Diplomarbeit, 2011
63 Seiten
1. Einleitung
2. Historie des WEG
2.1 Bedeutung und Inhalt des WEG
2.2 Das Ende der Zitterbeschlüsse
2.3 Die Jahrhundertentscheidung des BGH
2.4 Die WEG-Novelle 2007
3. Auswirkung auf die Praxis
3.1 Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft
3.2 Das Verhältnis der Eigentümer untereinander
3.3 Die neuen Beschlusskompetenzen
3.4 Die geänderte Prozessordnung
3.5 Vorrechte für Hausgelder bei Versteigerungen
4. Durchführung der Eigentümerversammlung
4.1 Allgemeines
4.2 Vorbereitung und Einberufung
4.3 Die Durchführung der Eigentümerversammlung
4.4 Die Nachbereitung der Eigentümerversammlung
4.5 Die Anfechtung von Beschlüssen
5. Bewertung und Fazit
Diese Arbeit untersucht die Auswirkungen der WEG-Novelle von 2007 auf die Arbeit der Immobilienverwaltung sowie insbesondere auf die Durchführung von Eigentümerversammlungen. Die zentrale Forschungsfrage ist, wie die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen die Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaften beeinflussen und welche professionellen Anforderungen sich hieraus für den Verwalter ergeben.
3.3 Die neuen Beschlusskompetenzen
Das ursprüngliche Wohnungseigentumsgesetz geht davon aus, dass die Eigentümer ihre Angelegenheiten durch Vereinbarung, d.h. einstimmig, regeln. Bereits unter Punkt 2.2 wird angesprochen, dass die Willensbildung mittels Vereinbarung nur schwer möglich ist, da selten alle Eigentümer bei einer Eigentümerversammlung anwesend sind. Dies hat der Gesetzgeber erkannt und als erstes Ziel die Stärkung der Handlungsfähigkeit und die Erleichterung der Willensbildung von Eigentümergemeinschaften formuliert. Die geänderten Regelungsbereiche umfassen die Themen Zustimmungserfordernisse dinglich Berechtigter sowie erweiterte Beschlusskompetenzen zu Veräußerungsbeschränkungen, Kostenverteilungen und baulichen Veränderungen. Alle werden in Folge des Gesetzestextes einzeln erläutert.
Die Änderung der Zustimmungserfordernisse zu Vereinbarungen von dinglich Berechtigten erfolgt in § 5,4 WEG. Dinglich Berechtigte können z.B. Grundpfandgläubiger sein. Voraussetzung für eine gültige Vereinbarung ist die Zustimmung aller Eigentümer. Wurde vor der Novelle eine Vereinbarung unter den Wohnungseigentümern getroffen und führte diese in irgendeiner Weise zu einer wirtschaftlichen oder sonstigen Beeinträchtigung des Sondereigentums, musste die Zustimmung des dinglich Berechtigten eingeholt werden. Aufgrund der damit verbundenen Kosten und Formalitäten wurden solche Vereinbarungen teilweise nicht umgesetzt.
Die neue Definition der Zustimmungserfordernis stellt klar, dass diese nur noch entsteht, wenn Sondernutzungsrechte begründet, verändert, übertragen oder aufgehoben werden. Wird im gleichen Atemzug dem Sondereigentümer ein Sondernutzungsrecht erteilt, entfällt die Zustimmung. Hierzu kann folgendes Beispiel aus der Praxis herangezogen werden: Einer Wohnungseigentümergemeinschaft, bestehend aus fünf Wohnungen, stehen zehn Parkplätze zur gemeinschaftlichen Nutzung an einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Fläche zur Verfügung. Da es Unstimmigkeiten über die Benutzung gibt, sind sich die Eigentümer einig, dass jedem Sondereigentümer zwei Parkplätze mittels Vereinbarung zugewiesen werden. Zuerst stellt dieser Schritt eine Beeinträchtigung des Sondereigentums dar, da der Sondereigentümer nicht mehr auf allen zehn Parkplätzen parken darf. Da ihm im Gegenzug jedoch ein Sondernutzungsrecht - also ein alleiniges Nutzungsrecht - für zwei Parkplätze gegeben wird, ist eine Zustimmung des dinglich Berechtigten nicht erforderlich.
