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Bachelorarbeit, 2011
54 Seiten, Note: 2,0
Abkürzungsverzeichnis
Darstellungsverzeichnis
1 Einordnung und Zielsetzung
1.1. Motiv und Ziel der Arbeit
1.2. Verlauf der Untersuchung
2. Hybridkapital
2.1. Definition Hybridkapital
2.2. Hybride Kapitalinstrumente
2.2.1. Die stille Beteiligung
2.2.2. Der Genussschein
2.2.3. Die Nachrangverbindlichkeit
2.2.4. Die Wandel- und Optionsanleihe
2.2.5. Die Vorzugsaktie
2.3. Bewertung des Hybridkapitals
3. Basel III
3.1. Basisinformationen zur Entstehung von Basel III
3.2. Inhalt des Basel III-Dokuments
3.3. Die neue Eigenkapital-Definition nach Basel III
3.3.1. Überblick
3.3.2. Kernkapital (Tier 1)
3.3.3. Ergänzendes Eigenkapital (Tier 2)
3.3.4. Erweiterte Anforderungen an das zusätzliche Kernkapital und das ergänzende Eigenkapital
3.4. Vergleich der Eigenkapital-Definition durch Basel II und Basel III
3.4.1. Vergleich der Systeme von Basel II und Basel III
3.4.2. Vergleich der Anrechenbarkeit der wichtigsten hybriden Kapitalinstrumente nach Basel II und Basel III
4. Auswirkungen der neuen Eigenkapital-Definition nach Basel III
4.1. Bankenübergreifende Auswirkungen
4.1.1. Entwicklung des Grundkapitals
4.1.2. Studie der Bundesbank
4.1.3. Studie des Basler Bankenkomitees
4.1.4. Studie der Boston Consulting Group
4.1.5. Notwendigkeit der neuen Eigenkapital-Definition
4.2. Analyse ausgewählter Finanzinstitute
4.2.1. Commerzbank AG
4.2.2. WestLB AG Konzern
4.2.3. Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG
4.2.4. Bewertung der Analysen
5. Abschließende Betrachtung
5.1. Die Rolle von Contingent Convertible Bonds als zukünftiges Hybridkapital
5.2. Zielerreichung der Arbeit
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Darst.1: Mindestkapitalquoten nach Basel II und Basel III
Darst.2: Basel II (Commerzbank)
Darst.3: Basel III (Commerzbank)
Darst.4: Basel II (WestLB)
Darst.5: Basel III (WestLB)
Darst.6: Basel II (Deutsche Apotheker- und Ärztebank)
Darst.7: Basel III (Deutsche Apotheker- und Ärztebank)
Viele Banken haben durch ihre mit hohem Risiko behafteten Geschäftsmodelle zum Ausbruch und zur Verschärfung der im Jahr 2007 beginnenden Finanzkrise maßgeblich beigetragen. Auf der einen Seite führten sie stark risikobehaftete Geschäfte durch, auf der anderen Seite unterlegten sie diese nicht mit genügend qualitativ hochwertigem Eigenkapital.[1] Insbesondere Hybridkapital wurde nicht im ausreichenden Maße zur Verlustabsorption herangezogen, obwohl es gemäß Basel II teilweise sogar als Kernkapital angerechnet werden darf. [2] Es wurde seiner Einstufung zur höchsten Haftungsqualität nicht gerecht.
Die G20 Staaten haben daraufhin im September 2009 den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht beauftragt, ein Konzept zur Finanzmarktregulierung zu erstellen. Dies wurde im Dezember 2010 unter dem Namen „Basel III Framework“ veröffentlicht.[3]
Das Thema „Basel III: Die Auswirkungen der neuen Eigenkapital-Definition für Banken unter besonderer Betrachtung von Hybridkapital“ wurde gewählt, weil die neuen Eigenkapital-Anforderungen für die Banken große strukturelle Veränderungen bedeuten.[4] Gerade das, im Vergleich zu anderen harten Kernkapitalbestandteilen, günstige Hybridkapital, gilt es durch hochwertigeres Kapital zu ersetzen.[5] Die daraus entstehenden Umstrukturierungen und zusätzlichen Kosten werden die Geschäftspolitik vieler Banken über die nächsten Jahre stark beeinflussen.
