Essay, 2012
13 Seiten
1. Problemstellung
2. Rechtsprechung
3. Ergebnis
Die vorliegende Arbeit analysiert die Entwicklung der sogenannten „Auflockerungsrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs (BGH) in Bezug auf das Schriftformerfordernis bei langfristigen Mietverträgen gemäß §§ 550, 126 BGB. Ziel ist es, die stetige Lockerung der ursprünglich strengen Anforderungen an die körperliche Einheit der Vertragsurkunde und die damit verbundenen Anforderungen an Nachtrags- und Änderungsvereinbarungen darzustellen.
2. Rechtsprechung
Bereits im Jahre 1928 hatte das Reichsgericht einen Fall zu entscheiden, bei dem es um Pachtvertrag ging, der aus zwei losen Blättern bestand. Das Gericht stellte hier fest, dass auch eine solche Urkunde den Formerfordernissen entspreche, wenn auf jedem Blatt auf das andere verwiesen werde, dadurch Zweifel über deren Zusammengehörigkeit nicht entstehen könnten und die beiderseitigen Unterschriften den Gesamtgehalt des Vertrages deckten.
In seiner grundlegenden Entscheidung aus dem 1963 hatte der BGH ganz neue, deutlich strengere Maßstäbe angesetzt. Der BGH hatte über einen Mietvertrag zu entscheiden, in dem in der eigentlichen Urkunde auf weitere von den Vertragsparteien nicht unterzeichnete Urkunden Bezug genommen wurde. Der BGH befand hier, dass die Einheit der Urkunde nicht bloß durch eine gedankliche Verbindung, die in der Bezugnahme auf die Haupturkunde liege, hergestellt werden könne, sondern auch äußerlich durch Beifügung der in Bezug genommenen Urkunde zur Haupturkunde in Erscheinung treten müsse. Dies könne jedoch nur dann der Fall sein, wenn die in der Haupturkunde in Bezug genommenen Urkunden mit diesen derart verbunden seien, dass die Auflösung nur durch zumindest teilweise Substanzzerstörung möglich oder die Verbindung doch derart sei, dass sie die als dauernd gewollte Zusammengehörigkeit äußerlich erkennbar mache und ihr Lösung Gewalt erfordere. Als Beispiel für die genannte Substanzzerstörung nannte der BGH die Trennung von Blättern, welche durch einen faden oder durch Anleimen verbunden sind. Gewaltanwendung bei der Trennung von Blättern wollte der BGH bei durch Heftmaschine gehefteten Blättern erkennen. Ob geringere Anforderungen an die Erfüllung der Schriftform für die Bezugnahme auf andere Urkunden zu stellen seien, insbesondere bei der Vertragsverlängerung oder sonst besondere Fälle eine Ausnahme zulassen, ließ der BGH ausdrücklich offen, da ein solcher Fall eben nicht vorliege.
1. Problemstellung: Dieses Kapitel erläutert die gesetzlichen Grundlagen des Schriftformerfordernisses nach § 550 BGB und dessen Bedeutung für die Vermeidung von Risiken bei langfristigen gewerblichen Mietverhältnissen.
2. Rechtsprechung: Hier wird die historische Entwicklung der BGH-Rechtsprechung skizziert, die von strengen Anforderungen an die körperliche Einheit von Urkunden zu einer flexibleren „Auflockerungsrechtsprechung“ geführt hat.
3. Ergebnis: Das abschließende Kapitel fasst zusammen, dass heute eine inhaltliche Bestimmbarkeit und ein erkennbarer Zusammenhang ausreichen, um die Schriftform zu wahren, wobei die Anforderungen an Nachträge detailliert dargelegt werden.
Schriftform, BGH, Auflockerungsrechtsprechung, Mietvertrag, Gewerbemiete, Urkundeneinheit, § 550 BGB, Nachtragsvereinbarung, Mietdauer, Vertragsschluss, Formmangel, Treu und Glauben, Substanzzerstörung, Immobilienrecht, Mietzins
Die Arbeit befasst sich mit der Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schriftformerfordernis bei langfristigen Mietverträgen, insbesondere im gewerblichen Bereich.
Die Themen umfassen die gesetzlichen Anforderungen an die Schriftform von Mietverträgen, die Behandlung von Nachträgen und Anlagen sowie die rechtlichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Form.
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, wie der BGH durch seine „Auflockerungsrechtsprechung“ die vormals starren Anforderungen an die körperliche Verbindung von Vertragsunterlagen gelockert hat, um den modernen Anforderungen des Geschäftsverkehrs gerecht zu werden.
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die primär auf der Auswertung von BGH-Urteilen und der fachspezifischen juristischen Literatur basiert.
Der Hauptteil widmet sich chronologisch den wichtigsten Entscheidungen des BGH ab 1928 bis in die jüngere Vergangenheit, um den Paradigmenwechsel in der Rechtsauffassung zur Urkundeneinheit nachzuvollziehen.
Zu den zentralen Begriffen gehören die Schriftform, die Auflockerungsrechtsprechung, der Mietvertrag, die Urkundeneinheit und der Formmangel gemäß § 550 BGB.
Die Seiten müssen nach ihrem Erscheinungsbild, etwa durch Paginierung, fortlaufende Nummerierung oder inhaltlichen Zusammenhang, als einheitliche Urkunde wirken; eine körperliche Verbindung ist nicht zwingend erforderlich.
Eine Berufung auf einen Formmangel kann als treuwidrig gelten, wenn sie zu einem „schlechterdings untragbaren Ergebnis“ führt, etwa wenn eine Partei die andere schuldhaft von der Einhaltung der Form abgehalten hat.
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