Diplomarbeit, 2012
123 Seiten, Note: 1,3
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
1 Einleitung
2 Grundlagen der Krankenhausabrechnung
2.1 Krankenhaus und Arzt
2.1.1 Krankenhaus – Begriff und Funktion
2.1.2 Die ärztliche Krankenhaustätigkeit
2.2 Versicherungsverhältnisse
2.2.1 Die private Krankenversicherung
2.2.1.1 Äquivalenzprinzip und Kostenerstattung
2.2.1.2 Abrechnungsgrundlage Gebührenordnung für Ärzte
2.2.2 Die gesetzliche Krankenversicherung
2.2.2.1 Solidaritätsprinzip und Sachleistung
2.2.2.2 Abrechnungsgrundlage Einheitlicher Bewertungsmaßstab
2.3 Aufnahmearten
2.4 Leistungsarten im Krankenhaus
2.4.1 Die allgemeinen Krankenhausleistungen
2.4.2 Die Wahlleistung
2.5 Vertragsbeziehungen mit dem Patienten
2.5.1 Der Krankenhausaufnahmevertrag
2.5.2 Die Wahlleistungsvereinbarung
2.5.3 Der Behandlungsvertrag
3 Falschabrechnung von leitenden Krankenhausärzten
3.1 Nicht erbrachte Leistungen
3.1.1 Erläuterungen und Beispiele
3.1.2 Strafrechtliche Bewertung
3.1.3 Täuschungshandlung
3.1.4 Irrtum
3.1.5 Vermögensverfügung
3.1.6 Vermögensschaden
3.1.7 Vorsatz und Absicht
3.2 Nicht persönlich erbrachte Leistungen
3.2.1 Erläuterungen und Beispiele
3.2.2 Täuschung
3.2.3 Irrtum
3.2.4 Vermögensverfügung und Vermögensschaden
3.3 Unwirtschaftliche oder medizinisch nicht notwendige Leistungen
3.3.1 Erläuterungen und Beispiele
3.3.2 Täuschung
3.3.3 Irrtum
3.3.4 Vermögensverfügung und Vermögensschaden
3.4 Fehlende Weitergabe von Zuwendungen
3.4.1 Beispiele und Erläuterungen
3.4.2 Strafrechtliche Bewertung
3.5 Honorarverzicht
3.5.1 Beispiele und Erläuterungen
3.5.2 Strafrechtliche Bewertung
3.6 Fehlende Minderung bei stationärer Behandlung
3.6.1 Beispiele und Erläuterungen
3.6.2 Strafrechtliche Bewertung
3.7 Missachtung des Zielleistungsprinzip
3.7.1 Erläuterung und Beispiele
3.7.2 Strafrechtliche Bewertung
4 Präventionsmaßnahmen und Reformbestrebungen
4.1 Präventionsmaßnahmen
4.1.1 Schulung, Richtlinien, Informationspflicht
4.1.2 Zentrale Erstattungsstellen
4.1.3 strafrechtliche Möglichkeiten
4.2 Reformbestrebungen des Gebührenrechts
4.2.1 Probleme der aktuellen Gebührenordnung für Ärzte
4.2.2 Reformvorschläge für die GOÄ
5 Fazit und Ausblick
Die Arbeit untersucht die strafrechtliche Relevanz von Abrechnungsfehlern bei der privatärztlichen Liquidation durch leitende Krankenhausärzte, um zu klären, ab wann solche Handlungen als pönalisierter Betrug gemäß § 263 StGB einzustufen sind.
3.1 Nicht erbrachte Leistungen
Die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen kann den Tatbestand des Betruges erfüllen, sie ist die häufigste Form des Abrechnungsbetruges und ist in der Regel am ehesten für Opfer oder einen Dritten zu erkennen. Solche sog. "Luftleistungen" sind in der privatärztlichen Abrechnung, auf Grund der Struktur der GOÄ mit dem grundlegenden Einzelleistungsprinzip, in verschiedenen Ausprägungen möglich. In diese Kategorie finden sich die Abrechnung von tatsächlich nicht erbrachten Leistungen, einer unvollständigen Leistungserbringung und falsch subsumierter Leistungen. Auch dazu gezählt werden müssen Leistungen, die in der Abrechnung zu hoch bewertet wurden und ärztliche Leistungen, die an einem anderen Datum oder für einen anderen Patienten erbracht wurden.
