Seminararbeit, 2005
60 Seiten, Note: 16
I. Einleitung
II. Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB
1. Entstehung
2. Wirkungen im Außenverhältnis auf das Innenverhältnis
3. Wirkungen im Innenverhältnis auf das Innenverhältnis
4. Voraussetzungen
5. Ausgleichsinhalt
a) Ausgleichsfähigkeit und Ausgleichserbringung
b) Ausgleichsgrundsätze
III. Ausgleich bei Mitverschulden des Geschädigten
1. Einzelabwägung
2. Gesamtschau
3. Kombination von Einzelabwägung und Gesamtschau
a) Berechnungsansatz
b) Anwendbarkeit der Kombinationstheorie bei Mittätern, Anstiftern, Gehilfen
c) Anwendbarkeit der Kombinationstheorie bei Schmerzensgeldansprüchen
d) Berechnung der Gesamtschuldhöhe
aa) Gesamtschuldhöhe nach Gesamtschau
bb) Gesamtschuldhöhe nach Einzelabwägung
(1) Gesamtschuldhöhe nach Einzelabwägung vom zu ersetzenden Schaden
(2) Gesamtschuldhöhe nach Einzelabwägung vom Gesamtschaden
cc) Zwischenergebnis
dd) Gesamtschuldhöhe nach Bereinigung um Separatquoten
ee) Gesamtschuldhöhe nach eigenem Ansatz
(1) Berechnungsmethode
(2) Anwendbarkeit von § 366 BGB
e) Ergebnis
IV. Ausgleich bei Mitverschulden des Geschädigten bei Haftungseinheit
1. Überblick zu den Haftungseinheiten
a) Haftungseinheit aus rechtlichen Gründen
b) Haftungseinheit aus tatsächlichen Gründen
2. Ausgleich bei Haftungseinheiten
a) Haftungseinheiten zwischen Schädigern
b) Haftungseinheiten zwischen Schädiger und Geschädigten
c) Problemlagen
VI. Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB
1. Entstehung und Wirkung
2. Bedeutung des § 426 Abs. 2 S. 2 BGB
VI. Fazit
Die vorliegende Arbeit untersucht den internen Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern gemäß § 426 BGB, insbesondere in komplexen Konstellationen, bei denen der Gläubiger als Geschädigter ein Mitverschulden trägt, sowie bei Vorliegen sogenannter Haftungseinheiten. Ziel ist es, die sachgerechte Verteilung des Ausfallrisikos unter den Beteiligten zu analysieren.
1. Einzelabwägung
Von Reichsgericht und in älterer BGH-Rechtsprechung wurde das Prinzip der Einzelabwägung vertreten. Dabei wird der Schuldbeitrag des Geschädigten einzeln gegen die Schuldbeiträge der Schädiger abgewogen. Für den Geschädigten ist dies nachteilig, da er nur so viel erhält, wie die für ihn günstigste Einzelabwägung ergibt.
Fall 1: A, B und C sind in einen Unfall verwickelt. Alle drei trifft der gleiche Schuldbeitrag (1/3). C ist Geschädigter mit einem Schaden von 6.000 €. Die Schuldbeiträge C zu A und C zu B sind jeweils gleich hoch, also im Verhältnis von 1 zu 1. C hat somit einerseits gegen A, andererseits auch gegen B einen Ersatzanspruch über die Hälfte seines Schaden, hier 3.000 €. Beide Schädiger (A und B) haften C über die gleiche Quote (1/2). Wenn C die Möglichkeit hätte beide Forderungen unabhängig voneinander geltend zu machen, würde er einen Anspruch in Höhe von 6.000 €, also über den Gesamtschaden haben. Dabei würde sein Mitverschulden nicht berücksichtigt werden, so dass dies auszuschließen ist. C hat daher nur einen Ersatzanspruch in Höhe von 3.000 € wahlweise gegen A oder B. Es kann daher von einer gesamtschuldnerischen Haftung ausgegangen werden, da nach dem Gesamtschuldprinzip die Zahlung eines Schädigers für den anderen Schädiger befreiend wirkt (§ 422 Abs. 1 BGB).
