Wissenschaftlicher Aufsatz, 2003
15 Seiten
2. Derogare subito: Kritik am Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG § 93)
2.1. Fallbezogene Kritik unbegründeter Nichtannahme
2.1.1.
2.1.2.
2.1.3.
2.1.4.
2.1.5.
2.1.6.
2.1.7.
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2.1.9.
2.1.10.
2.1.11.
2.2. Höchstrichterliche Opportunität und/als politischer Opportunismus: Ungleichheit vor dem Gesetz
2.2.1.
2.2.2.
2.2.3.
2.2.4.
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2.2.6.
2.2.7.
2.2.8.
Die vorliegende Arbeit setzt sich kritisch mit der Praxis des Bundesverfassungsgerichts auseinander, Verfassungsbeschwerden gemäß § 93 BVerfGG ohne Begründung abzulehnen, und analysiert diese als Verletzung von Menschenrechten und des Gleichheitsgrundsatzes mit dem Ziel, eine grundlegende Änderung dieser Rechtspraxis zu bewirken.
2.2. Höchstrichterliche Opportunität und/als politischer Opportunismus: Ungleichheit vor dem Gesetz
Das BVerfGG lehnt Verfassungsbeschwerden gar nicht generell ohne Begründung/en ab. Wenns vielmehr politisch opportun erscheint (Anlage 27: 1 BvR 792/03 pm88/03 vom 21.8.2003: Verkäuferinkopftuch-Beschwerde; Anlage 28: 1 BvR 536/023, pm 88/03 vom 17.10.2003: Kalifatenstaatverbots-Beschwerde) äußert sich ebender 1. oder Präsidentensenat, der massenhaft Bürger/innen-Beschwerden wie 1 BvR 1551/02 begründungslos ablehnt, öffentlich und so ausführlich, als hätte er n a c h Beschwerdenahme (s)eine Ablehnungsbegründung/en vorzutragen:
Dies´ würde jede kritisch-hermeneutische Textanalyse -etwa beim systematischen Textvergleich der Anlage 21 (einer Beschwerdeannnahmebegründung) mit Anlage/n 22 und 23 (zwei Beschwerdeablehnungsbegründungen) zeigen. Die (öffentlich) begründete Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist verdeckte Annahme und begründete Zurückweisung in einem. Damit aber führt sich die unbegründete Ablehnungspraxis selbst ins rechtslogische Absurdistan und erweist sich - im Wortsinn - als Farce in der neuzeitlichen Bedeutung: als ´lächerliche, unseriöse Angelegenheit oder Machenschaft´ (Etymologisches Wörterbuch, aaO., Seite 324, beide Spalten).
2. Derogare subito: Kritik am Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG § 93): Einführung in die fundierte Kritik an der gesetzlichen Grundlage, die eine begründungslose Ablehnung von Verfassungsbeschwerden ermöglicht.
2.1. Fallbezogene Kritik unbegründeter Nichtannahme: Analyse eines konkreten Einzelfalls, in dem eine Verfassungsbeschwerde aufgrund der mangelhaften Begründungspraxis des Bundesverfassungsgerichts scheiterte.
2.2. Höchstrichterliche Opportunität und/als politischer Opportunismus: Ungleichheit vor dem Gesetz: Untersuchung der selektiven Begründungspraxis des Gerichts, die den Verdacht auf politisch motivierte Willkür nahelegt.
Bundesverfassungsgericht, § 93 BVerfGG, Verfassungsbeschwerde, Menschenrechte, Menschenwürde, Begründungspflicht, Recht auf faires Verfahren, Rechtsstaatsprinzip, Willkürverbot, Gleichheitsgrundsatz, EGMR, Justizopfer, Rechtsunsicherheit, Individualbeschwerde.
Die Arbeit thematisiert die Praxis des Bundesverfassungsgerichts, Verfassungsbeschwerden ohne inhaltliche Begründung abzulehnen, und wertet diese als verfassungs- und menschenrechtswidrig.
Zentrale Themen sind die Transparenz richterlicher Entscheidungen, der Justizgewährungsanspruch, die Bedeutung der Begründungspflicht für die Rechtsstaatlichkeit sowie der Schutz der Menschenwürde.
Das Hauptziel ist es, die Aufhebung oder Nichtigerklärung von § 93 BVerfGG zu fordern und den verfassungsrechtlichen Nachweis zu erbringen, dass die derzeitige Praxis gegen das Gebot eines fairen Verfahrens verstößt.
Es wird eine kritisch-hermeneutische Textanalyse angewandt, die durch statistische Auswertungen der Offizialdaten des Bundesverfassungsgerichts sowie Fallanalysen von Beschwerdeentscheidungen gestützt wird.
Der Hauptteil analysiert detailliert die Widersprüchlichkeit zwischen der formalen Begründungslosigkeit und dem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Gewährleistung von Rechtsschutz und Gleichheit vor dem Gesetz.
Die Arbeit ist geprägt durch Begriffe wie Verfassungsbeschwerde, Begründungspflicht, Menschenrechtsverletzung, Willkürverbot und Rechtssicherheit.
Der EGMR dient als übergeordnete Instanz, bei der die Praxis des Bundesverfassungsgerichts auf ihre Konformität mit der Europäischen Menschenrechtskonvention geprüft wird, wobei auf Präzedenzfälle wie "Sommerfeld gegen Deutschland" verwiesen wird.
Der Autor führt den Begriff der Willkür ein, um die mangelnde Vorhersehbarkeit und Objektivität der Nichtannahmeentscheidungen zu kritisieren, die im krassen Widerspruch zu einem demokratischen Rechtsstaat stehen.
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