Für neue Kunden:
Für bereits registrierte Kunden:
Bachelorarbeit, 2011
51 Seiten, Note: 1,8
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Aufbau und Zielsetzung
2 Rückversicherung
2.1 Begriff der Rückversicherung
2.2 Wesen der Rückversicherung
2.3 Formen und Arten von Rückversicherungen
2.3.1 Formen der Rückversicherung
2.3.1.1 Fakultative Rückversicherung
2.3.1.2 Obligatorische Rückversicherung
2.3.2 Arten der Rückversicherung
2.3.2.1 Proportionale Rückversicherung
2.3.2.2 Nichtproportionale Rückversicherung
2.4 Rückversicherungsrecht
2.4.1 Versicherungsvertragsgesetz
2.4.2 Rechtsprechung
2.4.3 Rückversicherungsvertrag
2.4.3.1 Beginn von Rückversicherungsverträgen
2.4.3.2 Beendigung von Rückversicherungsverträgen
2.4.4 Rückversicherungsbrauch
3 Aufrechnung
3.1 Aufrechnung nach BGB
3.1.1 Gegenseitigkeit der Forderungen
3.1.2 Gleichartigkeit der Forderungen
3.1.3 Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
3.1.4 Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der Hauptforderung
3.1.5 Aufrechnungserklärung
3.1.6 Wirkung der Aufrechnung
3.1.7 Ausschluss der Aufrechnung
3.2 Aufrechnung in der Insolvenz
3.2.1 Zulässige Aufrechnung
3.2.2 Unzulässige Aufrechnung
3.2.3 Geltungsbereich
3.2.3.1 Insolvenzgläubiger
3.2.3.2 Massegläubiger
3.2.3.3 Insolvenzverwalter
3.2.3.4 Eröffnungsverfahren
4 Abrechnungsweise in der Rückversicherung
4.1 Abrechnungsklausel
4.2 Abrechnung im Kontokorrent
4.3 Kontokorrent nach HGB
4.3.1 Funktion
4.3.1.1 Vereinfachung des Zahlungsverkehrs
4.3.1.2 Sicherungsfunktion
4.3.2 Voraussetzungen des Kontokorrent
4.3.2.1 Parteien
4.3.2.2 Geschäftsverbindung
4.3.2.3 Kontokorrentabrede
4.3.2.4 Periodizität
4.3.3 Wirkung des Kontokorrents
4.3.3.1 Wirkung der Einstellung ins Kontokorrent
4.3.3.2 Wirkung der Verrechnung und Feststellung
4.3.3.3 Wirkung der Anerkennung des Saldos
4.3.4 Beendigung des Kontokorrent
5 Sicherungsvermögen
5.1 Mindestumfang des Sicherungsvermögens
5.2 Zugehörigkeit zum Sicherungsvermögen
5.3 Anteile der Rückversicherer
5.3.1 Sicherungsvermögen bei Rückversicherung
5.3.1.1 Depots
5.4 Verwaltung
5.5 Vermögensverzeichnis
6 Regelungsgehalt des § 77 VAG
6.1 § 77 Abs. 1 VAG
6.2 § 77 Abs. 2 VAG
6.2.1 Anspruch
6.2.2 Gegenstand der Vollstreckung
6.2.3 Höhe der Vollstreckung
7 Neuregelung des Gesetzgebers
7.1 Begründung des Deutschen Bundestages
7.2 Stellungnahme des Bundesrates
7.3 Gegenäußerung der Bundesregierung
8 Urteile zum Aufrechnungsverbot
8.1 Urteil des Landgerichts Köln
8.1.1 Sachverhalt
8.1.2 Tenor
8.1.3 Entscheidungsgründe
8.2 Urteil des Oberlandesgerichts Köln
8.2.1 Sachverhalt
8.2.2 Tenor
8.2.3 Leitsatz
8.2.4 Entscheidungsgründe
9 Auswirkung auf die Rückversicherung
9.1 Allgemeine Auswirkung
9.2 Auswirkungen bei Insolvenz des Erstversicherers
10 Fazit
Anhangsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Durch das Inkrafttreten des 9. Änderungsgesetzes zum Versicherungs-aufsichtsgesetz wurde § 77 Abs. 2 VAG mit Wirkung zum 01.01.2008 um ein Aufrechnungsverbot ergänzt. Diese Neuregelung des § 77 VAG und ein parallel dazu laufendes Gerichtsverfahren mit dem Ergebnis des Aufrechnungsverbots können erhebliches Problempotenzial für die Rückversicherungsunternehmen mit sich bringen. Nach dem Änderungsgesetz und der neuesten aktuellen Rechtsprechung darf gegen Forderungen, die zum Sicherungsvermögen gehören, nur noch wegen Ansprüchen aus Versicherungsverträgen aufgerechnet werden. Ein Aufrechnungsverbot bestand nach § 77 Abs. 2 VAG jedoch schon vor dem 01.01.2008, wurde ab diesem Zeitpunkt jedoch durch Satz 2 konkretisiert. Dies hatte seinen Ursprung darin, dass sich bis zu diesem Zeitpunkt kein Gericht mit der Problematik der Aufrechnung in diesem Zusammenhang befasst hat.
Erst im Jahr 2008 hatten das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln im Jahr 2009 als Berufungsgericht einen solchen Fall zu entscheiden. Ausgangspunkt für die zu Grunde liegende Entscheidung war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erstversicherers. Erst diese Insolvenz des Erstversicherers löste die zu klärende Aufrechnungsproblematik aus.
Dieses Aufrechnungsverbot kann für Rückversicherungsunternehmen enorme wirtschaftliche Folgen haben, da sie trotz bestehender Forderungen nicht gegen die Ansprüche der Erstversicherer aufrechnen können und Schadenszahlungen an den Erstversicherer leisten müssen, ohne eine Gegenleistung zu erhalten.
Zu Beginn dieser Arbeit werden die mit dem Aufrechnungsverbot in Zusammenhang stehenden Begriffe erklärt und erläutert.
Als erster Schritt wird ein Einblick in die Rückversicherung gewährt.
Im nächsten Abschnitt erfolgt dann eine ausführliche Darstellung zu der Thematik der Aufrechnung. Hierbei wird insbesondere die Aufrechnung in der Insolvenz behandelt. Um die Abrechnungsweise in der Rückversicherung nachvollziehen zu können, werden in einem weiteren Unterpunkt sowohl die Abrechnungs- bzw. Aufrechnungsklausel als auch das Kontokorrent dargestellt. Zum besseren Verständnis des Kontokorrent geschieht dies in detaillierter Form.
Sodann erfolgt die Darstellung der gesetzlichen Regelung des § 77 VAG.
Im Hauptteil der Arbeit werden die Neuregelungen des Gesetzgebers sowie Urteile zum Aufrechnungsverbot behandelt. Der Gesetzgeber hat sich, vor den genannten Entscheidungen der Gerichte, mit der Regelung des § 77 VAG zu befassen gehabt. Die konträren Meinungen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates werden an dieser Stelle der Arbeit wiedergegeben.
Anschließend werden sowohl der Sachverhalt als auch die Entscheidungsgründe der für dieses Thema wichtigen Urteile des Landgerichts Köln und Oberlandesgerichts Köln als Berufungsgericht dargestellt. Gegen die ergangenen Urteile hat das Rückversicherungsunternehmen als Beklagte von ihren Rechtsmitteln Gebrauch gemacht. Das Verfahren ist derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig. Ein Urteil des BGH hierüber liegt noch nicht vor.
Ziel dieser Arbeit ist es, die Problemstellung des Aufrechnungsverbots nach
§ 77 Abs. 2 VAG und die Auswirkung auf die Rückversicherung aufzuzeigen.
Zunächst ist der Begriff der Rückversicherung zu klären.
