Bachelorarbeit, 2012
83 Seiten, Note: 1,3
1 Einleitung
2 Allgemeines
2.1 Umwandlungsmethoden
2.2 Gründe für eine Umwandlung von einer GmbH auf eine OHG
2.3 Vergleich der Rechtsformen GmbH und OHG bezüglich ihrer Merkmale
3 Die Umwandlungsmöglichkeiten nach dem UmwG
3.1 Aufbau des UmwG
3.2 Verschmelzung
3.2.1 Grundsätzliches
3.2.2 Verschmelzungsarten
3.2.3 Verschmelzungsablauf
3.2.4 Bilanzierung einer Verschmelzung nach dem Handelsrecht
3.3 Spaltung
3.3.1 Drei Arten einer Spaltung
3.3.2 Motive einer Spaltung
3.3.3 Ablauf einer Spaltung
3.3.4 Bilanzierung einer Spaltung nach dem Handelsrecht
3.4 Formwechsel
3.4.1 Grundsätzliches
3.4.2 Rechtsfolgen der HR- Eintragung der neuen Rechtsform
3.5 Vermögensübertragung
4 Das Umwandlungssteuergesetz
4.1 Aufbau des UmwStG
4.2 Voraussetzungen für eine Umwandlung gem. §§ 3-8, 10, 18 UmwStG
5 Umwandlung einer GmbH in eine OHG gemäß UmwStG
5.1 Die Besteuerung der übertragenden GmbH
5.1.1 Wertansatz in der steuerlichen Schlussbilanz
5.1.2 Übertragungsgewinn
5.1.3 Verlustverwertung
5.1.4 Körperschaftsteuerguthaben –und erhöhungsbetrag
5.1.5 Gewerbesteuer
5.1.6 Grunderwerbsteuer
5.2 Die Besteuerung der übernehmenden OHG
5.2.1 Wertansätze der OHG
5.2.2 Beteiligungskorrekturgewinn und Eintritt in die Rechtstellung
5.2.3 Ausschüttungsfiktion der offenen Rücklagen im Rahmen des Übernahmeergebnisses
5.2.4 Die Übernahmeergebnisermittlung gem. § 4 ff. UmwStG
5.2.5 Das Übernahmeergebnis unter Berücksichtigung der Anschaffungs- bzw. Einlagefiktion und Überführungsfiktion gem. § 5 UmwStG
5.2.6 Besteuerung eines Übernahmegewinns
5.2.7 Besteuerung eines Übernahmeverlustes
5.2.8 Gewerbesteuer
5.2.9 Grunderwerbsteuer
5.2.10 Umsatzsteuer
6 Schluss
Die vorliegende Arbeit analysiert die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen und Konsequenzen eines Rechtsformwechsels von einer GmbH in eine OHG. Dabei steht die Untersuchung der steuerneutralen Umwandlungsmöglichkeiten sowie die Ermittlung des Übernahmeergebnisses und der Besteuerung auf Ebene der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Personengesellschaft im Mittelpunkt.
3.2 Verschmelzung
Bei einer Verschmelzung wird die gesamten Schulden und das Vermögen eines Rechtsträgers auf einen anderen Rechtsträger übertragen. § 2 des UmwG bestimmt 2 Arten einer Verschmelzung.
Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4- 35 UmwG)
Bei dieser Form der Verschmelzung gehen die gesamten Schulden und das gesamte Vermögen des untergehenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der übertragende Rechtsträger erlischt ohne Abwicklung. Die AE des untergehenden Rechtsträgers erhalten Anteile und werden somit Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers (§ 20 Abs. 1 UmwG).
Verschmelzung durch Neugründung (§§ 36- 38 UmwG)
Bei einer Verschmelzung durch Neugründung geht das gesamte Vermögen auf einen neu errichteten Rechtsträger über. Für diese Verschmelzungsvariante müssen mind. zwei übertragende Rechtsträger vorhanden sein. Ebenso wie bei der Verschmelzung durch Aufnahme geht das gesamte Vermögen sowie die gesamten Schulden im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der übertragende Rechtsträger erlischt ohne Abwicklung und dessen AE werden Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers.
1 Einleitung: Diese Einleitung führt in die Dynamik von Unternehmen ein und erläutert die Beweggründe für Rechtsformwechsel zwischen GmbH und OHG sowie die grundlegenden Unterschiede beider Rechtsformen.
2 Allgemeines: Dieses Kapitel definiert die Methoden der Umwandlung sowie steuerliche und betriebswirtschaftliche Motive für den Wechsel von der GmbH zur OHG.
3 Die Umwandlungsmöglichkeiten nach dem UmwG: Hier werden die zivilrechtlichen Umwandlungsarten wie Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel detailliert nach dem UmwG dargelegt.
4 Das Umwandlungssteuergesetz: Dieser Teil befasst sich mit der Struktur und dem Aufbau des UmwStG sowie den notwendigen Voraussetzungen für die steuerliche Durchführung der Umwandlung.
5 Umwandlung einer GmbH in eine OHG gemäß UmwStG: Das Kernkapitel analysiert tiefgehend die steuerlichen Folgen für die übertragende GmbH und die aufnehmende OHG, inklusive Übernahmeergebnisermittlung.
6 Schluss: Dieses Kapitel fasst die zentralen Ergebnisse der Untersuchung zusammen und resümiert die Möglichkeiten der Umwandlung einer GmbH in eine OHG.
GmbH, OHG, Umwandlung, UmwG, UmwStG, Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel, Übernahmeergebnis, Stille Reserven, Steuerrecht, Besteuerung, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Kapitalgesellschaft
Die Arbeit behandelt die zivilrechtlichen und insbesondere die steuerrechtlichen Aspekte der Umwandlung einer GmbH in eine OHG unter Berücksichtigung des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG).
Zentrale Felder sind die verschiedenen Umwandlungsmethoden, die Motive für einen Rechtsformwechsel, die steuerliche Schlussbilanz der GmbH sowie die Ermittlung und Besteuerung des Übernahmeergebnisses bei der OHG.
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, wie ein Rechtsformwechsel steuerneutral gestaltet werden kann und welche Konsequenzen sich für die beteiligten Rechtsträger bei der Übertragung von Vermögen ergeben.
Es handelt sich um eine theoretisch-analytische Arbeit, die primär auf der Auswertung aktueller Gesetzestexte (UmwG, UmwStG, EStG, KStG) und Fachliteratur sowie der Veranschaulichung durch Rechenbeispiele und Abbildungen basiert.
Im Hauptteil werden detailliert die Verschmelzung, Spaltung und der Formwechsel erläutert, gefolgt von einer tiefgehenden steuerlichen Analyse der übertragenden GmbH und der aufnehmenden OHG.
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Umwandlungssteuerrecht, GmbH, OHG, Übertragungsgewinn, stille Reserven und steuerliche Rückwirkung charakterisieren.
Das UmwStG ist entscheidend, da es die steuerneutralen Möglichkeiten regelt, die trotz der Umwandlung zivilrechtlich unterschiedlicher Rechtsformen (Körperschaft vs. Personengesellschaft) einen Transfer ohne sofortige Besteuerung der stillen Reserven ermöglichen.
Die Ausschüttungsfiktion soll das deutsche Besteuerungsrecht an Gewinnrücklagen sichern, da diese durch den Übergang auf eine steuertransparente Personengesellschaft sonst möglicherweise steuerfrei entnommen werden könnten.
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