Fachbuch, 1995
86 Seiten
1. Einleitung
2. Grundlagen
2.1 Konkreter Fall (Schilderung)
2.2 GmbH & Co. GbR
2.2.1 Zivilrechtliche Konstruktion
2.2.2 Steuerliche Behandlung
2.3 GmbH & Co. KG
2.3.1 Zivilrechtliche Konstruktion
2.3.2 Steuerliche Behandlung
3. Beurteilung der GmbH & Co. GbR gegenüber der GmbH & Co. KG
3.1 Zivilrecht
3.1.1 Haftung
3.1.2. Haftungsbeschränkung
3.1.3. Kennzeichnung der Haftungsbegrenzung
3.1.4 Geschäftsführung
3.1.5 Ausschluß von der Geschäftsführung
3.1.6 Vertretung
3.1.7 Allgemeine Offenlegungsvorschriften
3.1.8 Publizitätspflichten
3.1.9 Mitbestimmungspflichten
3.2 Steuerrecht
3.2.1 Einkommensteuerliche Behandlung
3.2.2 Körperschaftsteuerliche Behandlung
3.2.3 Gewerbesteuerliche Behandlung
3.2.4 Umsatzsteuerliche Behandlung
3.2.5 Bilanzsteuerrechtliche Behandlung
3.2.6 Tätigkeitsvergütung für den Geschäftsführer
3.2.7 Grunderwerbsteuerliche Behandlung
3.2.8 Bewertungsrechtliche Behandlung
3.2.9. Vermögensteuer
4. Auswirkungen auf den konkreten Fall
4.1 Allgemeines
4.1.1. Gestaltung
4.1.2. Gründung der C-GmbH
4.2. Zivilrechtliche Konsequenzen
4.2.1. Maßnahmen
4.2.2 Folgen
4.3. Steuerrechtliche Konsequenzen
4.3.1. Allgemeines
4.3.2. Beurteilung der C-GmbH
4.3.3. Beurteilung der C-GmbH & Co. GbR mbH
4.3.4. Umsatzsteuerliche Beurteilung der AB-Grundstücksgemeinschaft
4.3.5. Beurteilung der Personen A und B
5. Kritische Würdigung
5.1. Allgemeines
5.2. Vorteile der GmbH & Co. GbR gegenüber der GmbH & Co. KG
5.3. Nachteile der GmbH & Co. GbR gegenüber der GmbH & Co. KG
6. Zusammenfassung
Die vorliegende Arbeit untersucht die Eignung der GmbH & Co. GbR als Rechtsformalternative zur GmbH & Co. KG, insbesondere um bei der Beendigung gewerblicher Tätigkeiten eine steuerlich nachteilige Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden. Dabei werden die zivilrechtlichen sowie steuerrechtlichen Rahmenbedingungen beider Konstruktionen systematisch verglichen und anhand eines konkreten Fallbeispiels auf ihre praktische Anwendbarkeit geprüft.
3.1.1.1 Haftung der GmbH & Co. GbR
Ein Gläubiger einer GbR wird und muß1), wenn die GbR ihren Verpflichtungen nicht nachkommt Vollstreckungsmaßnahmen gegen die GbR und gegen die einzelnen Gesellschafter einleiten (§§ 736, 859 Abs 1 ZPO, §§ 705, 719, 421 BGB). Dieser Zwang basiert auf der Lehre der "Doppelverpflichtung"2), die sich auf § 714 BGB stützt. Diese Lehre besagt, daß der Geschäftsführer einer GbR in einer Willenserklärung sowohl die Gesellschaft, als auch die einzelnen Gesellschafter persönlich vertraglich verpflichtet.