Die reine Einzelabwägung führt beim Geschädigten oft zu unbefriedigenden und nicht sachgerechten Ergebnissen.
I. Einleitung: Dieses Kapitel führt in die Grundlagen des Gesamtschuldverhältnisses nach § 421 BGB ein und erläutert die rechtliche Trennung von Innen- und Außenverhältnis sowie die Systematik der Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB.
II. Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB: Das Kapitel behandelt die Entstehung des Ausgleichsanspruchs als gesetzliches Schuldverhältnis und beleuchtet die wechselseitigen Wirkungen im Innenverhältnis sowie die Voraussetzungen und den Inhalt des Ausgleichs.
III. Ausgleich bei Mitverschulden des Geschädigten: Hier werden verschiedene Lösungsansätze zur Ermittlung des Ersatzanspruchs vorgestellt, insbesondere die Einzelabwägung, die Gesamtschau und die Kombinationstheorie, sowie deren Anwendung in komplexen Schadensfällen.
IV. Ausgleich bei Mitverschulden des Geschädigten bei Haftungseinheit: Dieses Kapitel definiert Haftungseinheiten, unterscheidet zwischen rechtlichen und tatsächlichen Gründen für deren Bestehen und analysiert die spezifischen Ausgleichsregeln innerhalb dieser Konstellationen.
VI. Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB: Dieses Kapitel widmet sich dem gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis) und dessen praktischer Bedeutung für den Übergang von Sicherungsrechten sowie der Rolle des § 426 Abs. 2 S. 2 BGB.
VI. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und bewertet die verschiedenen Lösungsansätze zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse bei der Verteilung des Ausfallrisikos unter Gesamtschuldnern.
Gesamtschuld, § 426 BGB, Innenausgleich, Mitverschulden, Einzelabwägung, Gesamtschau, Kombinationstheorie, Haftungseinheit, Regress, Ausgleichsanspruch, Liquiditätsrisiko, Forderungsübergang, § 366 BGB, Tatbeitrag, Gesamtschuldprinzip.
Die Arbeit analysiert die Mechanismen des internen Ausgleichs zwischen Gesamtschuldnern, insbesondere die Frage, wie ein Mitverschulden des Geschädigten die Höhe und Verteilung der Ersatzansprüche beeinflusst.
Die zentralen Felder sind das Gesamtschuldverhältnis, die verschiedenen Abwägungsmethoden (Einzelabwägung/Gesamtschau) sowie die dogmatische Behandlung von Haftungseinheiten.
Ziel ist es, Lösungsansätze aufzuzeigen, die bei Ausfall eines Gesamtschuldners zu einer sachgerechten Verteilung des finanziellen Risikos führen, ohne das Gesamtschuldprinzip zu verletzen.
Es wird eine dogmatische Analyse der zivilrechtlichen Normen vorgenommen, ergänzt durch die Auswertung von BGH-Rechtsprechung und die mathematische Überprüfung von Verteilungsquoten.
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung des Regresses nach § 426 BGB, die mathematisch fundierte Ermittlung von Ausgleichsquoten bei Mitverschulden und die spezifische Problematik der Haftungseinheiten.
Die wesentlichen Begriffe sind Gesamtschuld, Ausgleichsanspruch, Haftungseinheit, Kombinationstheorie und Mitverschulden.
Sie kombiniert die Gesamtschau zur Ermittlung des Ersatzanspruchs des Geschädigten mit der Einzelabwägung, um den Haftungsumfang der einzelnen Schädiger im Innenverhältnis zu bestimmen.
Eine Haftungseinheit liegt vor, wenn mehrere Personen bei der Tatbegehung so eng verbunden sind, dass sie im Rahmen des Innenausgleichs als eine Einheit behandelt werden, um eine doppelte Anrechnung identischer Verursachungsbeiträge zu vermeiden.
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