Bachelorarbeit, 2010
90 Seiten, Note: 2,3
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
1. EINLEITUNG
1.1 ANNÄHERUNG AN DAS THEMA
1.2. DEFINITION DER UNBEGLEITETEN MINDERJÄHRIGEN FLÜCHTLINGE
1.2.1 DEFINITION DER UNBEGLEITETEN MINDERJÄHRIGEN
1.2.2 DEFINITION DES FLÜCHTLINGSSTATUS
1.3 EINREISE- UND AUFENTHALTSGRÜNDE DER UMF
2. RECHTLICHE STELLUNG DER UMF
2.1 REGELUNGEN IM INTERNATIONALEN RECHT
2.1.1 GENFER FLÜCHTLINGSKONVENTION
2.1.2 HAAGER MINDERJÄHRIGENSCHUTZABKOMMEN
2.1.3 UN- KINDERRECHTSKONVENTION
2.1.4 ENTSCHLIEßUNG DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION VOM 26.JUNI 1997
2.1.5 DUBLIN II- VERORDNUNG
2.2 REGELUNGEN IM NATIONALEN RECHT
2.2.1 GRUNDGESETZ DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
2.2.2 BÜRGERLICHES GESETZBUCH
2.2.3 SOZIALGESETZBUCH ACHTES BUCH
2.2.3.1 KINDER- UND JUGENDHILFEWEITERENTWICKLUNGSGESETZ
2.2.4 AUFENTHALTSGESETZ
2.2.5 ASYLVERFAHRENSGESETZ
2.2.6 ASYLBEWERBERLEISTUNGSGESETZ
2.3 GRAPHIK DES FRSH ZU DEN RECHTSBEREICHEN
3. DEFINITION DER KINDER- UND JUGENDHILFE
3.1 AUFGABEN DER KINDER- UND JUGENDHILFE
3.2 ANGEWENDETE HILFEFORMEN BEI UMF
3.2.1 UNTERBRINGUNG IN EINER PFLEGEFAMILIE
3.2.2 UNTERBRINGUNG IN VOLLSTATIONÄREN EINRICHTUNGEN/ HEIMERZIEHUNG
4. UMF IN ZAHLEN UND DATEN
4.1 FESTSTELLUNGEN UNERLAUBT EINGEREISTER AUSLÄNDER AN DEUTSCHEN GRENZEN
4.2 FESTSTELLUNGEN VON UMF IN DEN JAHREN 2003-2008
4.3 INOBHUTNAHMEN VON UMF IM JAHR 2009
5. UMF IN SCHLESWIG- HOLSTEIN
5.1 VERWALTUNGSGLIEDERUNG IN SCHLESWIG- HOLSTEIN
5.2 BETROFFENHEIT UND HANDLUNGSABLÄUFE DER EINZELNEN REGIONEN IN SCHLESWIG- HOLSTEIN
5.2.1 AKTUELLE LAGE (STAND AUG./ SEP. 2010)
6. QUALITATIV- HEURISTISCHE ERHEBUNG ZUM UMGANG MIT UMF (BEDARFSERMITTELUNG)
6.1 ENTWICKLUNG EINES ERHEBUNGSINSTRUMENTES
6.1.1 FRAGEBOGEN ZUR BEFINDLICHKEIT IN DER HEIMERZIEHUNG
6.2 DURCHFÜHRUNG DER ERHEBUNG
6.3 AUSWERTUNG DER ERHEBUNG
7. PRAXIS IN ANDEREN BUNDESLÄNDERN
7.1 CLEARINGVERFAHREN UND UNTERBRINGUNG IN HESSEN:
7.1.1 DAS CLEARINGVERFAHREN IN HESSEN
7.1.2 DIE AUFNAHMEEINRICHTUNGEN IN HESSEN
7.2 DIE INOBHUTNAHMEEINRICHTUNG „AJUMI“ IN KARLSRUHE
7.3 DAS JUGENDPROJEKT ALREJU IN FÜRSTENWALDE
8. POSITIVE ENTWICKLUNGEN IN SCHLESWIG HOLSTEIN
8.1 NEUE WEGE IN HAVETOFT - DIE SCHUTZSTELLE FÜR UMF
9. FAZIT
QUELLENVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Deutschland ist ein Zuwanderungsland. Diese Tatsache wurde jahrzehntelang vermieden, ja sogar bestritten. Mit dem Zuwanderungsgesetz von 2005 wurde dieser Aussage dann aber politisch Rechnung getragen. Damit hat die Diskussion um Zuwanderungsfragen zwar einen vorläufigen rechtlichen Abschluss gefunden, indes in ihrer politischen Bedeutung kaum an Aktualität verloren.
