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Bachelorarbeit, 2012
63 Seiten, Note: 1,0
Abstrakt
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
A. Einführung
I. Aufbau der Arbeit
II. Themenabgrenzung
B. Grundlagen der Goodwill-Bewertung
I. Anwendungsfälle der Goodwill-Bewertung
II. Wesentliche Begriffsdefinitionen
1. Erläuterungen zum Goodwill
2. Fair Value in der IFRS-Bilanzierung
3. Die Cash Generating Unit
C. Prozessorientierte Darstellung der Goodwill-Bewertung
I. Zugangsbewertung des Goodwills
1. Übertragene Gegenleistung und Nettovermögen
2. Berücksichtigung von Minderheitsgesellschaftern
2.1 Partial Goodwill Approach
2.2 Full Goodwill Approach
2.3 Kritische Würdigung des Goodwill-Wahlrechts
II. Folgebewertung des Goodwills
1. Goodwill-Verteilung auf CGUs
1.1 Zuteilungseinheit
1.2 Zuteilungsschlüssel
2. Impairment-Test des Goodwills
3. Ermittlung des erzielbaren Betrags
4. Ermittlung des Nutzungswertes
4.1 Detailplanungsphase
4.2 Fortschreibungsphase
5. Berücksichtigung von Minderheitsgesellschaftern
5.1 Auswirkungen des Goodwill-Wahlrechts
5.2 Maßgeblichkeit der Goodwill-Allokation
5.3 Beispielhafte Sachverhalte
D. Empirische Analyse des Goodwill-Reportings der DAX30-Konzerne
I. Quantitative Analyse
1. Goodwill-Bestands-Analyse
2. Goodwill-Impairment-Analyse
II. Qualitative Analyse
1. Ausübung des Goodwill-Wahlrechts
2. Ermittlung des erzielbaren Betrags
Anhang
Literaturverzeichnis
Den Anlass dieser Arbeit gaben wesentliche Neuerungen des IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“ zur Goodwill-Bewertung in der jüngeren Vergangenheit. Einerseits wurde im Rahmen dieser Arbeit untersucht, inwieweit die Bilanzierungspraxis die Neuerungen des IFRS 3 berücksichtigt respektive zur Anwendung bringt. Anderseits besteht die Zielsetzung darin, es dem interessierten Leser zu ermöglichen, die wesentlichen Facetten und Spezifikation der Goodwill-Bewertung in kompakter Form, praxisnah nachzuvollziehen und zu verstehen. Dabei wurde methodisch darauf geachtet, dass nebst der theoretischen Fundierung der bilanzierungsrechtlichen Sachverhalte, vor allem der Bezug zur praktischen Anwendung, in Form von ausgewählten Beispielen und empirischen Analysen, stets gewahrt bleibt.
Im Hauptteil dieser Arbeit Prozessorientiere Darstellung der Goodwill-Bewertung wurde zunächst die Frage beantwortet, welche Relevanz das neu geschaffene Goodwill-Wahlrecht zur Behandlung von Minderheitsgesellschaftern für die Bilanzierungspraxis darstellt. Hierbei wurde gezeigt, dass im Geschäftsjahr 2010 kein Unternehmen des DAX30 von der Möglichkeit des Full Goodwill Approach (als Neuerung des IFRS 3) Gebrauch machte. Mögliche Argumente für diese distanzierte Haltung der Unternehmen wurden in einer kritischen Würdigung des Goodwill-Wahlrechts prägnant zusammengestellt und verdeutlichen, dass wohl auch in Zukunft der Full Goodwill Approach eine eher untergeordnete Rolle in der Bilanzierungspraxis einnehmen wird. Darauf hingewiesen sei, dass das Goodwill-Wahlrecht für jede Unternehmensakquisition erneut ausgeübt werden kann, wodurch der Stetigkeitsgrundsatz des Frameworks konterkariert wird und sich gleichermaßen die Frage nach der Sinnhaftigkeit dieses Wahlrechts stellt.