Ziel dieser Arbeit ist es, die entscheidenden neuen Kriterien für die Anrechenbarkeit von Kapitalinstrumenten darzustellen, die Veränderung im Vergleich zum vorherigen Basel II-Dokument aufzuzeigen und abschließend die Auswirkungen auf den Bankensektor zu analysieren. Dadurch soll ein umfassendes Bild der Auswirkungen der neuen Eigenkapital-Definition geschaffen werden. Das Hybridkapital nimmt bei dieser Analyse eine besondere Rolle ein, da es nicht mehr im bisherigen Umfang, oder gar nicht mehr angerechnet werden darf. Zur Erfüllung der Mindestkapitalquoten wird seine Anrechenbarkeit oftmals die entscheidende Größe sein.[6]
Am Anfang dieser Arbeit werden zunächst das Hybridkapital charakterisiert und typische Kapitalinstrumente aufgezeigt. Diese Definition ist für die weitere Untersuchung der neuen Eigenkapital-Anforderungen entscheidend.
Anschließend wird, nach einer kurzen Vorstellung des gesamten Basel III-Dokuments, konkret auf die neue Eigenkapital-Definition eingegangen. Dabei werden vor allem die entscheidenden Kriterien zur Anrechnung von Kapitalinstrumenten zum harten Kernkapital, zum zusätzlichen Kernkapital und zum ergänzenden Eigenkapital untersucht.
Daraufhin wird ein Vergleich der anrechenbaren Instrumente zwischen Basel II und Basel III vorgenommen. Des Weiteren werden Studien vorgestellt, die die Auswirkungen der neuen Eigenkapital-Definition nach Basel III für den gesamten Bankensektor analysieren.
In der anschließenden selbst durchgeführten Analyse wird das regulatorische Eigenkapital ausgewählter Finanzinstitute nach Basel II und Basel III untersucht. Dadurch sollen die Auswirkungen, unter der besonderen Betrachtung von Hybridkapital, anhand praktischer Beispiele verdeutlicht werden. Es folgt ein kurzer Ausblick auf das neue Hybridkapitalinstrument Contingent Convertible Bonds und eine abschließende Stellungnahme.
Hybridkapital wird als Begriff für verschiedene Finanzinstrumente verwendet, die sich weder direkt dem Eigenkapital noch dem Fremdkapital zurechnen lassen.[7] Sie nehmen eine Zwischenposition ein, mit deren Hilfe Unternehmen Finanzierungslücken schließen können. In weiten Teilen der Literatur werden sie auch als Mezzanine bezeichnet. Im Rahmen dieser Arbeit werden Mezzanine und Hybridkapital gleichgestellt und synonym als Hybridkapital bezeichnet.
Hybride Kapitalinstrumente lassen sich flexibel gestalten und so je nach Bedarf mit verschieden Merkmalen ausstatten. In ihrer Haftung sind sie nachrangig zu den sonstigen Gläubigern, aber vorrangig zum tatsächlichen Eigenkapital. Als Risikoausgleich wird eine höhere Vergütung im Vergleich zum klassischen Fremdkapital gewährt. Zudem beinhaltet Hybridkapital in der Regel eine zeitliche Befristung.[8]
Die größte Bedeutung im deutschen Bankenmarkt haben hybride Finanzinstrumente wie stille Beteiligungen, Genussscheine, Wandel- oder Optionsanleihen und nachrangige Verbindlichkeiten.[9] Die Vorzugsaktie ist das hybride Kapitalinstrument, welches dem Eigenkapital am nächsten kommt und findet im deutschen Bankensektor ebenfalls große Anwendung.[10]
Die typische stille Beteiligung zeichnet sich grundsätzlich dadurch aus, dass der Investor keine Vertretungs- und Mitspracherechte hat. Er ist in seiner Eigenschaft auf die Finanzierungsfunktion beschränkt. Als Gegenleistung wird er an den Gewinnen des Unternehmens beteiligt. Eine Verlustbeteiligung kann vereinbart werden. Der atypische stille Gesellschafter ist hingegen auch am Vermögen und den stillen Reserven beteiligt. Aufgrund dieser weiter reichenden Beteiligung am Unternehmen, stehen ihm umfangreichere Rechte zu, die ihn auch steuerlich als Mitunternehmer qualifizieren.[11] Die stille Einlage ist ein beliebtes hybrides Kapitalinstrument, da es sich flexibel je nach Bedarf vom Emittenten gestalten lässt. Sie kann auf den Investor individuell zugeschnitten werden. [12] Für den stillen Gesellschafter ist es oftmals ein Vorteil nicht nach außen in Erscheinung treten zu müssen, damit Dritte keine Kenntnis über diese Beteiligung erhalten. Die Beteiligung besteht nur im Innenverhältnis. Trotzdem kann er am Gewinn partizipieren.[13]
