Bachelorarbeit, 2011
59 Seiten, Note: 1,3
B. Überblick
I. Fremd- / Eigenversteigerung
II. Aufwärtsauktion
III. Abwärtsauktion
IV. Live-Auktion
V. Countdown-Auktion
C. Vertragsschluss bei Internetauktionen
I. Zustandekommen des Vertrages
II. Vertragsschluss bei Versteigerung gem. § 156 BGB
1. Gebot und Zuschlag
2. Zuschlag durch Zeitablauf
3. Zuschlag durch Gratulations-E-Mail
4. Bestimmung durch AGB
5. Zwischenergebnis
III. Vertragsschluss nach §§ 145 ff. BGB
1. Invitatio ad offerendum
2. Angebot ad incertas personas
3. Antizipierte Annahmeerklärung
4. Einfluss der AGB des Auktionshauses
5. Eigene Bestimmung des Anbieters
6. Bedingtheit § 158 BGB
7. Zwischenergebnis
IV. Ergebnis
D. Verbraucherschutz bei Internetauktionen
I. Fernabsatzvertrag gem. § 312b BGB
1. Verbraucher § 13 BGB
2. Unternehmer § 14 BGB
a) Indizien der Unternehmereigenschaft
aa) Zahl der Auktionen
bb) Höhe der Umsätze
cc) Art der verkauften Waren
dd) Verkaufsmodalitäten
ee) Außenauftritt / Gestaltung der Angebote
ff) Verkauf über Internetauktion an sich
gg) eBay-Shop
hh) Powerseller
ii) Zwischenergebnis
b) Beweislast für die Unternehmereigenschaft
3. Ergebnis / Rechtsfolge
II. Widerrufsrecht
III. Ausschluss Widerrufsrecht § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB
1. Rechtssprechung BGH
2. Meinungsstand
3. Internetauktionen als Versteigerung i. S. d. § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB - Auslegung der Vorschrift
a) Grammatische Auslegung
b) Systematische Auslegung
c) Historische Auslegung
aa) Gesetzesentwurf der Bundesregierung
bb) Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses
cc) Fazit
d) Teleologische Auslegung
e) Richtlinienkonforme Auslegung
f) Ergebnis der Auslegung
4. Analoge Anwendung des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB
5. Ausblick / Verbraucherrechterichtlinie
IV. Ergebnis
E. AGB-Kontrolle bei Internetauktionen
I. Einbeziehung der AGB des Plattformbetreibers in die über die Auktionsplattform geschlossenen Kaufverträge der Teilnehmer
1. Unmittelbare Geltung im Marktverhältnis
2. Verwender § 305 Abs. 1 BGB
a) Einlieferer als Verwender
b) Anbieter und Bieter als Verwender
c) Verwender wer die AGB zuerst einbezogen hat
d) Begünstigte Partei als Verwender
e) Enge Verbindung zwischen Betreiber und Teilnehmer
f) Verbrauchervertrag § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB
g) Zwischenergebnis
II. Einbeziehungslösung / Rahmenvertrag
1. Vorvertragliche Rahmenvereinbarung § 305 Abs. 3 BGB
2. Auffassung von Spindler
3. Kritik an der Rahmenvertragslösung
4. Vertrag zu Gunsten Dritter § 328 BGB
5. Inhaltskontrolle
6. Zwischenergebnis
III. Auslegungslösung
IV. Stellungnahme
V. AGB des Verkäufers
VI. Ergebnis
F. Schlussbetrachtung
Die Arbeit untersucht die komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen bei Internetauktionen mit einem Fokus auf den Vertragsschluss, die Einordnung als Verbrauchervertrag sowie die Anwendbarkeit von AGB-Kontrollen. Zentral ist hierbei die Klärung, inwieweit Internetauktionen als Versteigerungen im Sinne des BGB einzustufen sind und welche Konsequenzen sich daraus für das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers ergeben.
