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Bachelorarbeit, 2012
48 Seiten, Note: 2,0
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
VORWORT
1.EINFÜHRUNG
1.1.BEGRIFFSDEFINITION UND DIE ÖKONOMISCHE BEDEUTUNG DES LEASINGS
1.2.PROBLEMDARSTELLUNG UND DIE NOTWENDIGKEIT ZU EINER REFORMATION
2.DIE AKTUELLE LEASINGBILANZIERUNG NACH IFRS
3.LEASINGBILANZIERUNG NACH ÄNDERUNGEN DURCH DEN EXPOSURE DRAFT
3.1 EINFÜHRUNG IN DIE NEUE LEASINGBILANZIERUNG
3.2 ANWENDUNGSBEREICH DER NEUEN LEASINGBILANZIERUNG
3.3 DIE ZUKÜNFTIGE ROLLE DES IAS 17.10 UND IAS 17.11
3.4 BILANZIERUNG BEIM LEASINGNEHMER
3.4.1 DAS RIGHT-OF-USE-KONZEPT
3.4.2 ERSTBEWERTUNG DES LEASINGVERHÄLTNISSES BEIM LEASINGNEHMER
3.4.3 FOLGEBEWERTUNG DES LEASINGVERHÄLTNISSES BEIM LEASINGNEHMER
3. 5 KOMPLEXE LEASINGVERHÄLTNISSE UND IHRE BESONDERHEIT
3.5.1 LEASINGVERHÄLTNISSE MIT BEDINGTEN LEASINGZAHLUNGEN
3.5.2 LEASINGVERTRÄGE MIT LAUFZEITOPTIONEN
3.5.3 LEASINGVERTRÄGE MIT RESTWERTGARANTIEN
3.6 BILANZIERUNG BEIM LEASINGGEBER
3.6.1 DAS NEUE KONZEPT
3.6.2 DER PERFORMANCE-OBLIGATION-ANSATZ
3.6.3 DER DERECOGNITION-ANSATZ
4 SALE-AND-LEASEBACK-TRANSAKTIONEN - EINE BESONDERE ART DES LEASINGS
4.1 SALE-AND-LEASEBACK-TRANSAKTIONEN - DER AKTUELLE STAND
4.2 SALE-AND-LEASEBACK-TRANSAKTIONEN NACH DEM VORSCHLAG DES EXPOSURE DRAFTS
5 FAZIT UND AUSWIRKUNGEN DES EXPOSURE DRAFTS - EINE GESAMTWÜRDIGUNG
LITERATURVERZEICHNIS
Abbildung 1: Vergleich der Bilanzierung beim LN nach ED und IAS 17
Abbildung 2: GuV beim LN für das 1. Jahr nach ED und IAS 17
Abbildung 3: Die Bilanz des LN nach IAS 17
Abbildung 4: Die Bilanz des LN nach dem Exposure Draft
Abbildung 5: Darstellung eines Beispiels mit bedingten Leasingraten.
Abbildung 6: Darstellung der Neubilanzierung beim LG nach der PO- Methode
Abbildug 7: Vergleich der LG-Bilanzierung nach IAS 17 und ED/POM
Abbildung 8: Vergleich der GuV nach IAS 17 und ED/POM beim LG
Abbildung 9: Darstellung der Rechnung nach der Derecoginition-Methode
Abbildung 10: Vergleich der LG-Bilanzierung nach IAS 17 und dem E/D Derecognition-Methode
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Auslegung der Leasingbilanzierung gemäß IAS 17 ist ein seit 2006 andauerndes Prestigeprojekt des IASB und FASB zur Konvergenz der internationalen Rechnungslegung zwischen den beiden Standardsettern. Zweck dieses Projektes ist die seit Jahren unter Kritik geratene Leasingbilanzierung zu verbessern, vereinfachen und die globale Anwendung der IFRS auszuweiten. Im August 2010 wurde letztendlich seitens des Boards ein Standardentwurf „Leases ED/2010/09" der Öffentlichkeit vorgelegt. Der Standardentwurf basiert auf dem Diskussionspapier, das im März 2009 als vorläufiger Entwurf veröffentlicht wurde. Bis Dezember 2010 hatte die teilnehmende Öffentlichkeit Anspruch den vorgeschlagenen Exposure Draft auf Lücken zu kommentieren.
Ziel dieser Arbeit ist es im ersten Schritt, die internationale Leasingbilanzierung auf den derzeitigen Status Quo hin zu prüfen und aus diesem Standpunkt heraus die Notwendigkeit einer substanziellen Veränderung der aktuellen Regelung zu erläutern. Im Anschluss soll der von beiden Boards vorgeschlagene Exposure Draft untersucht und auf Hinblick seiner Wirkung für den jeweiligen Anwender kommentiert werden. Somit sollen im Zuge der Neuregelung die Konsequenzen des Exposure Drafts aufgegriffen werden, um folglich die Existenzfähigkeit bzw. lückenlose Anwendbarkeit des neuen Standards im Alltag zu ergründen.
Das Wort Leasing geht aus dem angloamerikanischen Soziolekt hervor und kann als Vermietung oder Verpachtung übersetzt werden.[1] Im deutschsprachigen Raum sind Leasingverträge überwiegend im zivilrechtlichen Kontext ein Konstrukt aus Gebrauchsüberlassungsverträge zu verstehen und zu interpretieren.[2] Eine allgemeingültige Definition ist weder in der Wirtschaftspraxis noch in der Theorie präsent. In IAS 17.4 wird ein Leasingverhältnis nunmehr als eine Vereinbarung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer definiert bei der im Gegenzug zu einer Reihe von Zahlungen das Recht auf Nutzung eines Vermögenswerts für einen vereinbarten Zeitraum erworben wird.[3] Demnach wird lediglich das Nutzungsrecht an einem Wirtschaftsgut von einem Vertragspartner auf die Gegenpartei übertragen, ohne dass es vergleichsweise bei einem klassischen Kauf eines Wirtschaftsguts gemäß Paragraph 433 BGB eine rechtliche als auch wirtschaftliche Übertragung ausgelöst wird. Nach dem aktuellen Wortlaut des IAS 17 können neben materiellen ebenso immaterielle Vermögensgegenstände als Leasinggegenstand in Betracht gezogen und im Rahmen des IAS 17 angesetzt, bewertet und ausgewiesen werden. Die neue Bestimmung der IASB/FASB sieht den Wegfall der Anerkennungsbasis für immaterielle Vermögensgegenstände vor.[4] Folglich bedeutet dies, dass der Geltungsbereich des neuen Modells sich auf Hinblick der Anwendbarkeit lediglich auf Sachanlagen beschränkt.
Der Ursprung des Leasings kann bis zum neunzehnten Jahrhundert zurückverfolgt werden, als die US-amerikanische Bell Telephone Company anfing vom Verkauf auf Vermietung Ihrer Wirtschaftsgüter überzugehen.[5] In Deutschland stand man dieser Idee lange Zeit kritisch gegenüber und favorisierte die klassische Finanzierung. Mittlerweile kann auch hier zu Lande auf eine 50-jährige Erfolgsgeschichte des Leasings geblickt werden.[6] Als eine Finanzierungsalternative hat sich das Leasing im Laufe der Zeit in der Weltwirtschaft zu einer gestandenen Größe entwickelt. In Europa stellte Deutschland mit 44 Mrd. Euro Investitionsvolumen in 2010 den größten Leasingmarkt vor Großbritannien mit 35 Mrd. Euro dar.[7] Damit lag die Leasingquote, d.h. der Anteil des Leasings an den gesamtwirtschaftlichen Ausrüstungs-Investitionen in Deutschland in 2010 bei ca. 20%.[8] Folglich wurde jedes fünfte Wirtschaftsgut, welches betrieblichen Zwecken dient, in Deutschland durch ein Leasingverhältnis finanziert. Einen noch stärkeren Standpunkt hat das Leasing in den USA mit rund 30% Anteil des Leasings an den gesamtwirtschaftlichen Ausrüstungs-Investitionen.[9] Laut dem Leasingjahrbuch betrug das Leasinginvestitionsvolumen in 2010 weltweit insgesamt 640 Billionen US Dollar.[10] Diese Kennzahlen verdeutlichen die Wichtigkeit des Leasings im heutigen Wirtschaftsleben.
Zur Gewährleistung der Transparenz der Jahresabschlüsse als Informationsquelle für Investoren und Unternehmen und die Beseitigung von Ermessenspielräumen bei den Qualifizierungsansätzen haben beide Boards IASB/FASB im Konvergenzprojekt den ED/2010/09 veröffentlicht.