Die wohl kürzesten Definitionen in der Literatur sind: „Rückversicherung ist die Versicherung eines Versicherungsunternehmens“ oder „Versicherung der Versicherer“.[1],[2]
Der Begriff der Rückversicherung war in § 779 Abs. 1 HGB bis zum 31.12.2007 legal definiert als: Die Versicherung der von dem Versicherer übernommenen Gefahr. § 779 Abs. 1 HGB wurde jedoch mit Wirkung zum 01.01.2008 aufgehoben. Auf europäischer Ebene definiert die Richtlinie 2005/68/EG den Begriff der Rückversicherung als die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rück-versicherungsunternehmen abgegeben werden.
„Die Rückversicherung ist ein selbstständiger Versicherungszweig“[3]. „Rück-versicherung setzt begrifflich das Bestehen einer Versicherung voraus, das Bestehen des Erst-, Direkt- oder auch Originalversicherungsvertrages“[4]. Rückversicherungsnehmer sind Versicherungsunternehmen, die auch Erst-versicherer genannt werden. Der Rückversicherer schützt den Erstversicherer gegen Vermögenseinbußen, die dieser aus den von ihm abgeschlossenen Versicherungsverträgen erleiden könnte.[5]
Aus Sicht des Erstversicherers gesehen, dient die Rückversicherung im Wesentlichen dazu, die Zeichnungskapazität (Die Grenze, bis zu der der Erstversicherer Risiken zeichnet) zu erhöhen. Durch Rückversicherungen wird Erstversicherern die Möglichkeit gegeben, Wagnisse zu versichern, die sonst wegen ihrer Höhe oder wegen ihrer Gefährlichkeit deren finanzielle und wirtschaftliche Kraft übersteigen würden.[6]
„Rückversicherungsverträge können grundsätzlich nach den Kriterien Form und Art klassifiziert werden“[7]. Die Rückversicherungsform gibt darüber Aufschluss, wie der Rückversicherungsvertrag gestaltet ist. Die Unterscheidung nach der Rückversicherungsart gibt wiederum darüber Aufschluss, nach welcher Methode die Risiken vom Rückversicherer in Deckung genommen werden.[8]
In der Praxis ist die Zweiteilung nach fakultativer und obligatorischer Rückversicherung gebräuchlich. Deshalb werden an dieser Stelle diese beiden Begriffe erläutert.[9]
„Fakultativ bedeutet im versicherungstechnischen Sinn „Entscheidung von Fall zu Fall“, d. h. der Erstversicherer entscheidet nach eigener Wahl, welchem Rückversicherer er das Risiko anbietet, und der Rückversicherer entscheidet nach Abwägung aller risikorelevanten Details nach eigenem Ermessen und nach seiner Zeichnungsphilosophie, ob er sich überhaupt, und wenn ja, in welcher Höhe, an dem angebotenen Risiko beteiligen will“[10].
Ein großer Teil der Prämieneinnahmen der Rückversicherer stammen aus obligatorischen Rückversicherungsverträgen.[11] Diese Rückversicherungsform wird auch Vertragsrückversicherung genannt. Hierbei schließen der Erst-versicherer und der Rückversicherer einen Vertrag, nach dem der Erst-versicherer verpflichtet ist, den Rückversicherer an den von ihm über-nommenen Risiken, die in den Bedingungen des Rückversicherungsvertrages näher beschrieben sind, zu beteiligen. Der Rückversicherer ist wiederum verpflichtet, diese Risiken zu übernehmen.[12]
Nach der Unterscheidung der Rückversicherungsformen muss noch zwischen den zwei Rückversicherungsarten, der proportionalen und der nicht-proportionalen, unterschieden werden. Diese Unterscheidung gibt darüber Aufschluss, wie die Risiken durch den Rückversicherer in Deckung genommen werden.[13]
In der proportionalen Rückversicherung übernimmt der Rückversicherer einen bestimmten Anteil am versicherten Risiko des Erstversicherers. „Der Rück-versicherer beteiligt sich also proportional an Haftung und Schäden und wird proportional an den Beiträgen, die der Erstversicherer einnimmt, beteiligt“[14]. Die proportionale Rückversicherung kommt in zwei Hauptformen vor, der
Summenexzedentenrückversicherung und der Quotenrückversicherung.[15]
Im Gegensatz zu der proportionalen Rückversicherung versichert der Rück-versicherer bei der nichtproportionalen Rückversicherung den Erstversicherer gegen den wirtschaftlichen Schaden, den dieser durch den Eintritt fest definierter Schadenereignisse erleidet. Die Höhe der Leistung des Rückversicherers richtet sich somit ausschließlich nach der Höhe des Schadens.[16]