Zum einen sind wir eine vergreisende Nation mit Facharbeitermangel, zum anderen herrscht in Zeiten der Weltwirtschaftskrise wieder einmal Angst vor Zuwanderern, die den Einheimischen die Arbeitsplätze nehmen könnten. In Wahlkampfzeiten forderte nun vor nicht allzu langer Zeit der Präsident des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung, Klaus Zimmermann, sogar für die jetzige Bundesregierung ein Ministerium für Zuwanderung und Integration. Er bezeichnete Zuwanderung und Integration als „zentrale Zukunftsfragen“. Nach der Wahl war zwar keine Rede mehr von neuen Ministerialwegen, trotzdem hat dieses Thema nicht an Brisanz verloren. Die Integrationsdebatte ist zum Dauerbrenner in deutschen Medien geworden, so hob jüngst der deutsche Industrie- und Handelskammertag die Bedeutung von Jugendlichen mit Migrationshintergrund für die Wirtschaft hervor… Da spricht man also von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund, an anderer Stelle wieder von ausländischen Kinder und Jugendlichen- wer ist da bei Zuwanderung und Integration gemeint? Auf alle Fälle haben wir es mit keiner homogenen Gruppe „der“ Zuwanderer zu tun.
Die Wege der Zuwanderung sind so vielfältig wie die sich dahinter verbergenden menschlichen Schicksale. Da gibt es legale und illegale Wege und erwünschte und eigentlich unerwünschte Zuwanderung. In dieser Arbeit möchte ich mich der besonderen Problematik einer speziellen Gruppe von Zuwanderern der illegalen und eigentlich unerwünschten Art widmen, die aus noch zu benennenden Gründen unserer besonderen Aufmerksamkeit und Zuwendung bedürfen: den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen.
Dieser Bevölkerungsgruppe erschließt sich unser Land in seiner Bindung an nationales, europäisches und internationales Recht nicht unbedingt als Zuwanderungsziel, aber doch als ein Land mit der Möglichkeit zur Aufnahme, die zwar gegebenenfalls nur befristet sein kann, verbunden mit der entsprechenden Integration und möglicherweise späteren Rückführung in die Herkunftsländer oder der Weiterreise zur Familienzusammenführung.
Auf jeden Fall benötigen diese Kinder und Jugendlichen mit ihren oft schmerzlichen Erfahrungen und Traumatisierungen vor und während der Flucht unsere Hilfe und Unterstützung. Dieses wurde auch von den Gesetzgebern im nationalen und auch im internationalen Recht längst erkannt und berücksichtigt, aber werden diese Gesetze und Verordnungen auch mit Leben erfüllt? Und wenn ja, wie? Kinder und Jugendliche haben nichts in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber zu suchen und Kinder und Jugendliche gehören schon gar nicht in Abschiebehaft, wie es lange genug praktiziert wurde und teilweise leider immer noch praktiziert wird! Ebenfalls sind Vorfälle und Missstände der letzten Zeit in diesem Bereich noch gut in Erinnerung- so wie der Suizid des 17jährigen David in der Hamburger Abschiebehaft oder die menschenverachtende und gesundheitsgefährdende Unterbringung von UMF in der Erstaufnahmeeinrichtung in der Baierbrunnerstraße in München.
Hat sich in der Praxis inzwischen etwas konkret geändert und verbessert, wie wird mit UMF verfahren?