Die Globalisierung der Finanz- und Kapitalmärkte schreitet stetig voran. Entscheidend ist, dass Investoren und Unternehmen in der Lage sind auf internationaler Ebene vergleichbare Informationen zu erhalten, um diese grundlegend für die Bildung von Investitionsentscheidungen zu nutzen. Hierzu ist die Harmonisierung der internationalen Rechnungslegungssysteme ebenso relevant wie eine transparente Darstellung der Jahresabschlüsse. Im Sinne des IAS 1.15 sollen Jahresabschlüsse die primäre Absicht verfolgen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen, um eine optimale Entscheidungsfindung der Investoren gewährleisten zu können.[11] Als Voraussetzung hierzu gilt auch die neutrale Bilanzierung von Leasingverträgen, die die tatsächliche Wirtschafts- und Rechtslage darstellt, um so einer Verzerrung der Bilanzen vorzubeugen. Eben diese Problematik bildet einen der Kernkritikpunkte an der jetzigen Leasingbilanzierung nach IAS 17. Ein Leasingverhältnis ist als ein Nutzungsüberlassungsvertrag zu verstehen bei dem, wie oben bereits hergeleitet, eine Trennung zwischen dem rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum vollzogen wird und so auf Rechtmäßigkeit zu prüfen ist, welche Vertragspartei den Leasinggegenstand in die Bilanz aufzunehmen hat.[12] An dieser Stelle kommen die so oft von Investoren kritisierten Ermessungsspielräume zum Vorschein.[13] Diese Ermessungsspielräume ergeben sich aufgrund der aktuellen Ausgestaltung des Bilanzierungsmodells, so dass die Verteilung der Chancen und Risiken - im wirtschaftlichen Kontext - darüber entscheidet welches Rechtssubjekt letztendlich das Leasingobjekt bilanzieren muss. Die Vorgehensweise beruht auf dem „All-or- nothing-Ansatz", wonach ein Leasinggegenstand in die Bilanz des Leasingnehmers entweder vollständig aufgenommen oder vollständig weggelassen wird.[14] Kritisiert wird der „Risk-and-Reward-Ansatz" aufgrund seiner Komplexität und breitgefächerten Natur, wobei vergleichsweise ähnliche Fälle unterschiedlich bewertet werden können.[15] Zeitgleich bietet das „Finanzierung-Operating- Leasing-Modell" keine wirkliche Alternative. Das unter Kritik geratene Modell erwecke den Anschein, dass die Klassifizierung zwischen Finanzierungs- und Operating-Leasing auf einer objektiven und transparenten Grundlage basiert. Dies sei in Anwenderkreisen jedoch nicht der Fall.[16] Die erheblichen Ermessungsspielräume im Standard 17 erwirken einen derartigen Flexibilitätsgrad, der kaum eine klare, von Dritten nachvollziehbare Trennung erlaubt. Zusätzlich gilt, dass viele Leasingnehmer bewusst den Operating-Leasing-Ansatz nutzen, um mithilfe der Gestaltungsfreiheit der Off-Balance-Sheet-Transaktion die Verträge so zu konzipieren, dass es in der Bilanz zur Verschleierung des Leasinggegenstandes kommt.[17] Die beschriebene Sachlage zeugt von der Erkenntnis, dass das Konzept des Operating-Leasings - nach dem aktuellen Stand der Dinge - dem Unternehmen erlaubt Fremdfinanzierungen in Anspruch zu nehmen, ohne, dass die dazugehörige Verbindlichkeit in der Bilanz ausgewiesen wird. Als unmittelbare Folge werden Unternehmenskennzahlen teilweise zu Gunsten des Leasingnehmers optimiert, wodurch sich u.a. ein positiver Verschuldungsgrad (Fremdkapital / (Fremdkapital + Eigenkapital)) und eine höhere Kreditwürdigkeit ergeben, als dass die reale Sachlage erlauben würde.[18] Vorausgesetzt dem Fall, dass Leasingnehmer gezielt die Off-Balance-Möglichkeit ansetzen, kann es weitreichende Konsequenzen - zum Teil auch negative Auswirkungen - mit sich bringen. Insbesondere sind Investoren der Gefahr ausgesetzt Jahresabschlüsse falsch zu interpretieren. Zur Vermeidung von Fehlentscheidungen bzw. einer verzerrten Wahrnehmung der tatsächlichen Geschäftslage eines Unternehmens sind Nutzer u.a. Investoren gezwungen etwaige Anpassungen an den Jahresabschlüssen vorzunehmen. Hinsichtlich der bilanziellen Bereinigung sind Investoren zwingendermaßen verpflichtet subjektive Einschätzungen vorzunehmen, da diese Teilnehmer sich, ungleich dem Management des Unternehmens, lediglich auf einen begrenzten Informationsfluss stützen können. Einerseits ist dieses Vorgehen für Investoren zeitaufwendig sowie kostspielig zugleich. Andererseits kann die Lage des Unternehmens falsch eingeschätzt werden, was sich wiederum negativ auf das Unternehmen auswirken kann. Zwar liefert das IASB mit IAS 17.10 und 17.11 Anwendungsbeispiele und Indikatoren zur korrekten Darstellung von Finanzierungs- und Operating-Leasing, jedoch wird kritisiert, dass diese Kriterien nicht ausreichend seien, um eine klare Unterscheidung zwischen Finanzierung- und Operating-Leasing treffen zu können. Zusammenfassend ist die derzeitige Bewerkstelligung zur neutralen Darstellung von Leasingverhältnissen weit entfernt von einem effektiven Abgrenzungsmechanismus, wodurch Bilanzen in Ihrer Aussagekraft geschwächt werden, das Postulat der internationalen Vergleichbarkeit nicht gegeben ist und sowohl Verständlichkeit als auch Verlässlichkeit der Bilanzen eingeschränkt werden.[19] Um dem entgegenzuwirken, ist eine umfangreiche Reform der Leasingbilanzierung nach IAS 17 unausweichlich.
Der IAS 17 ist auf alle Leasingverhältnisse anzuwenden. IAS 17.2 nennt Fälle, die nicht in den Anwendungsbereich des IAS 17 fallen. Zu den Ausnahmeregelungen gehören die Entdeckung und Verarbeitung nicht-regenerativer Ressourcen (IAS 17.2a), Lizenzvereinbarungen (IAS 17.2b) aber auch Sachverhalte, die von alternativen Standards abgedeckt werden (IAS 17.2).[20] Die aktuelle Leasingbilanzierung geht von einem Risk-and-Reward-Ansatz aus, um eine Unterscheidung bei der Bilanzierung der Leasinggegenstände zu treffen. Die zentrale Problematik beschäftigt sich mit der Frage, welche Partei den Leasinggegenstand bilanzieren muss. Hierzu trifft IAS 17.4 eine Klassifizierung zwischen Finanzierungs- und Operating-Leasing.[21] Finanzierungs-Leasing wird demnach als ein Leasingverhältnis definiert, bei dem im Wesentlichen alle mit dem Leasinggegenstand verbundenen Risiken und Chancen auf den Leasingnehmer übertragen werden (IAS 17.4). Somit bezieht sich diese Definition auf das wirtschaftliche Eigentum. Der Leasinggegenstand ist folglich in die Bilanz des wirtschaftlichen Eigentümers aufzunehmen. Für das Operating-Leasing nimmt der IAS 17.4 eine Negativabgrenzung vor und legt nahe, dass es sich bei Nichterfüllung der Kriterien eines Finanzierungs-Leasings unmittelbar um ein Operating-Leasing handelt. Nach Definition des IASB ist ein Operating-Leasing dann gegeben, wenn der Leasinggeber alle mit dem Leasingobjekt verbundenen Chancen und Risiken behält. Mögliche Risiken für Leasingnehmer und Leasinggeber werden in IAS 17.7 genannt. Darunter fallen Auslastungsrisiken, technische Risiken und Risiken aufgrund geänderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen. Dagegen stellen der gewinnbringende Einsatz im Geschäftsbetrieb, ein realisierter Restwert als auch eine Wertsteigerung die Chancen dar. Gehen sämtliche Chancen und Risiken auf den Leasingnehmer über, erfolgt eine Klassifizierung gemäß der Regeln eines Finanzierungs-Leasings und der Vermögensgegenstand ist zwingend i.S.d. IAS 17.8 in die Bilanz des Mieters zu erfolgen. Eine zeitgleiche Ausbuchung des Aktivpostens aus der Bilanz des Leasinggebers muss gewährleistet sein. Bleiben dagegen alle Chancen und Risiken beim Leasinggeber, spricht IAS 17.4 von einem Operating-Leasing und das Leasingobjekt wird nach IAS 17.8 beim Leasinggeber bilanziert. Im Gegensatz zur Gewinn und Verlustrechnung bleibt die Bilanz des Leasingnehmers im Falle eines Operating-Leasings unberührt.
