Bachelorarbeit, 2011
61 Seiten, Note: 1,7
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
A. EINLEITUNG ZUM THEMA
I. BEDEUTUNG
II. RECHTLICHE EINORDNUNG
III. ZIELSETZUNG UND VORGEHEN
B. TERMINOLOGIE
I. ABGRENZUNG WETTBEWERBSRECHT UND MARKENRECHT
1. Das Wettbewerbsrecht im engeren Sinn
2. Das Marken- bzw. Kennzeichenrecht
II. GEOGRAPHISCHE HERKUNFTSANGABEN
1. Einfache Herkunftsangaben
2. Ursprungsbezeichnungen und qualifizierte Herkunftsangaben
3. Mittelbare und unmittelbare Herkunftsangaben
4. Gattungsbezeichnungen
5. Sonstige Bezeichnungen
6. Betriebliche Herkunftsangaben
C. MULTILATERALE EBENE
I. ENTSTEHUNGSGESCHICHTE
II. SCHUTZRICHTUNG UND -UMFANG MULTILATERALER VERTRÄGE
1. Pariser Verbandsübereinkunft
2. Madrider Herkunftsabkommen
3. Lissaboner Ursprungsabkommen
4. TRIPS-Abkommen
III. VERGLEICH UND BEWERTUNG
D. GEOGRAPHISCHE HERKUNFTSANGABEN IM EUROPARECHT
I. ÜBERSICHT
II. VO (EG) NR. 510/2006
III. BESTIMMUNGEN NEBEN DER VO (EG) NR. 510/2006
1. MRRL und GMV
2. Sonstige
IV. KOLLISION UND KOHÄSION – RECHTSPRECHUNG DES EUGH
V. ZUSAMMENFASSUNG
E. UWG UND MARKENG
I. ENTWICKLUNG ZUM MARKENG
II. STATUS GEOGRAPHISCHER HERKUNFTSANGABEN NACH DEM MARKENG
IV. UWG IM VERHÄLTNIS ZUM MARKENRECHT
1. Ausgangssituation
2. Vorrangthese - Spezialität
3. Normenkonkurrenz - Subsidiarität
4. Bewertung – Stellungnahme
V. VERKEHRSAUFFASSUNG UND IRREFÜHRUNGSQUOTE
VI. ANWENDUNGSBEREICHE DES § 5 I 2 NR. 1 UWG
1. Nicht mehr existierende Ortsangaben
2. Scheingeographische Ortsangaben
3. Noch nicht in Benutzung genommene Ortsangabe
4. Teil einer Unternehmenskennzeichnung
F. PERSPEKTIVEN
I. INTERNATIONAL
1. TRIPS-Abkommen
2. PVÜ, MHA und LUA
II. SUPRANATIONAL
III. NATIONAL
G. ZUSAMMENFASSUNG
I. THESEN
II. SCHLUSSFOLGERUNG
Die vorliegende Arbeit untersucht das Spannungsfeld zwischen Wettbewerbs- und Markenrecht bei der Behandlung geographischer Herkunftsangaben. Dabei wird analysiert, welcher rechtsdogmatischen Natur die verschiedenen Normen auf nationaler, supranationaler und internationaler Ebene sind und ob das UWG einen über das Markengesetz hinausgehenden Schutz bietet.
1. Das Wettbewerbsrecht im engeren Sinn
Die juristische Disziplin Wettbewerbsrecht scheint auf den ersten Blick intuitiv zugänglich. Es handelt sich offensichtlich um jenes Rechtsgebiet, dass Regeln für den Wettbewerb festlegt. Mit genau dieser Feststellung ist jedoch bereits das erste Problem verbunden.
Wettbewerbsrecht in über 120 Staaten, wird aufgrund seines jeweiligen regionalen und kulturellen Hintergrunds zum Teil sehr unterschiedlich verstanden. Diese Unterschiede betreffen zunächst die Interpretation des Begriffs Wettbewerb aber auch die Art der Rechtsdurchsetzung und Systematik des Schutzes. Dennoch ist nicht zuletzt wegen der Dominanz industrialisierter Staaten und der zunehmenden Bedeutung von internationalen Organisationen wie der WTO, unabhängig vom konkreten Wettbewerbsbegriff ein globales Grundverständnis zu Sinn und Zweck von Wettbewerbsrecht festzustellen.
