Masterarbeit, 2007
91 Seiten, Note: sehr gut
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
I. Einleitung
II. Kronzeugenregelung – ein Überblick
III. Allgemeine kartellrechtliche Grundlagen
A. Kartelle und ihre Schädlichkeit
B. Primärrechtliche Regelungen
C. Sekundärrechtliche Regelungen
D. Rechtsgrundlage für Geldbußen
IV. Kronzeugen- oder Bonusregelung
A. Allgemeines
1. Definition der Begriffe „Kronzeugenregelung“ und „Kronzeuge“
2. Arten der Verfahrenskooperation
3. Ziel der Kronzeugenregelung
4. Rechtsnatur der Kronzeugenmitteilung
B. Vor Erlass der Leniency Notice 1996
C. Leniency Notice 1996
1. Anwendungsbereiche
a) Sachlicher Anwendungsbereich
b) Zeitlicher Anwendungsbereich
2. Inhalt
a) Abschnitt B: Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigere Festsetzung einer Geldbuße
b) Abschnitt C: Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße
c) Abschnitt D: Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße
d) Abschnitt E: Verfahren
e) Schadenersatzrechtliche Problematik
D. Leniency Notice 2002
1. Anwendungsbereiche
a) Sachlicher Anwendungsbereich
b) Zeitlicher Anwendungsbereich
2. Inhalt
a) Abschnitt A: Geldbußenerlass
b) Verfahren bei Geldbußenerlass
c) Abschnitt B: Ermäßigung der Geldbuße
d) Verfahren bei Geldbußenermäßigung
e) Europäisches Netzwerk der Kartellbehörden
f) Schadenersatz- und strafrechtliche Problematik
g) Recht auf Akteneinsicht
h) Ne bis in idem
i) Nemo tenetur se ipsum accusare
E. Leniency Notice 2006
1. Anwendungsbereiche
a) Sachlicher Anwendungsbereich
b) Zeitlicher Anwendungsbereich
2. Inhalt
a) Erlass der Geldbuße
b) Ermäßigung der Geldbuße
c) Schadenersatzrechtliche Problematik
F. Ausblick
Die Arbeit untersucht die Entwicklung und Anwendung der Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht. Ziel ist es, die Effektivität der verschiedenen Fassungen der Leniency Notice (1996, 2002, 2006) bei der Aufdeckung von Kartellen zu analysieren, die Voraussetzungen für Geldbußenerlass oder -ermäßigung darzustellen und die damit verbundenen rechtlichen Problematiken, insbesondere im Hinblick auf Schadenersatzansprüche und Verteidigungsrechte, kritisch zu beleuchten.
4. Rechtsnatur der Kronzeugenmitteilung
In Art. 249 EGV wird ein begrenzter (nicht taxativer) Katalog an Handlungsformen angeführt, in dem die Mitteilung nicht aufgezählt ist, weshalb ihre Rechtsnatur lange strittig war.51 Da die Kronzeugenmitteilung bei der Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen Vorgaben für die Vorgehensweise der Kommission enthält, zählt sie zu den Wettbewerbsregeln im weiteren Sinne.52 Die Kronzeugenmitteilung ist als einfache Verlautbarung der Kommission zwar keine Rechtsnorm im eigentlichen Sinne, doch bindet sie nach herrschender Meinung – wie auch die Leitlinien in Beihilfesachen – die Kommission selbst als erlassendes Organ, was durch den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung begründet wird.53 Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung lässt sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz, der die Kommission zu einer gleichförmigen Rechtsanwendung gegenüber der Gesamtheit verpflichtet, und dem Prinzip des Vertrauensschutzes, welches die gerechte Ausübung der Hoheitsgewalt gegenüber dem Einzelnen zum Thema hat, ableiten.54 Eine andere Erklärung für die Selbstbindung der Verwaltung liefert das Estoppel-Prinzip, ein einseitiger Akt, bei dem es darum geht, dass eine Partei „an die Erwartungen [gebunden ist], die die andere nach Treu und Glauben in ausdrückliche oder im Verhalten implizierte Äußerungen der ersten setzen durfte. In diesem Rahmen besteht auch im Völkerrecht eine Gebundenheit an das eigene Verhalten, ein Verbot des venire contra factum proprium“55.
I. Einleitung: Beschreibt die Bedeutung des Wettbewerbs als Prinzip der Marktwirtschaft und die Notwendigkeit des Kartellrechts zur Durchsetzung.
II. Kronzeugenregelung – ein Überblick: Erläutert die Problematik bei der Aufdeckung geheimer Kartelle und die Einführung der Kronzeugenregelung als Instrument der Kommission.
III. Allgemeine kartellrechtliche Grundlagen: Behandelt die Definition und Schädlichkeit von Kartellen sowie die primär- und sekundärrechtlichen Grundlagen des EU-Kartellrechts.
IV. Kronzeugen- oder Bonusregelung: Analysiert detailliert die verschiedenen Mitteilungen der Kommission (1996, 2002, 2006) hinsichtlich ihrer Anwendungsbereiche, Inhalte und Verfahrensmodalitäten.
Kronzeugenregelung, Leniency Notice, EG-Kartellrecht, Geldbuße, Kartell, Europäische Kommission, Wettbewerbsbehörden, Selbstanzeige, Geldbußenerlass, Geldbußenermäßigung, Beweismittel, Kooperation, Schadenersatz, Vertrauensschutz, Wettbewerb.
Die Arbeit analysiert die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht, insbesondere deren Entwicklung und Anwendung durch die Europäische Kommission zur effektiven Aufdeckung von Kartellen.
Die Arbeit deckt die rechtlichen Grundlagen des Kartellrechts, die Kriterien für den Erlass oder die Ermäßigung von Geldbußen (Leniency Notice 1996, 2002, 2006), verfahrensrechtliche Aspekte und die damit verbundenen Schadenersatz- und strafrechtlichen Risiken ab.
Das primäre Ziel ist es, aufzuzeigen, wie die Kronzeugenregelung Unternehmen motivieren soll, Kartelle aufzudecken, und welche rechtlichen Spannungsfelder (z.B. zwischen Selbstanzeige und Schadenersatzklagen) dabei für die betroffenen Unternehmen entstehen.
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die maßgeblich auf der Auswertung von EU-Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte (EuGH, EuG) sowie einschlägiger rechtswissenschaftlicher Literatur und Kommentierungen basiert.
Der Hauptteil gliedert sich in die Analyse der verschiedenen Leniency Notices, die Definition von Kooperation, das Prioritätsprinzip und die prozessualen Hürden bei der Beantragung von Geldbußenimmunität oder -reduzierung.
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Kronzeugenregelung, Leniency Notice, EG-Kartellrecht, Geldbuße und Kooperation geprägt.
Die Bestimmung eines einheitlichen „Anstifterbegriffs“ ist im europäischen Kartellrecht schwierig, da das europäische Recht primär auf die Sanktionierung des Täters abzielt und keine eigenständige strafrechtliche Definition im Stil des nationalen Strafrechts verwendet.
Bei widersprüchlichen Aussagen von Unternehmen kann die Kommission zusätzliche Beweismittel fordern; in der Regel wird dabei schriftlichen Beweisen aus der Zeit des Verstoßes eine höhere Beweiskraft beigemessen als späteren, mündlichen Erklärungen.
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