Masterarbeit, 2012
40 Seiten
A. Einleitung
B. § 261 StGB – Ein Mittel zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
I. Entstehungsgeschichte und Zielsetzung
II. Rechtsgut, Aufbau und Tatbestand
1. Rechtsgut
2. Tatbestand
C. Infizierungstheorie
I. Tatbestandsmerkmal des „Herrührens“
1. Unmittelbar aus der Tat herrührende Gegenstände
2. Tatmittel
3. Surrogate
4. Verarbeitung
5. Erträge
II. Infizierung von legalem Vermögen
III. Konturierung der Infizierungstheorie
1. Äquivalenztheorie
2. Teilkontamination
3. Totalkontamination
4. Würdigung
D. Fazit
Diese Arbeit analysiert die Problematik des Straftatbestands der Geldwäsche gemäß § 261 StGB, insbesondere im Kontext der sogenannten "Infizierungstheorie" und deren Anwendung auf M&A-Transaktionen. Die zentrale Forschungsfrage untersucht, ob und wie der durch das Merkmal des "Herrührens" weit gefasste Anwendungsbereich des Gesetzes verfassungsrechtlich und praktisch eingeschränkt werden kann, um unbeteiligte Dritte vor einer Kriminalisierung zu schützen.
I. Tatbestandsmerkmal des „Herrührens“
Der Gegenstand muss aus einer Vortat „herrühren“. Der Terminus ist neu und ist dem kodifizierten Strafrecht bisher unbekannt. Er wurde eingeführt, um den § 261 StGB insbesondere über den Anwendungsbereich der Hehlerei gemäß § 259 StGB hinaus zu erstrecken, damit mit den Anschlussdelikten der §§ 257-259 StGB „das Geldwaschen nicht effektiv bekämpft werden“ konnte.
Der Tatbestand der Hehlerei ist dem der Geldwäsche zwar strukturell vergleichbar, da er ebenfalls Handlungen sanktioniert, die an eine andere rechtswidrige Tat anknüpfen, und ebenfalls verhindern soll, dass die durch die Vortat erlangte rechtswidrige Vermögenslage aufrechterhalten wird. § 259 StGB beschränkt aber den Kreis der tauglichen Vortaten allein auf Vermögensdelikte, erfasst also insbesondere nicht die für die Bekämpfung der OK zentrale Betäubungsmittelkriminalität.
A. Einleitung: Einführung in das Phänomen der Geldwäsche und Darlegung der Problematik des § 261 StGB sowie der Infizierungstheorie.
B. § 261 StGB – Ein Mittel zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität: Darstellung der historischen Entwicklung und der gesetzgeberischen Absichten hinter dem Geldwäschetatbestand.
C. Infizierungstheorie: Detaillierte Untersuchung des Merkmals des "Herrührens" und der Problematik, wenn legales mit illegalem Vermögen vermischt wird.
D. Fazit: Kritische Würdigung der Wirksamkeit von § 261 StGB in der Rechtspraxis und abschließende Bewertung der Infizierungstheorie.
Geldwäsche, § 261 StGB, Organisierte Kriminalität, Infizierungstheorie, Herrühren, Vortat, Bemakelung, Surrogat, M&A-Transaktionen, Tatbestand, Rechtsgut, Kontamination, Vermögensverschiebung, Strafrecht, Gesetzgebung.
Die Arbeit beschäftigt sich mit den rechtlichen Problemen und Anwendungsrisiken des Geldwäschestraftatbestands nach § 261 StGB im deutschen Strafrecht.
Im Fokus stehen das Merkmal des "Herrührens", die sogenannte Infizierungstheorie bei der Vermischung von Vermögenswerten sowie die Problematik der Bestimmtheit der Norm.
Ziel ist es, die weite Auslegung des Straftatbestands kritisch zu hinterfragen und Möglichkeiten aufzuzeigen, wie unbeteiligte Dritte vor einer unzulässigen Kriminalisierung bewahrt werden können.
Es erfolgt eine detaillierte rechtsdogmatische Analyse unter Auswertung von Gesetzgebungsmaterialien, Literatur und aktueller Rechtsprechung.
Der Hauptteil analysiert die Entstehungsgeschichte, die Tatbestandsvoraussetzungen, die Lehre von der Infizierung des Vermögens und verschiedene theoretische Ansätze zur Eingrenzung der Norm.
Geldwäsche, Infizierungstheorie, § 261 StGB, Kontamination und strafrechtliche Bestimmtheit.
Sie beschreibt den Ansatz, dass bei Vermischung von legalem und illegalem Vermögen das gesamte Vermögen als "bemakelt" gilt und somit Geldwäsche tauglich wird.
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass der Paragraph in der praktischen Rechtsanwendung faktisch gescheitert ist und eher einen "Papiertiger" darstellt, der gleichzeitig erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft.
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