Bachelorarbeit, 2011
61 Seiten, Note: 1,5
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
A. Vorwort
B. Bankpraxisfall
C. Die Vormerkung
I. Bedeutung
II. Voraussetzungen
1. sicherungsfähiger Anspruch
2. Bewilligung/einstweilige Verfügung
3. Berechtigung des Bewilligenden
4. Eintragung in das Grundbuch
a) formelle Voraussetzungen gemäß GBO
b) Eintragungsinhalt gemäß GBV
III. Wirkung
1. Sicherungswirkung
2. Vollwirkung
3. Rangwirkung
IV. Rechtsnatur
V. Übertragung und Erlöschen
1. Übertragung
2. Erlöschen
D. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit
I. Bedeutung
1. Belastungsgegenstand
2. Berechtigter
3. Inhalt
a) Benutzungsdienstbarkeit
b) Unterlassungsdienstbarkeit
c) Ausschlussdienstbarkeit
d) Sicherungsdienstbarkeit
II. Abgrenzung
1. Grunddienstbarkeit
2. Nießbrauch
3. Reallast
III. Entstehung und Bestellung
IV. Übertragung
1. Grundsatz der Unübertragbarkeit
2. Übertragbarkeit bei juristischer Person und rechtsfähiger Personengesellschaft
3. Übertragbarkeit bei besonderem Inhalt
V. Aufhebung und Löschung
E. Die Abtretung
I. Bedeutung
II. Voraussetzungen
1. Vertrag
2. Bestehen und Bestimmbarkeit der Forderung
a) Bestehen
b) Bestimmbarkeit
3. Übertragbarkeit der Forderung
III. Rechtsfolgen der Abtretung
1. Übergang der Forderung
2. Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
IV. Schuldnerschutz
1. Einwendungen und Einreden
2. Unkenntnis des Forderungsübergangs
3. Schuldnerschutz durch vertraglichen Abtretungsausschluss
V. Sonderformen
1. Sicherungszession
a) Mantelzession
b) verlängerter Eigentumsvorbehalt
c) Globalzession
2. Inkassozession
a) Einziehungsermächtigung
b) Factoring
F. Problembehandlung des Bankpraxisfalls
I. Allgemeines
1. Scheinbestandteil gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 BGB
2. Art der Dienstbarkeit
3. Hintergrund der Dienstbarkeitsbestellung für die finanzierende Bank
II. Abtretbarkeit der Vormerkung
III. Abtretbarkeit des schuldrechtlichen Anspruchs
1. Voraussetzungen
2. Problematik
a) Ausnahmeregelung § 1092 Abs. 2 BGB
b) Ausnahmeregelung § 1092 Abs. 3 BGB
G. Alternativlösungen
I. Bestellung mehrerer Dienstbarkeiten
1. Sukzessivberechtigung
2. gleichrangige Dienstbarkeiten
3. nicht gleichrangige Dienstbarkeiten
II. echter Vertrag zugunsten Dritter
III. Erbbaurecht
IV. Nießbrauch
V. richtige Wahl der „causa“
H. Fazit
Die vorliegende Bachelorarbeit befasst sich mit der rechtlichen Problematik der Kreditsicherung bei Photovoltaikanlagen auf fremden Grundstücken. Im Zentrum steht die Untersuchung, ob eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an ein finanzierendes Kreditinstitut abgetreten werden kann, um eine verlässliche dingliche Sicherheit zu gewährleisten.
C. Die Vormerkung
Die Vormerkung gem. § 883 BGB ist das wichtigste Sicherungsinstrument des Immobiliarsachenrechts. Aufgrund des in Deutschland geltenden Abstraktionsprinzips, was bedeutet, dass das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das dingliche Verfügungsgeschäft getrennt voneinander zu behandeln und zu betrachten sind, besteht ein besonderes Sicherungsbedürfnis bei der Begründung und Übertragung von Grundstücksrechten. Der obligatorisch Berechtigte wird nämlich erst mit der Eintragung im Grundbuch seines Rechtes sicher. So hat die Vormerkung die Aufgabe, schuldrechtliche Ansprüche auf Begründung, Änderung oder Aufhebung eines dinglichen Rechts an einem Grundstück gegen Vereitelung oder Beeinträchtigung zu schützen.