Im weiteren Verlauf dieser Arbeit wurde herausgestellt, dass die Intention der Unternehmen bei der Goodwill-Allokation primär darin besteht, einen erworbenen Goodwill stets auf eine möglichst große Gruppe von CGUs zu allokieren, um sich dadurch die Vorteile von Kompensationseffekten zwischen den gruppenzugehörigen CGUs nützlich zu machen. Eine eingehende Untersuchung der Goodwill-Impairments der DAX30-Konzerne offenbarte gleichermaßen die Zweischneidigkeit dieser Kompensationseffekte; das Analyseergebnis ergab, dass es in Folge dieser Kompensationseffekte in den einzelnen Geschäftsjahren zwar nur zu einer geringen Anzahl an Goodwill-Impairments kam, diese jedoch zu einem (betragsmäßig) hohen, negativen Ergebniseffekt führten.
Im Rahmen des Goodwill-Impairment-Tests konzentrierte sich diese Arbeit (aufgrund der Vormachtstellung des Nutzungswertes in der Bilanzierungspraxis) auf die standardkonforme Ermittlung des Nutzungswertes und den sich hieraus ergebenden Besonderheiten für die Bilanzierenden. Dabei fiel auf, dass die einschlägigen Anpassungsvorschriften des IAS 36, der eine Adjustierung der internen Planungsrechnung um Investitionen und Restrukturierungsmaßnahmen erfordert, von der Mehrzahl der befragten Unternehmen vollends ignoriert wurden. Provokant geschlussfolgert bedeutet dies, dass sich insbesondere der Berufstand der Wirtschaftsprüfer bisweilen an dieser Vorgehensweise auch nicht weiter stört und es somit zu einer Legitimation der Falsch-Ermittlung in der Bilanzierungspraxis gekommen ist.
Zu konstatieren gilt es, dass nicht nur der Goodwill als unsicherer Vermögenswert verstanden werden darf, auch die IFRS-Bilanzierung des Goodwills lässt weiterhin (trotz aller respektive gerade wegen der Neuerungen) umfängliche Ermessenspielräume offen, die es der Bilanzierungspraxis erlaubt, sowohl den im Erwerbszeitpunkt zu bilanzierenden, als auch in den Folgejahren zu bewertenden Goodwill in seiner betragsmäßigen Erscheinung signifikant zu beeinflussen. Ob dies der Intention des IASB entsprechen mag, muss bezweifelt werden. Dennoch soll nicht vergessen werden, dass die Internationale Rechnungslegung der Zielsetzung einer zukunftsgerichteten Bilanzierung im Rahmen des Fair Value Accounting anhängt. Umso mehr verwundert es, dass zahlreiche Kritiken in der Fachliteratur regelmäßig auf die Schwächen des Fair Value Accounting per se abstellen, um hierdurch Schwächen der IFRS-Goodwill-Bewertung aufzudecken. Ob dies der Qualität der Diskussion immer vorteilhaft sein mag, muss ebenfalls bezweifelt werden.
Ingolstadt, im Januar 2012 Max Schreder
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1 – Ermittlungshierarchie des Fair Value
Abbildung 2 – Alternative Bewertungstechniken zur Ermittlung des Fair Value
Abbildung 3 – IFRS Wahlrecht zur Bewertung der Minderheitenanteile
Abbildung 4 – Goodwill-Verteilung analog der internen Berichtsebenen
Abbildung 5 – Goodwill-Verteilung anhand der Synergiepotenziale
Abbildung 6 – Ebene der CGU-Festlegung in der Bilanzierungspraxis
Abbildung 7 – Anzahl Goodwill-tragender CGUs in der Bilanzierungspraxis
Abbildung 8 – Nutzenorientiere Verteilung des Goodwills auf mehrere CGUs
Abbildung 9 – Chronologie des Goodwill-Impairment-Tests
Abbildung 10 – Verteilung eines Wertminderungsaufwands
Abbildung 11 – Goodwill-Allokation im Zeitpunkt des Erwerbs
Abbildung 12 – Berücksichtigung eines Wertminderungsaufwands
Abbildung 13 – Parameter der Nutzungswertermittlung
Abbildung 14 – Direkte und indirekte Methode der Cashflow-Ermittlung
Abbildung 15 – Einfluss von Restrukturierungen auf Cashflows
Abbildung 16 – Verwendung der internen Planung für den Impairment-Test