Die Klassifizierung zu Finanzierungs- oder Operating-Leasing muss rechtens nach IAS 17.13 zu Beginn des Leasingverhältnisses vorgenommen werden. Aufgrund der oben aufgeführten Einschränkungen der Chanen-Risiken- Verteilung, bieten IAS 17.10 und IAS 17.11 Beispiele und Indikatoren, die als Anwendungshilfe für die Klassifizierung zur Finanzierungs-Leasing dienen sollen. Nach IAS 17.10 kann ein Finanzierungs-Leasing vorliegen, wenn mindestens einer der folgenden Kriterien zutrifft:
am Ende der Laufzeit geht das Eigentum an dem LN über
es liegt eine hinreichend sichere Kaufoption vor
die Leasinglaufzeit gleicht überwiegend der wirtschaftlichen Nutzungsdauer
der Barwert der Mindestleasingraten entspricht im Wesentlichen dem beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstandes
es handelt sich um ein Spezial-Leasing.
Ebenfalls zu einem Finanzierungs-Leasing können nach IAS 17.11 folgende Indikatoren alleine oder in Kombination führen:
der Leasingnehmer übernimmt im Falle einer Kündigung seinerseits die Verluste des Leasinggebers
Gewinne oder Verluste aus Restwertschwankungen stehen dem LN zu
der Mieter erhält eine günstige Mietverlängerungsoption.
Die Anwendung der IAS 17.10 und 17.11 sind in der Praxis mit Sorgfalt auszuführen als diese lediglich theoretische Anwendungshilfen darstellen.
Der Standardentwurf „ED/2010/09 Leases" sieht eine Änderung des bisherigen
Ansatzes vor, um das Off-Balance-Sheet-Accounting zu ersetzen.[22] Im Zuge des neuen Leasingbilanzierung-Modells werden sich wesentliche Veränderungen für Leasingnehmer, wie auch für Leasinggeber ergeben.[23] Nach dem vorgeschlagenen Konzept werden künftig alle Leasingverhältnisse sowohl beim Leasingnehmer, als auch beim Leasinggeber bilanzierungspflichtige Maßnahmen auslösen. Ausnahmen von der Regel bilden die kurzfristigen Leasingverhältnisse.[24] Ein hinreichender Umbruch ergibt sich durch den Wegfall des Fi- nanzierungs- und Operating-Leasing Modells, sodass Off-Balance-Sheet- Effekte ausgehobelt werden. Eine Klassifizierung zwischen Finanzierungs- und Operating-Leasing ist in diesem Fall nicht mehr notwendig.[25] Mit der Abweichung vom bisherigen Ansatz setzen die Standardsetter IASB und FASB ein deutliches Zeichen, um die Ermessungs- und Interpretationsspielräume aus der Leasingbilanzierung zu eliminieren. Dem neuen Konzept zufolge werden generell alle Leasingverhältnisse einheitlich in die Bilanz des Leasingnehmers aufzunehmen sein.[26] Dabei schlägt das IASB den sog. Right-of-Use-Ansatz vor. Folgt man dem Ansatz bilanziert der Leasingnehmer künftig ein Nutzungsrecht an dem Leasinggegenstand (the „right-of-use" assets), während gleichzeitig eine Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten (liability to make lease payments) passiviert wird.[27] Für die Leasingbilanzierung aus Sicht des Leasinggebers schlägt der ED zwei neue Modelle vor; das Performance-Obligation-Modell[28]und das Derecognition-Modell. Hierbei spielt die Verteilung der Chancen und Risiken weiterhin eine bedeutende Rolle. Behält der Leasinggeber die mit dem Leasingobjekt verbundenen Chance und Risiken, ist das Performance-Obligation-Modell anzuwenden.[29] Kommt das Performance-Obligation-Modell zur Anwendung, hat der Leasinggeber neben dem Leasinggegenstand den Anspruch auf künftige Mieteinnahmen als Forderung und die entsprechende Leistungsverpflichtung zur Überlassung des Nutzungsrechts als Verbindlichkeit zu bilanzieren.[30] Anders verläuft das Verfahren beim Derecognition-Modell. Seinen Namen[31] hat das „Derecognition-Modell" erhalten, weil eine anteilige Ausbuchung des Leasingobjekts beim Leasinggeber vorgenommen wird, wobei die wesentlichen Chancen und Risiken des Leasinggegenstandes auf den Leasingnehmer über gehen.[32] Neben der Buchung einer Forderung aus zukünftigen Mieteinnahmen seitens des Leasinggebers wird derjenige Anteil ausgebucht, der das Nutzungsrecht des Leasingnehmers darstellt. Der verbleibende Anteil an dem Leasinggegenstand wird weiterhin beim Leasinggeber fortgeführt und soll den Restwert des Leasingobjektes repräsentieren.[33] Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Derecognition-Modell einen schrittweisen Übergang des Leasinggegenstandes vom Leasinggeber auf dem Leasingnehmer darstellt.
„Ein Leasingverhältnis ist eine Vereinbarung, bei der der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen das Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes für einen vereinbarten Zeitraum überträgt“, lautet noch die aktuelle Definition des IASB.[34] Nach dem Vorschlag in dem ED würde in Zukunft die Definition folgendermaßen lauten: „Ein Leasingverhältnis ist ein Vertrag, bei dem das Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes für einen vereinbarten Zeitraum gegen Entgelt übertragen wird[35]. Im Wesentlichen entspricht die Definition der derzeit geltenden Definition. Nicht in den Definitionsbereich des Leasings sollen dabei faktische Veräußerungsgeschäfte fallen.[36] Liegt z.B. zu Beginn des Leasingverhältnisses eine sichere und günstige Kaufoption vor, stellt es einen späteren Eigentumsübergang und somit nach Substanz einen Kauf bzw. Verkauf dar. Um genau dieses Problem der sog. verdeckten Käufe zu unterbinden, sollen zukünftig diese nicht mehr in den Definitionsbereich des Leasings fallen.
Der Anwendungsbereich des neuen Standards basiert auf dem aktuellen IAS 17. Demzufolge soll der neue Standard auf alle Leasingverhältnisse anwendbar sein, außer auf die Entdeckung und Verarbeitung nicht regenerativer Ressourcen. Änderungen gibt es jedoch nach dem neuen Standard auch. Demnach sollen Leasingverhältnisse über biologische- und über immaterielle Vermögenswerte vollständig aus dem Anwendungsbereich des neuen Standards herausfallen[37]. Halten Leasingnehmer Immobilien als Finanzinvestition, sollen sie nach dem ED für die Folgebewertung des Nutzungsrechts am Leasinggegenstand im Gegensatz zur aktuellen Bilanzierung zukünftig das Fair Value-Modell nach IAS 40 anwenden können. Änderungen ergeben sich im diesem Bereich auch für Leasinggeber. Halten sie Leasingverträge über als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, ist der neue Standard für sie nicht anwendbar.[38] Zusätzlich schlägt der ED für Leasingverhältnisse, die kürzer als 12 Monaten sind, eine vereinfachte Bilanzierung vor.[39] Eine weitere Änderung ergibt sich im Bezug auf Leasingverhältnisse, die ebenfalls Dienstleistungsverträge beinhalten. Lautete die Regelung bis dato, dass der Dienstleistungsvertrag in dem Leasingvertrag aufgenommen und als ein einheitlicher Leasingvertrag bewertet werden konnte, müssen nun nach § B5ff des EDs Leasingverträge und Dienstleistungsverträge strikt voneinander getrennt und dargestellt werden, solange die Kosten voneinander getrennt dargestellt werden können.[40] Können die Kosten nicht getrennt zugeteilt werden, wird es als einheitlicher Leasingvertrag behandelt.[41]
Nach der geltenden IFRS-Leasingbilanzierung muss der wirtschaftliche Eigentümer nach dem Risk-and Reward-Ansatz ermittelt werden, um bestimmen zu können, ob das Leasingobjekt vom Leasingnehmer oder dem Leasinggeber bilanziert werden muss. Dafür werden in IAS 17.10 Beispiele und in IAS 17.11 Indikatoren als Anwendungshilfe zur Verfügung gestellt, die dabei behilflich sein sollen die Trennung zwischen Finanzierungs- und Operating-Leasing zu vollziehen und vor allem bestimmen zu können, wann ein Finanzierungs-Leasing vorliegt. Mit der Einführung des Right-of-Use-Ansatzes wendet sich das IASB von dem Risk-and-Reward-Ansatz und der damit verbundenen Klassifizierung von Finanzierungs- und Operating-Leasing ab. Eine Frage, die sich daraus ergibt, ist, ob künftig den erwähnten IAS 17.10 und IAS 17.11 überhaupt noch eine Bedeutung beigemessen wird. Da aber der Right-of-Use-Ansatz sich generell auf eine einheitliche Bilanzierung und zwar beim Leasingnehmer festlegt und die genannten Beispiele und Indikatoren in dem Exposure Draft keine Würdigung erhalten, kann an dieser Stelle festgestellt werden, dass diese in Zukunft auch keine Rolle mehr spielen werden. Nach Abschaffung der Finanzierungsund Operating-Leasing-Modelle, wäre dies eine unmittelbare, zu erwartende Konsequenz.
