Hausarbeit, 2010
17 Seiten, Note: 2,0
1 Einleitung
2 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Satzung
3 Materielle Prüfung der Ermächtigungsgrundlage
3.1 Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage
3.2 Rechtsfolge aus der Ermächtigungsgrundlage
3.2.1 Entschließungsermessen
3.2.2 Gebührendefinition
3.2.3 Adressat
3.2.4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.2.5 Rückwirkungsverbot
3.3 Zwischenergebnis
4 Übereinstimmung mit höherrangigem Recht
4.1 Kein Verstoß gegen die Grundsätze des Rechts- und Sozialstaatsprinzips
4.2 Kein Verstoß gegen die Grundrechte
4.2.1 Freie Wahl der Ausbildungsstätte, Art. 12 I GG
4.2.2 Allgemeines Gleichheitsrecht, Art. 3 I GG
4.3 Gesamtergebnis
5 Schluss
Die Arbeit untersucht die materielle Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr in Höhe von 100 Euro für die Anerkennung von Anerkennungsanträgen an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin nach einfachem und höherrangigem Recht.
3.2.1 Entschließungsermessen
§ 2 VII BerIHG räumt den Hochschulen einen Ermessensspielraum ein. Die HWR hat ein Entschließungsermessen („können“), d. h., sie entscheidet, ob sie von ihrem Ermessen überhaupt Gebrauch macht. Dabei ‚hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten“ (analog § 40 VwVfG i. V. m. § 114 VwGO). Dies bedeutet, dass sie ihr Ermessen pflichtgemäß auszuüben hat. Die Ausübung dieses pflichtgemäßen Ermessens verbietet jede Willkür. Für die Entscheidung der HWR, ob sie tätig wird, also ihr Ermessen ausübt oder nicht, dürfen allein sachliche Gründe ausschlaggebend sein. Die HWR hat von ihrem Entschließungsermessen Gebrauch gemacht. Sie erhebt durch ihre Satzung Gebühren für Verwaltungsleistungen (§ 2 VII BerIHG).
1 Einleitung: Einführung in die Fragestellung der Rechtmäßigkeit einer Gebührenerhebung für Anerkennungsanträge an der HWR.
2 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Satzung: Prüfung der gesetzlichen Grundlage zur Erhebung der Gebühr und der Satzungsautonomie der HWR.
3 Materielle Prüfung der Ermächtigungsgrundlage: Detaillierte Untersuchung des Tatbestands, des Ermessens, der Gebührendefinition und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
4 Übereinstimmung mit höherrangigem Recht: Überprüfung der Satzung auf Verstöße gegen Rechtsstaatsprinzip, Sozialstaatsprinzip sowie Grundrechte.
5 Schluss: Zusammenfassendes Ergebnis zur Rechtmäßigkeit der erhobenen Gebühr.
Satzung, Ermächtigungsgrundlage, Verwaltungsleistung, Gebühren, Verhältnismäßigkeit, Rückwirkungsverbot, Hochschule für Wirtschaft und Recht, BerIHG, Grundrechte, Gleichheitsgrundsatz, Anerkennungsanträge, Rechtsstaatsprinzip, Sozialstaatsprinzip, Gebührendefinition, Entschließungsermessen
Es geht um die juristische Prüfung, ob die von der HWR Berlin eingeführte Gebühr von 100 Euro für bestimmte Anerkennungsanträge materiell rechtmäßig ist.
Zentrale Themen sind das Verwaltungsrecht (Ermächtigungsgrundlagen, Satzungsrecht), Verfassungsrecht (Grundrechte, Rechtsstaatsprinzip) und die Gebührenkalkulation.
Das Ziel ist festzustellen, ob die Satzungsregelung der HWR sowohl mit einfachem Recht als auch mit höherrangigem Verfassungsrecht vereinbar ist.
Die Arbeit nutzt die juristische Gutachtenmethode zur Subsumtion des Sachverhalts unter die entsprechenden Rechtsnormen.
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Ermächtigungsgrundlage, die Ausübung des Ermessens, die Verhältnismäßigkeitsprüfung und die Konformität mit Grundrechten.
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Satzungsrecht, Verhältnismäßigkeit, Ermessensspielraum und Gebührenrecht bestimmt.
Die Gebühr ist rechtmäßig, da sie auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht, einem legitimen Zweck (Kostendeckungsprinzip) dient und sowohl verhältnismäßig als auch nicht willkürlich ist.
Das Rückwirkungsverbot wurde geprüft, um sicherzustellen, dass die Belastung der Studierenden durch die neue Gebühr nicht unzulässig in die Vergangenheit eingreift, was im vorliegenden Fall verneint wurde.
Nein, obwohl eine Ungleichbehandlung verschiedener Studierendengruppen vorliegt, ist diese durch sachliche Gründe (Verfahrensaufwand, Anerkennungsaufwand) gerechtfertigt.
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