Diplomarbeit, 2010
106 Seiten, Note: 1,3
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
EINLEITUNG UND PLAN DER ARBEIT
KAPITEL 1 ALLGEMEINES ZUR ERKLÄRUNG NACH § 35 ABS. 2 INSO
A. Werdegang des § 35 Abs. 2 InsO
I. Referentenentwurf vom 16. September 2004
II. Regierungsentwurf vom 11. August 2006
III. Stellungnahme des Bundesrates
IV. Gegenäußerung der Bundesregierung
V. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses
B. Adressat der Erklärung
I. Erfassung von natürlichen und juristischen Personen
II. Beschränkung auf natürliche Personen
III. Befund
C. Erfasste Tätigkeiten
D. Keine Teilbarkeit der Erklärung
E. Wirkung der Negativerklärung auf zur Erwerbstätigkeit benötigte Gegenstände
I. Meinungsstand in der Literatur
II. Befund
F. Zeitpunkt und Grundlagen der Erklärungsabgabe
G. Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erklärung
H. Entsprechende Anwendung von § 295 Abs. 2 InsO
KAPITEL 2 WIRKUNGEN DER NEGATIVERKLÄRUNG AUF DAUERSCHULDVERHÄLTNISSE
A. Grundsatz: Fortgeltung der Dauerschuldverhältnisse
B. Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung
I. Für die Enthaftung der Dauerschuldverhältnisse
II. Wider die Enthaftung der Dauerschuldverhältnisse
C. Eigene Untersuchung
I. Prüfung anhand des Wortlauts
1. Vermögen und Ansprüche
a) Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit
b) Ansprüche aus der selbstständigen Tätigkeit
2. Begriff der Dauerschuldverhältnisse
3. Befund
II. Untersuchung anhand der Gesetzesmaterialien
1. Erfassung der Dauerschuldverhältnisse
2. Differenzierung zwischen Alt- und Neuverträgen
3. Befund
III. Zwischenergebnis zu II.
IV. Systematische Betrachtung
1. § 35 Abs. 1 InsO: Insolvenzbefangenheit des Neuerwerbs
a) Einbeziehung des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse
aa) Gesetzliche Regelung
bb) Zweck der Einbeziehung
cc) Insolvenzbeschlag
(1) Grundsatz
(2) Vertragsverhältnisse
dd) Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag
(1) Begriff
(2) Echte Freigabe
(3) Unechte (deklaratorische) Freigabe
(4) Modifizierte Freigabe
(5) Erkaufte Freigabe
(6) Durchführung der echten Freigabe
b) Umfang des insolvenzbefangenen Neuerwerbes
aa) Grundsatz
bb) Anwendbarkeit der §§ 850i, 850a Nr. 3 ZPO
c) Folgen der Insolvenzbefangenheit des Neuerwerbs für Neugläubiger und die selbstständige Tätigkeit
d) Wirkung der Negativerklärung auf den Neuerwerb
2. Masseverbindlichkeiten
a) Grundsätzliches zu den Masseverbindlichkeiten
aa) Befriedigung
bb) Rechtfertigung der Masseverbindlichkeiten
b) Masseverbindlichkeiten durch Duldung der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. InsO)
aa) Verletzung der Erklärungspflicht gem. § 35 Abs. 2 InsO
bb) Duldungs- und Anscheinsvollmacht
(1) Duldungsvollmacht
(2) Ansicht des Bundesarbeitsgerichts
(3) Anscheinsvollmacht
c) Masseverbindlichkeiten durch Dauerschuldverhältnisse
d) Wirkung der Negativerklärung auf Masseverbindlichkeiten
3. Befund zu 1) und 2)
a) Wesen der Negativerklärung
b) Wirkung auf Dauerschuldverhältnisse
4. Beendigung der Dauerschuldverhältnisse in der Insolvenz
a) Kündigungsfristen bei Miet- und Pachtverträgen
b) Kündigungsfristen bei Arbeitsverträgen
c) Keine Beendigung durch „Freigabe“
aa) Urteil des Reichsgerichts vom 17. Oktober 1932
bb) Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Mai 2005
d) Enthaftung nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO
e) Befund
5. Vorschriften zu Schuld- und Vertragsübergang im BGB
a) Grundsatz
b) Regelungen zur Schuldübernahme
c) Betriebsübergang gem. § 613a BGB
aa) Folgen und Zweck des § 613a BGB
bb) Definition des Betriebsübergangs
(1) Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit
(2) Betriebsmittelgeprägte Betriebe
(3) Betriebsmittelarme, durch menschliche Arbeitskraft geprägte Betriebe
(4) Wechsel des Rechtsträgers
(5) Rechtsgeschäftlicher Übergang
cc) Rechte des Arbeitnehmers bei Betriebsübergang
dd) Kein Betriebsübergang durch Negativerklärung
d) Befund
V. Zwischenergebnis zu IV.
VI. Untersuchung des Zwischenergebnisses zu IV. anhand des Normzwecks
1. Ratio legis der Norm
a) Anhaltspunkte in den Gesetzesmaterialien
b) Ergebnis der eigenen Untersuchung
2. Befund
VII. Ergebniskontrolle anhand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
1. Urteil des BAG vom 10. April 2008 – 6 AZR 368/07
a) Leitsatz des Gerichts
b) Sachverhalt
c) Analyse des Urteils
aa) Altarbeitnehmer
bb) Neuarbeitnehmer
(1) Betriebsmittel sind nicht insolvenzbefangen
(2) Betriebsmittel sind insolvenzbefangen
d) Vergleich des Zwischenergebnisses mit dem Urteil
2. Urteil des BAG vom 05. Februar 2009 – 6 AZR 110/08
a) Leitsatz des Gerichts
b) Sachverhalt
c) Analyse des Urteils
d) Vergleich des Zwischenergebnisses mit dem Urteil
3. Befund
VIII. Endergebnis der Untersuchung
FAZIT
Die Arbeit untersucht die rechtlichen Auswirkungen der Negativerklärung gemäß § 35 Abs. 2 InsO auf bestehende und zukünftige Dauerschuldverhältnisse im Insolvenzverfahren natürlicher Personen und klärt insbesondere, ob eine Enthaftung der Masse für solche Verträge möglich ist.