Mit Blick auf die entsprechenden aufenthalts-, asyl- und sozialrechtlichen Maßnahmen und Verfahren, die in Zusammenhang mit Einreise, Aufnahme, Verbleib und gegebenenfalls Rückführung der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge Anwendung finden, bzw. finden sollten, möchte ich mich der derzeitigen Praxis in unserem Land und speziell in unserem Bundesland Schleswig- Holstein widmen.
Nach Klärung der entsprechenden Begrifflichkeiten und Blicken auf aktuelle Daten, Fakten und Entwicklungen im ersten Teil der Arbeit werde ich mich im zweiten Teil den Fragen der Bedüfnisgerechtigkeit vorhandener Einrichtungen und den damit verbundenen konzeptionellen Anforderungen widmen, das alles in Hinsicht auf Inobhutnahme, Clearingverfahren und Ausgestaltung der Jugendhilfe.
Im dritten Teil der Arbeit möchte ich Bilanz ziehen, wo stehen wir- was gibt es an positiven Entwicklungen, welche Schwierigkeiten sind zu überwinden? An dieser Stelle möchte ich auch den Blick über den Tellerrand wagen und ein gelungenes Beispiel für die Arbeit mit UMF in der Jugendarbeit außerhalb unseres Bundeslandes näher vorstellen.
Im Folgenden werde ich für bestimmte wiederkehrende Termini, Gesetze, Institutionen usw. der Einfachheit halber Abkürzungen verwenden, die bitte dem vorangestellten Abkürzungsverzeichnis zu entnehmen sind.
Zunächst wäre an dieser Stelle zu klären, welche Personengruppe als „unbegleitete Minderjährige“ zu bezeichnen ist. Der Rat der Europäischen Union bezeichnet als UM:
Drittstaatenangehörige oder Staatenlose unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines gesetzlich oder nach den Gepflogenheiten für sie verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates einreisen, solange sie nicht tatsächlich in die Obhut einer solchen Person genommen werden; hierzu gehören auch Minderjährige, die ohne Begleitung zurückgelassen werden, nachdem sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eingereist sind (EU Rat 2004, Art.2(i)).
Dem entsprechend lautet die Formulierung der UM des Rates an anderer Stelle:
Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; hierzu gehören auch Minderjährige, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden ( EU Rat 2003, EU Rat 2005).
Als minderjährig benennt das deutsche Recht alle Personen zwischen der mit Geburt erlangten Rechtsfähigkeit (vgl. BGB § 1) und erreichter Volljährigkeit mit vollendetem18. Lebensjahr (vgl. ebd. § 2).
Also sprechen wir bei UM von Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die keinem EU Mitgliedstaat angehören und sich ohne Begleitung zugehöriger erwachsener Begleitung im Bundesgebiet aufhalten.
Laut Genfer Flüchtlingskonvention bezeichnet man als Flüchtling jede Person, die:
… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugungen sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will (Art.1 Abs.2).
Im Unterschied zum Begriff der Migranten, die ihr Heimatland üblicherweise freiwillig verlassen um ihre Lebensbedingungen zu verbessern und bei Rückkehr immer noch den Schutz der Regierung genießen, fliehen Flüchtlinge vor drohender Verfolgung und können unter den bestehenden Umständen nicht in ihr Heimatland zurückkehren. (vgl. UNHCR 2006)
Im Zusammenhang mit der Problematik der UM sind an dieser Stelle allerdings nicht nur minderjährige Personen gemeint, die dem obigen Status der Genfer Konvention entsprechen, sondern alle UM, die sich aus verschiedensten Gründen im Bundesgebiet aufhalten und sich um einen Aufenthaltstitel bemühen, bzw. hier eine Zeitspanne bis zur Rück- oder Weiterreise verbringen.
Vielfältig sind die Gründe, die junge Menschen aus den verschiedensten Regionen der Welt dazu bringen, ihre Heimat zu verlassen und sich auf eine Reise ins Unbekannte mit unklarem Ausgang zu begeben. Wir können sicher sein, dass niemand diese Gefahren, dieses Risiko für Leib und Leben, voreilig und leichtfertig auf sich nimmt.
