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Fachbuch, 2011
53 Seiten
Vorwort des Stichwort sammelnden Autors
Das Bürgerliche Gesetzbuch
Erstes Buch: Allgemeiner Teil des BGB (BGB AT)
Der Einstieg
Die Willenserklärung
Anfechtung
Scherzerklärung
Die Stellvertretung
Zweites Buch: Schuldrecht
Kaufrecht
Kaufvertragstypische Pflichten
Tausch
Schenkung
Darlehensvertrag
Werk- und Dienstverträge
Der Reisevertrag
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Bürgschaftsvertrag
Verzug
Drittes Buch: Sachenrecht
1. Der Besitz, §§ 854 ff BGB
2. Das Eigentum, §§ 903 ff BGB
3. Grundstücksrecht, §§ 873 ff BGB
4. Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Viertes Buch: Familienrecht
Die Ehe
Die Scheidung, §§ 1564 - 1588 BGB
Verwandtschaft
Die Adoption
Vormundschaft, §§ 1773 ff BGB
Betreuung
Fünftes Buch: Erbrecht
Die Erbfolge
Pflichtteilsrecht
Erbunwürdigkeit
Testamente
Schlusswort
Das vorliegende Bändchen ist eine Sammlung wichtiger Stichpunkte aus dem BGB. In ganz kurzen Stichworten werden - ohne Anspruch auf Vollständigkeit – einige wichtige Bereiche des Bürgerlichen Gesetzbuchs angesprochen. Das Büchlein sammelt also lediglich Stichworte zu den angesprochenen Themen, ist aber keinesfalls als Kurzlehrbuch zu verstehen, sondern nur als kleine Orientierungshilfe durch den Dschungel des BGB nutzbar. Ganz wichtig: Das BGB im Schnelldurchlauf versteht sich tatsächlich als echte Stichwortsammlung wichtiger Vokabeln aus dem BGB und kann auch nur so gelesen werden. Stichworte sind nie ganz vollständig und Stichworte regen lediglich an, an anderer Stelle mehr und Vertiefendes zu lesen. Das ist auch hier ausdrücklich der Fall. Hinweise zu vertiefender Lektüre ist in diesem Stichwortbüchlein immer wieder mal zu finden. Der Verfasser hat es den Leserinnen und Lesern und sich jedoch sehr einfach gemacht, denn fast nur Internetfundstellen sind hier angegeben, zumeist keine wissenschaftlichen Bücher. Deshalb fehlt auch das klassische Literaturverzeichnis, alles Wichtige ist in den Fußnoten zu finden. Noch eine Anmerkung ist dem Verfasser wichtig: In diesem ziemlich unjuristischen Stichwortbüchlein über ein juristisches Thema wird gerne und oft Wikipedia zitiert, das gilt zwar immer noch als absolut unwissenschaftlich, aber das BGB im Schnelldurchlauf erhebt auch nicht den Anspruch wissenschaftlich zu sein.
Hattingen, im November 2011
Daniel Poznanski
Das BGB ist das Gesetz, welches uns tagtäglich durch den Alltag begleitet. Ob wir ein Brötchen kaufen, ob wir uns einen Stift leihen, ein Darlehen aufnehmen, ob wir heiraten, ob wir Kinder bekommen, ob wir Handyverträge abschließen oder eine Reise machen. Immer ist das BGB unser Begleiter und Richtschnur unseres rechtlichen Handelns. Kaum ein Tag vergeht, an dem wir nicht eine rechtliche Interaktion tätigen und da diese meist mit dem BGB zu tun hat, ist dies das Gesetz des Alltäglichen Handelns.
Wenn zwei Rechtssubjekte (Menschen) untereinander Rechtsgeschäfte tätigen, dann benötigen sie dazu eine Erklärung. Wenn die Erklärung rechtlich bindend sein soll, dass ist das eine Willenserklärung. Diese müssen wir von der tatsächlichen Erklärung unterscheiden.