Selbst in China, dessen marktwirtschaftliche Entwicklung sich erheblich von der Westlichen unterscheidet, ist ein wettbewerbsrechtlicher Schutz von Herkunftsangaben seit 1985 durch den Beitritt zur PVÜ und nach dem Beitritt zur WTO im Jahre 2001 auch durch das TRIPS Abkommen vorhanden. Seit 1993 gibt es diesen daneben auch in § 5 Nr. 4 und § 9 des chinesischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (chUWG).
A. EINLEITUNG ZUM THEMA: Einführung in die Relevanz geographischer Herkunftsangaben im wirtschaftlichen Kontext und Definition des Untersuchungsgegenstandes.
B. TERMINOLOGIE: Erörterung grundlegender Begrifflichkeiten und Abgrenzung zwischen Wettbewerbs- und Markenrecht sowie verschiedenen Arten von Herkunftsangaben.
C. MULTILATERALE EBENE: Darstellung und Bewertung internationaler Verträge wie PVÜ, MHA, LUA und TRIPS im Hinblick auf den Schutz von Herkunftsangaben.
D. GEOGRAPHISCHE HERKUNFTSANGABEN IM EUROPARECHT: Analyse des europäischen Schutzsystems, insbesondere der VO (EG) Nr. 510/2006 und der relevanten Rechtsprechung des EuGH.
E. UWG UND MARKENG: Untersuchung des Verhältnisses zwischen UWG und Markengesetz in Deutschland sowie Analyse spezifischer Anwendungsbereiche des UWG.
F. PERSPEKTIVEN: Ausblick auf zukünftige Entwicklungen im internationalen, supranationalen und nationalen Schutz von geographischen Herkunftsangaben.
G. ZUSAMMENFASSUNG: Zusammenfassende Thesen und Schlussfolgerungen zur Entwicklung des Spannungsfeldes und zur Priorisierung von Registrierungssystemen.
Geographische Herkunftsangaben, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, UWG, Markengesetz, TRIPS-Abkommen, Ursprungsbezeichnung, Schutzlandprinzip, Verkehrsauffassung, Irreführung, VO (EG) 510/2006, Gemeinschaftsmarke, gewerbliches Eigentum, Gattungsbezeichnung, Subsidiarität.
Die Arbeit behandelt den rechtlichen Schutz geographischer Herkunftsangaben und das komplexe Spannungsfeld, in dem sich dieser Schutz zwischen dem Wettbewerbsrecht und dem Markenrecht bewegt.
Die Arbeit fokussiert sich auf die dogmatische Einordnung, die internationale Harmonisierung durch Verträge wie das TRIPS-Abkommen, die europäische Sekundärgesetzgebung sowie das deutsche Verhältnis zwischen UWG und Markengesetz.
Ziel ist es, das bestehende Spannungsfeld zwischen den unterschiedlichen Rechtsauffassungen darzustellen und herauszuarbeiten, welche zukünftigen Entwicklungen hinsichtlich des Schutzes geographischer Herkunftsangaben wahrscheinlich sind.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die historische Betrachtungen, eine Untersuchung multilateraler und europäischer Rechtsnormen sowie die kritische Würdigung der nationalen Rechtsprechung kombiniert.
Der Hauptteil gliedert sich in eine terminologische Klärung, die Analyse multilateraler Verträge (PVÜ, MHA, LUA, TRIPS), die Betrachtung des Europarechts (insbes. VO 510/2006) und eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem deutschen UWG und MarkenG.
Zentrale Begriffe sind geographische Herkunftsangaben, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Irreführungsschutz, Gemeinschaftsmarke sowie das Spannungsfeld zwischen verschiedenen Rechtssystemen.
Der Autor konstatiert ein Verhältnis der Subsidiarität und befürwortet die parallele Anwendung der Gesetze, sofern der Sachverhalt nicht bereits abschließend durch das Markengesetz geregelt ist.
Die Verkehrsauffassung bestimmt, ob eine Angabe als geographische Herkunftsangabe wahrgenommen wird und ob eine Irreführung vorliegt; sie ist somit ein zentraler, aber aufgrund ihrer Dynamik auch unsicherer Faktor für den Schutzumfang.
Die EU agiert als Vorreiter, insbesondere durch die erfolgreiche Etablierung des Registrierungssystems für Agrarprodukte, und plant eine Ausweitung dieses Schutzes auf den Non-Food-Bereich.
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