Masterarbeit, 2012
86 Seiten, Note: 1,3
1. Einleitung
2. Die deutsche Entstrickungsbesteuerung
2.1. Überblick über die deutschen Entstrickungsnormen
2.1.1. Begriff der Entstrickung
2.1.2. Allgemeine Entstrickungstatbestände
2.1.3. Spezielle Entstrickungstatbestände
2.1.4. Umwandlungssteuerrechtliche Entstrickungstatbestände
2.1.5. Ausgleichsposten zur Abmilderung der Besteuerung
2.2. Rechtsentwicklung der deutschen Entstrickungsnormen
2.2.1. Einführung der Entstrickungsnormen durch das SEStEG 2006
2.2.2. Aufgabe der finalen Entnahmetheorie durch den BFH
2.2.3. Einführung des Regelbeispiels durch das JStG 2010
2.3. Kritische Würdigung der deutschen Entstrickungsnormen
2.3.1. Entstrickungsnormen in § 4 Abs. 1 S. 3 EStG und § 12 Abs. 1 KStG
2.3.1.1. Geltungsbereich der allgemeinen Entstrickungsnormen
2.3.1.2. Rechtsfolgen eines Entstrickungstatbestands
2.3.1.3. Problem der Rückwirkung
2.3.1.4. Vereinbarkeit mit dem Europarecht
2.3.2. Ausgleichsposten zur Abmilderung der Besteuerung
2.3.2.1. Geltungsbereich des § 4g EStG
2.3.2.2. Bildung und Auflösung des Ausgleichspostens
2.3.2.3. Vereinbarkeit mit dem Europarecht
2.4. Zwischenergebnis
3. Rechtsprechung zu den Entstrickungsnormen
3.1. Grundlagen zur Rechtsprechung des EuGH
3.1.1. Einfluss des Europarechts auf das nationale Steuerrecht
3.1.2. Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit
3.1.3. Prüfung eines Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit
3.2. Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit
3.2.1. Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften
3.2.1.1. Rechtssache Daily Mail
3.2.1.2. Rechtssache Cartesio
3.2.1.3. Rechtssache Centros
3.2.1.4. Rechtssache Überseering
3.2.1.5. Rechtssache Inspire Art
3.2.2. Niederlassungsfreiheit natürlicher Personen
3.2.2.1. Rechtssache Lasteyrie du Saillant
3.2.2.2. Rechtssache N
3.3. Verfahren des EuGH in der Rechtssache National Grid Indus
3.3.1. Sachverhalt
3.3.2. Urteil
3.3.3. Kritische Würdigung
3.4. Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Mitgliedsstaaten
3.5. Rechtsprechung deutscher Finanzgerichte
3.5.1. Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 7. Januar 2011
3.5.2. Beschluss des FG Köln vom 16. November 2011
3.5.3. Beschluss des FG Hamburg vom 26. Januar 2012
3.6. Zwischenergebnis
4. Auswirkungen der Rechtsprechung auf die deutsche Entstrickungsbesteuerung
4.1. Übertragbarkeit der EuGH-Rechtsprechung auf die deutschen Entstrickungstatbestände
4.1.1. Gesellschaftsrechtliche Übertragbarkeit
4.1.2. Steuerrechtliche Übertragbarkeit
4.1.2.1. Verwaltungssitzverlegung einer GmbH oder AG
4.1.2.2. Verwaltungs- und Satzungssitzverlegung einer GmbH oder AG
4.1.2.3. Verwaltungs- und Satzungssitzverlegung einer SE
4.1.3. Besonderheiten der Rechtssache National Grid Indus
4.1.3.1. Anzahl der überführten Wirtschaftsgüter
4.1.3.2. Berücksichtigung von Wertveränderungen im Zuzugsstaat
4.2. Prüfung der Europarechtskonformität
4.2.1. Rechtsfolgen bei Verwaltungssitzverlegung einer Kapitalgesellschaft
4.2.2. Prüfung der Europarechtskonformität des Ausgleichspostens
4.2.3. Auswirkungen auf andere Entstrickungsnormen
4.2.4. Ergebnis
4.3. Europarechtskonforme Lösungsansätze
4.3.1. Europarechtskonforme Vorgaben des EuGH
4.3.2. Mögliche Änderungen im deutschen Steuerrecht
4.3.2.1. Änderung der Doppelbesteuerungsabkommen
4.3.2.2. Änderung von § 4g EStG und § 36 Abs. 5 EStG
4.3.3. Reaktionen des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung
4.3.4. Eigene Auffassung
5. Fazit und Ausblick
Die Arbeit analysiert die deutsche Entstrickungsbesteuerung vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), insbesondere der Rechtssache National Grid Indus. Ziel ist es, die Europarechtskonformität der bestehenden Regelungen kritisch zu hinterfragen und Handlungsempfehlungen für den deutschen Gesetzgeber zu erarbeiten, um einen optimalen Konsens zwischen staatlichen Interessen und den Rechten der Steuerpflichtigen zu erreichen.
