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Bachelorarbeit, 2011
37 Seiten, Note: 1,7
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Motivation
1.2. Zielsetzung
1.3. Vorgehensweise
2. Begriffsbestimmung
3. Besonderheiten der Rechnungslegungsnormen hinsichtlich immaterieller Vermö- gensgegenstände
3.1. Nach Handelsgesetzbuch
3.2. Nach US - GAAP
3.3. Nach IFRS
4. Bilanzierung des derivativen Goodwills
4.1. Nach Handelsgesetzbuch
4.2. Nach US - GAAP
4.3. Nach IFRS
5. Kritische Reflexion der aktuellen Kritik
6. Fazit
Literaturverzeichnis
Abb. 1: Erwerbstätige nach Wirtschaftssektoren, S. 4
Abb. 2: Entscheidungsbaum zur Überprüfung der Aktivierungsfähigkeit von Vermögensgegenständen (in Anlehnung an Hilke, 2002, S. 267)
Abb. 1 - Einflussgrößen auf die Entwicklung der Rechnungslegungsnormen
Tab. 1: Größe und Bedeutung organisierter Kapitalmärkte in den USA, Großbritannien und Deutschland
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Innerhalb der letzten 60 Jahre lassen sich signifikante Verschiebungen innerhalb der verschiedenen Wirtschaftssektoren feststellen. Dies liegt nicht zuletzt darin, dass imma- terielle Vermögenswerte eine konstant steigende Relevanz für Unternehmen weltweit erfahren haben und sich dadurch eine Verschiebung zu Gunsten des Dienstleistungssek- tors feststellen lassen kann. Waren im Jahr 1950 noch 24,6% aller Erwerbstätigen in Deutschland im primären Sektor tätig, 42,9% im sekundären Sektor und gerade mal 32,5% waren im tertiären Sektor, dem Dienstleistungssektor, angestellt so konnte 2007 bereits eine deutliche Verschiebung zu Gunsten des tertiären Sektors erkannt werden. Denn nun repräsentiert dieser Sektor mit einem Anteil von rund 70% der Erwerbstäti- gen die quantitative Mehrheit aller Anstellungsverhältnisse in Deutschland. Auf den primären Sektor, dem Land-, Forstwirtschaft und Fischerei zugeordnet werden, entfal- len gerade mal 2,1% der Erwerbstätigen. Schlussendlich bleiben demnach für den pro- duzierenden Sektor (sekundärer Sektor) noch 25,5% übrig.1
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2 - Erwerbstätige nach Wirtschaftssektoren
Bereits in den 1930er Jahren wurden ver- schiedene theoretische Ansätze bekannt, die eine solche Entwick- lung prognostizierten. So hat Fourastié im Jahr 1954 bereits vorhergesagt, dass die Anteile der Erwerbstätigen in den beiden ersten Sektoren konstant, zu Gunsten des Dienstleistungssektors, abnehmen werden.2 Das Wachstum des Dienstleistungssektors bedeutet jedoch nicht, dass der Stellenwert ge- genüber dem verarbeitenden Gewerbe im gleichen Maße steigt. Vielmehr ist eine Ver- bindung der Sektoren festzustellen - so ist das verarbeitende Gewerbe natürlich gleich- ermaßen daran interessiert durch Dienstleistungen, Wettbewerbsvorteile zu sichern als auch mit ihren eigenen Innovationen Produkte zu verbessern oder neue Produkte zu schaffen.3 Ausgehend von diesen Entwicklungen werden hoch entwickelte Volkswirt- schaften oftmals unterteilt: Dafür finden sich häufig die Begriffe „old economy“ und „new economy“ in der Literatur wieder. Dem Bereich der „old economy“ werden typi- sche Gewerbe des herstellenden Sektors hinzugerechnet, während Hochtechnologieun- ternehmen den „new economy“ Begriff abbilden.4 Bezeichnend für die „new economy“ ist die sich immer im Wandel befindliche Umwelt der Unternehmen, die diesem Sektor angehören. So werden immerzu neue und innovative Produkte entwickelt5, welche dazu verwendet werden, Wettbewerbsvorteile zu schaffen, bzw. zu halten.6
