Bachelorarbeit, 2012
40 Seiten, Note: 1,6
I. Einleitung
II. Die Geburtsstunde der Ersten Tschechoslowakischen Republik
II.A. Die Auslandsaktion Masaryks und Beneš
II.B. Verfassungsrechtliche Grundlagen der 1. ČSR
II.C. Die ethnische und sozio-ökonomische Zusammensetzung
III. Das Gesetz über die Einführung des Sprachengesetzes
III.A. Rechtlich-normative Grundlagen
III.B. Diskussion der Beschwerden der Sudetendeutschen an den Völkerbund
IV. Fazit
Die vorliegende Arbeit untersucht die Sprachenpolitik in der Ersten Tschechoslowakischen Republik nach dem Ersten Weltkrieg mit einem Fokus auf die formale Behandlung der deutschen Minderheit und deren rechtliche sowie politische Konsequenzen zwischen 1918 und 1926.
II.A. Die Auslandsaktion Masaryks und Beneš
Die Erste Tschechoslowakische Republik wurde am 28. Februar 1918 in Prag ausgerufen. Damit war das Ziel des sogenannten „tschechischen Auslandskomitees“ erreicht und der eigene Nationalstaat geboren. Das Auslandskomitee war eine Art Zusammenschluss der tschechischen Exilpolitiker in den USA, Frankreich und Großbritannien, zu denen an prominentester Stelle Thomáš Garrigue Masaryk und Edvard Beneš gehörten. Ihr Ziel war es, die alliierten Hauptmächte von der Notwendigkeit eines eigenen Staates zu überzeugen, was ihnen zum einen dadurch erleichtert wurde, dass die alliierten Hauptmächte zunächst keine konkreten Pläne für die Neuordnung Ostmitteleuropas nach dem Ersten Weltkrieg hatten. Zum anderen dadurch, dass es Dank der „tschechischen Legionen,“ die an der Seite der Alliierten kämpften und Ausdruck der tschechischen Unabhängigkeit sein sollten, gelang, von den Alliierten als kriegsführende Nation anerkannt zu werden. Auf diese Art wurde das Auslandskomitee (später Nationalrat) quasi zu einer offiziellen tschechischen (und slowakischen) Regierung.
I. Einleitung: Die Einleitung führt in das Thema der Sprachpolitik in der Ersten Tschechoslowakischen Republik ein und umreißt die methodische Herangehensweise sowie die Zielsetzung der Bachelorarbeit.
II. Die Geburtsstunde der Ersten Tschechoslowakischen Republik: Dieses Kapitel beleuchtet die historischen Ursprünge des neuen Staates, die Rolle des Exilkomitees und die grundlegende Verfassungsstruktur sowie demografische Verhältnisse.
III. Das Gesetz über die Einführung des Sprachengesetzes: Der Hauptteil analysiert die rechtliche Normierung des Sprachengebrauchs sowie die darauffolgenden politischen Auseinandersetzungen und Beschwerden der deutschen Minderheit.
IV. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und bewertet die Sprachengesetzgebung im Kontext der nationalitätenpolitischen Herausforderungen der jungen Republik.
Tschechoslowakei, Sprachenpolitik, Minderheitenrechte, Völkerbund, Nationalitätenstaat, Sudetendeutsche, Verfassungsurkunde, Sprachengesetz, Erste Tschechoslowakische Republik, Diskriminierung, Minderheitenschutzvertrag, Nationalismus, Identität, Parlamentarismus, Rechtsstaat.
Die Arbeit befasst sich mit der Sprachpolitik und der rechtlichen Stellung der deutschen Minderheit in der Tschechoslowakischen Republik zwischen 1918 und 1926.
Im Zentrum stehen die Verfassungsgeschichte, die ethnische Struktur der Bevölkerung, das Sprachengesetz von 1920 sowie die politischen Proteste der deutschen Minderheit.
Das Ziel ist die kritische Analyse, inwiefern die gesetzlichen Regelungen die tatsächliche Lebenssituation der Minderheiten beeinflussten und ob Vorwürfe der Diskriminierung berechtigt waren.
Es wurde eine quellenkritische Analyse historischer Dokumente (wie Denkschriften und Verfassungsurkunden) in Kombination mit der Auswertung aktueller geschichtswissenschaftlicher Forschungsliteratur durchgeführt.
Der Hauptteil analysiert detailliert die rechtlich-normativen Grundlagen des Sprachenrechts sowie die darauf basierenden Beschwerdebriefe der Sudetendeutschen an den Völkerbund.
Zu den prägenden Begriffen gehören Sprachenrecht, Nationalitätenstaat, Minderheitenschutz, Völkerbund und das tschechisch-deutsche Spannungsverhältnis.
Die Konstruktion eines "tschechoslowakischen Volkes" war ein politisches Mittel, um die zahlenmäßige Mehrheit der Staatsnation zu festigen und die führende Rolle der Tschechen und Slowaken im Staat zu rechtfertigen.
Der Begriff "tribunaux" schränkte die Sprachrechte auf Gerichte ein, während "court" (im Englischen) eine breitere Auslegung ermöglicht hätte, was für die Minderheiten eine wichtigere Kommunikation mit lokalen Behörden bedeutet hätte.
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