Auch bei der nichtproportionalen Rückversicherung lassen sich zwei Hauptformen unterscheiden, die Schadenexzedentenrückversicherung und die Jahresüberschadenrückversicherung.[17]
In Deutschland enthält das Versicherungsvertragsgesetz gesetzliche Spezial-vorschriften und ein festes Gerüst allgemeiner Versicherungsbedingungen für Erstversicherer. Diese Vorschriften fehlen für Rückversicherungsunternehmen gänzlich. In Deutschland gibt es keinerlei gesetzliche Regelungen zur Rückversicherung.[18]
Die Quellen des Rückversicherungsrechts finden sich daher hauptsächlich in Rückversicherungsverträgen und dem Rückversicherungsbrauch, einem
Gewohnheitsrecht der Rückversicherung.[19]
In Deutschland ist in § 209 des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt, dass die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung auf die Seeversicherung und auf die Rückversicherung finden. Auch die Versicherungsvertragsgesetze anderer Länder, wie zum Beispiel der Schweiz, Österreich, Frankreich und der skandinavischen Länder, finden keine Anwendung auf die Rückversicherung. Andere Länder wiederum erklären die Rückversicherung meist ohne nähere Einzelvorschriften für zulässig.[20]
Fraglich ist, ob das VVG für Rückversicherungen Anwendung findet. Für die Nichtanwendung des VVG auf Rückversicherungen sprechen jedoch verschiedene Gründe.[21] „So passt z. B. der im VVG zum Ausdruck kommende Schutz des Versicherungsnehmers nicht auf das Verhältnis Erstversicherer – Rückversicherer, da es sich bei diesen Parteien, anders als im Verhältnis Versicherungsnehmer – Erstversicherer, um Vollkaufleute handelt, die Erfahrung haben mit dem Abschluss von Verträgen sowie deren Anwendung und Auslegung“[22].
In einigen Ländern wird, beispielsweise durch den California Insurance Code §§ 620-623, die Rückversicherung durch allgemeine Vorschriften geregelt. In anderen Ländern findet das Versicherungsrecht direkte Anwendung auf die Rückversicherung. So sind im englischen Marine Insurance Act 1906 die Vorschriften auf die Seerückversicherung anwendbar. In Deutschland geht die Praxis dahin, dass nicht die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes analog angewendet werden können, sondern dass der bereits erwähnte Rückversicherungsbrauch maßgebend ist.[23]
Auch wenn die Vorschriften des VVG für Rückversicherungen keine Anwendung finden, können jedoch nach herrschender Meinung die grundlegenden Vorschriften des VVG bei der Auslegung von Versicherungsverträgen herangezogen werden.[24]
Es gibt wenig Rechtsprechung zum Thema Rückversicherung. Denn bei Streitigkeiten zwischen Erstversicherern und Rückversicherungsunternehmen einigen sich die Parteien entweder einvernehmlich oder es werden Schiedsgerichtsverfahren bevorzugt. Die Entscheidungen dieser Gerichte werden jedoch nicht veröffentlicht. Aus diesem Grund ist die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte für die Erkenntnis des Rückversicherungsrechts wenig ergiebig. Durch die Vielzahl ihrer veröffentlichten Entscheidungen in Rückversicherungssachen tragen jedoch die Gerichte der anglo-amerikanischen Welt in zunehmendem Maße zu der Fortentwicklung des Rückversicherungsrechts bei.[25],[26]
Die eigentliche Grundlage für die rechtliche Gestaltung der Beziehung zwischen Erstversicherer und Rückversicherer bildet der Rückversicherungsvertrag.[27] Es handelt sich bei diesem Vertrag nach der herrschenden Meinung um einen selbstständigen schuldrechtlich zweiseitig verpflichtenden Vertrag. Der Erstversicherer schuldet die Zahlung der Prämie und der Rückversicherer die Gefahrtragung.[28]