Mit dem vorgeschlagenen Right-of-Use-Ansatz führt das IASB eine fundamentale Veränderung in die Leasingbilanzierung ein. Die wesentliche Veränderung ist die Abkehr von der Objektbilanzierung hin zu einer Bilanzierung von Rechten und Pflichten.[42] Demnach wird das Nutzungsrecht an dem Leasinggegenstand als Vermögenswert und die Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten als Verbindlichkeit des Leasingnehmers eingeführt.[43] Zuspruch erhält dieser Paradigmenwechsel insbesondere aufgrund der Abschaffung der Off-Balance- Sheet-Effekte. Einhergehend sollen nach Plänen des IASB künftig alle Leasingverträge gleich behandelt und Leasingobjekte grundsätzlich beim Leasingnehmer bilanziert werden. Dabei ist die Trennung zwischen Finanzierungs- und Operating-Leasing abzuschaffen und der Wegfall der im Vordergrund stehenden Verteilung der Chancen und Risiken zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers zu erkennen.[44] Dies würde dadurch zustande kommen, da nach dem Right-of-Use-Ansatz künftig die Rechte und Verpflichtungen aus dem Leasingverhältnis maßgeblich für die Bilanzierung des Leasingobjektes wären und nicht mehr der genannte Risk-and-Reward-Ansatz.[45] Nach Ansicht des IASB erfüllt der neue Vorschlag auch die Kriterien des Rahmenkonzepts nach IFRS. Die Anforderung für die Aktivierung des Nutzungsrechts an dem Leasingobjekt und die gleichzeitige Passivierung der Verbindlichkeit zur Zahlung der Leasingraten nach dem Rahmenkonzept sind abgedeckt.[46] Demnach würde der Leasingnehmer durch den Right-of-Use-Ansatz nach dem Vorschlag des ED Nutzungsrecht am Leasinggegenstand bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten bilanzieren.[47] Trotz Zusprüchen gerät das neue Right-of-Use- Modell unter Kritik. Kritisiert wird neben eines möglichen Herbeiführens einer Bilanzverlängerung, welcher ebenfalls Effekte auf die Kennzahlen hätte, auch eine höhere Mehrbelastung auf die Verwaltung.[48] Unter anderem bedeutet es, dass vorhandene Operating-Leasingverträge angepasst werden müssten, was nicht nur kostspielig für Unternehmen wäre, sondern auch eine Umstellung der internen Informations- und Rechnungslegungssysteme mit sich bringen könnte. Zusätzlich wird kritisiert, dass das neue Right-of-Use-Modell die wirtschaftliche Substanz eines Leasingverhältnisses nicht richtig erfassend darstellt.[49]
Nach dem Right-of-Use-Ansatz sind alle Leasingverhältnisse zu Beginn Ihrer Laufzeit zu bilanzieren.[50] Der Beginn der Laufzeit eines Leasingverhältnisses ist der Zeitpunkt, an dem der Leasinggeber dem Leasingnehmer die Nutzung des Vermögenswertes überlässt. Zu diesem Zeitpunkt bilanziert der Leasingnehmer das Nutzungsrecht an dem Leasinggegenstand (sog. „right-of-use-asset") und eine Verbindlichkeit für die zu leistenden Leasingraten.[51] Dabei hat der Ansatz der Leasingverbindlichkeit zum Barwert der Leasingzahlungen, diskontiert mit dem Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers zu erfolgen.[52] „Der Grenzfremdkapitalzinssatz ist der Zinssatz, den der Leasingnehmer am Anfang eines Leasingverhältnisses vereinbaren müsste, wenn er für den Kauf des Leasinggegenstandes Fremdkapital für die gleiche Laufzeit und mit der gleichen Sicherheit aufnehmen würde“[53] Alternativ kann anstatt des Grenzfremdkapitalzinssatzes auch der vom Leasinggeber verlangte Zinssatz genommen werden, mit der Voraussetzung, dass es verfügbar oder einfach zu ermitteln ist.[54] Der Barwert repräsentiert die vom Leasingnehmer über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu leistende Zahlungen. Die Berechnung des Barwertes beinhaltet die Erwartungen und Schätzungen bezüglich der Laufzeit, bedingter Leasingzahlungen, Optionen, Restwertgarantien und Vertragsstrafen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung aus dem Leasingverhältnis.[55] Diese stellen komplexere Leasingverhältnisse dar und dürfen nicht separat, sondern als eine Einheit (single asset and liability approach) behandelt werden.[56] Erwähnenswert ist es, dass die Bewertung der künftigen Zahlungen, Schätzungen und Ermessenentscheidungen bezüglich unsicherer zukünftiger Ereignisse und Umstände erfordern.[57] Ob an dieser Stelle die genannten Schätzungen und Ermessensentscheidungen so günstig seitens des IASB durch den ED gewählt worden sind, kann hinterfragt werden. Auf Nachteile des ED soll jedoch später eingegangen und nähere Erläuterungen vorgenommen werden. Die Erstbewertung des Nutzungsrechts erfolgt ebenfalls mit dem Barwert der Leasingzahlungen, diskontiert mit dem Grenzfremdkapitalzins.[58] Damit das Nutzungsrecht und die Verbindlichkeit zu Beginn des Leasingverhältnisses in gleicher Höhe angesetzt werden können, müssen die Anschaffungskosten des Nutzungsrechts dem Barwert der Leasingzahlungen entsprechen. Fallen dem Leasingnehmer zu Beginn des Leasingverhältnisses zusätzlich direkte Kosten (sog. initial direct costs) zu, die direkt dem Abschluss des Leasingsverhältnisses zugerechnet werden können, sind sie in den Anschaffungskosten einzubeziehen.[59].
Bei der Folgebewertung des Leasinggegenstandes hat der Leasingnehmer die Verbindlichkeit mit den fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten.[60] Zur Ermittlung der Zinsaufwendungen ist die Effektivzinsmethode vom Mieter zu wählen.[61] Leasingraten sind in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen. Gibt es Anzeichen für wesentliche Änderungen der Leasingverbindlichkeit, muss der Leasingnehmer eine Anpassung vornehmen.[62] Dabei hat er, falls vorhanden, Optionen, bedingte Leasingzahlungen, Restwertgarantien für die Bewertungsanpassung der Verbindlichkeit und des Nutzungsrechts zu berücksichtigen.[63] Im Gegensatz zur Bewertung der Verbindlichkeit steht dem Leasingnehmer bei der Folgebewertung des Nutzungsrechts ein Wahlrecht zu. Er kann sich dabei zwischen fortgeführten Anschaffungskosten und zum beizulegenden Zeitwert nach dem Neubewertungsmodell nach IAS 16 entscheiden.[64] Entscheidet sich der Leasingnehmer bei der Folgebewertung des Nutzungsrechts für die fortgeführten Anschaffungskosten, so hat er das Nutzungsrecht über die Laufzeit des Leasingverhältnisses oder Nutzungsdauer in der Regel planmäßig und linear abzuschreiben.[65] Wählt er jedoch den Leasinggegenstand zum beizulegenden Zeitwert mit abzüglich planmäßiger Abschreibungen, sowie Wertminderungen anzusetzen und zu bewerten, kann er dies generell tun. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass er für die gesamte Gruppe dieser Sachanlagen das Neubewertungsmodell wählt und alle Nutzungsrechte, die zu dieser Gruppe gehören ebenfalls neu bewertet.[66] Dies führt zu einer regelmäßigen Neubewertung des Nutzungsrechts. Zusätzlich muss der Leasingnehmer beim Neubewertungsmodell entsprechend IAS 36 das Nutzungsrecht auf Wertminderung zu jedem Bilanzstichtag prüfen und eine Neubeurteilung über Leasingdauer, bedingte Mietzahlungen und Restwertgarantien vornehmen.[67] Bestehen Anzeichen für Veränderungen, ist die Verbindlichkeit wie auch das korrespondierte Nutzungsrecht anzupassen. Die Tatsache, dass durch den ED regelmäßige Änderungen (Beurteilung von Schätzungen müssen regelmäßig geprüft werden) seitens des Leasingnehmers vorgenommen werden müssen, stellt Unternehmen vor eine großen Herausforderung. Möglicherweise sind Unternehmen gezwungen neue Methoden der Bilanzierung zu entwickeln, um dieser Neureglung nachkommen zu können. Wie sich diese Anforderung auf die Praxis auswirken wird, bleibt daher vorerst abzuwarten.
