Diplomarbeit, 2005
55 Seiten, Note: sehr gut
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
II. GRUNDBEGRIFFE
1) DIE KAPITALGESELLSCHAFT UND IHRE ORGANISATIONSVERFASSUNG
1.1) Die Organisationsverfassung der Aktiengesellschaft
1.2) Die Organisationsverfassung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
2) DER BESCHLUSS
3) DER BESCHLUSS ALS RECHTSGESCHÄFT
4) DIE RECHTSWIDRIGKEIT VON BESCHLÜSSEN
4.1) Formelle und materielle Mängel
4.2) Rechtsfolgen von Mängeln
4.2.1) Rechtsfolgen fehlerhafter Hauptversammlungsbeschlüsse im Aktienrecht
4.2.1.1) Die Nichtigkeit
4.2.1.2) Die Anfechtbarkeit
4.2.1.3) Die Unwirksamkeit
4.2.2) Rechtsfolgen fehlerhafter Generalversammlungsbeschlüsse im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
III. HAUPTTEIL
1) DIE VORAUSSETZUNG FÜR DIE ANFECHTBARKEIT VON BESCHLÜSSEN DER KAPITALGESELLSCHAFTEN
1.1) Gesetzliche Voraussetzungen für eine Anfechtungsbefugnis
1.2) Von der Lehre und Rechtsprechung entwickelte Voraussetzungen
2) DIE ERKLÄRUNG DER BEGRIFFE KAUSALITÄT UND RELEVANZ
3) DIE ENTWICKLUNG DER KAUSALITÄTS- UND RELEVANZTHEORIE
3.1) Die strenge Kausalitätstheorie
3.2) Die potentielle Kausalitätstheorie
3.3) Die Relevanztheorie
4) EINE DIFFERENZIERTE BETRACHTUNGSWEISE
4.1) Verstöße gegen das Partizipations- und Informationsinteresse
4.1.1) Verstöße bei der Beschlussvorbereitung
4.1.1.1) Vorbereitungsmängel
4.1.1.2) Ankündigungsmängel
4.1.1.3) Durchführungsmängel
4.1.2) Verstöße gegen das Auskunftsrecht und andere Informationspflichten
4.1.2.1) Die unberechtigte Auskunftsverweigerung
4.1.2.2) Verletzungen von anderen Informationspflichten
4.2) Die fehlerhafte Feststellung des Abstimmungsergebnisses
4.2.1) Die fehlerhafte faktische Zählung
4.2.2) Das Mitzählen ungültiger oder das Nichtzählen gültiger Stimmen
5) EIN WANDEL IN DER RECHTSPRECHUNG DES OGH
Die Arbeit untersucht das Spannungsfeld zwischen dem Kausalitäts- und dem Relevanzprinzip bei der Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse von Kapitalgesellschaften, insbesondere im Hinblick auf Verfahrensfehler, und analysiert die diesbezügliche Entwicklung in der österreichischen sowie deutschen Rechtsprechung und Lehre.
3.2) Die potentielle Kausalitätstheorie
Die oben genannte Ansicht des strengen Kausalitätserfordernisses bildet in der späteren Rechtsprechung und Lehre nur mehr den Ausgangspunkt der Überlegungen.
Da keine einheitliche Meinung darüber besteht, welche Kriterien angewendet werden, um Fehler auszuscheiden, die auf das Beschlussergebnis ohne Einfluss sind, wird der Begriff der potentiellen Kausalität geprägt. Nun bilden sich differenzierende Grundsätze heraus, welche das strenge Kausalitätsprinzip immer mehr einschränken: Der Anfechtungskläger muss den Nachweis der Kausalität nicht erbringen, denn die „Ursächlichkeit des Verfahrensfehlers [muss] nicht positiv festgestellt werden“. Die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs allein genügt schon. Die beklagte Gesellschaft hingegen ist verpflichtet, die „Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen Normverletzung und Beschlußergebnis“ auszuräumen, also den Beweis zu erbringen, dass „der Verstoß den Beschluß nicht beeinflußt hat“. Es kommt also zur Beweislastumkehr. Der Kläger muss nicht mehr die Kausalität behaupten, sondern die Gesellschaft muss die Kausalität widerlegen. Sie muss dem Kläger gegenüber die fehlende Kausalität einwenden. Damit wird auf den strengen Kausalitätsbeweis verzichtet, es genügt die „abstrakte Möglichkeit“ der Kausalität. Diese wiederum muss nur vermutet werden, der Anfechtungskläger muss sie nicht beweisen.
