Forschungsarbeit, 2011
36 Seiten
Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte
A. Einleitung
B. Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums
I. Einleitung
II. Adressatenkreis
III. Parteibuchbeamte
IV. Nichtarier
V. Politisch unzuverlässige Beamte
VI. Vereinfachung der Verwaltung
VII. Resümee
C. Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechtes
I. Einleitung
II. Obrigkeitliche Aufgabe für Reichsbeamte
III. Begründung des Beamtenverhältnisses
IV. Ungleichbehandlung weiblicher Beamte
V. Angleichung der Beamtenbezüge
VI. Resümee
D. Erneuerung des Beamteneides
E. Reichsbürgergesetz
F. Reichsdienststrafordnung
I. Einleitung
II. Änderungen durch die Reichdienststrafordnung
(1) Adressatenkreis
(2) Folge bei Entfernung aus dem Dienst
G. Deutsches Beamtengesetz
I. Einleitung
II. Aufbau des DBGs
(1) Beamtenverhältnis
(2) Pflichten des Beamten
(a) Treuepflicht
(b) allgemeine Pflichten
(3) Voraussetzungen, um Beamter werden zu können
(4) Beendigung des Beamtenverhältnisses
(a) Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis
(b) Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
III. DBG und NSDAP
IV. Resümee
H. Reichstagsbeschluß vom 26. April 1942
I. Gesamtbetrachtung
Die Arbeit untersucht die tiefgreifende Umbildung des Beamtenrechts während der Zeit des Nationalsozialismus und analysiert, wie durch verschiedene Gesetze eine totale Kontrolle und politische Gleichschaltung des Beamtenapparates erzwungen wurde.
II. Adressatenkreis
Gemäß § 1 BBG wurde festgelegt, welche Beamte vom BBG betroffen waren und nach Maßgabe der nachfolgenden Paragraphen aus dem Amt entlassen werden konnten, auch wenn die nach dem geltenden Recht hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen.
Danach galten als Beamte im Sinne des BBGs alle unmittelbaren und mittelbaren Beamten des Reiches und der Länder sowie Beamte der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese Legaldefinition war deshalb nötig, weil der Begriff des „Beamten" nach deutschem Recht bis dato verschieden war, je nachdem, ob man das Strafrecht oder das Staatsrecht ins Auge fasste und welchen Dienstherrn es anbelangte. Durch das Gesetz musste also genau umschrieben werden, wen es unter einem „Beamten" verstanden wissen wollte.
Der Adressatenkreis des BBGs wurde durch § 15 BBG i.V.m. § 1 der zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 04. Mai 1933 noch um den Kreis der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst erweitert. Die Maßnahmen des BBGs galten somit auch für die Angestellten und Arbeiter, die vom Reich, den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und von Körperschaften des öffentlichen Rechts beschäftigt wurden.
A. Einleitung: Die Arbeit gliedert die nationalsozialistische Herrschaft in drei Phasen und beschreibt die damit einhergehende schrittweise Deformation des Beamtenrechts.
B. Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums: Dieses erste reichseinheitliche Beamtengesetz diente primär der Entfernung politisch missliebiger und jüdischer Personen aus dem öffentlichen Dienst.
C. Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechtes: Dieses Gesetz konzentrierte sich auf die generelle Umgestaltung und Vereinheitlichung der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.
D. Erneuerung des Beamteneides: Die Änderung der Eidesformel band die Beamten persönlich an Adolf Hitler und markierte den Übergang zu einem absoluten Gehorsamsverhältnis.
E. Reichsbürgergesetz: Das Gesetz schloss jüdische Beamte endgültig von der aktiven Dienstausübung aus und definierte den Beamtenstatus über die Reichsbürgerschaft neu.
F. Reichsdienststrafordnung: Die Neuregelung schuf ein einheitliches Dienststrafrecht und ermöglichte einen erhöhten Druck durch die Androhung von Existenzvernichtung bei ideologischen Abweichungen.
G. Deutsches Beamtengesetz: Das Gesetz etablierte den Einheitsbeamten und zementierte die totale Kontrolle der NSDAP über den Beamtenapparat.
H. Reichstagsbeschluß vom 26. April 1942: Dieser Beschluss hob die letzten verbliebenen Beamtenrechte auf und unterstellte die Beamtenschaft vollständig der Willkür des Führers.
I. Gesamtbetrachtung: Die Arbeit fasst die Entwicklung als einen dreistufigen Prozess von der Machtübernahme über die Konsolidierung bis zur kriegsbedingten Deformation des Beamtenrechts zusammen.
Nationalsozialismus, Beamtenrecht, Berufsbeamtentum, Gleichschaltung, NSDAP, Führerprinzip, Reichsbürgergesetz, Dienstrecht, politisch unzuverlässig, Verwaltung, Beamtenapparat, Gehorsam, Staatsdienst, Ideologie, Arierparagraph.
Die Arbeit analysiert die grundlegende Umgestaltung und Unterwerfung des deutschen Beamtenrechts unter die Ideologie und Machtansprüche der Nationalsozialisten zwischen 1933 und 1942.
Zentrale Themen sind die Säuberung des Beamtenapparates, die Einführung von ideologischen Einstellungsvoraussetzungen, die persönliche Eidesbindung an Adolf Hitler und der zunehmende Einfluss der NSDAP auf die Verwaltung.
Die Arbeit untersucht, mit welchen normativen Instrumenten und Gesetzen der nationalsozialistische Staat die Unabhängigkeit des Beamtentums beseitigte und dieses stattdessen in eine totale Abhängigkeit zum Regime brachte.
Die Arbeit folgt einem chronologischen und gesetzeshistorischen Ansatz, der die Entwicklung der wesentlichen Gesetze und Verordnungen systematisch analysiert und in ihre historische Zeit einordnet.
Der Hauptteil behandelt detailliert das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, das Reichsbürgergesetz, die Einführung der Reichsdienststrafordnung sowie das Deutsche Beamtengesetz als Schlussstein dieser Entwicklung.
Schlüsselbegriffe sind unter anderem Nationalsozialismus, Beamtenrecht, Führerprinzip, Gleichschaltung und totale Abhängigkeit.
Dieser Beschluss markierte den Endpunkt der Deformation, da er dem Führer erlaubte, Beamte außerhalb bestehender Gesetze aus dem Dienst zu entfernen, womit Beamten jegliche Rechtssicherheit verloren ging.
Dies diente dazu, eine unmittelbare, persönliche Bindung und Loyalität zu erzwingen, die über die Treue zur abstrakten Institution der Verfassung oder des Staates hinausging und blinden Gehorsam einforderte.
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