An Hand des folgenden Beispiels sollen die oben dargestellten Bilanzierungen von Leasingverhältnissen, sowohl nach der alten Bilanzierungsregelung, wie auch nach dem Exposure Draft „Leases 2010/09" aus Sicht des Leasingnehmers ausführlich dargestellt werden.
Unternehmen A. entscheidet sich für die Produktion eines neuen Produktes als Finanzierungsalternative eine Maschine zu leasen. Zu Beginn des Leasingverhältnisses betragen der Buchwert der Maschine 100.000 und der Fair Value 1.10.000 Euro und soll über 10 Jahre linear abgeschrieben werden. Mit Hilfe der Wahrscheinlichkeitsrechnung berechnen die Leasingpartner zunächst die längstmögliche Leasinglaufzeit. Die Wahrscheinlichkeitsrechnung ergibt sich wie folgt:
3 Jahre mit 30%, 2 Jahre mit 40%, 4 mit Jahre 10% oder 5 Jahre mit 20%.. Hiernach einigen sich die Partner auf eine Laufzeit von 5 Jahren, da diese kumuliert 70% ergeben und somit die 50% Mindesthürde überspringen. Darüber hinaus werden ein Grenzfremdkapitalzinssatz von 4% und ein Zinssatz von 8% seitens des Leasinggebers für das Leasingverhältnis festgelegt. Es wird festgelegt, dass eine fixe Leasingrate von 12.000 Euro jährlich zu zahlen ist.
Nach dem Vorschlag des ED hat der Leasingnehmer künftig für das Nutzungsrecht an dem Leasingobjekt eine Leasingverbindlichkeit mit dem Barwert der Leasingzahlungen anzusetzen.
Der Barwert ergibt sich aus der folgenden Formel:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der Buchungssatz für den Erstansatz lautet:
1. Januar 20x1
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Bei der Folgebewertung muss der Leasingnehmer das Nutzungsrecht über die Leasinglaufzeit abschreiben und die Verbindlichkeit mit den fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewerten.
31. Dezember 20x1
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Buchungssätze für die Folgejahre 2-5 ergeben sich Entsprechend.
Abbildung 1: Vergleich der Bilanzierung beim LN nach ED und IAS 17
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an KPMG-Vortrag
Wie man der Abbildung 1 entnehmen kann, ist der Aufwand nach der alten Bilanzierungsregelung konstant 12.000 und somit in den ersten Jahren geringer als der Aufwand nach neuer Regelung. Wobei sich jedoch im Laufe der folgenden Perioden der Aufwand nach alter Regelung erhöht und analog der Aufwand nach neuer Regelung abnimmt.
Abbildung 2: GuV beim LN für das 1. Jahr nach ED und IAS 17
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an KPMG-Vortrag
Abbildung 3: Die Bilanz des LN nach IAS 17
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an KPMG-Vortrag
Abbildung 4: Die Bilanz des LN nach dem Exposure Draft
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an KPMG-Vortrag
Anhand des Beispiels ist es zu erkennen, dass nach aktueller Leasingbilanzierung lediglich ein Aufwand für das Leasingobjekt zu verbuchen ist, während die Bilanz des Leasingnehmers unberührt bleibt, wohingegen der Exposure Draft einen wesentlichen Einschnitt mit sich bringt. Wie aus der Fallstudie zu entnehmen ist, ist in Zukunft die Bilanz des Leasingnehmers zu 100% von dem Leasingobjekt betroffen. Das Leasingobjekt taucht nun in der Bilanz des Leasingnehmers auf und führt zur Erhöhung der Verbindlichkeit und Verschlechterung der Kennzahlen.
Da bedingte Leasingzahlungen, Leasingraten darstellen, die am Anfang des Leasingverhältnisses noch nicht endgültig feststehen, haben sie nach geltender IFRS-Regelung bis jetzt, weder bei der Klassifizierung eines Leasingverhältnisses, noch bei der Bewertung der Verbindlichkeit des Leasingnehmers im Fall eines Finanzierungs-Leasings eine Beachtung gefunden.[68] Sie sind vielmehr von der Entwicklung bestimmter Index- oder Leistungsgrößen abhängig. Nach dem Vorschlag des ED soll sich dies jedoch ändern. Künftig sollen die bedingten Leasingzahlungen zu Beginn des Leasingverhältnisses für die Bewertung des Nutzungsrechts und der Verbindlichkeit des Leasingnehmers berücksichtigt werden.[69] Dafür sieht der ED vor, dass die Bewertung der Verbindlichkeit einer gewichteten wahrscheinlichen Schätzung unterliegen soll, die aus Sicht des IASB, die Definitionskriterien für Verbindlichkeiten aus dem Rahmenkonzept erfüllen.[70] Dies kann jedoch Leasingnehmer in Zukunft vor einer neuen Herausforderung stellen, denn es dürfte schwer fallen adäquate wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzungen vorzunehmen, wenn viele Faktoren erst gar nicht in den Einflussbereich des Leasingnehmers fallen.
Beispiel eines Leasingverhältnisses mit bedingter Leasingrate
Leasingnehmer M. schließt einen Leasingvertrag über eine Maschine mit einer Laufzeit von 7 Jahren ab. Die jährliche Leasingrate setzt sich aus einer unbedingten Leasingzahlung i.H.v. 100 Euro zusammen. Zuzüglich kommen noch die bedingten Zahlung i.H.v. 2 % des erwirtschafteten Umsatzes hinzu. Der Diskontierungszinssatz beläuft sich auf 6 %. Die Maschine hat zu Beginn des Leasingverhältnisses einen Fair Value von 1.000 Euro während die wirtschaftliche Nutzungsdauer auf 10 Jahren geschätzt wird.
Weitere Informationen zeigt die folgende Abbildung:
Abbildung 5: Darstellung eines Beispiels mit bedingten Leasingraten.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an Die Reformation der Leasingbilanzierung nach IFRS
Im ersten Schritt muss M. die Eintrittswahrscheinlichkeit vor Antritt des Leasingsverhältnisses abwägen, um die erwartete Leasingrate zu kalkulieren. In Fall von M. ergibt sich aus den Umsatzerwartungen folgende Leasingraten pro Jahr: 14+32+43,2+49,4+20+11+11,5= 171,10.
Um das Nutzungsrecht und die Leasingverbindlichkeit ansetzen zu können, muss M. den Barwert der erwarteten Leasingraten, diskontiert mit dem Grenzfremdkapitalzinssatz errechnen. Im Fall von M. beträgt der Barwert der zu leistenden Leasingraten aufgerundet 955,30 Euro. Die Berechnung erfolgt auf Basis des Grenzfremdkapitalzinssatzes von 6% und es ermittelt sich eine jährliche Leasingzahlung von 171,10 Euro. Zu Beginn des Leasingverhältnisses aktiviert nun M. ein Nutzungsrecht und eine Verbindlichkeit i.H.v. 955,30 Euro. Die Folgebewertung des Nutzungsrechts erfolgt daraufhin mit den fortgeführten Anschaffungskosten. Bei einer linearen Abschreibung ergibt sich eine jährliche Abschreibungssumme i.H.v. 136,50 (955,30/7=136,50) für das Nutzungsrecht. In den Folgeperioden schreibt M. das Nutzungsrecht ab und zahlt die von Ihm errechnete bedingte Leasingzahlung, zuzüglich der unbedingten Leasingzahlungen. Die Leasingzahlung muss er dabei zwischen einem Zins- und Tilgungsanteil trennen und diese unterschiedlich ansetzen.
