Für neue Kunden:
Für bereits registrierte Kunden:
Bachelorarbeit, 2010
70 Seiten, Note: 1,0
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Diagrammverzeichnis
Tabellenverzeichnis
I. Einleitung
II. Definitionen und Grundlagen
1. Begriffsabgrenzung
2. Definition der Prüfungs- und Beratungshonorare
3. Akteure des Prüfungsmarktes
3.1. Angebotsseite: Prüfungsgesellschaften
3.2. Nachfrageseite: Unternehmen
4. Statistische Methoden
4.1. Regressions- und Korrelationsanalyse
4.2. Einfaktorielle Varianzanalyse
III. Analyse der Prüfungs- und Beratungshonorare
1. Einflussfaktoren
1.1. Unternehmensgröße der Mandanten
1.2. Branchenzugehörigkeit der Mandanten
1.3. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
1.4. Zusammenfassung
2. Interdependenzanalyse der Honorarkomponenten
2.1. DAX 30
2.2. MDAX
2.3. SDAX
2.4. Zusammenfassung
3. Prüfungs- und Beratungshonorare im Zeitverlauf
3.1. DAX 30
3.2. MDAX
3.3. SDAX
3.4. Zusammenfassung
IV. Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1 "Einfaktorielle Varianzanalyse, Prüfungshonorare in Abhängigkeit von der Branchenzugehörigkeit des Mandanten"
Abbildung 2 "Einfaktorielle Varianzanalyse, Prüfungshonorare in Abhängigkeit von der WP-Gesellschaft"
Abbildung 3 "Struktur der Prüfungs- und Beratungshonorare in den Börsensegmenten"
Abbildung 4 "Struktur der Prüfung- und Beratungshonorare in den Börsensegmenten, bereinigt um GfK SE"
Abbildung 5 "Korrelationsanalyse der Prüfungs- und Beratungshonoraren der DAX 30 und dem Faktor Zeit"
Abbildung 6 "Korrelationsanalyse der Prüfungs- und Beratungshonorare der MDAX und dem Faktor Zeit"
Abbildung 7 "Korrelationsanalyse der Prüfungs- und Beratungshonorare der SDAX und dem Faktor Zeit"
Diagramm 1 "Streudiagramm DAX 30
Diagramm 2 "Streudiagramm DAX 30, ohne Ausreißer"
Diagramm 3 "Streudiagramm MDAX"
Diagramm 4 "Streudiagramm MDAX, ohne Ausreißer"
Diagramm 5 "Streudiagramm SDAX"
Diagramm 6 "Streudiagramm SDAX, ohne Ausreißer"
Diagramm 7 "Prüfungs- und Beratungshonorare nach Branchen"
Diagramm 8 "Anbieterstruktur in der Stichprobe"
Diagramm 9 "Verteilung der Prüfungshonorare nach WP-Gesellschaften"
Diagramm 10 "Struktur der Prüfungs- und Beratungshonorare in den Börsensegmenten"
Diagramm 11 "Streudiagramm DAX 30, sonstige Leistungen in Abhängigkeit von den Abschlussprüfungsleistungen"
Diagramm 12 "Cluster DAX 30"
Diagramm 13 "Cluster DAX 30, ohne Ausreißer"
Diagramm 14 "Streudiagramm MDAX, sonstige Leistungen in Abhängigkeit von den Abschlussprüfungsleistungen"
Diagramm 15 "Cluster MDAX"
Diagramm 16 "Cluster MDAX, ohne Ausreißer"
Diagramm 17 "Streudiagramm SDAX, sonstige Leistungen in Abhängigkeit von Abschlussprüfungsleistungen"
Diagramm 18 "Cluster SDAX"
Diagramm 19 "Cluster SDAX, ohne Ausreißer"
Diagramm 20 "Entwicklung der Prüfungs- und Beratungshonorare der DAX 30 im Zeitverlauf"
Diagramm 21 "Entwicklung der Prüfungs- und Beratungshonorare der MDAX im Zeitverlauf"
Diagramm 22 "Entwicklung der Prüfungs- und Beratungshonorare der SDAX im Zeitverlauf"
Tabelle 1 "Stichprobenumfang"
Tabelle 2 "Beziehungsmaße unterteilt nach Börsenindizes"
Tabelle 3 "Führende Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaften und Steuerberatungen in Deutschland 2008“
Tabelle 4 "Anzahl untersuchter Fälle von Prüferwechsel"
Tabelle 5 "Untersuchte Arten von Prüferwechsel"
Tabelle 6 "Cluster DAX 30"
Tabelle 7 "Cluster MDAX"
Tabelle 8 "Cluster SDAX"
Tabelle 9 "Korrelationskoeffizienten nach WP-Gesellschaften"
Die vorliegende Bachelorarbeit beschäftigt sich mit unterschiedlichen Aspekten der Prüfungs- und Beratungshonorare deutscher kapitalmarktorientierter Gesellschaften.