Ein ausdrückliche Regelung der Haftung der Gesellschafter einer GbR (als Ausgangsform) mit ihrem Privatvermögen sieht das BGB nicht vor. Zwar spricht das Gesetz von gemeinschaftlichen Schulden, womit die Gesellschafter aber haften, bleibt im BGB offen (§ 733 BGB). Aus den Vorschriften der §§ 714, 427, 431 BGB läßt sich nur entnehmen, daß die GbR-Gesellschafter, soweit sie für Gesellschaftsschulden haften, Gesamtschuldner sind, jedoch wird insbesondere aus § 427 BGB in der Rechtsprechung eine Haftung mit dem Privatvermögen abgeleitet, soweit nicht eine Beschränkung der Haftung erfolgte. Die hieraus resultierende Gegenmeinung, die sogenannte "Akzessoietätstheorie"3) geht von dieser Regelungslücke im BGB aus und wendet die Vorschriften des HGB analog (§ 128 HGB) an4).
1. Einleitung: Erläutert die Problematik der Zwangsentstrickung stiller Reserven bei Einstellung gewerblicher Tätigkeiten und führt die gewerblich geprägte Personengesellschaft als Gestaltungslösung ein.
2. Grundlagen: Definiert den konkreten Fall und erläutert die zivilrechtlichen sowie steuerlichen Konstruktionen der GmbH & Co. GbR und der GmbH & Co. KG.
3. Beurteilung der GmbH & Co. GbR gegenüber der GmbH & Co. KG: Führt einen detaillierten Vergleich der beiden Rechtsformen hinsichtlich zivilrechtlicher Aspekte wie Haftung, Geschäftsführung und Vertretung sowie steuerrechtlicher Konsequenzen durch.
4. Auswirkungen auf den konkreten Fall: Wendet die theoretischen Erkenntnisse auf den eingangs geschilderten Fall an, um eine steuerneutrale Umstrukturierung zu demonstrieren.
5. Kritische Würdigung: Analysiert die spezifischen Vor- und Nachteile der GmbH & Co. GbR gegenüber der GmbH & Co. KG in der unternehmerischen Praxis.
6. Zusammenfassung: Fasst die Ergebnisse der Untersuchung zusammen und bestätigt die Eignung der GmbH & Co. GbR als Instrument zur steueroptimierten Unternehmensgestaltung.
GmbH & Co. GbR, GmbH & Co. KG, Stille Reserven, Zwangsentstrickung, Gewerbliche Prägung, Personengesellschaft, Haftungsbeschränkung, Sonderbetriebsvermögen, Steuerliche Beratung, Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Umstrukturierung, Gesellschaftsrecht, Handelsregister, Publizitätspflichten.
Die Arbeit analysiert die GmbH & Co. GbR als Rechtsform, um steuerliche Nachteile, insbesondere die Aufdeckung stiller Reserven, bei der Beendigung gewerblicher Tätigkeiten zu vermeiden.
Die Schwerpunkte liegen auf dem zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Vergleich zwischen der GmbH & Co. GbR und der etablierten GmbH & Co. KG sowie der praktischen Fallgestaltung.
Das Ziel ist die Darstellung einer Gestaltungsvariante, durch die Unternehmen ihre gewerbliche Tätigkeit beenden oder umstrukturieren können, ohne stille Reserven im Privatvermögen aufzudecken.
Die Untersuchung basiert auf einer juristischen und steuerrechtlichen Analyse relevanter Gesetze, der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Fachliteratur, angewandt auf einen komplexen, praxisnahen Beispielsfall.
Der Hauptteil gliedert sich in einen Rechtsformvergleich hinsichtlich Haftung, Vertretung, Publizität und Mitbestimmung sowie eine detaillierte steuerliche Analyse, die von der Einkommen- bis zur Vermögensteuer reicht.
Wesentliche Begriffe sind GmbH & Co. GbR, gewerbliche Prägung, Zwangsentstrickung stiller Reserven, Sonderbetriebsvermögen und Personengesellschaftsrecht.
Im konkreten Fall war die Einschaltung einer GmbH & Co. KG nicht möglich, da hierfür ein Handelsgewerbe hätte vorliegen müssen, was bei der geplanten Zwischenvermietung nicht der Fall war.
Die beteiligte GmbH vermittelt der GbR die gewerbliche Prägung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, wodurch die GbR steuerlich als gewerblich tätiges Unternehmen behandelt wird, was die Zwangsentstrickung verhindert.
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