II. GRUNDBEGRIFFE: Klärung der organisatorischen Grundlagen von Aktiengesellschaft und GmbH sowie Definition des Beschlusses als Rechtsgeschäft.
III. HAUPTTEIL: Umfassende Analyse der Voraussetzungen für Beschlussanfechtungen, der Entwicklung von Kausalitäts- und Relevanztheorien sowie der Rechtsprechung zum Verfahrenswandel.
Kausalitätstheorie, Relevanztheorie, Anfechtungsklage, Beschlussmängel, Kapitalgesellschaften, Verfahrensfehler, Partizipationsinteressen, Informationspflichten, Aktiengesellschaft, GmbH, Hauptversammlung, OGH, Rechtsprechung, Beschlussanfechtung, Stimmrechtsausübung.
Die Arbeit befasst sich mit den Rechtsfolgen fehlerhafter Beschlüsse in Kapitalgesellschaften und untersucht, unter welchen Voraussetzungen ein Verfahrensfehler zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führt.
Die zentralen Themen sind das Kausalitäts- und das Relevanzprinzip, die Anfechtungsbefugnis bei Verfahrensmängeln, der Schutz von Minderheiteninteressen sowie die Rolle der Informations- und Teilnahmerechte.
Das primäre Ziel ist es, den Diskussionsstand zur Anfechtbarkeit fehlerhafter Beschlüsse darzustellen und aufzuzeigen, wie sich die Rechtsprechung vom starren Kausalitätserfordernis hin zu einer differenzierten Relevanzbetrachtung entwickelt hat.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die den Diskussionsstand durch Analyse von Lehrmeinungen, nationaler und deutscher Rechtsprechung (insbesondere OGH und BGH) sowie einschlägiger Literatur aufbereitet.
Der Hauptteil gliedert sich in die Erläuterung der Anfechtungsvoraussetzungen, die theoretische Herleitung der Kausalitäts- und Relevanztheorien, eine detaillierte Prüfung verschiedener Fehlergruppen (wie Informationsmängel oder Zählfehler) und die Analyse der Judikaturlinie des OGH.
Die zentralen Schlagworte sind Kausalitätstheorie, Relevanztheorie, Beschlussmängel, Anfechtbarkeit, Verfahrensfehler sowie die Rechte der Gesellschafter in AG und GmbH.
Obwohl beide Gesellschaftsformen unterschiedliche Organisationsverfassungen haben, weisen sie bei Beschlussmängeln vergleichbare Probleme auf, weshalb die Überlegungen in der Arbeit für beide Formen relevant sind.
Die Relevanztheorie stellt nicht mehr primär auf die Ursächlichkeit eines Fehlers für das konkrete Abstimmungsergebnis ab, sondern bewertet die Gravität des Verstoßes anhand des Schutzzwecks der verletzten Norm, insbesondere mit Blick auf Partizipations- und Informationsrechte.
Diese Maßfigur wird in der Rechtsprechung herangezogen, um objektiv zu beurteilen, ob ein Verstoß (z.B. eine Auskunftsverweigerung) die Willensbildung beeinflusst hätte, ohne dabei auf die subjektiven Erklärungen der tatsächlich abstimmenden Mehrheit angewiesen zu sein.
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