„Die Rückversicherungsverträge beschränken sich in ihren Bestimmungen in aller Regel auf die für die Vertragsdurchführung wesentlichen Punkte“[29]. Diese Rückversicherungsverträge enthalten zumeist nur Regelungen zu beiderseits geschuldeten Leistungen (Risikoübernahme durch den Rückversicherer und von den Parteien versprochene Geldzahlungen), der Form der Rückversicherungsabgabe (z. B. Quote, Summen-, Schadenexzedent), Beginn und Ende der Haftung sowie Aufgabendienst und Abrechnungsverfahren. In diese Verträge werden regelmäßig noch einige typische und für die Geschäfts- wie Rechtsbeziehung der Rückversicherungs-Vertragsparteien wichtige Klauseln aufgenommen.[30]
In der Rückversicherung kann zwischen dem technischen, formellen und materiellen Rückversicherungsbeginn unterschieden werden.[31]
Der technische Beginn eines Rückversicherungsvertrages ist der Zeitpunkt, zu dem die Rückversicherungshaftung beginnt. Dieser Zeitpunkt wird im Rückversicherungsvertrag festgelegt. In formeller Hinsicht beginnt die Rückversicherung durch Zustandekommen des Vertrages, d. h. wenn Erst- und Rückversicherer zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben haben. Durch den Beginn der tatsächlichen Haftung des Rückversicherers wird der materielle Beginn definiert.[32]
„Rückversicherungsverträge treten meist zum 1. Januar in Kraft“[33].
Für die Beendigung von Rückversicherungsverträgen gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten. Auch bei Rückversicherungsverträgen kann zwischen ordent-licher und außerordentlicher Beendigung unterschieden werden.[34]
Die ordentliche Beendigung ist durch einvernehmliche Vertragsaufhebung, Ablauf befristeter Verträge und ordentliche Kündigung möglich.[35]
Die außerordentliche Beendigung wiederum ist durch Aufhebung der zugrunde liegenden Erstversicherung, Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung, Rücktritt wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflicht, außerordentlicher Kündigung und Beendigung im Insolvenzverfahren möglich.[36]
Die genannten Beendigungsgründe gelten sowohl für die fakultative als auch für die obligatorische Rückversicherung.[37]
Der Rückversicherungsbrauch spielt eine besondere Rolle für die Rechts-beziehungen zwischen Erst- und Rückversicherern. Der Rückversicherungs-brauch stellt in der Praxis, nach den vertraglichen Vereinbarungen, die nächst-wichtige Quelle des Rückversicherungsrechts dar.[38]
Der Rückversicherungsbrauch ist durch die besondere Eigenart der Rück-versicherungsbeziehung in besonderem Maße vom Grundsatz der Billigkeit (Treu und Glauben nach § 242 BGB) beeinflusst. In Deutschland ist der Rückversicherungsbrauch aufgrund von Parteivereinbarungen in den Rück-versicherungsverträgen und der Regelung des § 346 HGB zu berücksichtigen. Nach § 346 HGB ist unter Kaufleuten in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. „Die Rückversicherungs-verträge enthalten ganz überwiegend Bestimmungen, nach denen Streitigkeiten unten den Vertragsparteien in erster Linie nach Rückversicherungsbrauch („den Gepflogenheiten des praktischen Geschäfts“) entschieden werden sollen“[39]. Diese Regelung dient jedoch nur zur Auslegung des geschriebenen Vertragsrechts und zur Ausfüllung von Lücken.[40]
§ 387 BGB bestimmt, dass wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen kann, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch einseitiges Rechtsgeschäft. Die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, ist die Hauptforderung (Passivforderung), die Forderung, mit der aufgerechnet wird, die Gegenforderung (Aktivforderung, Aufrechnungs-forderung). Durch die Aufrechnung soll ein unwirtschaftliches Hin und Her vermieden werden.[41]
Erste Voraussetzung für die Aufrechnung ist, dass zwei Personen einander Leistungen schulden. Jede Person muss also zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen Partei sein. Es muss sich demnach um gegenseitige Forderungen handeln.[42] Der Aufrechnende muss Gläubiger der Gegenforderung und Schuldner der Hauptforderung sein. Bei dem Aufrechnungsgegner muss es sich um den Schuldner der Gegenforderung und Gläubiger der Hauptforderung handeln.[43]
[...]