Abbildung 17 – Verwendete Wachstumsrate bei der Bestimmung des Restwerts
Abbildung 18 – Fallkonstellationen bei der Berücksichtigung von Minderheiten
Abbildung 19 – DAX30: Goodwill-Bestände nach Wirtschaftszweigen
Abbildung 20 – DAX30: Goodwill-Bestände nach relativem Goodwill-Bestand
Abbildung 21 – DAX30: Goodwill-Impairments in 2009 und 2010
Abbildung 22 – DAX30: Ausübung des Goodwill-Wahlrechts in 2010
Abbildung 23 – DAX30: Ermittlung des erzielbaren Betrags in 2010
Wesentliche Neuerungen des IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“ bezüglich der bilanziellen Behandlung von Unternehmenszusammenschlüssen im Allgemeinen und den sich hieraus ergebenden Besonderheiten der Goodwill-Bewertung im Speziellen, gaben den Anlass für diese Arbeit. Die Neuerungen sind das Ergebnis des gemeinsam von IASB und FASB durchgeführten Projekts business combinations. Das Projektergebnis lässt sich auf zwei hauptsächliche Projektphasen zurückführen:
- Phase I wurde mit dem in Kraft treten des IFRS 3 (2004) im März 2004 erfolgreich abgeschlossen. Hierbei wurde die planmäßige Goodwill-Abschreibung abgeschafft und stattdessen der sog. Impairment-Only-Approach, der eine jährliche Werthaltigkeitsprüfung des Goodwills vorsieht, eingeführt.
- Phase II wurde sodann mit dem in Kraft treten des IFRS 3 (2008) im Juli 2009 abgeschlossen. Somit sind alle Unternehmen, deren Geschäftsjahr auf den 31. Dezember endet, ab dem Geschäftsjahr 2010 zur Berücksichtigung des neuen Standards verpflichtet. Die zentrale Neuerung des Standrads bestand vordergründig in der Schaffung eines Wahlrechts zur Behandlung von nicht-beherrschenden Anteilen im Rahmen der Zugangsbewertung.[1]
Diese Arbeit wird mit der Zielsetzung verfasst, dass es dem interessierten Leser möglich ist, in kompakter Form die wesentlichen Facetten der Goodwill-Bewertung im Rahmen der IFRS-Bilanzierung kennen zu lernen und zu verstehen. Dabei wird darauf geachtet, dass nebst theoretischen Ausführungen regelmäßig der Brückenschalg zur Bilanzierungspraxis mittels empirischer Analysen hergestellt wird. Ausgewählte Beispielsachverhalte und zentrale Möglichkeiten der Bilanzpolitik werden den einzelnen Gliederungspunkten zur Verständlichkeit und Verdeutlichung der theoretischen Überlegungen subsumiert.
Im Abschnitt B. Grundlagen der Goodwill-Bewertung wird zunächst eine Einordnung der Goodwill-Bewertung in die Internationale Rechnungslegung vorgenommen sowie die für diese Arbeit wesentlichen Begrifflichkeiten hinreichend erläutert. Der Abschnitt C. Prozessorientierte Darstellung der Goodwill-Bewertung beinhaltet sodann eine vertiefende Darstellung der Goodwill-Bewertung entsprechend der beiden zentralen Themenfelder Zugangsbewertung und Folgebewertung. Zu jedem Themenfeld werden gleichermaßen die als unerlässlich erachteten Spezifikationen der prozessualen Goodwill-Bewertung herausgestellt und eingehend eruiert. Der Abschnitt D. Empirische Analyse des Goodwill-Reportings der DAX30-Konzerne dient abschließend sowohl der Beweisführung der zuvor verbalisierten theoretischen Ausführungen, als auch der bilanzierungspraktischen Bezugsherstellung.
Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht die bilanzielle Darstellung der Goodwill-Bewertung mit den beiden zentralen Themenfeldern Zugangs- und Folgebewertung. Dabei sollen wesentliche Fragestellungen, unter Berücksichtigung bilanzierungspraktischer Gesichtspunkte, ausführlich beantwortet werden. Es sei daher darauf hingewiesen, dass die bilanzrechtliche Vorgehensweise im Rahmen von Unternehmenserwerben im Allgemeinen nicht Gegenstand dieser Arbeit ist. Sämtliche Themen der Besteuerung (bspw. latente Steuern) seien darüber hinaus vernachlässigt.