Mit dem Kauf eines Genussscheins erwirbt der Investor einen schuldrechtlichen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn, oder den Liquidationserlös des Emittenten. Er nimmt dabei keine Gesellschafterstellung ein. Es ist allerdings auch möglich, eine feste Vergütungskomponente zu vereinbaren. Eine Beteiligung am Verlust kann in den Vertragsbedingungen vereinbart werden. Der Inhaber des Genussscheins hat allerdings fast keine Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidungen der emittierenden Bank. Diese kann sich somit eigenkapitalnahes Volumen beschaffen, ohne Mitspracherechte einzuräumen. Der Investor muss hingegen keine Treue- oder Rücksichtsnahmepflichten einhalten und kann trotzdem am Gewinn beteiligt sein. Zudem gibt es kaum gesetzliche Regelungen für Genussrechte, sodass eine freie Gestaltung möglich ist.[14]
Nachrangige Verbindlichkeiten können als Darlehen oder in verbriefter Form als Anleihe ausgegeben werden. Sie sind nachrangig in Bezug auf die anderen Verbindlichkeiten der emittierenden Bank. Die Nachrangigkeit kann sich neben insolvenzrechtlichen Tatbeständen auch auf Zinszahlung und Tilgung beziehen. Damit wird eine Annäherung an das Eigenkapital gewährleistet. Die Verlustbeteiligung ist allerdings auf den Ausfall der geschuldeten Zahlungen beschränkt. Die Vergütung ist für den Investor in der Regel höher als bei normalen Verbindlichkeiten. Üblich ist eine feste Grundvergütung - meistens durch Zinszahlungen - und gegebenenfalls eine Beteiligung am Gewinn. Der Investor befindet sich damit, bezüglich der Risikoeinstufung, zwischen dem Genussschein und der klassischen Anleihe. Für die emittierende Bank hat die nachrangige Verbindlichkeit den Vorteil, dass in Krisenzeiten die Zins- und Tilgungsleistungen ausgesetzt werden können. Dies führt zu einer Entlastung der liquiden Mittel. Zudem wird der Kreditspielraum durch die Aufnahme von nachrangigen Verbindlichkeiten nicht reduziert.[15]
Wandel- und Optionsanleihen besitzen das verbriefte Recht, eine festgelegte Anzahl von Aktien des Emittenten zu erwerben. Der emittierenden Bank sind weite Spielräume zur Gestaltung dieses Hybridinstruments gegeben. Dies betrifft vor allem die Art und Höhe der Vergütung. Für den Investor ist vor allem ein Anreiz dadurch gegeben, dass er neben einer Anleihe das Recht erwirbt, Anteilseigner der Gesellschaft zu werden.[16]
Die meisten deutschen Vorzugsaktien beinhalten eine Bevorzugung der Inhaber bei der Dividendenausschüttung. Dieser Vorteil wird in der Regel dadurch gemindert, dass dem Eigentümer kein Stimmrecht in der Hauptversammlung zusteht.[17] Sollte allerdings in zwei aufeinanderfolgenden Jahren keine Dividende fließen, kann das Stimmrecht wieder aufleben. Die Vorzugsaktie weist keine bestimmte Laufzeit aus. Für den Emittenten ist es vorteilhaft Vorzugsaktien zu begeben, da er so ein hybrides Kapitalinstrument mit sehr eigenkapitalähnlichem Charakter ausweisen kann, ohne die Stimmrechte in der Hauptversammlung zu verändern. Für den Investor lohnt sich der Kauf, da er von einem Vorzug bei Dividendenausschüttungen profitieren kann[18].