1. Einleitung: Diese Einleitung stellt die Bedeutung von Wohneigentum für die Altersvorsorge dar und leitet die Notwendigkeit der professionellen Anwendung der WEG-Novelle 2007 durch Verwalter ab.
2. Historie des WEG: Dieses Kapitel erläutert die geschichtliche Entwicklung des WEG, das Ende der sogenannten Zitterbeschlüsse und die wegweisende Entscheidung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit.
3. Auswirkung auf die Praxis: Hier werden die praktischen Konsequenzen der Novelle, wie die Teilrechtsfähigkeit, neue Beschlusskompetenzen und Änderungen in der Prozessordnung, detailliert untersucht.
4. Durchführung der Eigentümerversammlung: Das Kapitel behandelt alle Aspekte der Eigentümerversammlung, von der rechtssicheren Einberufung über die professionelle Durchführung bis zur Nachbereitung und Beschlussanfechtung.
5. Bewertung und Fazit: Der Verfasser bewertet die Auswirkungen der Novelle kritisch und gibt eine Prognose zur künftigen Entwicklung des Berufsbildes der Immobilienverwaltung ab.
WEG-Novelle 2007, Immobilienverwaltung, Wohnungseigentumsgesetz, Eigentümerversammlung, Teilrechtsfähigkeit, Beschlusskompetenz, Beschluss-Sammlung, Mehrheitsbeschluss, Instandhaltung, Modernisierung, bauliche Veränderung, Hausgeld, Versteigerung, Verwalterpraxis, Sondereigentum.
Die Diplomarbeit analysiert die praktischen Auswirkungen der WEG-Novelle von 2007 auf die Arbeit von Immobilienverwaltern, insbesondere mit Blick auf die Durchführung von Eigentümerversammlungen.
Zu den Schwerpunkten gehören die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, neue Beschlusskompetenzen, geänderte Prozessvorschriften bei Rechtsstreitigkeiten sowie die rechtssichere Organisation von Eigentümerversammlungen.
Ziel ist es, Immobilienverwaltern die rechtlichen Neuerungen der WEG-Novelle verständlich darzulegen und aufzuzeigen, wie sie diese für eine rechtssichere und professionelle Verwaltungspraxis anwenden können.
Die Arbeit basiert auf einer fundierten Auswertung von Fachliteratur, Kommentaren zur Gesetzgebung sowie der Analyse relevanter Rechtsprechung und Stellungnahmen von Experten und Verbänden.
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der historischen Entwicklung, die Auswirkungen der Novelle auf die tägliche Praxis der Verwaltung und eine detaillierte Anleitung zur Durchführung von Eigentümerversammlungen unter den neuen Bedingungen.
Die Arbeit zeichnet sich durch Begriffe wie WEG-Novelle 2007, Teilrechtsfähigkeit, Beschlusskompetenz, Eigentümerversammlung, Beschluss-Sammlung und professionelle Verwalterpraxis aus.
Die Teilrechtsfähigkeit ermöglicht es der Gemeinschaft, als Verband im Rechtsverkehr aufzutreten, was Haftungsfragen klärt, aber auch neue Anforderungen an die korrekte Bezeichnung und Vertretung der Gemeinschaft stellt.
Die Beschluss-Sammlung muss unverzüglich, vollständig und formell korrekt geführt werden, da eine fehlerhafte Führung ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters sein kann.
Die Einberufungsfrist wurde mit der Novelle von einer auf zwei Wochen verlängert, wobei der Zugang beim Eigentümer für den Fristbeginn maßgeblich ist.
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