Die Honorare für die gesetzliche Abschlussprüfung sind aus der Sicht des Gesetzgebers ein Indikator für die Qualität der durchgeführten Prüfung. Ihre Höhe und ihre Struktur geben einen Hinweis darauf, ob der Abschlussprüfer die Grundsätze der Unbefangenheit und Unabhängigkeit (§ 43 Abs. 1 WPO) während der Prüfung befolgt hat. Sind sie unangemessen hoch, besteht möglicherweise eine einseitige Abhängigkeit des Prüfers von dem Mandanten, was sein Urteil in Bezug auf die Richtigkeit und die Verlässlichkeit der im Jahresabschluss getroffenen Aussagen beeinträchtigt. Sind die Honorare zu niedrig, leidet womöglich die Qualität der Prüfungsdurchführung darunter.1
Die Beurteilung der Angemessenheit der Prüfungs- und Beratungshonorare hat der Gesetzgeber in die Hände der Öffentlichkeit gelegt, indem er durch das Bilanzrechtsreformgesetz im Jahr 2004 die Pflicht zur Angabe der Honorare des Abschlussprüfers im Anhang für alle kapitalmarktorientierten Gesellschaften eingeführt hat. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, welches am 01.01.2010 in Kraft getreten ist, hat diese Pflicht auf alle Kapitalgesellschaften erweitert. „Hat ein Abschlussprüfer von einem Prüfungsmandanten für die in dessen Berichtszeitraum erbrachten Leistungen (Prüfungs- oder sonstige) Honorare erhalten, sind diese in voller Höhe und in angemessener Weise im Jahresabschluss des Mandanten offen zu legen, sofern der Jahresabschluss veröffentlicht werden muss. Nach der Empfehlungsbegründung bezweckt diese Regelung, einen sachverständigen und informierten Dritten in die Lage zu versetzen, sich ein Bild über das Ausmaß eines etwaigen Missverhältnisses zwischen Prüfungs- und sonstigen Honoraren zu machen.“2
Als Konsequenz entstand der § 285 Satz 1 Nr. 17 HGB mit Bezug auf Einzelabschlüsse und der § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB mit Bezug auf Konzernabschlüsse. Relevant für die vorliegende Arbeit ist der § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB, der die Angabe des Gesamthonorars für die Prüfung des Konzerns regelt.
Die gesetzlichen Neuerungen haben aber nicht nur die Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Prüfungs- und Beratungshonorare zum Zweck, sondern auch den Versuch die Zusammensetzung der Honorare transparenter zu gestalten. Denn nach wie vor, ist es für die Bilanzadressaten (Fremdkapitalgeber, Anteilseigner, Kreditinstitute usw.) schwierig nachzuvollziehen, welche Faktoren bei der Berechnung der Honorare eine Rolle spielen. Der Mangel an Transparenz in Bezug auf die Entstehung der Honorare erschwert auch die Vergleichbarkeit der Prüfungsaufwendungen unterschiedlicher Unternehmen miteinander.
Bereits kurz nach der Entstehung des Berufsstandes des Wirtschaftsprüfers im Jahr 19313 hat der Gesetzgeber das mögliche Risiko bei den Honorarvereinbarungen erkannt und eine Gebührenordnung für Pflichtprüfungen im Jahr 1939 erlassen. „Diese legt sowohl die Modalitäten zur Ermittlung des Prüfungshonorars als auch die dabei anzuwendenden Mindestgebührensätze, die nur in Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen, fest. Danach wurde sowohl eine Zeitgebühr, die den zeitlichen Einsatz der Mitarbeiter des Prüfungsunternehmens vergütet, als auch eine Wertgebühr, die die nicht prüfungszeitabhängigen Kosten des Prüfungsunternehmens vergütet, berechnet.“4
Auf der Grundlage der Gebührenordnung vom 11. April 1939 wurden in den Folgejahren vom IDW Gebührenfeststellungen herausgegeben, die angepasste Gebührensätze enthielten und als eine Orientierungshilfe für die Abschlussprüfer dienen sollten. Die Herausgabe und Verbreitung der Gebührenfeststellungen wurden aber vom Bundeskartellamt in 1972 beanstandet. Der Grund hierfür war die Sorge, „… dass die Gebührenfeststellungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer ein gleichförmiges Verhalten der Berufsangehörigen auf dem Honorarsektor bewirken und deshalb als ordnungswidrige Preisempfehlungen Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) verletzen.“5 Daraufhin hat das IDW keine Gebührenfeststellungen mehr veröffentlicht.6
Demzufolge existiert zurzeit keine rechtlich bindende Grundlage für die Honorarabrechnung der Abschlussprüfer und die Honorare werden weiterhin frei zwischen der zu prüfenden Gesellschaft und der WP-Gesellschaft verhandelt.
Das Ziel der vorliegenden Bachelorarbeit ist es mit Hilfe verschiedener Methoden der deskriptiven Statistik einen Überblick über die Einflussfaktoren und die Modalitäten der Prüfungs- und Beratungshonorare deutscher kapitalmarktorientierter Gesellschaften zu schaffen sowie deren Entwicklung in den letzten fünf Jahren zu analysieren. Das erhobene Datenmaterial sowie die ausführliche Analyse und Interpretation der Ergebnisse sollen eine Orientierungshilfe sowohl für die prüfungspflichtigen Gesellschaften als auch für die Prüfungsgesellschaften selbst bieten. Darüber hinaus sollen auf der Basis der gewonnenen Erkenntnisse Handlungsempfehlungen für Abschlussprüfer und die Mandanten abgeleitet werden können.