Ärzte können gem. §4 Abs. 1 GOÄ nur solche Leistungen abrechnen, die selbst erbracht wurden oder unter fachlichen Aufsicht und Weisung durch Dritte erbracht wurden. Die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen ist somit durch die GOÄ nicht gedeckt.
1 Einleitung: Die Arbeit beleuchtet das wachsende Phänomen des Abrechnungsbetruges im Gesundheitswesen und identifiziert die Komplexität des Abrechnungssystems als Ursache für rechtliche Grauzonen.
2 Grundlagen der Krankenhausabrechnung: Dieses Kapitel erläutert die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen der Krankenhausabrechnung sowie die unterschiedlichen Systeme (GKV und PKV) und deren Abrechnungsgrundlagen (GOÄ, EBM).
3 Falschabrechnung von leitenden Krankenhausärzten: Dieser Hauptteil analysiert spezifische Fallgruppen der Falschabrechnung und prüft diese anhand des Straftatbestands des Betruges gemäß § 263 StGB auf ihre strafrechtliche Relevanz.
4 Präventionsmaßnahmen und Reformbestrebungen: Es werden Strategien zur Vermeidung von Abrechnungsfehlern aufgezeigt, wobei der Schwerpunkt auf einer dringenden Reform der überalterten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liegt.
5 Fazit und Ausblick: Die Arbeit resümiert, dass viele strittige Abrechnungen eher Rechtsmeinungen als vorsätzliche Betrugstaten darstellen, und fordert eine umfassende gesetzliche Neugestaltung des Gebührenrechts.
Abrechnungsbetrug, Krankenhausabrechnung, GOÄ, Betrugstatbestand, §263 StGB, Privatliquidation, Wahlarzt, Zielleistungsprinzip, Gebührenordnung für Ärzte, Medizinrecht, Strafrecht, Compliance, Abrechnungsfehler, Prävention, Krankenhausrecht.
Die Arbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Bewertung von Abrechnungsfehlern durch leitende Krankenhausärzte bei der privatärztlichen Liquidation.
Im Fokus stehen die Grundlagen der Krankenhausabrechnung, die strafrechtliche Analyse von Falschabrechnungen (Betrug) und Reformansätze für ein zeitgemäßes Gebührenrecht.
Die Arbeit untersucht, unter welchen Voraussetzungen das Abrechnungsverhalten leitender Ärzte den Tatbestand des Betruges erfüllt und wo die Grenzen zwischen strafbarem Handeln und zulässiger Auslegung der Gebührenordnung liegen.
Es handelt sich um eine juristische Facharbeit, die geltendes Recht und Rechtsprechung (insbesondere BGH-Entscheidungen) analysiert und mit Fallbeispielen zur praktischen Abrechnungspraxis verknüpft.
Der Hauptteil analysiert detailliert verschiedene Fallgruppen wie nicht erbrachte Leistungen, nicht persönlich erbrachte Leistungen, unwirtschaftliche Maßnahmen und Honorarverzichte.
Die zentralen Begriffe umfassen Abrechnungsbetrug, GOÄ, Chefarztliquidation, §263 StGB und Patientenschutz.
Sie differenziert, ob eine Abrechnung auf wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptungen beruht (strafbar) oder auf einer nachvollziehbaren, wenn auch strittigen Auslegung des komplexen Gebührenrechts (kein Betrug).
Das Zielleistungsprinzip verhindert das "Zusammenbauen" von Einzelleistungen bei Operationen, um Doppelabrechnungen zu vermeiden; seine Nichtbeachtung führt oft zu strittigen, aber selten zu strafbaren Abrechnungen.
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