Masterarbeit, 2012
48 Seiten, Note: 2,3
1. Einführung
2. Beteiligte Behörden
2.1 Bundespolizei
2.1.1 Aufgaben
2.1.2 Organisation
2.2 Bundeszollverwaltung
2.2.1 Bundeszollverwaltung als Finanzbehörde
2.2.2 Bundeszollverwaltung als Vollzugsbehörde
2.2.3 Organisation
2.3 Bundeskriminalamt
2.3.1 Aufgaben
2.3.2 Organisation
3. Empfehlungen des Evaluierungsberichts
3.1 Vorhandene Gemeinsamkeiten
3.2 Zusammenarbeit BPOL - BKA
3.3 Fusion BPOL – BKA
3.4 Teilfusion BPOL - BZV
3.5 Zusammenarbeit BPOL - BZV
4. Fazit
Die vorliegende Arbeit untersucht die Empfehlungen der sogenannten Werthebachkommission zur Umstrukturierung der deutschen Bundessicherheitsbehörden. Im Fokus steht dabei die kritische Analyse der vorgeschlagenen Fusion von Bundespolizei und Bundeskriminalamt sowie die Bewertung einer alternativen, praxisnäheren Teilfusion des Zollvollzugs in die Bundespolizei hinsichtlich Effizienz und Synergieeffekten.
a) Bündelung der Kompetenzen
Im Bereich der Kriminalpolizei würden gemäß dem Organisationsvorschlag auf der operativen Ebene die Abteilung der Schweren und Organisierten Kriminalität, der Staatsschutz und die Inspektionen Kriminalitätsbekämpfung zusammengeführt.
In allen Einheiten erforschen Beamte komplexe und ermittlungsintensive Fälle. Hierbei ist es relativ unerheblich, ob Ermittlungen wegen Staatsschutzdelikten, der Organisierten Kriminalität oder Straftaten im Schleusungsbereich aufgenommen werden. Diesen Delikten kann auf Grund ihrer Natur unterstellt werden, dass hinter ihnen eine komplexe Täterstruktur steht und diese versuchen wird eine Aufklärung zu erschweren. So sind im Bereich der Staatsschutzdelikte Verbrechen gegen das Leben von Mitgliedern des Bundestages nicht nur auf Grund des Tötungsdelikts selbst sondern auch auf Grund der politischen Dimension sehr ermittlungsintensiv. Ähnlich gelagert sind Fälle der Organisierten Kriminalität: Schon an der Definition der OK ist die Komplexität der Delikte und damit auch die verbundene Ermittlungsintensität zu erkennen: "Organisierte Kriminalität ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig a) unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen, b) unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder c) unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken."
Zuletzt ist auch im Bereich der Schleusungskriminalität grundsätzlich ein erheblicher Aufwand und Organisierungsgrad zu erkennen: Um Menschen aus asiatischen oder arabischen Ländern nach Deutschland schleusen zu können, müssen diese in ihrem Heimatland kontaktiert, diverse Transporte organisiert werden und mutmaßlich erhalten die Geschleusten für die Reise gefälschte Identitätspapiere.
Bereits jetzt arbeiten die Ermittler aller Einheiten in vergleichbar Weise, nämlich indem sie versuchen Tat- und Täterstrukturen zu erkennen. Zudem ermitteln die Beamten bezüglich der Komplexität und Arbeitsaufwand an vergleichbaren Fällen. Nur inhaltlich unterscheiden sich die Delikte voneinander, dort aber zum Teil erheblich. Ein Wechsel eines Beamten von einem Deliktsbereich in einen anderen würde sich demnach als unproblematisch erweisen, da alle Ermittler in ähnlicher Weise einen Fall angehen; nur inhaltlich müsste sich der Unterstützer einarbeiten.
1. Einführung: Darstellung des Auftrags der Werthebachkommission zur Evaluierung der Bundessicherheitsbehörden vor dem Hintergrund der Finanzkrise und der Zielsetzung, Doppelstrukturen zu reduzieren.
2. Beteiligte Behörden: Detaillierte Vorstellung der Aufgaben, Organisationsstrukturen und des Personals von Bundespolizei, Bundeszollverwaltung und Bundeskriminalamt.
3. Empfehlungen des Evaluierungsberichts: Kritische Prüfung der Kommissionsvorschläge zur Fusion von Bundespolizei und Bundeskriminalamt sowie Analyse alternativer Kooperationsmodelle durch Teilfusionen.
4. Fazit: Zusammenfassende Bewertung, dass eine Fusion von Bundespolizei und Bundeskriminalamt kaum Synergien bietet, während eine Teilfusion des Zollvollzugs zur Bundespolizei als sinnvollere und notwendige Alternative erscheint.
Bundespolizei, Bundeskriminalamt, Bundeszollverwaltung, Werthebachkommission, Sicherheitsarchitektur, Fusion, Zollvollzug, Kriminalpolizei, Schutzpolizei, Schwarzarbeit, Ermittlungszuständigkeit, Synergieeffekte, Grenzaufsicht, Polizeirecht, Verwaltungsreform
Die Arbeit analysiert die Empfehlungen der Werthebachkommission zur Umstrukturierung der Bundessicherheitsbehörden, insbesondere das Ziel einer effizienteren Organisation durch mögliche Fusionen oder Aufgabenübertragungen.
Zentrale Themen sind die organisatorischen und gesetzlichen Strukturen von Bundespolizei, Bundeskriminalamt und Bundeszollverwaltung sowie die Untersuchung von Schnittstellen und tatsächlichen Aufgabenüberschneidungen im operativen Dienst.
Die Arbeit untersucht, ob die von der Kommission vorgeschlagene Fusion von Bundespolizei und Bundeskriminalamt notwendig und sinnvoll ist und prüft, ob eine Teilfusion des Zollvollzugs zur Bundespolizei eine effizientere Alternative darstellt.
Die Arbeit stützt sich primär auf eine umfassende Analyse der geltenden Polizeigesetze, Zollgesetze und des Evaluierungsberichts der Kommission sowie auf die Auswertung verfügbarer Fallzahlen und statistischer Daten der Behörden.
Der Hauptteil gliedert sich in die Vorstellung der beteiligten Behörden, die detaillierte Prüfung der Kommissionsvorschläge, die Analyse von Synergiepotenzialen sowie die rechtliche Bewertung einer möglichen Umstrukturierung.
Zu den wichtigsten Begriffen zählen Bundespolizei, Bundeskriminalamt, Bundeszollverwaltung, Fusion, Synergieeffekte, Sicherheitsarchitektur und Ermittlungszuständigkeit.
Die Fusion wird kritisch gesehen, da die tatsächlichen Aufgabenüberschneidungen im operativen Bereich sehr gering sind (etwa 5 Prozent) und der angestrebte Nutzen den hohen Aufwand der Zusammenführung kaum rechtfertigt.
Der Autor erachtet diese als sinnvolle und notwendige Alternative, da zwischen diesen beiden Behörden aufgrund gemeinsamer Aufgabenfelder wie Schleusungsdelikte und Schwarzarbeit eine größere faktische und operative Nähe besteht.
Verfassungsrechtliche Bedenken, die gegen eine Fusion des Zollvollzugs angeführt wurden (Art. 108 GG), werden als nicht stichhaltig entkräftet, da der Zollvollzug materiell-rechtlich als Polizei fungiert und keine reine Finanzverwaltung darstellt.
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