Dass diese Produkte nicht umsonst, als Werttreiber innerhalb der Unternehmen gelten7 zeigt sich vor allem bei Unternehmenserwerben: Waren in den 1980er Jahren noch stille Reserven der Hauptgrund für die Differenz zwischen bilanziertem Eigenkapital und dem Kaufpreis und nahmen immaterielle Vermögensgegenstände mit durchschnittlich 40% eine eher untergeordnete Rolle ein, so wandelte sich dieses Bild stetig. Bereits En- de der 1990er Jahre machten immaterielle Vermögensgegenstände bereits durchschnitt- lich 80% des Marktwerts eines Unternehmens aus.8 Eine Studie von Pricewaterhouse- Coopers aus dem Jahr 19979 belegt diesen Wandel eindrucksvoll - so wurden die welt- weit 500 größten Unternehmen nach dem Anteil des Shareholder Values, der auf imma- terielle Vermögensgegenstände fällt, befragt. Das Ergebnis von 80% ist hierbei als kla- res Zeichen dafür zu deuten, dass die Vorstellung der „Industrienation Deutschland“ widerlegt ist und der Vergangenheit angehört.10 Dass die Tertiärisierung immer weiter fortschreitet wird ebenfalls deutlich, wenn man die Zahl der IPOs (Initial Public Of- ferings), im Segment des „Neuen Markt“ bzw. nun im Segment des TecDAX, betrach- tet. Hier vollführen oftmals junge Unternehmen den Börsengang, wobei der Kern des Unternehmenswerts auf immaterielle Vermögensgegenstände fällt.11 Im Extremfall wird in einer Abwägung zwischen Substanz und Hoffnung entschieden. Denn als Substanz können bei diesen Unternehmen nur Hoffnungen verstanden werden, die in Zukunft zu Erträgen führen sollen. Und selbst in diesen Fällen, sollen die Handelsvorschriften dazu geeignet sein, die Ertrags- und Vermögenslage realistisch darzustellen - für diese Fälle liefert nun hoffentlich das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) die passende Antwort. Denn, dass die bilanzielle Behandlung immaterieller Güter eine der schwie- rigsten Aufgaben im Bilanzrecht darstellt, macht auch Moxter mit seiner Bezeichnung „ewige Sorgenkinder“ für diese Immaterialgüter des Anlagevermögens klar.12 Diese Aussage begründet er in der Tatsache, dass es oftmals problematisch ist, die Frage nach der generellen Bilanzierungsfähigkeit eines immateriellen Vermögensgegenstands zu beantworten.13 Dazu müsste ein Nachweis über einen tatsächlichen Vermögenszugang zum Unternehmen vorliegen und zusätzlich ein Aufschluss über die voraussichtliche Nutzungsdauer erbracht werden.14 Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, gilt es nun die Bilanzierung der Höhe nach zu klären - hier gilt es nun den wertmäßigen Umfang des Vermögensgegenstandes zu klären.15 Die objektive Ermittlung des Wertes führt jedoch regelmäßig zu Problemen, da es, bedingt durch die Unkörperlichkeit, oft keinen aktiven Markt und damit auch keinen objektiven Marktpreis gibt.16 Zum anderen lassen sich die einzelnen Kosten, die den Vermögensgegenstand zusammensetzen, nicht bzw. nur schwer mit materiellem Gegenwert bewerten.17
Dieser besondere Status der immateriellen Vermögensgüter, der nicht zuletzt durch die Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) erneute Brisanz erfah- ren hat, soll das Ziel dieser Arbeit begründen. Im Rahmen dieser Arbeit werden die drei relevantesten, real existierenden, Rechnungslegungsnormen mit Hinblick auf die Be- handlung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände verglichen. Um einen überschaubaren Umfang sicherzustellen, werden die beiden angelsächsischen Rech- nungslegungssysteme, wie die US - amerikanischen „Generally Accepted Accounting Principles“ (US-GAAP) und die „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) mit den deutschen Handelsrechtvorschriften nach Handelsgesetzbuch (HGB) vergli- chen. Dass die angelsächsischen Normen durchaus Relevanz für den deutschen Markt besitzen, ist spätestens durch die EG Verordnung 1606/200218 bewiesen. Danach müs- sen alle kapitalmarktorientierten Unternehmen in Deutschland seit 2005, mit wenigen Ausnahmen auch erst seit 2007, den Jahresabschluss, zusätzlich zum Abschluss nach HGB, nun auch nach den IFRS, den „International Financial Reporting Standards“, durchführen. Dieser Schritt ist als klare Andeutung an die internationalen Rechnungs- vorschriften zu deuten - die weiterhin bestehenden Differenzen bezüglich der Bilanzie- rung der selbst erstellten Immaterialgüter sind Untersuchungsobjekt dieser Arbeit und es soll unter Betrachtung der einzelnen Philosophien herausgearbeitet werden, inwie- weit eine adäquate Abbildung der Vermögenssituation nach aktuellem Recht möglich ist.