Die vorliegende Arbeit erweitert den Kreis der wissenschaftlichen Werke, die sich mit dem Thema der Prüfungshonorare beschäftigen. Der größte Teil der Literatur über Wirtschaftsprüfung und Wirtschaftsprüfungswesen befasst sich ausschließlich mit ihren qualitativen Aspekten. Die Schriftwerke, welche die quantitativen Facetten der Wirtschaftsprüfung erörtern, haben – zumindest im deutschsprachigen Raum – einen Seltenheitswert. Die vorliegende Bachelorarbeit versucht ein möglichst breites Spektrum an Fragen in Zusammenhang mit den Einfluss- und Bestimmungsfaktoren der Prüfungs- und Beratungshonorare, ihrer Entwicklung im Zeitablauf sowie deren Struktur abzudecken.
Zu diesem Zwecke wurden alle in den Gesellschaften der DAX 30, MDAX und SDAX in den letzten fünf Jahren angefallenen Aufwendungen für die Prüfung der Konzernabschlüsse erhoben. Anschließend wurden sie in tabellarischer Form zusammengefasst, unterschiedlichen statistischen Analysen unterzogen und die Ergebnisse ausführlich untersucht und interpretiert.
In dem Kapitel II werden zunächst alle für die vorliegende Arbeit relevanten Begriffe abgegrenzt sowie die angewandten statistischen Methoden näher erläutert. Das dritte Kapitel, welches den Hauptteil der Arbeit bildet, ist in drei Abschnitte unterteilt. In dem ersten Abschnitt werden die Faktoren, die die Höhe der Prüfungs- und Beratungshonorare beeinflussen, nämlich: Größe der zu prüfenden Gesellschaft, Branchenzugehörigkeit des Mandanten sowie Art bzw. Größe der Prüfungsgesellschaft auf die Stärke ihres Einflusses untersucht. Unter anderem wird in diesem Abschnitt eine Analyse des Prüfungsmarktes vorgenommen und die Auswirkungen eines Prüferwechsels erläutert.
In dem zweiten Abschnitt werden zwei Komponenten des Prüfungshonorars, Honorar für Abschlussprüfung und Honorar für sonstige Leistungen, auf ihre gegenseitige Abhängigkeit (Interdependenzanalyse) untersucht. Das Ziel dieses Abschnittes ist es herauszufinden, ob das Verhältnis der beiden Honorarkomponenten zueinander in Hinblick auf die mögliche Befangenheit des Prüfers und das Selbstprüfungsverbot unbedenklich ist.
Der dritte Abschnitt untersucht die Entwicklung der Prüfungs- und Beratungshonorare aus der Sicht der einzelnen WP-Gesellschaften im Zeitablauf. Der untersuchte Zeitraum beträgt hierbei fünf Jahre.
Das vierte Kapitel bildet das Fazit. Hier werden alle aus den herangezogenen statistischen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse zusammengefasst. Auf ihrer Grundlage werden schließlich Empfehlungen für die prüfungspflichtigen Gesellschaften und die WP-Gesellschaften abgegeben.
Zum inhaltlichen Verständnis der in der vorliegenden Bachelorarbeit behandelten Inhalte ist es nötig einige Begriffe abzugrenzen, um Fehldeutungen zu vermeiden. Desweiteren werden in diesem Kapitel theoretische Grundlagen thematisiert, die ebenfalls für die Klarheit sorgen sollen.
Der Terminus „Prüfung“ bezieht sich stets auf die gesetzliche Konzernabschlussprüfung gemäß § 316 HGB. Unter „Abschlussprüfer“ sind die Berufsträger zu verstehen, die per Gesetz dazu befugt sind, Einzel- und Konzernabschlüsse prüfungspflichtiger Unternehmen zu prüfen. Der Einzelabschluss ist gleichzusetzen mit dem Jahresabschluss eines rechtlich selbständigen Unternehmens, ein Konzernabschluss bezieht sich auf den Jahresabschluss eines Mutterunternehmens gemäß § 290 HGB.
Jedes der in die folgenden Betrachtungen und Analysen einbezogenen Unternehmen ist eine große Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 HGB und hat darüber hinaus einen Konzernabschluss nach § 290 HGB aufzustellen. Demzufolge sind alle Abschlüsse gemäß § 315a HGB nach IFRS aufgestellt.7
Die Begriffe „Prüfungsgebühren“, „Prüfungs- und Beratungshonorare“ sowie „Jahresabschlussprüfungskosten“ sind synonym zu verwenden. Darunter sind diejenigen Gebühren zu verstehen, die das prüfungspflichtige Unternehmen für die Durchführung der gesetzlichen Abschlussprüfung an die jeweilige Prüfungsgesellschaft zu entrichten hat.
Gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB sind die Prüfungsgebühren in Aufwendungen für Abschlussprüfung, für sonstige Bestätigungs- oder Bewertungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen, die für das Mutter- oder Tochterunternehmen erbracht worden sind, im Anhang aufzuschlüsseln. Angesichts der Tatsache, dass es keine gesetzliche Definition der einzelnen Komponenten der Prüfungs- und Beratungshonorare existiert, obliegt die Unterteilung des Honorars in die unterschiedlichen Kategorien dem Mandanten. Dies beeinträchtigt die Vergleichbarkeit der Prüfungs- und Beratungshonorare verschiedener Unternehmen miteinander. Die nachfolgenden Beschreibungen der einzelnen Honorarkomponenten lehnen sich an die entsprechenden Erläuterungen in den Geschäftsberichten der in die Auswertung einbezogenen Unternehmen an.