Zu den häufigsten Fluchtgründen zählen neben den in der Genfer Flüchtlingskonvention erwähnten Gründen immer wieder Kriege, Bürgerkriege oder andere gewalttätige Auseinandersetzungen.
Hungersnöte und Naturkatastrophen lassen junge Menschen genauso auf die Reise aus ihrer Heimat gehen, wie wirtschaftliche Not oder einfach die Hoffnung auf Bildung, Arbeit, etwas Wohlstand- eben ein bisschen mehr Glück im Leben.
Da machen sich Kinder allein oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen ihnen nahe stehenden Menschen auf den Weg. Manchmal geschieht dann den erwachsenen Begleitern ein Unglück, manchmal verliert man sich einfach- die Kinder ziehen dann oft allein weiter.
In anderen Fällen schicken Familien die Kinder auf die Flucht in der Hoffnung, sie vor einem schlechten Schicksal oder gar dem Tod zu bewahren. Wohlhabende Familien wollen ihren Kindern über die Finanzierung der Flucht eine gelingendere Zukunft ermöglichen. Ärmere Familien legen alle finanziellen Mittel zusammen oder verschulden sich hoffnungslos, um ihre Kinder durch Schlepperbanden außer Landes und in Zukunft und Sicherheit bringen zu lassen; Unterfangen, die schon manche mit dem Leben bezahlt haben. Egal wie und warum die Kinder und Jugendlichen auf der Flucht sind, eines ist ihnen allen gemeinsam: ihre Schutzlosigkeit und Einsamkeit in einer fremden Welt, von der sie die Sprache nicht oder kaum kennen und deren Kultur sich ihnen auch dadurch oft verschließt.
Diesen Kindern und Jugendlichen steht Schutz und Hilfe in vielen Formen zu, wie im Folgenden ein Blick in gültiges internationales und nationales Recht zeigen wird.
Sämtliche Fragen und Entscheidungen die den Aufenthalt, den Verbleib, die mögliche Rückkehr ins Herkunftsland, den Schutz und die Teilhabe am sozialen Leben der UMF betreffen, sind unter Berücksichtigung des internationalen Rechts und des nationalen Rechts der BRD zu sehen, wobei sich die BRD zur Verwirklichung eines vereinten Europas dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet sieht, weshalb ich mich zunächst dem internationalen Recht zuwenden möchte. (vgl. GG Art. 23)
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen allgemein und somit auch von UMF im Besonderen findet sich speziell in vier internationalen Abkommen wieder, an denen auch Deutschland als Vertragsstaat beteiligt ist und die somit in Deutschland (mit einer noch bestehenden Einschränkung) ratifiziert wurden. Es sind diese die bereits zitierte Genfer Flüchtlingskonvention, das Haager Minderjährigenschutzabkommen, die UN- Kinderrechtskonvention und die diesbezügliche Entschließung des Rates der Europäischen Union. Alle vier Abkommen können bereits auf eine zeitlich beachtliche Geltungsdauer zurückblicken- im Focus des internationalen Rechts ist der Schutz der Minderjährigen in den Mitgliedstaaten also wahrlich kein Neuland! Im Folgenden möchte ich nun kurz die erwähnten Abkommen vorstellen. Ebenfalls in diesen rechtlichen Kontext möchte ich zum Abschluss dieses Themas die Dublin II - Verordnung stellen, in der nicht Schutz und Rechte der Minderjährigen im Mittelpunkt stehen, sondern die Verfahrensdurchführung und Prüfung von Asylanträgen von Staatsangehörigen eines Drittstaates in einem der Mitgliedsstaaten des Dublin Abkommens. Somit handelt es sich um eine der internationalen Verordnungen, die bei der Aufenthaltsregelung von UMF grundsätzlich angewendet werden und also an dieser Stelle zu berücksichtigen sind.
Die GFK von 1951 lässt sich, zusammen mit dem 1967 gefolgtem Genfer Flüchtlingsprotokoll, bei inzwischen 146 Signatarstaaten, die sich einem oder beiden Abkommen angeschlossen haben, als Grundlage des heutigen internationalen Flüchtlingsrechts bezeichnen. Zweck des Flüchtlingsprotokolls war die Aufhebung der in der ursprünglichen Konvention festgehaltenen zeitlichen und geographischen Begrenzungen des Geltungsbereichs, um so Allgemeingültigkeit zu erreichen.