Im Rahmen der Zugangsbewertung wird insbesondere das Wahlrecht zur Bilanzierung von nicht beherrschenden Anteilen gewürdigt. Diese Fokussierung erscheint insofern sinnvoll, als das geschaffene Wahlrecht einerseits die zentrale Neuerung des business combinations Projekts darstellt und es andererseits die Bilanzierungspraxis seit dem Geschäftsjahr 2010 wesentlich beeinflusst.
Im Rahmen der Folgebewertung werden zunächst die konzeptionellen Grundlagen zur Durchführung des Goodwill-Impairment-Tests geschaffen. Ausführlich dargestellt sei hierbei die Ermittlung des Nutzungswertes, mit der Einschränkung dahingehend, dass es zu keiner Betrachtung des Diskontierungssatzes kommt. Ferner unterbleibt eine Differenzierung hinsichtlich der beiden Planungsmodelle (traditional approach und expected cash flow approach), da es in Folge der praktischen Ermittlung des Nutzungswertes ohnehin zu einer Kombination der beiden Ansätze kommt und daher eine detaillierte Abgrenzung als wenig nützlich erscheint.[2] In Anlehnung an das Goodwill-Wahlrecht wird darüber hinaus eine hinreichend theoretische Betrachtung der Folgebewertung bei Berücksichtigung von nicht beherrschenden Anteilen angeführt, die mittels ausgewählter Beispielsachverhalte erklärend abgeschlossen wird.
In diesem Abschnitt soll zunächst ein grundlegendes Verständnis für die Anwendungsfälle der Goodwill-Bewertung geschaffen werden, wodurch gleichermaßen eine Einordnung in die Internationale Rechnungslegung erfolgt. Im darauf folgenden Gliederungspunkt werden sodann wesentliche Begriffsdefinitionen angeführt, die im Verlaufe dieser Arbeit von zentraler Bedeutung sind und demnach zum besseren Verständnis der im Abschnitt C ausgeführten Überlegungen dienen sollen.
Den Ausgangspunkt der Goodwill-Bewertung bildet stets ein Unternehmenszusammenschluss entsprechend des IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“. Dabei stellt der Erwerb eines Tochterunternehmens durch eine Muttergesellschaft, die häufigste Form eines Unternehmenszusammenschlusses dar. Darüber hinaus existieren weitere Arten von Zusammenschlüssen, die zwar kein klassisches Mutter-Tochterverhältnis begründen, jedoch gleichermaßen den Bestimmungen des IFRS 3 unterliegen.[3] Die aus dem Unternehmenszusammenschluss zu erwerbenden Vermögenswerte und Schulden sind dabei stets aus Sicht des Erwerbers (somit regelmäßig aus Sicht des Mutterunternehmens) mittels der sog. Purchased Method (dt. Erwerbsmethode) zu berücksichtigen (vgl. IFRS 3.4[4]), wodurch stille Reserven/Lasten bei dem erworbenen Unternehmen aufgedeckt werden. Die Anwendung der Erwerbsmethode erfordert gemäß IFRS 3.5:
- die Identifizierung des Erwerbers; Erwerber ist grundsätzlich jener, der die Kontrolle über das erworbenen Unternehmen erlangt hat; in der Regel indiziert eine Stimmrechtsmehrheit die Kontrollerlangung und somit den Erwerber[5]
- die Bestimmung des Erwerbzeitpunkts; Zeitpunkt, in dem der Erwerber die Kontrolle erlangt; dieser stimmt üblicherweise mit dem Zeitpunkt der übertragenen Gegenleistung (bspw. in Form einer Kaufpreiszahlung) und der (rechtlichen) Übernahme der Vermögenswerte und Schulden überein[6]
- den Ansatz und die Bewertung der erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und der übernommen Schulden zum Fair Value; sowie aller nicht beherrschenden Anteile an dem erworbenen Unternehmen wahlrechtlich analog des Partial Goodwill oder Full Goodwill Approach
- die Bilanzierung und Bestimmung des Goodwills oder Badwills
Den Erfordernissen der Erwerbsmethode kann sogleich ein wesentlicher Anwendungsfall der Goodwill-Bewertung entnommen werden. Demnach gilt es im Erwerbszeitpunkt analog der Bestimmungen des IFRS 3 einen Goodwill (ggf. Badwill) zu ermitteln und im Falle einer nicht 100-prozentigen Beteiligung gleichermaßen die nicht beherrschenden Anteile (auch: Minderheitenanteile, Minderheitsgesellschafter) zu bewerten und anzusetzen. In den nachfolgenden Ausführungen wird dieser Erst-Anwendungsfall im Abschnitt C dem Gliederungspunkt I. Zugangsbewertung des Goodwills subsumiert. Den zweiten Anwendungsfall der Goodwill-Bewertung bildet die Folgebewertung des Goodwills.[7] Der Goodwill gilt analog des IFRS 3 als Vermögenswert und ist somit in der Konzernbilanz zu aktiveren. Somit gilt es bei der Goodwill-Folgebewertung einerseits die Frage zu klären, nach welchen bilanzierungsrechtlichen Grundsätzen dieser Vermögenswert auf seine Werthaltigkeit hin zu prüfen ist und andererseits welche Spezifikationen im Falle des Vorhandenseins von nicht beherrschenden Anteilen zu berücksichtigen sind.