Die Aufwendungen für Abschlussprüfung umfassen Gebühren für die gesetzliche Konzernabschlussprüfung, Prüfung der Einzelabschlüsse der Tochtergesellschaften und den konsolidierungsbedingten Anpassungen einschließlich der Prüfung der Überleitungen von dem lokalen Abschluss zum nach dem Handelsrecht der Mutter aufgestellten Abschluss bei Auslandstochterunternehmen. „Bezugsgrundlage ist stets die erbrachte Abschlussprüfungsleistung des Konzernabschlussprüfers für das Tochterunternehmen, auch wenn das Prüfungshonorar an das Tochterunternehmen berechnet und von ihm bezahlt wird. Werden andere Abschlussprüfer im Auftrag des Konzernabschlussprüfers und im Rahmen der Konzernabschlussprüfung für das Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen tätig, gehören die Honorare für diese Abschlussprüfungsleistungen zum angabepflichtigen Gesamthonorar, unabhängig davon, wer sie bezahlt. Sind Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer identisch, umfasst die Angabe auch das Honorar für die Prüfung des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens.“8
Die sonstigen Bestätigungs- oder Bewertungsleistungen umfassen beispielsweise Aufwendungen in Verbindung mit der prüferischen Durchsicht der Quartalsabschlüsse oder Einzelabschlüsse nicht konsolidierter Tochtergesellschaften, Due-Diligence-Prüfungen oder Aufwendungen im Zusammenhang mit gesetzlichen oder gerichtlichen Vorgaben.
In den Honoraren für Steuerberatungsleistungen sind insbesondere Honorare für die Erstellung von Steuererklärungen und Beratung im Bereich des nationalen und internationalen Steuerrechts enthalten.
Die Honorare für sonstige Leistungen beinhalten Aufwendungen für alle nicht-prüfungsnahe Dienstleistungen, die bei Vorhandensein eines Prüfungsausschusses, dem sog. Audit Committee9, genehmigt werden müssen. Die sonstigen Leistungen stellen ein Risiko dar, denn sie beinhalten die Honorare für Beratungsleistungen, die der Abschlussprüfer für den Mandanten erbringt. Bei Beratungen seitens des Abschlussprüfers ist es insbesondere darauf zu achten, ob ein Verstoß gegen das sog. „Selbstprüfungsverbot“ gemäß § 319 HGB vorliegen könnte. Diese Problematik wird im Kapitel III.2. vertieft.
Der Gebührenordnung vom 11. April 1939 zufolge setzt sich das Prüfungshonorar aus drei Bestandteilen zusammen: Zeithonorar, Werthonorar und Auslagenersatz. Das Zeithonorar ist das Produkt der für die Abschlussprüfung benötigten Zeit und der jeweiligen Gebührensätze für die unterschiedlichen Mitarbeitergruppen (Wirtschaftsprüfer, Prüfungsassistent). Das Werthonorar ist von dem Wert des Unternehmens abhängig, dieser wird üblicherweise anhand der Bilanzsumme gemessen. Es soll die Aufwendungen abdecken, die prüferzeitunabhängig sind. In den Auslagenersatz fließen alle Kosten ein, die im Zusammenhang mit der Prüfungsdurchführung entstehen wie z.B. Fahrtkosten, Kosten für die Unterbringung und Verpflegung der an der Prüfung beteiligten Mitarbeiter sowie Kosten für Mehrausfertigung von Prüfungsberichten.10
Diese Honorarmodalitäten, die auf der Gebührenordnung aus dem Jahr 1939 basieren, werden nach wie vor von einer Vielzahl der Berufsangehörigen als Grundlage für die Berechnung der Honorare herangezogen. Für Auslagenersatz wird dabei meist ein fixer Betrag herangezogen, das Zeit- und Werthonorar wird mit Hilfe der zuvor von der Prüfungsgesellschaft kalkulierten Gebührensätze ermittelt. Daraus ergibt sich allerdings ein Problem, denn „Auftraggeber sind […] unter Umständen nicht bereit, eine Abrechnung auf der Grundlage der vom Prüfungsunternehmen selbst kalkulierten (Zeit- und Wert-) Gebührensätze und der tatsächlich geleisteten Prüfungszeiten zu akzeptieren, sondern verlangen Zugeständnisse bezüglich der Höhe bzw. Ermittlungsmethodik des Prüfungshonorars.“11 Eine beliebte Art der Honorarvereinbarung bilden daher die Pauschalhonorare. Diese dürfen aber nur insofern vereinbart werden, wenn der Vertrag eine Klausel enthält, dass „bei Eintritt für den Prüfer nicht vorhersehbarer Umstände im Bereich des Auftraggebers, die zu einer erheblichen Erhöhung des Prüfungsumfanges führen, das Honorar entsprechend zu erhöhen ist.“12
Ausdrücklich verboten ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars laut § 55 WPO. Demnach darf kein Honorar vereinbart werden, dessen Höhe vom Ergebnis der Tätigkeit des Abschlussprüfers abhängig gemacht wird.
Zum 1. Januar 2007 belief sich die Zahl der in Deutschland vertretenen WP-Gesellschaften auf 2.361.13 Der Prüfungsmarkt ist jedoch auf vier große Prüfungsgesellschaften, die sog. Big Four: KPMG Europe LLP („KPMG“)14, PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („PwC“), Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft („Ernst & Young“) sowie Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („Deloitte & Touche“) konzentriert.