Beispielsfall aus dem Jahre 1900:
1. Tatsächliche Erklärung: Ilse sagt zu Hans: „Ich liebe Dich!“
2. Willenserklärung: Ilse sagt zu Hans: „Ich möchte Dir ein Brötchen abkaufen“.
Beispielsfall aus dem Jahre 2011:
1. Tatsächliche Erklärung: Shanaya Britney sagt zu Kevin: „Ich finde dich voll fett krass!“
2. Willenserklärung: Shanaya Britney sagt zu Kevin: „Ey Alter, ich will konkret Deinen krassen Tablet PC kaufen.“
Wesentlicher Bestandteil der rechtlichen Interaktion und des rechtlichen Zusammenspiels von verschiedenen Subjekten ist die Mitteilung oder auch Erklärung des Willens, die Willenserklärung.
Beispiel:
A sagt zum Bäcker: ”Ich möchte bitte ein Brötchen”. Hier erklärt der A was er will, er gibt eine Willenserklärung ab.
Der Bäcker gibt ihm das Brötchen und sagt: ”Hier haben Sie ein Brötchen, es kostet 0,25 Euro”.
Hier erklärt der Bäcker seinen Willen, indem er dem A das Brötchen gibt und ihm erklärt, dass er dafür 0,25 Euro haben will.
Der A gibt ihm die 0,25 Euro und nimmt das Brötchen.
Die beiden haben also Willenserklärungen ausgetauscht.
Die Willenserklärungen sind in den §§ 116 ff BGB geregelt.
Eine Willenserklärung lässt sich in drei Bereiche aufteilen:
Handlungswille Rechtsbindungswille Geschäftswille
Nur wenn alle drei Willensarten vorliegen ist eine rechtsgültige Willenserklärung zustande gekommen!
Der Handlungswille liegt vor, wenn der Erklärende sich sagt:
”Ich will jetzt handeln” und er dann auch tatsächlich handelt.
Für den Rechtsbindungswillen ist es notwendig, dass sich der Erklärende sagt:
”Ich weiß, dass mein Handeln von rechtlicher Bedeutung ist, ich weiß dass ich mich durch mein Handeln rechtlich binden will.”
Hieran fehlt es z.B. bei geistig Behinderten.
Der Geschäftswille liegt vor, wenn ich inhaltlich weiß, welches Geschäft ich machen will. Der Erklärende sagt sich:
”Ich möchte ein Brötchen kaufen, keine Salzstange”.
Treffen all diese Komponenten zu, dann liegt eine rechtsgültige Willenserklärung vor!
Was passiert aber, wenn die tatsächliche Erklärung und der Willen auseinander fallen?
Der A hat Handlungswillen, Rechtsbindungswillen und Geschäftswillen. Er möchte ein Brötchen kaufen, sagt aber - weil er an etwas anderes denkt - Salzstange.
Liegt eine Willenserklärung (WE) vor?
1. Handlungswille?
A möchte handeln und er tut es auch, indem er spricht.
Handlungswille: liegt vor
2. Rechtsbindungswille?
A möchte ein Brötchen kaufen, er weiß, dass dies Geld kostet, er möchte sich rechtlich binden.
Rechtsbindungswille: liegt vor
3. Geschäftswille/Inhaltswille?
Der A möchte ein Brötchen haben und deshalb über ein Brötchen ein Geschäft abschließen.
Geschäftswille: liegt vor
Allerdings fallen hier die Willenserklärung und die tatsächliche Erklärung auseinander. Denn A will zwar ein Brötchen, gesagt hat er aber ”Salzstange”.
Wie ist die Willenserklärung nun zu verstehen?
Eine Willenserklärung ist immer vom ”objektiven Empfängerhorizont” aus auszulegen.
Der ”objektive Empfängerhorizont” ist immer aus der Sicht eines objektiven Dritten zu sehen, wir fragen uns also, was würde ein objektiver Dritter verstanden haben?1
Der objektive Dritte hat verstanden ”Salzstange”, somit hat der A rechtlich auch Salzstange erklärt.