Im Rahmen des zweiten Kapitels werden die Begriffe geliefert und Grundlagen darge- stellt. Hierbei liegt der Fokus auf der Definition eines Immaterialguts - es wird auf die konkrete bzw. abstrakte Bilanzierungsfähigkeit eingegangen und mit einer allgemeinen Definition eines Rechnungslegungssystems abgerundet. Im dritten Kapitel werden die einzelnen Normen näher betrachtet, ihre Philosophien und Ziele herausgearbeitet und auf dieser Grundlage werden im vierten Kapitel die Besonderheiten hinsichtlich der immateriellen Güter näher beleuchtet. Im vierten Kapitel wird zur Verdeutlichung ver- gleichend die Bilanzierung des derivativen Goodwills eines Unternehmens betrachtet. Die Ergebnisse dieser Gegenüberstellung leiten auf das fünfte Kapitel über, in welchem ein Abriss des Tenors in der Literatur gegeben wird. Es wird ein Auszug aus der bislang in der deutschsprachigen Literatur geäußerten Kritik an den verschiedenen Normen ge- geben, welche zugleich hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und Korrektheit analysiert werden. Abschließend werden im sechsten und letzten Kapitel ein Fazit dieser Thesis und ein Ausblick gegeben.
Das deutsche Handelsrecht führt keine klare Definition des Begriffs Vermögensgegen- stand19, sodass von einem unbestimmten Rechtsbegriff die Rede ist.20 Jedoch lassen sich aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung drei wesentliche Eigenschaften ableiten, die jeder Vermögensgegenstand aufweisen muss; Dazu zählen die Eigenschaft der selbstständigen Bewertbarkeit, die Verkehrsfähigkeit und ein nachweisbarer wirt- schaftlicher Wert.21 Eine selbstständige Bewertbarkeit liegt laut Dawo vor, wenn die Anschaffungskosten zu einem Vermögensgegenstand klar zurechenbar sind22 desweite- ren kann Verkehrsfähigkeit zugesprochen werden, sofern das Gut einzeln veräußerbar ist.23 Für den wirtschaftlichen Wert gibt Wöhe eine gute Definition, denn für ihn hat ein Vermögensgegenstand dann einen Wert im wirtschaftlichen Sinne, sofern er Schulden- deckungspotenzial aufweisen kann.24 In Anlehnung an Coenenberg, wird von Immateri- alität gesprochen, wenn ein Wert weder den physischen, noch den finanziellen Werten zugeordnet werden kann.25 Vereinfacht bedeutet das, dass ein Wert als immateriell gilt, sofern er weder beweglich noch unbeweglich und damit in der Regel auch nicht greifbar ist, also von unkörperlicher Gestalt.26 Da die drei Normen nahezu gleiche Merkmale für das Vorhandensein eines Vermögensgegenstands voraussetzen, kann auf größtenteils identische Begriffsvorstellung geschlossen werden27, sodass auf die Besonderheiten bezüglich der Behandlung immaterieller Vermögenswerte erst im nächsten Kapitel ein- gegangen wird. Ob ein Gut aktivierungsfähig ist oder nicht, kann in einem dreistufigen Modell anschaulich dargestellt werden. Grundsätzlich liegt eine abstrakte Bilanzie- rungsfähigkeit dann vor, wenn die Anforderungen an einen Vermögensgegenstand, wie zu Beginn dieses Kapitels aufgeführt, erfüllt sind. Es muss, für alle Normen gleicher- maßen, ein Bilanzansatz unterbleiben, wenn die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit nicht vorhanden ist - das Gut also kein Vermögensgegenstand darstellt. Diese Betrachtung entspricht der ersten Verzweigung der Abbildung 2. Ist die Frage der abstrakten Bilan- zierungsfähigkeit zu bejahen, so gilt es im nächsten Schritt zu prüfen, ob ein konkretes Aktivierungsverbot vorliegt. Dieses liegt vor, wenn es gesetzliche Bestimmungen zur Unterlassung der Bilanzierung gibt. Ist dies nicht vorhanden, so wird im dritten Schritt untersucht, ob womöglich sogar eine gesetzliche Aktivierungspflicht vorliegt und der Bilanzansatz zwingend zu erfolgen hat. Besteht diese Pflicht nicht, so wird typischer- weise ein Aktivierungswahlrecht eine Entscheidung über einen möglichen Bilanzansatz fordern.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3 - Entscheidungsbaum zur Überprüfung der Aktivierungsfähigkeit von Vermögensgegenständen (Quelle: In Anlehnung an Hilke, 2002, S. 267)