Die großen börsennotierten Kapitalgesellschaften werden überwiegend durch die Big Four geprüft. Der Anteil bei DAX-30®-Unternehmen liegt bei 100 %, bei TecDAX® liegt dieser bei ca. 76 %, bei MDAX®-Unternehmen beläuft sich dieser auf ca. 86 % und bei SDAX®15 auf ca. 70 %. Eine genauere Analyse der Struktur des Prüfungsmarktes wird im Kapitel III.1.3. durchgeführt.
Neben Big Four existieren auch sog. Second-Tier-WP-Gesellschaften16, die Gesellschaften der Zweiten Reihe. Die größten unter ihnen sind BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („BDO“), Rödl & Partner GbR („Rödl & Partner“), sowie Susat & Partner OHG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („Susat & Partner“) (vgl. Tabelle 3, S. 32). Daneben existieren noch eine Vielzahl an Mittelständlern sowie viele „Einzelkämpfer“.17
In solchen Fällen, in denen ein Unternehmen von einem Joint Audit (Gemeinschaftsprüfung) geprüft wird wie z.B. Deutsche Telekom AG (Ernst & Young und PwC) oder EADS N.V. (Ernst & Young und KPMG), wurden die Prüfungsaufträge stets getrennt behandelt, d.h. jedem Prüfer wurde ein Mandat zugerechnet.
Die Stichprobe umfasst mit Ausnahme der TecDAX-Werte alle Unternehmen der Prime-Standards-Gruppe, die zum 5. November 2009 an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert waren. Hierzu zählen DAX 30-, MDAX- und SDAX-Indizes. „Für die Aufnahme in den Index qualifizieren sich solche Unternehmen, die ihren juristischen oder operativen Sitz in Deutschland haben oder die einen Schwerpunkt des Handelsumsatzes an der FWB Frankfurter Wertpapierbörse und ihren Hauptsitz in einem EU oder EFTA Staat haben.“18 Der DAX-Index beinhaltet dabei die 30 umsatzstärksten Unternehmen. Der MDAX besteht aus 50 weiteren Werten, die hinsichtlich Größe und Umsatz den DAX-Werten folgen. Der SDAX besteht wiederum aus den dem MDAX-folgenden 50 Unternehmen.19
Vereinzelte Unternehmen mussten auf Grund nicht vollständiger Angaben der Prüfungs- und Beratungshonorare aus dem Datenpool bereinigt werden: Im Segment MDAX wurde GAGFAH S.A., im Segment SDAX wurden C.A.T. OIL AG und Highlight Communications AG aus der Auswertung ausgeschlossen, da die Aufwendungen für Prüfungs- und Beratungshonorare unklar und missverständlich in den jeweiligen Geschäftsberichten dargestellt wurden. Somit stellt sich der Stichprobenumfang der vorliegenden Thesis folgendermaßen dar:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1 "Stichprobenumfang"Quelle: Eigendarstellung
Zur Verdeutlichung der Aussage der Arbeit wurden verschiedene statistische Verfahren zur Auswertung herangezogen. Sämtliche Berechnungen wurden computergestützt (Microsoft Office Excel 2007) durchgeführt.
Wenn eine einseitige Abhängigkeit der Variablen vermutet wurde, wobei beide Variablen metrisch messbar waren, wurde eine Regressions- und Korrelationsanalyse durchgeführt. Dies war zum Beispiel bei der Analyse des Einflusses der Unternehmensgröße auf die Höhe der Prüfungshonorare der Fall. Die Art des Zusammenhangs war aus dem statistischen Gesichtspunkt stets einfach, d. h. es lag nur eine abhängige Variable y sowie nur eine unabhängige Variable x vor. Darüber hinaus wurde stets eine lineare Regression bzw. Korrelation unterstellt, das bedeutet, dass die Veränderung der beiden Variablen in einem festen, linearen Verhältnis steht.20
Die Regressionsrechnung ermittelt die Art des Zusammenhangs zwischen den Variablen. Sie ermöglicht eine plausible Vorhersage über das Verhalten eines Wertes von y anhand eines Wertes von x. Zunächst wird ein Streudiagramm erstellt, ein zweidimensionales Diagramm, welches sämtliche Wertepaare von x und y enthält. Bereits nach diesem ersten Schritt wird anhand der Konzentration der Punkte in dem Diagramm deutlich, ob ein linearer Zusammenhang unterstellt werden kann, wie stark die Beziehung zwischen den Variablen ist und ob es Ausreißer gibt. Die Rückschlüsse aus der Interpretation des Streudiagramms werden nachfolgend im Rahmen der Errechnung des Korrelationskoeffizienten r quantifiziert.
Der Korrelationskoeffizient nach Bravais-Pearson, auch pearsonsche Korrelationskoeffizient genannt, misst sowohl die Stärke als auch die Richtung der linearen Beziehung zwischen x und y.
Die Formel, die der Berechnung des Korrelationskoeffizienten zugrunde liegt, sieht folgendermaßen aus:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Das Ergebnis der dargestellten Formel ist eine Zahl zwischen +1 und -1, welche keine Einheit hat. +1 unterstellt einen starken positiven Zusammenhang zwischen x und y, d. h. die Richtung der Veränderung der beiden Variablen ist die gleiche: Wenn x um eine Einheit steigt, steigt y ebenfalls um eine Einheit. -1 zeigt einen starken negativen Zusammenhang zwischen den Variablen, d.h. wenn x um eine Einheit steigt, sinkt y um eine Einheit. Eine Korrelation in Höhe von +0,5 oder -0,5 steht für eine moderate Beziehung der Merkmale, 0 bedeutet, dass keine Beziehung oder eine nicht lineare Beziehung zwischen den Werten vorliegt.