1. Invitatio ad offerendum
Möglicherweise ist das Einstellen eines Artikels bei einer Auktionsplattform eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an die Bieter. Auch eine Homepage z. B. bei einem Webshop ist nach h. M. regelmäßig nur als invitatio ad offerendum zu sehen.61 Bei einer invitatio ad offerendum fehlt es dem Anbieter am Rechtsbindungswillen, es handelt sich um die bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Der Anbieter möchte sich noch vorbehalten, mit wem er tatsächlich den Vertrag schließen will. Dies deswegen, weil evtl. gegen einen Kunden Bedenken bestehen könnten oder weil der Verkäufer sich möglicherweise einer Vielzahl von Annahmen gegenübersteht und der Vorrat nicht ausreicht.62
Die vorstehende Problematik wird im Rahmen einer Internetauktion nicht bestehen, weil hier immer nur ein Artikel verkauft wird und es daher nur zu einem Vertragsschluss kommen kann, so dass die Gefahr einer Vielzahl von Vertragsannahmen nicht besteht.63 Ebenso dürfte der Aspekt unbedeutend sein, dass der Anbieter möglicherweise an einen Bieter liefern muss, gegen den Bedenken bestehen (Zahlungsunfähigkeit o. ä.), weil im Rahmen einer Internetversteigerung Vorleistung üblich ist, d. h. der Verkäufer hat erst nach Zahlungseingang seitens des Erwerbers zu liefern. Die üblichen Gefahren bei Internetgeschäften drohen bei Internetauktionen nicht.64
B. Überblick: Das Kapitel kategorisiert die gängigen Auktionsformen im Internet, wie Fremd-/Eigenversteigerungen, Aufwärts- und Abwärtsauktionen sowie Live- und Countdown-Auktionen.
C. Vertragsschluss bei Internetauktionen: Es wird analysiert, ob Internetauktionen nach § 156 BGB oder durch allgemeine Willenserklärungen nach §§ 145 ff. BGB zustande kommen und wie das Auktionsumfeld den Modus beeinflusst.
D. Verbraucherschutz bei Internetauktionen: Dieses Kapitel behandelt die Definition des Fernabsatzvertrages, die Kriterien für die Unternehmereigenschaft bei Verkäufern und die umstrittene Frage des Widerrufsrechts bei Internetauktionen.
E. AGB-Kontrolle bei Internetauktionen: Hier wird diskutiert, wie die AGB des Auktionsplattformbetreibers in das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer einbezogen werden können und ob eine Inhaltskontrolle möglich ist.
F. Schlussbetrachtung: Das Fazit fasst die rechtliche Entwicklung zusammen und bewertet die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Definition des Versteigerungsbegriffs für moderne Online-Handelsformen.
Internetauktionen, Vertragsschluss, Verbraucherschutz, Fernabsatzrecht, AGB-Kontrolle, § 156 BGB, § 14 BGB, Unternehmereigenschaft, Widerrufsrecht, § 312d BGB, eBay, Versteigerung, Invitatio ad offerendum, Rahmenvertrag, Auslegungslösung
Die Arbeit analysiert die rechtlichen Herausforderungen bei Internetauktionen, insbesondere im Hinblick auf den Vertragsschluss zwischen den Parteien und die Anwendung des Verbraucherschutzrechts.
Die zentralen Schwerpunkte liegen auf der Vertragsdogmatik, der Abgrenzung zwischen privaten und unternehmerischen Verkäufern sowie der Einbeziehung von AGB in das Marktverhältnis.
Ziel ist es zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein wirksamer Vertrag bei Internetauktionen zustande kommt und ob Verbraucher dabei ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß Fernabsatzrecht haben.
Die Arbeit stützt sich auf eine tiefgehende juristische Analyse der geltenden BGB-Vorschriften, die Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (insb. BGH) sowie die kritische Diskussion der Literaturmeinungen zu den jeweiligen Streitständen.
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung des Vertragsschlussmodus, die Kriterien der Unternehmereigenschaft zur Abgrenzung von B2C-Geschäften und die detaillierte Auslegung zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei Versteigerungen.
Die Arbeit ist geprägt durch Begriffe wie Unternehmereigenschaft, Fernabsatz, Widerrufsrecht, AGB-Kontrolle, Versteigerungsbegriff und die Einbeziehungslösung.
Sie ist entscheidend für das Widerrufsrecht: Bei echten Versteigerungen nach § 156 BGB ist dieses gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB oft ausgeschlossen, bei "unechten" Auktionen hingegen besteht dieses Schutzrecht in der Regel fort.
Der Autor hinterfragt die verbraucherfreundliche Entscheidung des BGH kritisch und argumentiert, dass eine rechtsdogmatische Begründung des Widerrufsrechts bei Internetauktionen schwierig ist, da diese Formen des Handels dem klassischen Versteigerungsbegriff nicht mehr voll entsprechen.
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