Die Vormerkung ist sozusagen die Brücke über das Abstraktionsprinzip. Sie stellt ein vorläufiges Sicherungsmittel dar, welches der Eintragung im Grundbuch bedarf und somit eine zukünftige Rechtsänderung ankündigt.
C. Die Vormerkung: Erläutert die grundlegende Bedeutung, die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung und die Wirkung der Vormerkung als Sicherungsinstrument im Immobiliarsachenrecht.
D. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Analysiert dieses dingliche Recht, seine Abgrenzung zu anderen Dienstbarkeiten, die Entstehung sowie die sehr eingeschränkten Übertragungsmöglichkeiten.
E. Die Abtretung: Behandelt die vertraglichen Grundlagen der Forderungsabtretung, die Rechtsfolgen für Nebenrechte sowie den Schutz des Schuldners im Rahmen dieser Übertragung.
F. Problembehandlung des Bankpraxisfalls: Wendet die theoretischen Grundlagen auf das konkrete Fallbeispiel an und kommt zu dem Ergebnis, dass die Abtretung des vormerkungsgesicherten Anspruchs rechtlich nicht möglich ist.
G. Alternativlösungen: Stellt praktische Alternativen für Kreditinstitute zur dinglichen Absicherung von Photovoltaikfinanzierungen vor, insbesondere das Erbbaurecht oder die Bestellung mehrerer Dienstbarkeiten.
Vormerkung, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Abtretung, Photovoltaikanlage, Kreditsicherung, Abstraktionsprinzip, Grundbuch, Sicherungszession, Erbbaurecht, Sukzessivberechtigung, dingliche Sicherheit, Bankpraxis, Forderungsübergang.
Die Arbeit untersucht die rechtlichen Möglichkeiten und Hindernisse für Banken, ihre Kredite bei Finanzierungen von Photovoltaikanlagen auf fremden Grundstücken dinglich abzusichern.
Die Untersuchung konzentriert sich auf die Vormerkung, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit sowie die Abtretung von Ansprüchen und deren Zusammenspiel im Kreditsicherungsrecht.
Das Hauptziel ist die Klärung der Frage, ob eine bereits bestellte Vormerkung zur Sicherung einer Dienstbarkeit an eine finanzierende Bank abgetreten werden kann.
Die Arbeit nutzt eine rechtsdogmatische Analyse, die auf der Auswertung aktueller Gesetze (BGB, GBO) und der einschlägigen juristischen Literatur sowie Rechtsprechung basiert.
Der Hauptteil gliedert sich in die theoretische Aufarbeitung der Rechtsinstitute Vormerkung, Dienstbarkeit und Abtretung sowie die praktische Anwendung dieser Begriffe auf den spezifischen Bankpraxisfall einer Photovoltaikanlage.
Zu den wichtigsten Begriffen zählen Vormerkung, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Kreditsicherung, Photovoltaikanlage, Abtretung und Abstraktionsprinzip.
Da sie nur für einen vorübergehenden Zweck, nämlich das Ernten von Sonnenenergie, mit dem Grundstück verbunden ist und nach Ablauf der Vertragslaufzeit wieder entfernt werden muss.
Aufgrund der strengen Akzessorietät und Unübertragbarkeit der persönlichen Dienstbarkeit kann der Anspruch auf ihre Bestellung nicht abgetreten werden, da die Ausnahmevorschriften des § 1092 BGB hier nicht greifen.
Die Autorin empfiehlt als sicherste Lösung das Erbbaurecht oder alternativ die Bestellung einer isolierten, kongruenten Dienstbarkeit, die nicht an den Flächennutzungsvertrag gekoppelt ist.
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