Die häufigsten Probleme tauchen, vorbehaltlich bei der Bewertung immateriellen Ver- mögens, bereits im ersten Schritt, der abstrakten Aktivierungsfähigkeit, auf. Die expli- ziten Probleme werden im vierten Kapitel besprochen. Abschließend soll zur Überlei- tung zum vierten Kapitel eine allgemeine Definition bzw. Erläuterung eines Rechnungs- legungssystems gegeben werden. Als Hinführung soll eine Definition von Lutz - Ingold dienen: „Die Gesamtheit aller Normen, deren Auslegung und die damit verbundenen (Bilanz-) Theorien, die sowohl den Ansatz als auch die Bewertung und die Offenlegung von Rechnungslegungsdaten regeln, werden als Rechnungslegungssystem bezeich- net“.28 Diese Daten sind die Grundlage für eine vergangenheits-, gegenwarts- oder zu- kunftsbezogene Abbildung in quantitativer bzw. qualitativer Hinsicht aus Sicht eines Unternehmens.29 Dass es im Laufe der Zeit zu unterschiedlichen Philosophien kam wurde durch nationale Umweltfaktoren hervorgerufen, die auch noch in Zukunft zu Nu- ancen zwischen den Normen führen werden.30 Achleitner und Behr identifizieren dafür vier Faktoren, die maßgeblich für die Entwicklung der Rechnungslegungssysteme sind. Dazu zählen:
- das Rechtssystem
- das Steuersystem
- die Struktur und Größe der Kapitalmärkte als auch
- die Stellung des Berufstandes der Wirtschaftsprüfer.31
Diese Faktoren zählen bei der Ausgestaltung des Rechnungslegungssystems zu den har- ten Polen, wobei diese durch folgende, weiche Faktoren, ebenfalls beeinflusst werden:
- Geschichte
- Kultur
- Sozialsystem
- Stand der ökonomischen Entwicklung
- accidents“32,33
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4 - Einflussgrößen auf die Entwicklung der Rechnungslegungsnormen
Die genannte Ausgestaltung des Normensystems ist als dynamischer Prozess zu verste- hen, der sich fortlaufend durch die Interdependenzen auf das gesamte System, mitsamt seinen Umsystemen, auswirkt. Im Nachfolgenden wird kurz auf die vier harten Faktoren eingegangen, um die Grundphilosophien der drei Systeme, mit denen sich diese Arbeit beschäftigt, herzuleiten. Das deutsche Handelsgesetz steht hier stellvertretend für die kontinental - europäischen Systeme - die Vorschriften der US - GAAP und der IFRS demnach Stellvertreter der anglo - amerikanischen Normen. Bezüglich der Rechtssysteme können zwei Typen festgestellt werden. Die erste Gruppe bedient sich dem Ge- wohnheitsrecht (common law) - die zweite Gruppe handelt nach kodifiziertem Recht (code law).34 Das common law findet sich typischerweise im anglo - amerikanischen Raum wieder.35 Charakteristisch ist hierbei, dass es nur relativ wenig gesetzliche Vor- schriften, dafür sehr viele richterliche Einzelfallentscheidungen gibt.36 Das Bilanzrecht unterliegt demnach auch nur gewissen Rahmenbedingungen, sodass die Ausgestaltung weitgehend an sachverständige Dritte weitergegeben wird, sodass die Ausgestaltung der Normen zwar meist eine hohe Akzeptanz und eine schnelle Anpassungsgeschwindigkeit genießt, andererseits jedoch