3.3.1. Sachverhalt
Der Sachverhalt des ersten steuerrechtlichen Urteils des EuGH zum Wegzug einer Kapitalgesellschaft vom 29. November 2011 stellt sich wie folgt dar: Die in den Niederlanden gegründete National Grid Indus BV war seit 1996 Inhaberin einer Forderung in Pfund Sterling gegenüber einer britischen Gesellschaft. Am 15. Dezember 2000 verlegte die Kapitalgesellschaft ihren Verwaltungssitz nach Großbritannien. Eine Kursteigerung des Pfund Sterling gegenüber dem niederländischen Gulden führte zu einem nicht realisierten Kursgewinn und somit zu einer stillen Reserve im Vermögen der Kapitalgesellschaft. Grundsätzlich war die Gesellschaft nach niederländischem Recht trotz der Sitzverlegung weiterhin in den Niederlanden unbeschränkt steuerpflichtig. Durch eine Tie-Breaker-Regelung im DBA zwischen Großbritannien und den Niederlanden galt sie jedoch als ausschließlich in Großbritannien ansässig. Nach einer solchen Regelung gilt eine Gesellschaft, die in beiden Abkommensstaaten ansässig ist, als in dem Staat ansässig, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung befindet. Die Sitzverlegung hatte außerdem zur Folge, dass in den Niederlanden keine Betriebsstätte mehr bestand und demnach auch keine steuerpflichtigen Gewinne mehr erzielt wurden. Dies führte nach niederländischem Recht zu einer Schlussrechnung, bei der die latenten Wertzuwächse im Betriebsvermögen sofort zu versteuern sind. Gegen diese Sofortbesteuerung klagte National Grid Indus in Berufung auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV.
1. Einleitung: Die Einleitung skizziert die intensive fachliche Diskussion zur deutschen Entstrickungsbesteuerung, die durch das EuGH-Urteil in der Rechtssache National Grid Indus angestoßen wurde, und legt das Ziel der Arbeit fest.
2. Die deutsche Entstrickungsbesteuerung: Dieses Kapitel gibt einen systematischen Überblick über die Entstrickungsnormen, deren historische Entwicklung und eine kritische Würdigung ihrer Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht.
3. Rechtsprechung zu den Entstrickungsnormen: Hier werden die europarechtlichen Grundlagen sowie relevante Urteile des EuGH und deutscher Finanzgerichte analysiert, um die rechtliche Einordnung der Entstrickungsproblematik zu schärfen.
4. Auswirkungen der Rechtsprechung auf die deutsche Entstrickungsbesteuerung: Der letzte Teil führt die gewonnenen Erkenntnisse zusammen, prüft die Übertragbarkeit auf das deutsche Recht und entwickelt konkrete, europarechtskonforme Lösungsansätze für den Gesetzgeber.
5. Fazit und Ausblick: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und unterstreicht, dass eine Anpassung der deutschen Regelungen im Lichte der EuGH-Rechtsprechung unvermeidbar ist.
Entstrickungsbesteuerung, Niederlassungsfreiheit, EuGH, National Grid Indus, Wegzugsbesteuerung, Ausgleichsposten, § 4g EStG, Kapitalgesellschaften, Sitzverlegung, Steuerstundung, Europarechtskonformität, Stille Reserven, Unternehmenssteuerrecht, DBA, Sofortbesteuerung.
Die Arbeit befasst sich mit der steuerrechtlichen Behandlung von stillen Reserven beim grenzüberschreitenden Wegzug oder bei einer Sitzverlegung von Unternehmen (Entstrickung) unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben.
Die zentralen Themen sind die deutsche Wegzugsbesteuerung (§ 4g EStG, § 12 KStG), die europäische Niederlassungsfreiheit sowie die Analyse wegweisender EuGH-Entscheidungen wie die Rechtssache National Grid Indus.
Ziel ist es, eine Handlungsempfehlung an den deutschen Gesetzgeber abzuleiten, wie die nationalen Entstrickungsregeln an das Europarecht angepasst werden können, ohne die berechtigten steuerlichen Interessen der Bundesrepublik zu gefährden.
Es erfolgt eine systematische Analyse der relevanten Steuergesetze (EStG, KStG, UmwStG), der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und der nationalen Finanzgerichte sowie eine Auswertung der steuerwissenschaftlichen Literatur.
Im Hauptteil werden zunächst die deutschen Entstrickungstatbestände und deren Entwicklung beschrieben, gefolgt von einer detaillierten Prüfung der Europarechtskonformität anhand der EuGH-Rechtsprechung, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob eine Sofortbesteuerung oder eine Stundung durch Sicherheitsleistungen zulässig ist.
Wichtige Begriffe sind Entstrickungsbesteuerung, Niederlassungsfreiheit, Stille Reserven, Sitzverlegung, Ausgleichsposten und Europarechtskonformität.
Dieses Urteil ist das erste steuerrechtliche Urteil des EuGH zum Wegzug einer Kapitalgesellschaft und liefert die entscheidenden Maßstäbe, an denen die deutschen Regelungen zur Entstrickung nun gemessen werden müssen.
Ja, der Autor vertritt in Kapitel 4.3.4 die Auffassung, dass die deutschen Entstrickungsnormen punktuell angepasst werden müssen, insbesondere durch ein Wahlrecht für Steuerpflichtige zur Stundung der Steuer, ohne dass dies zwingend an eine pauschale Sicherheitsleistung geknüpft wird.
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