Nach dem Vorschlag des ED soll künftig der Leasingnehmer bei Optionen über die wahrscheinliche Leasinglaufzeit entscheiden. Damit wird die Bewertung des Nutzungsrechts und der Verbindlichkeit in den Einschätzungsbereich des Leasingnehmers zugesprochen.[71] Die Wahrscheinlichkeitsentscheidung soll dabei auf Basis des „the longest possible term that is more likely than not to occuf Ansatzes fallen.[72] Dies bedeutet, dass der Leasingnehmer die längst mögliche Laufzeit, die am wahrscheinlichsten ist, ansetzen muss. Dabei ist die längste Leasinglaufzeit zu bestimmen, die eine Wahrscheinlichkeit größer als 50% aufweist.[73] Zusätzlich legt der ED fest, dass Optionen von Nutzungsrechten nicht separat, sondern zusammen mit diesen erfasst werden müssen, um die Laufzeit des Leasingverhältnisses realitätsnah bestimmen zu können.[74]
Beispiel eines Leasingverhältnisses mit einer Laufzeitoption:
Leasingnehmer N. schließt ein Leasingverhältnis über eine Immobilie ab. Die Leasingdauer verläuft über 5 Jahre mit einer Option auf Mietverlängerung für 1,2 oder 3 Jahre. Leasingnehmer N. schätzt die erwartete Eintrittswahrscheinlichkeit für die Verlängerung des Leasinggeschäfts für ein weiteres Jahr auf 40%, für zwei weitere Jahre auf 40% und für drei weitere Jahre auf 20%. Dementsprechend liegt die Wahrscheinlichkeit für die Ausübung der Mietverlängerungsoption für 2 weitere Jahre bei 80% (1 weiteres Jahr 40% + zwei weitere Jahre 40%) und übersteigt die Mindestanforderung von 50%, sodass diese Eintrittswahrscheinlichkeit in die Berechnung einbezogen werden kann. Hergeleitet beläuft sich die längst mögliche, überwiegend wahrscheinliche Leasingdauer auf 7 Jahren. Daraus folgt, dass N. den Barwert der Verpflichtung zum Nachkommen der Leasingzahlungen auf Basis der erwarteten Vertragslaufzeit von 7 Jahren berechnen muss. Zusätzlich zur Bestimmung der Eintrittswahrscheinlichkeit für jede mögliche Laufzeit müssen weitere Faktoren herangezogen werden.[75]
Diese sind:
- vertragliche Faktoren
- nicht-vertragliche Faktoren
- wirtschaftliche Faktoren
- sonstige leasingnehmerspezifische Faktoren
Nachdem N., alle Faktoren mit einbezogen hat und die Leasingzahlungen auf Basis von 7 berechnet, muss nun das Nutzungsrecht und die dazu gehörige Verbindlichkeit zur Zahlung der Leasingraten angesetzt werden. Der Barwert der Leasingzahlungen diskontiert mit dem Grenzfremdkapitalzinssatz wird für die Erstbewertung berechnet und angesetzt. Für die Folgebewertung muss N. eine lineare Abschreibung über die Leasinglaufzeit vornehmen. In den Folgeperioden wird die Verbindlichkeit mit den fortgeführten Anschaffungskosten und der Effektivzinsmethode bewertet. Bei der Leasingzahlung muss - wie bereits angemerkt- zwischen den Zinsanteil- und Tilgungsanteil separiert werden.
Das IASB bringt bei der Behandlung von Restwertgarantien eine Veränderung durch den ED ein. Die Restwertgarantien dienen der Bestimmung der bedingten Leasingraten, um die Bewertung der Leasingverbindlichkeit vollziehen zu können. Die zukünftige Änderung ergibt sich jedoch daraus, dass Restwertgarantien nach dem neuen Vorschlag lediglich mit dem zu erwarteten Barwert der zu zahlenden Garantieleistung zu Beginn des Leasingverhältnisses mitberücksichtigt werden soll und nicht die volle Höhe des garantierten Restwerts, wie es bis dato gehandhabt wurde.[76] Stellen Dritte die Restwertgarantien zur Verfügung, dürfen diese nicht in die Bewertung der Leasingverbindlichkeit einbezogen werden, da Sie keine Leasingzahlung darstellen und auch nicht Teil der Leasingvereinbarungen sind.[77]
Während der ED für Leasingnehmer eine einheitliche Bilanzierung aller Leasingverhältnisse vorsieht, schlägt er für die Leasinggeberbilanzierung zwei neue Bilanzierungsmodelle vor.[78] Vorgeschlagen werden der Performance- Obligation-Approach und der Derecognition-Approach.[79] Nach dem Vorschlag des ED hat der Performance-Obligation-Ansatz dann zu erfolgen, wenn die Chancen und Risiken des Leasinggenstandes weiterhin beim Leasinggeber verbleiben.[80] Gehen dagegen die genannten Chancen und Risiken auf den Leasingnehmer über, muss der Leasinggeber den Derecognition-Ansatz zu Nutze ziehen.[81] Dabei muss der Leasinggeber zu Beginn des Leasingverhältnisses beim vorliegenden Leasingverhältnis bestimmen, um welchen der beiden Ansätze es sich handelt, damit die Transaktion sachgemäß angesetzt wird. Die Bestimmung der Chancen und Risiken soll dabei auf Basis der relevanten Fakten und Umstände erfolgen. Berücksichtigt werden müssen alle Chancen und Risiken, sowohl die während der Laufzeit des Leasingverhältnisses, aber auch die, die nach Beendigung des Leasingverhältnisses anfallen könnten.[82] Folglich sollten folgende Einflussfaktoren bei der Chancen-Risiken-Analyse beachtet werden:[83]
- die Höhe und Art der bedingten Leasingzahlungen
- der Umfang der Dienstleistungen
- die Art der Optionen.
Bleiben alle relevanten Chancen und Risiken beim Leasinggeber, so hat der Leasinggeber das Leasingobjekt weiterhin zu bilanzieren. Zusätzlich zum Leasinggegenstand bilanziert der Leasinggeber als Forderung das Recht auf Erhalt von Leasingzahlungen (right to receive lease payments) mit dem Barwert der Leasingzahlungen, diskontiert mit dem Zinssatz, den der Leasinggeber vom Leasingnehmer verlangt.[84] Fallen dem Leasinggeber anfängliche direkte Kosten an, die unmittelbar dem Leasingvertrag zugewiesen werden können, sind diese dem Barwert der Leasingzahlungen zuzurechnen. Korrespondierend zu der Forderung setzt der Leasinggeber eine Leistungsverpflichtung zur Nutzungsüberlassung des Leasinggegenstandes an, ebenfalls mit dem Barwert der Leasingzahlung, diskontiert mit dem vom Leasinggeber erhobenen Zinssatz, die mit Ausnahme der direkten Kosten, die Leasingforderung entsprechen.[85] Die Bewertung des Vermögensgegenstandes, als auch die Verbindlichkeit muss beim Leasinggeber und Leasingnehmer auf Basis der erwarteten Leasinglaufzeit- und Leasingzahlungen erfolgen.[86] Der Hauptunterschied beim Performan- ce-Obligation-Ansatz zu Derecognition-Ansatz ist die Nichtausbuchung des Leasinggegenstandes seitens des Leasinggebers.[87] Die Erstbewertung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber verläuft analog zu der vorgestellten Vorgehensweise beim Leasingnehmer. D.h. auch hier werden bei der Berechnung des Barwerts der Leasingforderung die Laufzeit des Leasingvertrages, bedingte Mietzahlungen, Restwertgarantien und erwartete Zahlungen des Leasingnehmers aufgrund von Vertragsstrafen bei vorzeitiger Vertragsabbruch, zuberücksichtigen sein.[88] Restwertgarantien und bedingte Mietzahlungen bei der Erstbewertung der Leasingforderung sollen jedoch vom Leasinggeber im Gegensatz der Leasingnehmerbilanzierung nur dann Beachtung finden, wenn diese auch zuverlässig geschätzt bzw. bemessen werden können.[89] Auch dieser Vorgang stellt einen Unterschied zur Leasingnehmerbilanzierung dar. Zusätzlich hat der Leasinggeber in die Bewertung der Leasingforderung eine Schätzung vorzunehmen, die die erwarteten Entschädigungsleistungen im Fall einer Kündigung darstellt.[90] Stellen Dritte eine Restwertgarantie zur Verfügung, ist es wie bei der Leasingnehmerbilanzierung nicht Teil der Leasingvereinbarung und sollte demnach auch nicht durch den Leasinggeber bei der Bewertung der Leasingforderung Beachtung finden.