Trust Preferred Securities sind Vorzugsaktien, deren Anrechnung zum Kapital der emittieren Bank über einen Fonds in den USA erfolgt.[19] Sie stellten Ende 2006 mit 30% am gesamten europäischen Hybridkapitalvolumen das volumenmäßig größte hybride Kapitalinstrument dar[20].
Es stellt sich die Frage, warum Hybridkapital anstatt der klassischen Eigenkapitalinstrumente gewählt wird.
Hybridkapital kann gemäß den Anforderungen von Basel II dem regulatorischen Eigenkapital zugerechnet werden[21] und so Kapitalquoten verbessern. Neben steuerlichen Vorteilen spricht für eine Emission, die im Vergleich zu Aktien niedrigere Ausschüttung.[22] Dies bedeutet geringere Kosten für die Emittenten.[23]
Auch wird bei einer Emission die Eigentümerstruktur nicht verändert und es kommt somit nicht zu einer Umverteilung von Mitspracherechten. Trotzdem kann die Eigenkapitalbasis nach bisher geltendem Recht gestärkt werden, sodass sich auch der Spielraum für Neukreditvergaben erhöht[24] [25].
Per Dezember 2009 führten die 15 größten Banken Deutschlands ein Volumen von 50 Mrd. € Hybridkapital im Kernkapital und weitere 62 Mrd. € im Ergänzungskapital. Die hier genannten Kapitalklassen werden im späteren Verlauf der Arbeit noch genauer definiert. Damit liegt der Hybridkapitalanteil im Kernkapital bei den acht größten Landesbanken bei mehr als 60% und bei den sieben größten Privatbanken bei mehr als 35%. Im Ergänzungskapital liegt der Anteil des Hybridkapitals i.d.R. bei 80-90%.[26] Hybridkapital hat eine große Bedeutung in den deutschen Bankbilanzen und somit für das gesamte deutsche Bankensystem.
[...]
[1] Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010a), S. 1.
[2] Vgl. Dübel, Hans-Joachim (2010), S. 2.
[3] Vgl. Lüders, Uwe; Manns, Thorsten; Schnall, Markus (2011), S. 1.
[4] Vgl. Maier, Steffen (2011), S. 6.
[5] Vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S. 7.
[6] Vgl. Bamberger, Tanja und von Pföstl, Georg (2010), S. 6.
[7] Vgl. Michael Bosse und Christoph Hultsch (2011), S. 48.
[8] Vgl. Werner, Horst S. (2007), S. 21–22.
[9] Vgl. Föcking, Michael (2006), S. 23-24.
[10] Vgl. Rudolph, Bernd (2004), S. 4.
[11] Vgl. Werner, Horst S. (2007), S. 57-58.
[12] Vgl. Link, Gerson (2002), S. 20.
[13] Vgl. Grunow, Hans-Werner G. und Figgener, Stefanus (2006), S. 204.
[14] Vgl. Werner, Horst S. (2007), S. 56-57.
[15] Vgl. Werner, Horst S. (2007), S. 58-60.
[16] Vgl. Werner, Horst S. (2007), S. 60-61.
[17] Vgl. Banik, Christoph; Ogg, Matthias; Pedergnana, Maurice (2008), S. 41.
[18] Vgl. Grunow, Hans-Werner G. und Figgener, Stefanus (2006), S. 294.
[19] Vgl. Rudolph, Bernd (2000), S. 2.
[20] Vgl. Committee of European Banking Supervisors (2007).
[21] Vgl. Lanzrath, Werner (2011), S. 2.
[22] Vgl. Apfelbacher, Gabriele und Kopp, Thomas (2011), S. 22.
[23] Vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S. 7
[24] Vgl. Michael Bosse und Christoph Hultsch (2011), S. 48.
[25] Vgl. Werner, Horst S. (2007), S. 30.
[26] Vgl. Dübel, Hans-Joachim (2010), S. 2.