Zwar ist die Zielgruppe der UMF in der Konvention nicht explizit benannt, sie ist aber durch die Allgemeingültigkeit der Konvention für jeden Menschen, gleichwohl jeden Alters, Standes, Herkunft, usw. sowieso eingeschlossen.
Im MSA sind die Möglichkeiten des Schutzes von Kindern und Minderjährigen geregelt, sofern diese dem Sorgeberechtigten entzogen wurden. Aus diesem Grunde wird das MSA auch als Sorgerechtsübereinkommen bezeichnet. Das MSA existiert seit dem 5. 10.1961 und 13 Staaten sind, zumindest teilweise, dem Vertrag beigetreten.
Laut dem MSA Art.1 ist der Staat, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, grundsätzlich für dessen Schutz und Vermögen zuständig. Der gewöhnliche Aufenthalt liegt nach einer Aufenthaltsdauer von 6 Monaten in einem Land vor, bzw. wenn bereits zu Aufenthaltsbeginn zu erkennen ist, das der Lebensmittelpunkt künftig in diesem Land liegen soll.
Art. 2 schreibt die Verpflichtung der jeweilig zuständigen Behörden und Gerichte zur Einhaltung der im nationalen Recht vorgesehenen Schutzmaßnahmen für Minderjährige vor, wie z.B. die Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe, das Einsetzen eines Vormundes und die Aufenthaltsregelung. Art. 9 verpflichtet den Staat in dringenden Fällen bereits beim einfachen Aufenthalt zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen.
Als minderjährig definiert Art.12 Personen, die sowohl nach nationalem Recht des Staates, denen sie angehören, als auch im internationalen Rechtsverständnis als minderjährig bezeichnet werden. (vgl. BGBl1975)
Am 20.11.1989 verabschiedete die Vollversammlung der Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, welches am 05.04.1992 auch in Deutschland in Kraft trat.
International findet die KRK von allen UN- Konventionen die größte Akzeptanz. Alle Staaten dieser Erde- mit Ausnahme der USA und Somalia- haben diese ratifiziert, einige Staaten, wie auch Deutschland, allerdings unter Vorbehalt. Diesen werde ich zum Ende des vorliegenden Abschnitts erörtern.
Art. 2 der KRK verlangt von allen Vertragsstaaten die Gewährleistung der festgelegten Rechte bei jedem der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kinder ohne Diskriminierung, unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, des Vermögens, der Behinderung, Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormundes.
Laut Art.3 wird festgelegt, dass das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen, die das Kind betreffen vorrangig zu berücksichtigen ist. Das gilt für alle öffentlichen oder privaten Fürsorgeeinrichtungen, sowie auch für Gerichte und Verwaltungsbehörden und gesetzgebende Organe.
Art. 9 erlaubt eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nur, wenn es zum Wohl des Kindes geschieht.
Art.10 verlangt eine wohlwollende, humane und beschleunigte Bearbeitung von Anträgen auf Familienzusammenführung.
Die freie Meinungsäußerung des Kindes, besonders bei allen das Kind berührenden Gerichts -oder Verwaltungsverfahren unmittelbar, durch einen geeigneten Vertreter oder eine entsprechende Stelle im Einklang mit nationalstaatlichen Verfahrensvorschriften, wird in Art.12 festgelegt. Art. 20 bestimmt den Anspruch auf besonderen Beistand und Schutz des Staates bei Kindern, die vorübergehend oder dauerhaft aus der familiären Umgebung herausgelöst werden.
Schließlich sagt Art. 22, dass ein Kind, welches als Flüchtling anerkannt werden will, oder angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe erhalten muss, unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder anderer Personen befindet oder nicht. (vgl. UN 1989) Am 06.07.1992 hat die Bundesregierung in ihrem abgegebenen Vorbehalt festgestellt, dass:
Nichts in dem Übereinkommen kann dahin ausgelegt werden, dass die widerrechtliche Einreise eines Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland oder dessen widerrechtlicher Aufenthalt dort erlaubt ist; auch kann keine Bestimmung dahin ausgelegt werden, dass sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, Gesetze und Verordnungenüber die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthalts zu erlassen, oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen.