Befund
Das Vertragsverhältnisse nach dem Willen des Gesetzgebers von einer Erklärung nach § 35 Abs. 2 InsO erfasst sind, ergibt sich aus den unter 1. aufgeführten Stellen der Gesetzesmaterialien.
Für die hier vorzunehmende historische Betrachtung mag dahinstehen, ob der Schuldner, wie insbesondere im Regierungsentwurf anklingt, die Masse durch seine Tätigkeit verpflichten kann. Der Gesetzgeber weist jedoch den Gläubigern, die nach der Negativerklärung des Verwalters mit dem Schuldner kontrahiert haben (Neugläubiger), das aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners erwirtschaftete Vermögen und nicht mehr die Insolvenzmasse als Haftungsmasse zu. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass den Gläubigern, die vor der Negativerklärung oder Verfahrenseröffnung mit dem Schuldner kontrahiert haben, die Insolvenzmasse als Haftungsmasse zur Befriedigung zur Verfügung steht.
Dass diese Differenzierung auch für Gläubiger aus Dauerschuldverhältnissen gilt, begegnet keinen Zweifeln.
Zusammenfassend ergibt sich für die Wirkung der Negativerklärung auf die Dauerschuldverhältnisse aus der historischen Betrachtung folgender Befund:
KAPITEL 1 ALLGEMEINES ZUR ERKLÄRUNG NACH § 35 ABS. 2 INSO: Dieses Kapitel beleuchtet den historischen Entstehungsprozess der Norm und analysiert den Adressatenkreis sowie die Bedeutung der Negativerklärung für das Insolvenzverfahren.
KAPITEL 2 WIRKUNGEN DER NEGATIVERKLÄRUNG AUF DAUERSCHULDVERHÄLTNISSE: Der Hauptteil untersucht detailliert, ob und inwieweit die Negativerklärung Dauerschuldverhältnisse aus der Insolvenzmasse enthaften kann, wobei eine strikte Differenzierung zwischen Alt- und Neuverträgen vorgenommen wird.
Insolvenzordnung, Negativerklärung, Dauerschuldverhältnisse, Neuerwerb, selbstständige Tätigkeit, Insolvenzmasse, Insolvenzverwalter, Enthaftung, Altverträge, Neuverträge, Masseverbindlichkeiten, Freigabe, Schuldner, Restschuldbefreiung, Arbeitsverhältnisse
Die Diplomarbeit untersucht die rechtliche Wirkung der sogenannten „Negativerklärung“ nach § 35 Abs. 2 InsO, durch die ein Insolvenzverwalter bestimmt, ob Vermögenswerte aus einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners zur Insolvenzmasse gehören oder nicht.
Im Fokus stehen die Auswirkungen dieser Erklärung auf Dauerschuldverhältnisse, wie z.B. Miet- oder Arbeitsverträge, sowie die Abgrenzung zwischen „Altverträgen“ (vor der Erklärung) und „Neuverträgen“ (nach der Erklärung).
Ziel ist die Klärung, ob die Insolvenzmasse durch eine Negativerklärung einseitig von Verbindlichkeiten aus bestehenden Dauerschuldverhältnissen befreit werden kann.
Der Autor nutzt eine systematische Auslegung der Insolvenzordnung unter Einbeziehung der Entstehungsgeschichte (Gesetzesmaterialien), der Literaturmeinungen sowie der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Der Hauptteil widmet sich der rechtlichen Einordnung der Negativerklärung, der Prüfung des Wortlauts der Norm sowie einer tiefgehenden Analyse der Wirkungen auf Masseverbindlichkeiten und der Anwendbarkeit des Betriebsübergangsrechts.
Wichtige Begriffe sind die InsO, die Negativerklärung, die Abgrenzung von Alt- und Neuverträgen, der Neuerwerb des Schuldners und die Schutzfunktion für die Insolvenzmasse.
Nein, laut dem Autor (gestützt durch die Rechtsprechung) kann der Verwalter sich nicht einseitig durch eine Freigabeerklärung von den Verbindlichkeiten aus bereits bestehenden Dauerschuldverhältnissen befreien.
Bei Altverträgen haftet weiterhin die Insolvenzmasse, während bei Neuverträgen, die nach der Negativerklärung entstehen, primär das aus der selbstständigen Tätigkeit erwirtschaftete Vermögen des Schuldners haftet.
Da eine einfache Negativerklärung für sich allein keinen Betriebsübergang gem. § 613a BGB auslösen kann, sind die Voraussetzungen für den Schutz der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Vertragsschuldners komplexer, als es eine bloße Freigabe vermuten lässt.
Der Verfasser kommt zu dem Schluss, dass die Hoffnung des Gesetzgebers, die Masse durch die Negativerklärung auch von Alt-Dauerschuldverhältnissen zu enthaften, rechtlich nicht gedeckt ist und die Norm primär nur für künftige Neuverbindlichkeiten Wirkung entfaltet.
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