Folge: Es ist ein Vertrag über eine Salzstange zustande gekommen, nicht über ein Brötchen.
Was kann der A nun machen, um doch noch an das Brötchen zu kommen?
Nun kommt der Schlaumeiersatz, der den Verfasser immer geärgert hat, aber ohne geht’s halt auch nicht. Also, anschnallen, jetzt kommt der böse Satz: „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!“ (Na ja, so schlimm war es jetzt auch nicht).
Nun der Blick ins Gesetz. Wir suchen und suchen und suchen und was finden wir? Wir finden § 119 BGB.
Die Anfechtbarkeit wegen Irrtums. Also, der A kann jetzt anfechten.
§ 119 BGB kennt zwei Anfechtungsirrtümer:
- Erklärungsirrtum und
- Inhaltsirrtum
Beim Erklärungsirrtum will der Erklärende ”drei” sagen, aber er sagt ”dreißig”, anderes Beispiel: verschreiben.2
Beim Inhaltsirrtum will zum Beispiel ein „Käufer möchte aus einem Prospekt eine Uhr kaufen für € 12,00. Die Preisangabe ist ein Druckfehler und sollte eigentlich € 21,00 lauten. Der Verkäufer gibt dem Käufer zu verstehen, er könne die Uhr kaufen, allerdings weiß der Verkäufer nichts von dem Druckfehler und geht davon aus, der Käufer werde € 21,00 bezahlen. Der Verkäufer unterliegt einem Inhaltsirrtum, daher kann er seine Erklärung anfechten.“3
Beim Vorliegen solcher Irrtümer kann der Erklärende also anfechten. Durch die Anfechtung wird das Geschäft ggf. von Anfang an nichtig. Deshalb ist eine „Anfechtung auch eine sog. Rechtsvernichtende Einwendung.“4
Der Anfechtende muss jedoch u.U. Schadensersatz zahlen (§ 122 BGB). Wenn dem Geschäftspartner durch die Anfechtung objektiv ein Schaden entsteht, so muss dies der Anfechtende ausgleichen.
Anfechtungsfrist: Die Anfechtung muss gemäß § 121 BGB unverzüglich erfolgen. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern, also sobald man von dem Anfechtungsgrund erfahren hat.5 Eine spätere Anfechtung ist nicht möglich.
1. Anfechtung wegen Irrtums, § 119 BGB
2. Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung, § 120 BGB
3. Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung, § 123 BGB
Rechtsfolgen: Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig, § 142 BGB;
ggf. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden § 122 BGB
Die Anfechtung muss gemäß § 143 BGB erklärt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt ist.
Die gibt es auch noch und wird vom Gesetz Mangel an Ernstlichkeit genannt § 118 BGB.6
Nicht immer kann man eine Willenserklärung selbst abgeben, man muss sich manchmal entweder einer Botin oder einer Stellvertreterin bedienen.7
Welche Geschäfte können über einen Stellvertreter abgewickelt werden?
Grundsätzlich können fast alle Geschäfte über einen Stellvertreter abgewickelt werden, mit Ausnahme folgender sog. höchstpersönlicher Rechtsgeschäfte:
- Eheschließung
- Adoption
- Errichtung eines Testaments
- Erbvertrag
- Insichgeschäfte, Selbstkontrahieren, § 181 BGB
- Eintragung des Vereinsvorstands in das Vereinsregister (vor dem Notar)
Der Bote8 unterscheidet sich vom Stellvertreter. Dies lässt sich am besten mit folgendem Merksätzchen verdeutlichen: Der Bote überbringt eine fremde Willenserklärung, der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen.