Bei der Folgebewertung der Leasingforderung hat der Leasinggeber beim Per- formance-Obligation-Ansatz die fortgeführten Anschaffungskosten zu befolgen.[91] Dabei muss er die Effektivzinsmethode anwenden und falls eine Wertminderung vorliegt, dies nach IAS 39 entsprechend behandeln. Deuten Umstände Veränderungen an, die wesentlich sind, hat der Leasinggeber nur in diesem Fall eine Neubewertung der Leasingforderung vorzunehmen.[92] Im Fall einer Neubewertung der Leasingforderung muss der Leasinggeber eine Neueinschätzung der erwarteten Leasingzahlungen vornehmen und zusätzlich eine Überprüfung durchführen, ob die Leasinglaufzeit noch angemessen ist. Änderungen, die sich auf Einschätzung der Leasinglaufzeit beziehen, sind erfolgsneutral zu erfassen.[93] Beruhen die Änderungen der Leasingforderung jedoch auf Neueinschätzung der bedingten Mietzahlungen oder Restwertgarantien, sind sie erfolgswirksam zu erfassen, aber auch nur dann wenn die Änderungen für bereits erfüllte Leistungsverpflichtungen gilt.[94]
Bei der Folgebewertung der Nutzungsüberlassungsverpflichtung bilanziert der Leasinggeber den Anteil, der noch für die Nutzung des Leasingobjektes seitens des Leasingnehmers übrig bleibt.[95]
Der Ausweis nach dem Performance-Obligation-Modell muss für den Leasinggegenstand, das Recht auf Erhalt von Leasingzahlungen und die Nutzungsüberlassungsverpflichtung mit dem Nettoleasingvermögenswert bzw. der Nettoleasingverbindlichkeit in der Bilanz durchgeführt werden.[96] Dabei muss bei der Gesamtergebnisrechnung zwingend darauf geachtet werden, dass eine getrennte Darstellung und Ausweis der Mieteinahmen, Zinsaufwendungen und Abschreibung was das Leasingobjekt anbelangt, von anderen Zinsaufwendungen und Abschreibungen in der Bilanz gegeben ist.
Beispiel für die Performance-Obliqation-Methode
Aus Vereinfachungsgründen wird das Zahlenbeispiel aus dem vorherigen Kapitel der Leasingnehmerbilanzierung fortgeführt und die Leasinggeberbilanzierung anhand der POM durchgeführt.
Folgende Annahmen wurden getroffen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die wesentlichen Chancen und Risiken bleiben dem Leasinggeber erhalten. Aus diesem Grund hat der Leasinggeber die POM anzuwenden und die Maschine in seiner Bilanz anzusetzen. Zu Beginn des Leasingverhältnisses setzt der Leasinggeber neben der Maschine auch eine Leasingforderung für den Erhalt der Leasingzahlungen an. Daneben passiviert er eine Leistungsverpflichtung für die Nutzungsüberlassung des Leasinggegenstandes als Verbindlichkeit. Auch dieser muss zunächst eine Bewertung vornehmen. Dies erfolgt korrespondierend zum Barwert der Leasingzahlungen diskontiert mit dem von Ihm selbst verlangten Zinssatz, welcher in diesem Fall 8% beträgt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Erstansatz 1. Januar 20x1
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die unten aufgeführte Tabelle soll nochmal die Neubilanzierung beim Leasinggeber nach der PO-Methode ausführlich für die Leasinglaufzeit von fünf Jahren darstellen.
Abbildung 6: Darstellung der Neubilanzierung beim LG nach der PO- Methode
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an KPMG-Vortrag
Folgebewertung
Bei der Folgebewertung wird die Forderung zu den fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet. Die Leistungsverpflichtung wird auf die Leasinglaufzeit linear verteilt und die Maschine wird ebenfalls linear über 10 Jahre abgeschrieben.
31. Dezember 20x1
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Rechnungen für die Folgejahre ergeben sich analog. Dabei ist zu beachten, dass bei der Berechnung jeweils der interne Zinssatz des Leasinggebers zu nutzen ist. Die unten aufgeführten Tabellen sollen die wesentlichen Unterschiede für das angeführte Beispiel bei der Leasinggeber-Bilanzierung zwischen der aktuellen und der Performance-Obligation-Methode wiedergeben:
Abbildug 7: Vergleich der LG-Bilanzierung nach IAS 17 und ED/POM
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an KPMG-Vortrag
Abbildung 8: Vergleich der GuV nach IAS 17 und ED/POM beim LG
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an KPMG-Vortrag
Beim Derecognition-Modell muss der Leasinggeber zunächst zu Beginn des Leasingverhältnisses bestimmen, ob mit dem Leasinggegenstand verbundenen Chancen und Risiken bei Ihm verbleiben oder auf den Leasingnehmer übergehen.[97] Damit Leasinggeber dies durchführen können, liefert der ED mit Paragraphen B22 und B24 Faktoren, wonach sich Leasinggeber bei der Beurteilung halten können. Kommt der Leasinggeber zu dem Ergebnis, dass wesentliche Chancen und Risiken des Leasingverhältnisses nicht beim Ihm verbleiben, so handelt es sich um das Derecognition-Modell, wonach das Leasingverhältnis seitens Leasinggebers erfolgen muss. Beim Derecognition-Modell wird der Leasinggegenstand teilweise aus der Bilanz des Leasinggebers ausgebucht.[98] Dabei bleiben die Chancen und Risiken des Leasingobjektes beim Derecogniti- on-Modell nicht beim Leasinggeber. Die Bewertung findet mit dem verhältnismäßigen Anteil des Buchwertes statt. Der Anteil, der das Nutzungsrecht des Leasingnehmers darstellt wird aus der Bilanz des Leasinggebers ausgebucht.[99] Der Leasinggeber bilanziert weiterhin den Anteil, der bei Ihm verbleibt und seine verbleibende Rechte an dem Leasinggegenstand repräsentiert. Der Erstansatz für das Recht auf Erhalt von Leasingzahlungen beim Derecognition-Modell erfolgt genau wie beim Performance-Obligation-Modell mit dem Barwert der Leasingraten. Jedoch wie schon erwähnt, nicht mit dem vollen Barwert wie es beim Performance-Obligation-Modell der Fall ist.[100] Zusätzlich muss der Leasinggeber den Anteil des Leasingobjektes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechnen, der die Nutzungsüberlassung für den Leasingnehmer repräsentiert und aus diesem Grund ausgebucht werden muss.[101] Der Anteil errechnet sich folgendermaßen:
Fair Value Leasingzahlungen * Buchwert Leasingobjekt / Fair Value Leasingobjekt
Bei der Folgebewertung der Forderung hat der Leasinggeber wie auch beim Performance-Obligation-Modell mit den fortgeführten Anschaffungskosten auf Basis der Effektivzinsmethode zu bewerten.[102] Neubewertung der Forderung kann nur dann durchgeführt werden, wenn Umstände wesentliche Änderungen darstellen.[103] Sprechen Umstände für eine wesentliche Änderung der Forderung, so muss die Forderungshöhe der Leasinglaufzeit angepasst werden.[104] Dabei sind, falls vorhanden, Optionen, Restwertgarantien und bedingte Leasingzahlungen mit zu berücksichtigen. Dies entspricht dem Performance- Obligation-Modell. Restwertvermögen dürfen nach dem Vorschlag des ED nicht neubewertet werden.[105] Jedoch hat der Leasingnehmer zu jedem Bilanzstichtag eine Überprüfung der Wertminderung nach IAS 39 vorzunehmen. Liegt eine Wertminderung vor, ist es nach IAS 36 zu bestimmen.[106]
Die Leasingforderung hat beim Ausweis in der Bilanz, getrennt von anderen finanziellen Vermögenswerten zu erfolgen. Das Gleiche gilt auch für den Restvermögenswert, der gesondert innerhalb des Sachanlagevermögens ausgewiesen werden muss.[107]
Beispiel für die Derecoginition-Methode:
Der obige Fall wird nochmal aufgegriffen und die Derecoginition-Methode darauf angewandt. Zur Erinnerung:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der Leasinggeber geht von der Annahme aus, dass wesentliche Chancen und Risiken des Leasinggegenstandes nicht in der Bilanz ausgewiesen wird. Ein Grund für seine Feststellung kann-, unter anderem eine Verlängerungsoption sein. Aus diesem Grund wendet er zur Bilanzierung der Maschine die Dereco- ginition-Methode an.