In der bisherigen Handhabung sind von diesem Vorbehalt besonders UMF betroffen gewesen, mehrfach gab es in der Vergangenheit auch Versuche, diese Recht aushebelnde Praxis zu unterbinden und den Vorbehalt außer Kraft zu setzen, die aber leider scheiterten. Am 26.03. dieses Jahres hat der Bundesrat nun endlich in der Drucksache 829/09 die Entschließung zur Rücknahme der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 6. März 1992 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN- Kinderrechtskonvention) gefasst. Somit ist in dieser Hinsicht der Weg für eine rechtskonformere Praxis frei.
Mit dieser Entschließung über unbegleitete minderjährige Drittstaatenangehörige hat der Rat in der Europäischen Union einheitliche Standards für die Bereiche Einreise und Aufenthalt sowie die Unterbringung, Versorgung und Betreuung festgelegt. Dieses gilt auch für das Asylverfahren und eine mögliche Rückführung. Zu diesen Standards zählt unter anderem auch, das minderjährige Asylsuchende an der gesamten sozialen Infrastruktur teilhaben sollen. (vgl. Rat der EU, Ab.4.4)
Die „Verordnung (EG) Nr.343/2003 des Rates vom 18.Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist“, kurz Dublin II- Verordnung genannt, gilt in zwischen in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie in den zwei Nicht- EU- Staaten Norwegen und Island (und demnächst in der Schweiz) und ersetzt das Dubliner Übereinkommen von 1990, welches 1997 in Kraft trat.
Dazu wird in der Zusammenfassung der EU- Gesetzgebung geschrieben:
… Ziel ist es, den für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat möglichst rasch zu bestimmen und angemessene Fristen für die einzelnen Verfahrensstadien festzulegen. Des Weiteren soll Asylmissbrauch durch Mehrfachanträge verhindert werden (Europäische Union 2010, Zusammenfassung der Gesetzgebung).
Weiterhin wird an gleicher Stelle erläutert:
Gemäßder Dublin- Verordnung sind die Mitgliedstaaten gehalten, anhand objektiver und hierarchischer Kriterien zu ermitteln, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines im Gebiet der Mitgliedstaaten gestellten Asylantrags zuständig ist. Das System soll „ Asyl- Shopping “ verhindern und gleichzeitig sicherstellen, dass für einen Asylbewerber nur ein Mitgliedstaat zuständig ist.
Wird unter Zugrundlegung der Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt,kann dieser andere Mitgliedstaat ersucht werden, den Asylbewerber aufzunehmen und den Asylantrag zu prüfen. Wenn der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, hat der erste Mitgliedstaat für die Überstellung des Asylbewerbers in den anderen Mitgliedstaat zu sorgen.
Hat ein Mitgliedstaat einen Asylantrag bereits geprüft oder bereits mit der Antragsprüfung begonnen, so kann er ersucht werden, den sich unerlaubt in einem anderen Mitgliedstaat aufhaltenden Asylbewerber wieder aufzunehmen.
Der zuständige Mitgliedstaat, in den der Bewerberüberstellt wird, muss dann die Prüfung des Asylantrages abschließen (ebd.).
Das bedeutet, dass der Mitgliedstaat für den UMF zuständig ist, in dem er seinen, bzw. den ersten Asylantrag gestellt hat, falls sich in keinem anderen Mitgliedstaat ein Familienangehöriger aufhält, der den Minderjährigen aufnehmen könnte, was es im Verfahren auch in Hinsicht auf die ebenfalls im Dublin II vorgeschriebenen Überstellungsfristen zu berücksichtigen gilt.
