Seminararbeit, 2012
40 Seiten
A. Die Torpedoklage
I. Überlange Verfahrensdauer in einigen Mitgliedstaaten
II. Unionsweite Zuständigkeitsregelungen als Kern des Problems
B. Problembestimmung
I. Definition der Torpedoklage
II. Räumliche und materielle Abgrenzung
III. Fragestellung
C. Lösungsvorschläge und bestehende Probleme
I. Einschränkung der möglichen Gerichtsstände
1. Einschränkung des Art. 5 Nr. 3 EuGVO
a) Generelle Unanwendbarkeit bei negativen Feststellungsklagen
b) Vorlageverfahren zum EuGH
c) Abwägung der gegenüberstehenden Auffassungen
d) Fazit
2. Erweiterung des Art. 22 Nr. 4 EuGVO
3. Fazit
II. Lösung über die Streitgegenstandsidentität
III. Lösung über die Parteienidentität
IV. Reduktion der gebundenen Entscheidung des Zweitgerichts
1. In Fällen überlanger Verfahrensdauer vor dem Erstgericht
a) Tatsächliche überlange Verfahrensdauer
b) Voraussichtliche überlange Verfahrensdauer
c) Fazit
2. In Fällen von offensichtlicher Unzuständigkeit
V. Einrede des forum non conveniens
VI. Prozessführungsverbote (anti-suit injuctions)
VII. Widerklage vor dem Erstgericht
1. Grundsatz der perpetuatio fori
2. Problem der Rechtshängigkeit bei Streitgegenstandsidentität
3. Fazit
VIII. Erstreiten einer Einstweiligen Verfügung
1. Vorwegnahme der Hauptsache
2. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund
a) Verfügungsgrund wegen überlanger Verfahrensdauer
b) Bedenken gegen die Auffassung des LG Hamburg
c) Erfordernis einer Interessenabwägung
3. Zuständigkeit des nationalen Gerichts
4. Internationale einstweilige Verfügungen
5. Fazit
IX. Klageerhebung ohne vorherige Abmahnung
X. Schubladenklage
XI. Beteiligung am forum running
D. Ausblick
I. Problembewusstsein des Unionsgesetzgebers
II. Reformierung der mitgliedstaatlichen Justizsysteme
III. Einheitliches Patentgerichtssystem
1. Lösung der Torpedoproblematik durch Zentralisierung
2. Ablehnende Entscheidung des EuGH und Fazit
E. Gesamtfazit
Die vorliegende Arbeit untersucht die Problematik der sogenannten "Torpedoklage" im europäischen Patentrecht und analysiert die Möglichkeiten, wie Patentinhaber den Blockadewirkungen durch Parallelverfahren in Mitgliedstaaten mit langsamerer Justiz begegnen können, unter Berücksichtigung der EuGVO-Vorgaben.
I. Überlange Verfahrensdauer in einigen Mitgliedstaaten
Ein erstinstanzliches Verfahren in Italien dauerte im Jahr 2007 durchschnittlich 904 Tage, umgerechnet also 30,1 Monate oder 2,5 Jahre. Mit einer ähnlich langen Verfahrensdauer kann man in den osteuropäischen Mitgliedstaaten rechnen. Stellt man sich einmal vor, dass ein Unterlassungsanspruch erst nach 2,5 Jahren gegen den Verletzer eines Patentes gerichtlich festgestellt wird, kommt eine derart lange Verfahrensdauer einer Entwertung des Schutzrechtes gleich. Im Vergleich dazu dauerte ein entsprechendes Verfahren vor den in Deutschland für Patentstreitigkeiten zuständigen Landgerichten nur 7,9 Monate.
A. Die Torpedoklage: Dieses Kapitel führt in die Problematik ein, dass bei immateriellen Schutzrechten die Durchsetzbarkeit entscheidend für deren Wert ist, wobei eine überlange Verfahrensdauer in bestimmten Mitgliedstaaten eine Entwertung bewirkt.
B. Problembestimmung: Hier wird der Begriff der Torpedoklage analysiert, die als Mittel zur Verzögerung von Patentverletzungsverfahren durch Ausnutzung unionsweiter Zuständigkeitsregelungen eingesetzt wird.
C. Lösungsvorschläge und bestehende Probleme: Dieses Kapitel bildet den Hauptteil und prüft kritisch verschiedene Ansätze wie die Einschränkung von Gerichtsständen, die Nutzung von Widerklagen, einstweilige Verfügungen sowie prozessuale Strategien wie die Schubladenklage.
D. Ausblick: Es wird erörtert, inwiefern ein einheitliches Patentgerichtssystem langfristig eine Lösung für die Torpedoproblematik bieten könnte und wie der Unionsgesetzgeber dies angeht.
E. Gesamtfazit: Das Fazit zieht die Bilanz, dass der EuGH durch seine Rechtsprechung viele Ausweichversuche der nationalen Gerichte blockiert hat und Patentinhaber derzeit vor allem auf prozessuale Präventivmaßnahmen angewiesen sind.
Torpedoklage, EuGVO, Patentrecht, Art. 27 EuGVO, Parallelverfahren, Forum-Shopping, einstweilige Verfügung, negative Feststellungsklage, Patentinhaber, Rechtsmissbrauch, grenzüberschreitende Verletzungsverbote, Rechtssicherheit, Schutzrechtsdurchsetzung
Die Arbeit analysiert die Herausforderungen, denen sich Patentinhaber gegenübersehen, wenn ihre Klagen in europäischen Mitgliedstaaten durch sogenannte "Torpedoklagen" (verzögernde Parallelverfahren in anderen EU-Ländern) blockiert werden.
Die Schwerpunkte liegen auf dem europäischen Zivilprozessrecht, insbesondere der Auslegung der EuGVO, den Strategien zur Rechtsverfolgung im Patentrecht sowie der Wirksamkeit von einstweiligen Rechtsschutzmaßnahmen.
Es wird untersucht, wie Patentinhaber innerhalb des bestehenden Rahmens der Art. 27 EuGVO effektiv gegen Torpedoklagen vorgehen können und ob aktuelle oder zukünftige Reformen, wie ein einheitliches Patentgericht, Abhilfe schaffen.
Der Autor nutzt eine rechtsdogmatische Analyse unter Auswertung aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und nationaler Gerichte sowie der einschlägigen Fachliteratur.
Im Hauptteil werden verschiedene Ansätze wie die Einschränkung von Art. 5 Nr. 3 EuGVO, die Bedeutung von Streitgegenstands- und Parteienidentität sowie taktische Mittel wie die Schubladenklage detailliert geprüft.
Zu den prägenden Begriffen gehören Torpedoklage, EuGVO, Patentrecht, Art. 27 EuGVO, Parallelverfahren und einstweiliger Rechtsschutz.
Der Artikel erzwingt eine Aussetzung des Zweitverfahrens, sofern ein Parallelverfahren bei einem zuerst angerufenen Gericht anhängig ist, was Torpedokläger ausnutzen, um Verfahren in langsam arbeitenden Justizsystemen zu blockieren.
Die Arbeit bewertet die Schubladenklage als eine Methode, um eine Klage bereits anhängig zu machen, ohne den Gegner sofort zu alarmieren, warnt jedoch vor den hohen Anforderungen an die Prozessführung und Kostenrisiken.
Der EuGH sieht in solchen Verboten einen unzulässigen Eingriff in die Zuständigkeit nationaler Gerichte und einen Verstoß gegen den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Justizraum.
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