[1] Vgl. Liebwein, Rückversicherung, Seite 9
[2] Vgl. Pfeiffer, Rückversicherung, Seite 9
[3] Pfeiffer, Rückversicherung, Seite 9
[4] Gerathewohl, Rückversicherung, Band I, Seite 1
[5] Vgl. Pfeiffer, Rückversicherung, Seite 9
[6] Vgl. Pfeiffer, Rückversicherung, Seite 9
[7] Schwepcke, Rückversicherung, Seite 111
[8] Vgl. Schwepcke, Rückversicherung, Seite 111
[9] Vgl. Pfeiffer, Rückversicherung, Seite 20
[10] Pfeiffer, Rückversicherung, Seite 20
[11] Vgl. Pfeiffer, Rückversicherung, Seite 25
[12] Vgl. Schwepcke, Rückversicherung, Seite 112
[13] Vgl. Schwepcke, Rückversicherung, Seite 115
[14] Schwepcke, Rückversicherung, Seite 115
[15] Vgl. Schwepcke, Rückversicherung, Seite 115
[16] Vgl. Schwepcke, Rückversicherung, Seite 115
[17] Vgl. Pfeiffer, Rückversicherung, Seite 54
[18] Vgl. Pfeiffer, Rückversicherung, Seite 13
[19] Vgl. Pfeiffer, Rückversicherung, Seite 13
[20] Vgl. Schwepcke, Rückversicherung, Seite 58
[21] Vgl. Schwepcke, Rückversicherung, Seite 58
[22] Schwepcke, Rückversicherung, Seite 58
[23] Vgl. Pfeiffer, Rückversicherung, Seite 14
[24] Vgl. Schwepcke, Rückversicherung, Seite 58
[25] Vgl. Pfeiffer, Rückversicherung, Seite 14 und 15
[26] Vgl. Schwepcke, Rückversicherung, Seite 58
[27] Vgl. Pfeiffer, Rückversicherung, Seite 15
[28] Vgl. Schwepcke, Rückversicherung, Seite 65
[29] Gerathewohl, Rückversicherung, Band I, Seite 505
[30] Vgl. Gerathewohl, Rückversicherung, Band I, Seite 50
[31] Vgl. Liebwein, Rückversicherung, Seite 292
[32] Vgl. Liebwein, Rückversicherung, Seite 292
[33] Pfeiffer, Rückversicherung, Seite 28
[34] Vgl. Gerathewohl, Rückversicherung, Band I, Seite 899
[35] Vgl. Gerathewohl, Rückversicherung, Band I, Seite 899
[36] Vgl. Gerathewohl, Rückversicherung, Band I, Seite 909 f.
[37] Vgl. Gerathewohl, Rückversicherung, Band I, Seite 910
[38] Vgl. Gerathewohl, Rückversicherung, Band I, Seite 510 bis 511
[39] Gerathewohl, Rückversicherung, Band I, Seite 511
[40] Vgl. Gerathewohl, Rückversicherung, Band I, Seite 510 f.
[41] Vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, § 387 Rn. 1
[42] Vgl. Schlüter in Münchener Kommentar zum BGB, § 387 Rn. 6
[43] Vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, § 387 Rn. 4