Nachfolgend werden wesentliche Begrifflichkeiten, die im Rahmen dieser Arbeit von zentraler Bedeutung sind und somit zur besseren Verständlichkeit der weiteren Ausführungen beitragen, hinreichend erläutert und konkretisiert.
Ein Goodwill (dt. Geschäfts- oder Firmenwert) lässt sich hinsichtlich seiner Entstehung in einen originären und derivativen Goodwill kategorisieren. Während der originäre Goodwill durch das Zusammenspiel der einzelnen Unternehmenskomponenten geschaffen und gleichermaßen als nicht bilanzierungsfähig betrachtet wird, ergibt sich der derivative Goodwill in Folge eines Unternehmenserwerbs und unterliegt konkreten Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinien.[8]
In Anlehnung an die vom Standardsetter angeführten Goodwill-Komponenten lässt sich der derivative Goodwill dabei (im engeren Sinne) auf zwei wesentliche Kern-Komponenten zurückführen.[9] Zum einen begründen die Synergiepotenziale des erworbenen Unternehmens den sog. Going-Concern-Goodwill; der darauf zurückzuführen ist, dass es dem erworbenen Unternehmen (unabhängig vom Zusammenschluss mit dem erwerbenden Unternehmen) möglich ist, durch die Kombination der vorhandenen Vermögenswerte einen höheren Unternehmenswert zu generieren, als dies die Summe der Vermögenswerte vermuten lässt.[10] Unterstellt, dass das erworbene Unternehmen einen aus früheren Akquisitionen stammenden (derivativen) Goodwill nicht zu berücksichtigen hat, so entspricht der Going-Concern-Goodwill dem Differenzbetrag aus Unternehmensgesamtwert (bspw. indiziert über die Börsenmarktkapitalisierung) und dem Fair Value des Nettovermögens. Dieser Differenzbetrag stellt gleichermaßen den originären Goodwill des erworbenen Unternehmens dar.[11]
Der Synergy-Goodwill – als zweite Kern-Komponente – entsteht hingegen erst durch die Kombination der beiden Unternehmen und deren Nettovermögen. Beide Kern-Komponenten entsprechen dem Grunde nach den Erwartungen über zukünftige Synergiewirkungen und unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der Allokation der Synergieeffekte. Während der Going-Concern-Goodwill auf die Synergiewirkungen zwischen den Vermögenswerten des erworben Unternehmens abstellt, betrachtet der Synergy-Goodwill die Wirkungen zwischen den sich zusammenschließenden Unternehmen.[12] Festzuhalten ist daher, dass der Goodwill in seiner engsten Definition ein zeitwertiges Synergiepotential darstellt, welches sich aus der Diskontierung der zu erwartenden Synergieeffekte ergibt.[13]
Der Begriff des Fair Value (dt. beizulegender Zeitwert) wird im Rahmen der IFRS-Bilanzierung an unterschiedlichen Stellen (vgl. bspw. IFRS 3 Anhang A und IAS 16.6) als der Betrag definiert, zu dem zwischen Sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern unter marktüblichen Bedingungen ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte. Der Fair Value ist somit als Marktwert oder Verkehrswert zu betrachten und muss gleichermaßen der Absatzpreis-Annahme unterliegen. Demnach stellt sich bei der Ermittlung des Fair Value eines Vermögenswerts die Frage, welchen Betrag man im Veräußerungsfall erhalten würde; im Falle der einer Schuld, welchen Betrag man für die Übertragung bezahlen müsste.[14]