die Gefahr besteht, dass hauptsächliche die Interessen der Urheber vertreten werden.37 Das deutsche Handelsrecht hingegen gehört der Gruppe des code law an. Diese Gruppe kann auf umfangreiche Vorschriften zurückgreifen, die für den Allgemeinfall ausgelegt sind und im Zweifel für den Einzelfall pragmatisch ausge- legt werden können.38 Da der Gesetzgeber diese Normen erlässt, ist die Einflussnahme nur über politische Beteiligung möglich, sodass Wünsche bestimmter Interessengruppen einem langwierigen Prozess unterliegen. Beim Steuersystem ist eine weiterer Unter- schied auszumachen: Im deutschen Handelsrecht existiert das System der Maßgeblich- keit, welches jedem Kaufmann vorschreibt zunächst eine Handelsbilanz zu erstellen und auf Grundlage dieser dann eine Steuerbilanz zu erstellen. So fließen steuerrechtliche Gedanken in die Bilanzpolitik mit ein. Anders ist es im anglo - amerikanischen Raum: Dort existiert ein solches Prinzip nicht. Die Handelsbilanz muss unabhängig von steuer- rechtlichen Gedanken erstellt werden, um die Informationsvermittlung in den Vorder- grund zu rücken. Die unterschiedliche Größe und Struktur der Kapitalmärkte hat eben- falls einen nicht unerheblichen Teil in der Ausgestaltung der Philosophien beigetragen. So ist die Art der Finanzierung der ausschlaggebende Punkt aus diesem Betrachtungs- winkel - wird auf dem kontinental - europäischen Kapitalmarkt vorwiegend mit Fremdkapital durch Banken finanziert, finanzieren sich im anglo - amerikanischen Raum entschieden mehr Unternehmen ausschließlich über die Börse.39 So wundert es nicht, dass in Ländern mit vorwiegender Fremdfinanzierung der Gläubigerschutz und das Vorsichtsprinzip charakteristisch sind.40 Im anglo - amerikanischen Raum werden Anteilsscheine üblicherweise von Privatpersonen oder institutionellen Anlegern gehalten (vgl. Tabelle 1), sodass der Informationsgedanke klar im Vordergrund steht.41
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 1: Größe und Bedeutung organisierter Kapitalmärkte in den USA, Großbritannien und Deutschland42
[...]
1 Vgl. Abbildung 1: Erwerbstätige nach Wirtschaftssektoren
2 Fourastie, 1954, o.S.
3 Elke & Ziemeck, 2006, S. 249 und Lutz - Ingold, 2005, S. 1
4 Ranker et al., 2001,
5 Küting, 2001, S. VII
6 Fülbier et al., 2000,S. 834
7 Küting, 2001, S. 953
8 Daum, 2002
9 Sattler, 2001, S. 7
10 Sattler, 2001, S. 9
11 Sattler, 2001, S. 7
12 Moxter, 1979, S. 1102
13 Moxter, 1979, S. 1102
14 Lutz - Ingold, 2005, S. 2
15 Stüdemann, 1985, S. 345
16 Hoffmann, 2004, S. 500 f., Rz. 73
17 Gruber, 1991, S. 140
18 Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
19 Wöhe, 2002, S. 866
20 Feld, 2009, S. 3
21 Feld, 2009, S. 3
22 Dawo, 2003, S. 53
23 Dawo, 2003, S. 57
24 Wöhe, 2002, S. 866
25 Coenenberg, 2009, S. 1181
26 Mader, 2009, S. 8
27 Hommel et al., (2004), S. 1268
28 Lutz-Ingold, 2005, S. 17
29 Pellens, 2001, S. 1
30 Pellens, 2001,S. 21
31 Achleitner & Behr, 2003, S. 10
32 Accidents können als plötzlich auftretende, makroökonomische Schocks verstanden werden, die zu einer starken Veränderung der aggregierten Nachfrage bzw. dem aggregierten Angebot führen (Wie z.B. Naturkatastrophen, Inflation, Deflation, Ölkrise, Wirtschafts- und Finanzkrisen)
33 Lutz-Ingold, 2003, S. 17
34 Lutz-Ingold, 2003, S. 18
35 Achleitner & Behr, 2003, S. 10
36 Pellens, 2001,S. 24
37 Lutz-Ingold, 2003, S. 18
38 Euler, 2002, S. 875
39 Achleitner & Behr, 2003, S. 12
40 Pellens, 2001,S. 27
41 Achleitner & Behr, 2003, S. 12
42 Deutsches Aktieninstitut, DAI - Factbook 2004