Der nächste Schritt ist die Erstellung eines Modells, welches y unter Verwendung von x schätzt. In der Regressionsrechnung ist dies die Funktion der Regressionsgeraden. Excel errechnet die Funktion bereits bei der Erstellung des Streudiagramms. Die Steigung der Geraden stellt die Änderung von y bei einer Steigerung um eine Einheit von x dar. Um zu bestimmen wie gut sich das errechnete Modell zur Vorhersage der y -Werten eignet, wird der Korrelationskoeffizient r quadriert. Es entsteht das Bestimmtheitsmaß r2. Er beschreibt, in welchem Umfang die unabhängige Variable x die Variabilität in den y -Werten erklärt, also wie stark der x den y beeinflusst. „Wenn das Modell, das x enthält, einen Großteil der Variabilität in den y -Werten erklärt, dann ist r2 hoch.“21 r2 kann einen beliebigen Wert zwischen 0 und +1 annehmen. Ein Bestimmtheitsmaß in Höhe von 0 bedeutet, dass x nicht viel dazu beiträgt, die Variabilität in den y -Werten zu erklären, eine andere unbekannte Variable scheint in solchem Fall mehr Einfluss auf y auszuüben. Je höher der Koeffizient des r2, desto höher ist der Grad des Einflusses des x auf y.
Zusätzlich wird die Regressions- und Korrelationsanalyse um eine Residuenanalyse erweitert. Ein Residuum ist die Differenz zwischen dem beobachteten Wert von y aus der Datenmenge und dem anhand der Funktion der Regressionsgeraden erwarteten Wert von y. Für die Zwecke der weiteren Interpretationen werden die Residuen standardisiert, d.h. der Mittelwert der Residuen wird subtrahiert und durch die Standardabweichung aller Residuen dividiert. Auf diesem Wege wird eine Standardnormalverteilung erreicht, die Rückschlüsse ermöglicht, wie gut die zuvor errechnete Regressionsgerade das Verhalten des y anhand von x vorhersagt. Je kleiner das Residuum, desto besser beschreibt die Funktion des Regressionsgeraden die Entwicklung des y anhand von x. Wenn ein standardisiertes Residuum einen größeren Wert als +3 bzw. -3 annimmt, dann handelt es sich bei diesem Wert um einen Ausreißer, also ein Wert, dessen Verhalten nicht mit der errechneten Funktion beschrieben werden kann. Bei Vorliegen eines Ausreißers wird im Folgenden eine genauere Analyse durchgeführt. Anschließend wird dieser eliminiert und mit einer zusätzlichen Regressions- und Korrelationsanalyse die Stärke des Einflusses auf das gesamte Ergebnis untersucht.
In solchen Fällen, in denen eine einseitige Abhängigkeit des y von x vermutet wurde, wobei die unabhängige Variable x nicht metrisch war, wurde eine einfaktorielle Varianzanalyse herangezogen. Dieses Verfahren wurde zum Beispiel bei der Untersuchung des Einflusses der Branchenzugehörigkeit des Mandanten auf die Höhe der Prüfungsgebühren angewendet.
Als Erstes werden die nominal skalierten Werte der unabhängigen Variable x in Gruppen zusammengefasst. Für jede Gruppe werden anschließend der Mittelwert und die Varianz, die quadrierte Standardabweichung, ermittelt. Im nächsten Schritt wird eine Nullhypothese H0 formuliert, also die Aussage, die bestätigt oder widerlegt werden soll. Die Nullhypothese besagt immer, dass kein Zusammenhang zwischen den Variablen existiert. Anschließend wird ein F-Test mit Hilfe der ANOVA (ANalysis Of VAriance, ein statistisches Tool von Excel) durchgeführt. Dabei werden die Daten zunächst auf zwei Streuungsursachen untersucht. Die Variabilität in den Daten kann zum Einen auf Unterschiede zwischen den Gruppen zurückgeführt werden und zum anderen auf die Unterschiede in den Gruppen. Die Unterschiede zwischen den Gruppen bilden die sog. erklärte Abweichung, d.h. dass x den größten Teil der Variabilität in den y -Werten erklärt und ihn folglich beeinflusst. Die Unterschiede in den Gruppen oder die unerklärte Abweichung bedeuten, dass neben x noch unbekannte Störfaktoren existieren, die einen größeren Einfluss auf y haben. Die erklärte Abweichung (Sum of Squares for Treatment – SST) ist die gesamte quadrierte Distanz zwischen den Mittelwerten aus jeder Gruppe und dem Gesamtmittelwert.
Die unerklärte Abweichung (Sum of Squares for Error – SSE) ist die gesamte quadrierte Distanz zwischen den Werten in jeder Gruppe und ihren entsprechenden Gruppenmittelwerten.
Um beide Modelle miteinander vergleichen zu können, werden sie durch die zugehörigen Freiheitsgrade df (degrees of freedom) dividiert. Durch dieses Vorgehen werden Mittelwerte der erklärten und unerklärten Abweichung erzeugt, die eine Basis zur Ermittlung der Prüfgröße F bilden. Die Freiheitsgrade stellen dabei die Anzahl der Werte dar, die frei variiert werden können ohne das Ergebnis zu verzerren. Für die erklärte Abweichung ergeben sich k-1 Freiheitsgrade, wobei k die Anzahl der Gruppen ist. Die Freiheitsgrade der gesamten Abweichung betragen n-1, wobei n die gesamte Anzahl der Datenwerte angibt. Die Freiheitsgrade der unerklärten Abweichung lassen sich als Differenz aus df von SST und der df der gesamten Abweichung, also n-k darstellen.