Achtung: Die Kenntnisse des Vertreters muss sich der Vertretene zurechnen lassen, § 166 BGB
- Empfangsbote, z.B. Familienangehörige
- Überbringungsbote
So jetzt gehört zum 1. Buch des BGB, dem BGB AT eigentlich auch noch ein Kapitel über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit9, da es sich hier aber um eine Stichwortsammlung handelt, sei das Stichwort erwähnt und auf das folgende Youtube Video hingewiesen, hier wird das erklärt http://www.youtube.com/watch?v=WXXQzlHvjxM Vielleicht ist das Video nicht jedermanns Sache, aber mal ein Youtube Video anschauen und den trockenen Jura-Kram anders zu beackern, kann auch nicht schaden.
So jetzt aber weiter mit den Stichworten und es geht auch gleich mit einem neuen Kapitel weiter.
Das Schuldrecht ist das 2. Buch des BGB
Das Schuldrecht ist das Recht der Schuldverhältnisse. Hier etwas für die Vertiefungsfreunde.10
Ein Schuldverhältnis ist die Rechtsbeziehung zwischen mindestens zwei Personen.
Das sind natürliche Personen (Menschen)11 und juristische Personen (GmbHs, AGs, e.V.s, Stiftungen etc.).12
Auf Grund eines Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern (§ 241 BGB).
Die Leistungspflicht des Schuldners nennt man die Schuld.
Wenn die Leistung erbracht ist, erlischt in der Regel das Schuldverhältnis durch Erfüllung.13
1. Gesetzliche Schuldverhältnisse
Der Ferdinand fährt dem Johannes ins Auto. Es entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Der Ferdinand muss zahlen bzw. dessen Versicherung.
2. Vertragliche Schuldverhältnisse
Der Johannes kauft dem Ferdinand das Auto ab. Sie schließen einen schuldrechtlichen Kaufvertrag.
Schuldrecht ist also vor allem Vertragsrecht und dazu folgen jetzt wieder einige Stichworte.
- Kaufverträge
- Schenkungsverträge
- Miet- und Pachtverträge (das wird nur hier erwähnt, weil über das BGB hinaus gehend).
- Leihverträge
- Darlehensverträge
- Dienstverträge
- Werkverträge
- Reiseverträge
- Bürgschaftsverträge (auch wichtig, aber kommt hier auch nicht weiter vor).
Die Vorschriften des BGB über die vertraglichen Schuldverhältnisse sind im allgemeinen nicht zwingendes Recht; ganz überwiegend handelt es sich um abdingbares (dispositives) Recht, von dem die Vertragsparteien abweichen können.14
[...]
1 Näheres zum objektiven Empfängerhorizont unter http://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht)
2 Näheres zum Erklärungsirrtum: http://de.wikipedia.org/wiki/Erklärungsirrtum
3 Das Beispiel ist komplett Wikipedia entnommen, hier ist es zu finden: http://de.wikipedia.org/wiki/Inhaltsirrtum
4 http://de.wikipedia.org/wiki/Anfechtung
5 Näheres unter: http://www.juraforum.de/lexikon/unverzueglich
6 Auch hier weiß Wikipedia mal wieder alles: http://de.wikipedia.org/wiki/Scherzerklärung
7 Selbstverständlich sind hier aus Stellvertreter und Boten gemeint. Das gilt auch umgekehrt, also Bürgen können Bürginnen sein und Finder auch Finderinnen. Alles klar?
8 Mehr zum Boten: http://de.wikipedia.org/wiki/Bote
9 Zur Rechtsfähigkeit siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsfähigkeit_(Deutschland) und hier zur Geschäftsfähigkeit: http://de.wikipedia.org/wiki/Geschäftsfähigkeit_(Deutschland)
10 http://www.jurawiki.de/SchuldRecht
11 http://de.wikipedia.org/wiki/Natürliche_Person
12 Was würde der Verfasser eigentlich ohne Wikipedia machen? Hier der Link: http://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Person
13 Die Vertiefungsfreunde werden wieder hier fündig: http://de.wikipedia.org/wiki/Erfüllung_(Recht)
14 http://de.wikipedia.org/wiki/Abdingbares_Recht