Bachelorarbeit, 2010
47 Seiten, Note: 1,7
Die vorliegende Bachelorarbeit befasst sich mit dem Einfluss des „more economic approach“ auf Art. 102 AEUV, früher bekannt als Artikel 82 EGV, und untersucht die ökonomischen Theorien in der Kartellrechtspraxis. Das Ziel dieser Arbeit ist es, ein umfassendes Verständnis der ökonomischen Analyse im Kartellrecht zu vermitteln und die praktische Anwendung des „more economic approach“ in der Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission zu beleuchten.
Das erste Kapitel führt in die Thematik ein und stellt die Rechtsgrundlage des Art. 102 AEUV dar, einschließlich seiner Bedeutung, der marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens und des Begriffs des Missbrauchs. Das zweite Kapitel befasst sich mit dem „more economic approach“ und beleuchtet dessen Entwicklung, Ziele und Merkmale. Das dritte Kapitel analysiert die ökonomischen Auswirkungen von Ausschließlichkeitsbindungen und Rabattpraktiken, wobei sowohl die wettbewerbswidrigen als auch die wettbewerbsförderlichen Wirkungen beleuchtet werden. Anschließend wird die Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission in Bezug auf diese Praktiken vorgestellt und die Anwendung des „more economic approach“ im Detail analysiert. Schließlich werden die Erkenntnisse des dritten Kapitels zusammengefasst und bewertet.
Art. 102 AEUV, Kartellrecht, „more economic approach“, Wettbewerbsrecht, ökonomische Analyse, Ausschließlichkeitsbindungen, Rabatte, Europäische Kommission, Marktbeherrschung, Missbrauch, wettbewerbswidrige Praktiken, wettbewerbsförderliche Wirkungen, Entscheidungspraxis
Artikel 102 AEUV verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen innerhalb des EU-Binnenmarktes.
Dies ist ein Reformprozess im EU-Wettbewerbsrecht, der weg von starren Verboten hin zu detaillierten ökonomischen Analysen führt, um die tatsächlichen Auswirkungen von Verhalten auf den Markt zu bewerten.
Es wird zwischen wettbewerbsschädlichen (Marktverschließung) und wettbewerbsförderlichen Wirkungen (Effizienzgewinne) unterschieden, anstatt Rabatte pauschal als Missbrauch einzustufen.
Diese Bindungen verpflichten Abnehmer, ihren Bedarf nur beim marktbeherrschenden Unternehmen zu decken; der more economic approach prüft hierbei die konkrete Gefahr einer wettbewerbswidrigen Marktverschließung.
Die Arbeit zeigt, dass die Kommission in jüngeren Entscheidungen zwar viele ökonomische Elemente eingearbeitet hat, die bisherige Praxis aber noch nicht gänzlich aufgegeben wurde.
Ein Unternehmen kann ein potenziell missbräuchliches Verhalten rechtfertigen, wenn es nachweist, dass dadurch erhebliche Effizienzgewinne entstehen, die auch den Verbrauchern zugutekommen.
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