Zunächst muss der Leasinggeber zu Beginn des Leasingverhältnisses das Leasingobjekt in der Höhe ausbuchen, die das Nutzungsrecht des Leasingnehmers darstellt. Der auszubuchende Betrag ergibt sich aus dem Verhältnis von Barwert und Fair Value multipliziert mit dem Buchwert, so wie die folgende Formel es darstellen soll:
Ausbuchungsbetrag = 47912,50/110.000*100.000 = 43.557
Erstansatz
1.Januar.20x1
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die nachfolgende Tabelle dient der Darstellung der Leasinggeberbilanzierung unter Anwendung der Dereognition-Methode für die gesamte Leasinglaufzeit von 5 Jahren.
Abbildung 9: Darstellung der Rechnung nach der Derecoginition-Methode
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an KPMG-Vortrag
Folgebewertung
Der Leasinggeber bewertet die Forderung mit den fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode. Der verbleibende Restwert beim Leasinggeber ist nicht mehr neu zu bewerten.
31. Dezember 20x1
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 10: Vergleich der LG-Bilanzierung nach IAS 17 und dem E/D Derecognition-Methode
Quelle: In Anlehnung an KPMG-Vortrag
[...]
[1] Vgl. Borderwin/Tonner (2008): S.1.
[2] Vgl. Borderwin/Tonner (2008): S.1.
[3] Vgl. § 17 Abs. 4 IFRS Text. (2011)
[4] Vgl. § 5 E/D (2010/09)
[5] Vgl. Stoffels, M. u. Leonhardt, W. (Hrsg.) (2007): S.8
[6] Vgl. Leasing-Verband (2011): o.S.
[7] Vgl. Leasing-Verband (2011): o.S.
[8] Vgl. Leasing-Verband (2011): o.S.
[9] Vgl. Stoffels, M. u. Leonhardt, W. (Hrsg.) (2007): S. 8.
[10] Vgl. IFRS Portal (2011): o.S.
[11] Vgl. § 1 Abs. 15 IFRS Text (2011).
[12] Vgl. Pellens (2011): S. 686.
[13] Vgl. Pellens (2011): S. 686.
[14] Vgl. Pellens (2011): S. 686.
[15] Vgl. S. 5 E/D (2010/09).
[16] Vgl. Pellens (2011): S. 686.
[17] Vgl. Findeisen, K. u. Sabel, E. (2011):o.S. In: Der Betrieb.
[18] Vgl. Pellens (2011): S. 686.
[19] Vgl. Stamm, A. u. Giorgin, A. (2011): o.S.
[20] Vgl. § 17 Abs. 2f IFRS Text. (2011).
[21] Vgl. §17 Abs. 4 IFRS Text. (2011).
[22] Vgl. Din Thi, T. u. Fink, C. u. Schultze, W. (2011): o.S.
[23] Vgl. Laubach, W. u. Findeisen, K. u. Murer, A. (2011): o.S.
[24] Vgl. Pellens (2011): S. 687.
[25] Vgl. Laubach, W. u. Findeisen, K. u. Murer, A. (2011): o.S.
[26] Vgl. § 10 E/D (2010/09).
[27] Vgl. § 10 E/D (2010/09).
[28] Vgl. § 28 E/D (2010/09).
[29] Vgl. § 29 E/D (2010/09).
[30]Vgl. §§ 30/31 E/D (2010/09).
[31]Vgl. Pellens (2011): S. 689.
[32]Vgl. Pellens (2011): S. 689.
[33]Vgl. Pellens (2011): S. 689.
[34]Vgl. § 17 Abs. 4 IFRS Text (2011).
[35] Vgl. § B1-B4 E/D (2010/09).
[36]Vgl. Laubach, W. u. Findeisen, K. u. Murer, A. (2011): o.S.
[37] Vgl. § 5a-d E/D (2010/09).
[38] Vgl. Laubach, W. u. Findeisen, K. u. Murer, A. (2011): o.S.
[39] Vgl. Appendix A, Short Term Lease (2010/09).
[40]Vgl. § B5ff E/D (2010/09).
[41]Vgl. § B5ff E/D (2010/09).
[42] Vgl. Henneberger, M. (2009): o.S.
[43] Vgl. Pellens (2011): S. 687.
[44] Vgl. Pellens (2011): S. 687.
[45] Vgl. Laubach, W. u. Findeisen, K. u. Murer, A. (2011): o.S.
[46] Vgl. Laubach, W. u. Findeisen, K. u. Murer, A. (2011): o.S.
[47] Vgl. Laubach, W. u. Findeisen, K. u. Murer, A. (2011): o.S.
[48] Vgl. Pellens (2011): S. 687.
[49] Vgl. Din Thi, T. u. Fink, C. u. Schultze, W. (2011): o.S.
[50] Vgl. Deloitte (2011): o.S.
[51] Vgl. Pellens (2011), S. 687.
[52] Vgl. Pellens (2011), S. 687.
[53] Vgl. Laubach, W. u. Findeisen, K. u. Murer, A. (2011): o.S.
[54]Vgl. Pellens (2011): S. 687.
[55] Vgl. E&Y (2011): o.S.
[56] Vgl. Pellens (2011): S. 687.
[57] Vgl. Laubach, W. u. Findeisen, K. u. Murer, A. (2011): o.S.
[58] Vgl. Pellens (2011):S. 687.
[59] Vgl. Pellens (2011): S. 687.
[60] Vgl. Deloitte (2011): o.S.
[61] Vgl. Pellens (2011): S. 687.
[62] Vgl. Pellens (2011): S. 687.
[63] Vgl. Pellens (2011): S. 687.
[64] Vgl. Deloitte (2011): o.S.
[65] Vgl. E&Y (2011): o.S.
[66] Vgl. Deloitte (2011): o.S.
[67] Vgl. Pellens (2011): S. 688.
[68] Vgl. Laubach, W. u. Findeisen, K. u. Murer, A. (2011): o.S.
[69]Vgl. Laubach, W. u. Findeisen, K. u. Murer, A. (2011): o.S.
[70]Vgl. PwC (2011): S. 24.
[71] Vgl. §§ B16-B20 E/D (2010/09).
[72] Vgl. §§ B16-B20 E/D (2010/09).
[73] Vgl. Laubach, W. u. Findeisen, K. u. Murer, A. (2011): o.S.
[74] Vgl. Pellens (2011):S. 687.
[75] Vgl. E&Y (2011): S.16.
[76] Vgl.PwC (2011): S. 21.
[77] Vgl. E&Y (2011): S. 22.
[78] 78 Vgl. § 29 u. § 46 E/D (2010/09)/Pellens (2011): S. 689.
[79] Vgl. § 29 u. § 46 E/D (2010/09) Pellens (2011): S. 689.
[80] Vgl. Pellens (2011): S. 689.
[81]Vgl. Pellens (2011): S. 689.
[82] Vgl. Laubach, W. u. Findeisen, K. u. Murer, A. (2011): o.S.
[83] Vgl. Laubach, W. u. Findeisen, K. u. Murer, A. (2011): o.S.
[84] Vgl. Pellens (2011): S. 689.
[85] Vgl. Pellens (2011): S. 689.
[86] Vgl. Pellens (2011): S. 689.
[87] Vgl. Deloitte (2011):S. 8.
[88] Vgl. Laubach, W. u. Findeisen, K. u. Murer, A. (2011): o.S.
[89] Vgl. Deloitte (2011): S. 8.
[90] Vgl. Deloitte (2011): S. 8.
[91] Vgl. Deloitte (2011): S. 8.
[92] Vgl. Laubach, W. u. Findeisen, K. u. Murer, A. (2011): o.S.
[93] Vgl. Laubach, W. u. Findeisen, K. u. Murer, A. (2011): o.S.
[94] Vgl. Laubach, W. u. Findeisen, K. u. Murer, A. (2011): o.S.
[95] Vgl. Laubach, W. u. Findeisen, K. u. Murer, A. (2011): o.S.
[96] Vgl. Laubach, W. u. Findeisen, K. u. Murer, A. (2011): o.S.
[97] Vgl. E&Y (2011): S. 40.
[98] Vgl. Pellens (2011): S. 689.
[99] Vgl. Pellens (2011): S. 689.
[100] Vgl. Pellens (2011): S. 689.
[101] Vgl. Deloitte (2011): S. 9.
[102] Vgl. Deloitte (2011): S. 9.
[103] Vgl. Laubach, W. u. Findeisen, K. u. Murer, A. (2011): o.S.
[104] Vgl. Pellens (2011): S. 690.
[105] Vgl. Laubach, W. u. Findeisen, K. u. Murer, A. (2011): o.S.
[106] Vgl. Deloitte (2011): S. 9.
[107] Vgl. Laubach, W. u. Findeisen, K. u. Murer, A. (2011): o.S.