine restriktivere Auslegung des Beihilfebegriffs vornimmt und die Frage der Gegenleistung in das Prüfungsstadium der Rechtfertigung verschiebt.
Ja, der Autor sieht in der Digitalisierung und der Konvergenz der Medien eine Herausforderung für die präzise Definition des Grundversorgungsauftrags, was künftig die Verhältnismäßigkeit der Gebührenfinanzierung infrage stellen könnte.
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