Hausarbeit, 2011
17 Seiten, Note: 1,0
Abkürzungsverzeichnis
A. Einführung
B. Der Arbeitnehmerbegriff
I. Gesetzliche Definition
1. Arbeitsrechtliche Begriffsbestimmung
2. Sozialversicherungsrechtliche Begriffsbestimmung
3. Begriffsbestimmung nach EU Gemeinschaftsvertag
II. Rechtsprechung des BAG und herrschende Literaturmeinung
1. Privatrechtlicher Vertrag
a. ) Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
b. ) Unfreie
c. ) Mitarbeitspflicht aufgrund eines Familienverhältnisses
2. Leistung von Diensten gegen Entgelt
a. ) Abgrenzung zum Werkvertrag
b. ) Abgrenzung zum Auftrag
c. ) Abgrenzung zum Gesellschaftsvertrag
3. Persönliche Abhängigkeit
a. ) Abhängigkeit als Ausgangspunkt der Rechtsprechung
aa.) In Anlehnung an § 84 Abs.1 Satz 2 HGB
bb.) Weisungsgebundenheit
cc.) Eingliederung in einen fremden Organisationsbereich
b. ) Weitere Abgrenzungskriterien
aa.) Bezeichnung der Tätigkeit
bb.) Nach der Art der Vergütungszahlung
cc.) Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
c. ) Zwischenfazit aller Merkmale
C. Der Selbstständige
D. Fazit
Literaturverzeichnis
Der wesentliche Unterschied liegt in der persönlichen Abhängigkeit. Arbeitnehmer sind weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert, während Selbstständige ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und ihre Arbeitszeit selbst bestimmen können.
Die Unterscheidung entscheidet über die Anwendbarkeit des gesamten Arbeitsrechts, einschließlich Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsansprüchen. Zudem ist sie zentral für die Sozialversicherungspflicht.
Wichtige Kriterien sind die Weisungsgebundenheit bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit sowie die Eingliederung in einen fremden Organisationsbereich. Auch die Bezeichnung im Vertrag ist ein Indiz, aber nicht allein entscheidend.
Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern werden vor den Arbeitsgerichten ausgetragen. Bei Rechtsstreitigkeiten mit Selbstständigen sind hingegen die ordentlichen Zivilgerichte zuständig.
Ja, der Arbeitnehmerbegriff im Individualarbeitsrecht unterscheidet sich nicht von dem im kollektiven Arbeitsrecht. Er ist Voraussetzung für Rechte wie das Streikrecht oder das Recht zur Gründung eines Betriebsrates.
Persönliche Abhängigkeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft einem anderen zur Verfügung stellt und dabei dessen Direktionsrecht unterliegt, also nicht mehr frei über seine eigene Arbeitskraft verfügen kann.
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