Bachelorarbeit, 2012
52 Seiten, Note: 1,1
1. Hinführung zur Thematik mit Problemskizze
2. Delegation ärztlicher Tätigkeiten
2.1 Abgrenzung der Kompetenzbereiche des ärztlichen Dienstes und der Krankenpflege
2.2 Voraussetzungen für die Übernahme ärztlicher Tätigkeiten
2.3 Delegationsfähige Tätigkeiten und ihre Einteilung
3. Auszubildende im Vergleich mit Assistenzkräften
3.1 Delegation ärztlicher Tätigkeiten an Auszubildende
3.2 Delegation ärztlicher Tätigkeiten an Assistenzkräfte
3.3 Rechtliche Würdigung der unterschiedlichen Regelungen
4. Weitere Problemfelder der Delegation ärztlicher Tätigkeiten
4.1 Durchführung einer Injektion
4.2 Umgang mit Infusionen
5. Fazit
Die vorliegende Arbeit untersucht die Möglichkeiten und rechtlichen Grenzen der Delegation ärztlicher Tätigkeiten auf nicht-ärztliches Personal in der Pflege, wobei ein besonderer Fokus auf die Situation von Auszubildenden und Assistenzkräften gelegt wird. Ziel ist es, unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage und Fachliteratur, Handlungssicherheit für die Praxis zu schaffen und den Konflikt zwischen fachlicher Kompetenz und formellen Qualifikationsanforderungen zu analysieren.
2.1 Abgrenzung der Kompetenzbereiche des ärztlichen Dienstes und der Krankenpflege
Es bestehen in der Literatur verschiedene Ansätze den Tätigkeitsbereich des approbierten Arztes zu definieren. Die umstrittenste, aber dennoch am häufigsten verwendete, ist die Legaldefinition des HPG. Dort heißt es im § 1 Abs. 2: „Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen…“. Diese allumfassende Definition würde auch ein allumfassendes Arbeitsfeld des Arztes bedeuten, da sie, wörtlich genommen, im Feld der Gesundheitsberufe keinen anderen Beruf als den des Arztes oder Heilpraktiker zulässt.
Eine ähnliche Meinung vertritt Böhme (1998, 115): „Nach dem Wortlaut der Legaldefinition dürfte an sich keine Krankenschwester tätig werden. Das gilt im Prinzip für alle Heilberufe, die nicht entweder eine ärztliche Approbation oder eine Heilpraktikererlaubnis vorweisen.“ Auch Hahn (1981b, 1980) vertritt diese Meinung: „Der Argumentation mit dem Heilpraktikergesetz darf aber kein allzu hoher Stellenwert beigemessen werden. Zum einen ist diese indirekte Legaldefinition zu weit. Danach müsste der eine Diät anordnende Arzt sich selbst in die Krankenhausküche begeben und die Suppe zubereiten. Zum anderen ist das Heilpraktikergesetz für die anstehende Frage indifferent, da es gerade bezüglich der Delegierung ärztlicher Verrichtungen auf Hilfspersonal schweigt“.
Einer solchen globalen Definition wird sowohl in der Fachliteratur, als auch in Rechtsurteilen keine große Bedeutung beigemessen. Vielmehr wird diese Legaldefinition eingeschränkt. Dies bezieht sich vor allem darauf, dass die ausgeführte Heilkunde nur Tätigkeiten beinhaltet, welche spezielles Wissen voraussetzen, über welches nur ein Arzt verfügt. Diese Einschränkung ist nach den Erfordernissen des HPG nicht nötig, da das Gesetz von den Heilpraktikern kein spezielles Wissen verlangt. Somit ist nach Böhme (1998) keine rechtliche Abgrenzung aus dem HPG möglich.
1. Hinführung zur Thematik mit Problemskizze: Das Kapitel führt in die zunehmende Technisierung der Medizin ein und begründet die Notwendigkeit der Delegation ärztlicher Aufgaben auf nicht-ärztliches Pflegepersonal aufgrund der steigenden Spezialisierung.
2. Delegation ärztlicher Tätigkeiten: Hier werden die rechtlichen Grundlagen sowie die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Delegation, einschließlich der Auswahl- und Überwachungspflichten des Arztes, detailliert erörtert.
3. Auszubildende im Vergleich mit Assistenzkräften: Dieser Abschnitt analysiert die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und Qualifikationsanforderungen bei der Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an Auszubildende gegenüber einjährig geschulten Assistenzkräften.
4. Weitere Problemfelder der Delegation ärztlicher Tätigkeiten: Das Kapitel beleuchtet kritisch die Durchführung spezifischer Maßnahmen wie Injektionen und den Umgang mit Infusionen im Kontext der bestehenden Rechtsunsicherheiten.
5. Fazit: Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse und betont, dass die materielle Qualifikation zunehmend an Bedeutung gegenüber der formellen Ausbildung gewinnt, um eine fachgerechte Aufgabenverteilung zu ermöglichen.
Delegation, ärztliche Tätigkeiten, Krankenpflege, Haftung, Auszubildende, Assistenzkräfte, Qualifikation, Sorgfaltspflicht, Rechtsgrundlage, Injektion, Infusion, Arbeitsteilung, Delegationsfähigkeit, Kompetenzbereich, Heilpraktikergesetz
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlich komplexen Problematik, inwieweit ärztliche Aufgaben auf nicht-ärztliches Personal in der Krankenpflege delegiert werden dürfen, ohne die rechtliche Sicherheit für Arzt und Pflegekraft zu gefährden.
Die Arbeit behandelt die rechtliche Abgrenzung ärztlicher und pflegerischer Kompetenzen, die Anforderungen an Qualifikationsnachweise, die haftungsrechtlichen Grundlagen sowie spezifische Risiken bei der Durchführung medizinischer Maßnahmen.
Das Ziel ist es, auf Basis der aktuellen Rechtslage und Literatur Handlungsempfehlungen zu formulieren, um die Lücke zwischen notwendiger Delegation und rechtlicher Absicherung bei der Aufgabenübertragung zu schließen.
Der Autor führt eine tiefgehende Literatur- und Rechtsquellenanalyse durch, wobei er Gesetzestexte, aktuelle Rechtsprechung und Fachpublikationen kritisch gegenüberstellt und bewertet.
Der Hauptteil gliedert sich in die theoretische Herleitung der Delegation, den speziellen Vergleich zwischen Auszubildenden und Assistenzkräften sowie die praktische Anwendung an den Beispielen Injektionen und Infusionstherapie.
Die wichtigsten Begriffe sind Delegation, ärztliche Tätigkeiten, Haftung, materielle Qualifikation, Sorgfaltspflichten und die spezifische Abgrenzung zwischen den Berufsgruppen der Krankenpflege.
Assistenzkräfte dürfen unter gewissen Voraussetzungen ärztliche Aufgaben übernehmen, sofern diese ihre formelle und materielle Qualifikation nicht übersteigen und eine entsprechende Überwachung durch den Arzt gewährleistet ist.
Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass Auszubildenden aufgrund der fehlenden formellen Qualifikation vor Abschluss ihrer Ausbildung die eigenständige Übernahme ärztlicher Leistungen rechtlich untersagt ist, sie jedoch unter Anleitung und Aufsicht schrittweise an diese Aufgaben herangeführt werden können.
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