Die durch die Division der SST und SSE durch die entsprechenden Freiheitsgrade errechneten mittleren Quadratsummen werden anschließend wiederum dividiert. Das Ergebnis ist die Prüfgröße F, die mit dem kritischen F-Wert verglichen wird. Der kritische F-Wert wird von ANOVA automatisch anhand von Freiheitsgraden und dem vorgegebenen α ermittelt. Wenn die Prüfgröße F größer als der kritische F-Wert ist, wird die Hypothese H0 abgelehnt. Ein anderer Ansatz, der ermöglicht Schlüsse aus dem F-Test zu ziehen, ist der p -Wert-Ansatz. Hierbei wird p mit dem zuvor vorgegebenen α verglichen. α ist der Grenzwert, der angibt bis zu welchem Prozentsatz die Nullhypothese abgelehnt wird. In dieser Thesis wird stets ein α in Höhe von 5 % herangezogen. Der p -Wert wird ebenfalls automatisch von ANOVA errechnet, er ist ein Maß für die Stärke des Beweises gegen die Nullhypothese. Um die H0 ablehnen zu können muss der p -Wert geringer sein, als der kritische α.22
Klaus Ruhnke nennt in seinem Buch „Normierung der Abschlussprüfung“ die Größe des Mandanten und der Prüfungsgesellschaft, die Komplexität der Prüfung, die Branche und die Risikoposition des Mandanten als Faktoren, die ausschlaggebend für die Höhe der anfallenden Aufwendungen für die Prüfungs- und Beratungshonorare sind.23 Einige dieser Faktoren – Größe des Mandanten, Größe der Prüfungsgesellschaft sowie die Branchenzugehörigkeit des Mandanten – sind messbar und mit Hilfe geeigneter statistischer Methoden auf ihre Wirkung bezüglich der Höhe der Prüfungshonorare leicht zu analysieren. Die anderen hingegen – Komplexität der Prüfung und Risikoposition des Mandanten – sind schwer zu fassen, auch wenn sie ohne Zweifel eine große Rolle bei der Bemessung der Prüfungsgebühren spielen. Im Folgenden wird auf die Faktoren eingegangen, deren Eruierung und Analyse realisierbar waren: Größe des Unternehmens, Branche und Größe (Art) der Prüfungsgesellschaft.
Der Faktor, der bei der Bestimmung der Höhe der Prüfungs- und Beratungshonorare wohl am meisten ins Gewicht fällt, ist sicherlich die Größe des Mandanten bzw. die Größe der zu prüfenden Gesellschaft. Da es keinen allgemein gültigen Bewertungsmaßstab für die Unternehmensgröße gibt, wurden in der vorliegenden Thesis die Umsatzerlöse als Indikator herangezogen. Die gesamte Stichprobe wurde nach Börsensegmenten aufgeteilt und anschließend einer Regressions- und Korrelationsanalyse unterzogen.
a) DAX 30
Um die Stärke der Beziehung zwischen den zwei quantitativen Merkmalen, Umsatzerlöse und Prüfungsgebühren, zu untersuchen, wurde eine Regressions- und Korrelationsanalyse durchgeführt. Die Umsatzerlöse bilden dabei die unabhängige Variable x, die Prüfungsgebühren, da sie erwartungsgemäß je nach Unternehmensgröße variieren, sind die abhängige Variable y. Zunächst wurde der Pearsonsche Korrelationskoeffizient ermittelt, der ein Indiz für den linearen Zusammenhang zweier kardinal skalierter Merkmale liefert. Er beträgt bei den DAX 30-Unternehmen 0,727. Hieraus lässt sich ableiten, dass zwischen den Umsatzerlösen und den Prüfungsgebühren ein starker positiver linearer Zusammenhang besteht. Demnach korrespondiert die Änderung der Umsatzerlöse mit der Änderung der Prüfungsgebühren, wobei die Richtung der Änderung für beide Variable stets die gleiche ist. Das bedeutet, dass bei einem Anstieg der Umsatzerlöse, die Prüfungshonorare ebenfalls wachsen.