Bei der Ermittlung des Fair Value gilt es sodann eine dreistufige Ermittlungshierarchie analog Abbildung 1 auf der folgenden Seite zu beachten. Aufgrund der Objektivierung durch den Markt, der eine zuverlässige, definitionsgetreue Bewertung sicherstellt, sind die ersten beiden Hierarchiestufen bei der Ermittlung des Fair Value zu priorisieren.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1 – Ermittlungshierarchie des Fair Value[15]
Auf der ersten Hierarchiestufe wird geprüft, ob auf einem aktiven Markt[16] für den zu bewertenden Vermögenswert respektive die zu bewertende Schuld ein Markpreis existiert, der zur Bewertung herangezogen werden kann. Liegt für die zu bewertende Position kein (direkt) zu ermittelnder, aktiver Marktpreise vor, so gilt es auf die nächst tiefer liegende Hierarchiestufe abzustellen. Innerhalb derer soll mittels der alternativen Bewertungstechnik des M arket Approach (siehe hierzu Abbildung 2) zunächst versucht werden, aus Marktpreisen vergleichbarer Positionen eine betragsmäßige Bewertung abzuleiten.[17] Fehlen indes Marktpreise vollends, so muss auf den Income Approach respektive Cost Approach abgestellt werden, die gleichermaßen der dritten Hierarchiestufe zugeordnet werden können.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2 – Alternative Bewertungstechniken zur Ermittlung des Fair Value[18]
[...]
[1] Vgl. Theile/Pawelzik in: Heuser/Theile (Hrsg.), IFRS-Handbuch, 2009, Rz. 3200
[2] Grundlegend zu den beiden Ansätzen vgl. bspw. Reinke, Jens, Impairment-Test, 2010, S. 95-100
[3] Vgl. Grünberger, David, Praxis-Leitfaden, 2011, S. 321
[4] Sämtliche IFRS-/IAS-Standardangaben beziehen sich auf die Gültigkeits-Fassung 2010
[5] Vgl. Theile/Pawelzik in: Heuser/Theile (Hrsg.), IFRS-Handbuch, 2009, Rz. 3231
[6] Vgl. Grünberger, David, Praxis-Leitfaden, 2011, S. 333
[7] Vgl. hierzu Abschnitt C Gliederungspunkt II. Folgebewertung des Goodwills
[8] Vgl. Braun, Robert, Bilanzpolitik, 2009, S. 18
[9] Vertiefend zu den weiteren Goodwill-Komponenten und deren Relevanz vgl. neben IFRS 3 BC.313ff. bspw. Braun, Robert, Bilanzpolitik, 2009, S. 19-24
[10] Vgl. Lopatta, Kerstin, Goodwill-Komponenten, 2006, S. 96
[11] Vgl. Braun, Robert, Bilanzpolitik, 2009, S. 22
[12] Vgl. Haaker, Andreas, Goodwill-Komponenten, 2007, S. 131
[13] Vgl. Haaker, Andreas, Goodwill-Komponenten, 2007, S. 116
[14] Vgl . Theile, C. in: Heuser/Theile (Hrsg.), IFRS-Handbuch, 2009, Rz. 450f.
[15] In Anlehnung an Reinke, Jens, Impairment-Test, 2010, S. 45
[16] Voraussetzung hierfür ist ein aktiver Markt; zu den Tatbestandsmerkmalen eines aktiven Marktes vgl. bspw. IAS 36.6
[17] Vgl. Reinke, Jens, Impairment-Test, 2010, S. 44
[18] In Anlehnung an Lüdenbach, N. in: Lüdenbach/Hoffmann (Hrsg.), IFRS-Kommentar, 2011, §31, Rz. 99