Seminararbeit, 2012
40 Seiten
A. Die Torpedoklage
I. Überlange Verfahrensdauer in einigen Mitgliedstaaten
II. Unionsweite Zuständigkeitsregelungen als Kern des Problems
B. Problembestimmung
I. Definition der Torpedoklage
II. Räumliche und materielle Abgrenzung
III. Fragestellung
C. Lösungsvorschläge und bestehende Probleme
I. Einschränkung der möglichen Gerichtsstände
1. Einschränkung des Art. 5 Nr. 3 EuGVO
a) Generelle Unanwendbarkeit bei negativen Feststellungsklagen
b) Vorlageverfahren zum EuGH
c) Abwägung der gegenüberstehenden Auffassungen
d) Fazit
2. Erweiterung des Art. 22 Nr. 4 EuGVO
3. Fazit
II. Lösung über die Streitgegenstandsidentität
III. Lösung über die Parteienidentität
IV. Reduktion der gebundenen Entscheidung des Zweitgerichts
1. In Fällen überlanger Verfahrensdauer vor dem Erstgericht
a) Tatsächliche überlange Verfahrensdauer
b) Voraussichtliche überlange Verfahrensdauer
c) Fazit
2. In Fällen von offensichtlicher Unzuständigkeit
V. Einrede des forum non conveniens
VI. Prozessführungsverbote (anti-suit injuctions)
VII. Widerklage vor dem Erstgericht
1. Grundsatz der perpetuatio fori
2. Problem der Rechtshängigkeit bei Streitgegenstandsidentität
3. Fazit
VIII. Erstreiten einer Einstweiligen Verfügung
1. Vorwegnahme der Hauptsache
2. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund
a) Verfügungsgrund wegen überlanger Verfahrensdauer
b) Bedenken gegen die Auffassung des LG Hamburg
c) Erfordernis einer Interessenabwägung
3. Zuständigkeit des nationalen Gerichts
4. Internationale einstweilige Verfügungen
5. Fazit
IX. Klageerhebung ohne vorherige Abmahnung
X. Schubladenklage
XI. Beteiligung am forum running
D. Ausblick
I. Problembewusstsein des Unionsgesetzgebers
II. Reformierung der mitgliedstaatlichen Justizsysteme
III. Einheitliches Patentgerichtssystem
1. Lösung der Torpedoproblematik durch Zentralisierung
2. Ablehnende Entscheidung des EuGH und Fazit
E. Gesamtfazit
Eine Torpedoklage ist eine strategische Klageerhebung in einem Mitgliedstaat mit bekanntermaßen langsamer Gerichtsbarkeit. Ziel ist es, ein späteres Verfahren des Patentinhabers in einem anderen Staat durch den Prioritätsgrundsatz zu blockieren oder erheblich zu verzögern.
Art. 27 EuGVVO normiert den Prioritätsgrundsatz: Das Gericht, bei dem eine Klage zuerst rechtshängig gemacht wurde, hat Vorrang. Später angerufene Gerichte müssen das Verfahren aussetzen, bis das erste Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat.
Wenn ein Verfahren in einem langsamen Justizsystem „geparkt“ wird, kann der Patentschutz zeitlich ablaufen, bevor eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Dies entwertet das Schutzrecht des Patentinhabers faktisch.
Diskutiert werden die Einschränkung möglicher Gerichtsstände, Lösungen über die Identität des Streitgegenstandes oder der Parteien sowie die Reduktion der Bindungswirkung für das Zweitgericht bei offensichtlicher Unzuständigkeit des Erstgerichts.
Der Unionsgesetzgeber beabsichtigt, durch eine Zentralisierung der Rechtsprechung in Patentsachen die Torpedoproblematik zu lösen und eine einheitliche, effiziente Rechtsdurchsetzung in Europa zu gewährleisten.
Es handelt sich um einen Rechtsgrundsatz, nach dem ein Gericht die Behandlung eines Falles ablehnen kann, wenn ein anderes Gericht wesentlich geeigneter für die Entscheidung des Rechtsstreits erscheint.
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