In einem weiteren Schritt soll untersucht werden, wie gut die unabhängige Variable x, die Umsatzerlöse, die Variabilität des y, der Prüfungsgebühren, erklärt, oder wie viel sie zu den Differenzen in den y -Werten beiträgt. Zu diesem Zweck wird das Bestimmtheitsmaß r2 ausgerechnet. Das Bestimmtheitsmaß oder auch der quadrierte Korrelationskoeffizient, in diesem Fall 0,529, bedeutet, dass etwa 53 % der Variabilität in den Prüfungsgebühren auf die Größe der zu prüfenden Gesellschaft zurückzuführen ist.24
Das Diagramm 1 zeigt die Streuung der Prüfungs- und Beratungsaufwendungen der DAX 30-Unternehmen und ihre Regressionsgerade. Die Steigung der Geraden stellt dabei die Änderung in y (Prüfungshonorare) bei einer Steigerung um eine Einheit in x (Umsatzerlöse) dar. Wenn die Umsatzerlöse um eine Einheit (1 Mio. €) ansteigen, wachsen die Honorare durchschnittlich um 0,0005 Einheiten (500 €).25 Anhand der Regressionsfunktion können die Prüfungsgebühren geschätzt werden. So müsste ein DAX-30-Unternehmen, welches ca. 20 Mrd. € Umsatzerlöse erwirtschaftet etwa 13 Mio. € für Abschlussprüferhonorare aufwenden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Diagramm 1 "Streudiagramm DAX 30"Quelle: Eigendarstellung
Desweiteren wird eine Residuenanalyse durchgeführt und auf diesem Wege die Ausreißer näher bestimmt. Bei dem untersuchten Stichprobenumfang der DAX 30 gab es einen Ausreißer, die Volkswagen AG. Der Ausreißer ist im Diagramm 1 ersichtlich, er liegt etwas abseits der Regressionsgeraden. Um zu bestimmen, inwiefern er das gesamte Ergebnis verzerrt, wird zusätzlich eine Regressions- und Korrelationsanalyse ohne den Ausreißer durchgeführt. Der Korrelationskoeffizient r steigt im Rahmen der zweiten Analyse von 0,727 auf 0,849. Das Bestimmtheitsmaß r2 erhöht sich ebenfalls um 0,19 auf 0,72. Lediglich die Steigung der Geraden verändert sich nur marginal. Insgesamt scheint die angepasste Regressionsgerade das Verhältnis zwischen den Umsatzerlösen und den Prüfungs- und Beratungshonoraren besser zu beschreiben. Daraus resultiert, dass der Ausreißer einen ziemlich großen Einfluss auf die Datenmenge hatte.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Diagramm 2 "Streudiagramm DAX 30, ohne Ausreißer"Quelle: Eigendarstellung
Die Ursache für den Ausreißer lässt sich nicht mit absoluter Genauigkeit bestimmen. Womöglich bezieht sich die Angabe der Volkswagen AG im Geschäftsbericht 2008 lediglich auf die Aufwendungen für die Konzernabschlussprüfung und nicht auf die durch die jeweilige Prüfungsgesellschaft verursachten Aufwendungen mit Bezug auf die Prüfung des gesamten Konzerns inkl. der Tochtergesellschaften, wie es bei anderen börsennotierten Aktiengesellschaften der Fall ist (vgl. Kapitel II.2.). Daher entstand möglicherweise eine so große Diskrepanz zwischen dem erwarteten y und dem beobachteten y, welche schließlich zur Verzerrung des gesamten Ergebnisses führte.
[...]
1 Vgl. Velte, P. (2009), S. 1231-1232.
2 WP Handbuch (2008), S. 1226.
3 Vgl. Ludewig, R. / Schleithoff, F. (2009), S. 855.
4 Kehm, P. (2004), S. 167.
5 WP-Handbuch (1977), S. 170.
6 Vgl. Kehm, P. (2004), S. 167-168.
7 Es gibt jedoch einige Ausnahmen: Dabei handelt es sich um Gesellschaften, die ihren Konzernabschluss sowohl nach IFRS als auch nach US-GAAP erstellen, wie z.B . Infineon Technologies AG.
8 Beck’scher Bilanzkommentar (2006), S. 1805.
9 Die Einrichtung eines Prüfungsausschusses im Aufsichtsrat wird vom Deutschen Corporate-Governance-Kodex für deutsche Aktiengesellschaften empfohlen (vgl. Punkt 5.3.2. DCGK in der Fassung vom 18. Juni 2009) und wird durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz für kapitalmarktorientierte Gesellschaften verpflichtend (vgl. § 324 HGB nach BilMoG i. V. m. § 100 Abs. 5 AktG).
10 Vgl. WP-Handbuch (1977), S. 166-169.
11 Kehm, P. (2004), S. 174.
12 WP-Handbuch (2000), S. 131.
13 Vgl. Braunsdorf, A. (2008), S. 40.
14 Die Bezeichnungen in den Klammern stellen die in der vorliegenden Arbeit verwendeten Kurznamen der WP-Gesellschaften dar.
15 Die Bezeichnungen „TecDAX“, „DAX 30“, „SDAX“ sowie „MDAX“ sind geschützte Marken der Frankfurter Wertpapierbörse. Im Text wurde jedoch auf Gebrauch des Symbols für geschützte Marken („®“) verzichtet.
16 Vgl. Braunsdorf, A. (2008), S.43.
17 Vgl. Ballwieser, W. (2008), Entwicklung und Problemfelder von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, in: Wirtschaftsprüfung im Wandel, S. 7.
18 http://deutsche-boerse.com/dbag/dispatch/de/binary/gdb_content_pool/imported_files/public_files/ 10_downloads/50_informations_services/30_Indices_Index_Licensing/21_guidelines/ 10_share_indices/equity_indices_guide.pdf [18.01.2010]
19 Vgl. http://deutsche-boerse.com/dbag/dispatch/de/binary/gdb_content_pool/imported_files/ public_files/10_downloads/50_informations_services/30_Indices_Index_Licensing/21_guidelines/ 10_share_indices/equity_indices_guide.pdf [18.01.2010]
20 Vgl. zur Beschreibung des Vorgehens Rumsey, D. (2007) S. 87-101.
21 Rumsey, D. (2007), S. 99.
22 Vgl. Rumsey, D. (2007), S. 77.
23 Vgl. Ruhnke, K. (2000), S. 356.
24 Vgl. Rumsey, D. (2008), S. 99.
25 Vgl. Rumsey, D. (2008), S. 93.