Die Rechte von Kindern und Jugendlichen sowie deren Schutz und auch die Teilhabe an den Bereichen des sozialen Lebens sind allgemeingültiger Bestandteil der Rechtssprechung der Bundesrepublik Deutschland. Die gesamtgesellschaftliche Bedeutung dieses Themas erkennt man schon daran, dass sich ein verfassungsrechtlicher Rang aus den Grundrechten ableiten lässt. Dementsprechend ist die erste nationale Rechtsquelle, der ich mich zuwenden werde, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Des Weiteren sind folgende Gesetze primär für die Schaffung eines aufenthaltsrechtlichen Status und die gesellschaftliche Teilhabe sowie den Schutz der UMF heranzuziehen: das Bürgerliche Gesetzbuch, das SGB VIII mit seinen Teilbereichen unter Beachtung des jeweiligen Landesrechtsvorbehalts sowie das Aufenthaltsgesetz, das Asylverfahrensgesetz und das Asylbewerberleistungsgesetz. An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass sekundär jedes Gesetz, welches sich mit Belangen der Kinder und Jugendlichen befasst, grundsätzlich, bzw. entsprechend der jeweiligen spezifischen Einzelfallsituation, zu beachten ist, wie z. Bsp. das Jugendschutzgesetz oder das Bundesausbildungsförderungsgesetz. Ebenfalls sei hier nochmals auf die Beachtung des jeweiligen Landesrechts verwiesen, welches sich aus der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik Deutschland begründet.
Der Schutz der Kinder und Jugendlichen lässt sich zunächst aus Artikel 2 (Persönliche Freiheitsrechte) und Artikel 6 (Ehe- Familie- Kinder) ableiten. So wird dort in Absatz 2 die Pflege und Erziehung als das natürliche Recht der Eltern und zuvörderst denen obliegende Pflicht bestimmt, worüber die staatliche Gemeinschaft zu wachen hat (vgl. GG, Art.6, Abs.2). Da bei UMF die Eltern nun dieser ureigensten Pflicht gegebenermaßen nicht nachkommen können, hat also unsere staatliche Gemeinschaft die Pflege und Erziehung an derer statt wahrzunehmen und so das Wohl des Kindes, bzw. Jugendlichen in den Focus zu stellen.
Die Wahrung des Kindeswohls setzt eine konsequente Vertretung der Interessen des Minderjährigen voraus. Im Normalfall übernehmen dieses die Eltern, bzw. Erziehungsberechtigten. Wie diese Vertretung an Eltern statt vorzunehmen ist, wird im BGB geregelt.
Im Falle der UMF wird zunächst das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt (vgl. § 1674 BGB). Dieses ist Voraussetzung für die Anordnung der Vormundschaft und die Bestellung eines Vormundes. (vgl. § 1697u.1697a a.a.O.) Alles Weitere regelt das BGB dann im Abschnitt 3 „Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft“, zu finden unter §1773 ff. Die Amtsvormundschaft wird als bestellte Vormundschaft durch das Familiengericht beschlossen, wenn keine geeignete Person als Vormund zur Verfügung steht. In diesem Falle übernimmt das Jugendamt die Vormundschaft (vgl. § 1791b BGB) Somit handelt es sich bei der als Amtsvormund bezeichneten Person meist um einen Mitarbeiter des JA, dem nach § 55 SGB VIII die tatsächliche Wahrnehmung der Aufgaben übertragen wird. Somit ist das Jugendamt Inhaber der Vertretungsbefugnis.
Um die Vermittlung geeigneter Personen zur Einrichtung von Einzelvormundschaften bemüht sich in Schleswig-Holstein der eingetragene Verein „Lifeline“, der in dieser Arbeit noch an anderer Stelle Erwähnung finden wird. Ein Zuwachs auf diesem Gebiet ist in mehrfacher Hinsicht wünschenswert- die Jugendämter und deren Mitarbeiterwerden entlastet und die UMF werden intensiver und engagierter vertreten.
Im SGB VIII ist die Kinder- und Jugendhilfe gesetzlich geregelt. Seit Oktober 2005 ist entsprechend der Änderungen durch das KICK (Erläuterung im nächsten Absatz) der dortige § 42 zum „Schlüsselparagraphen“ für den Umgang mit UMF geworden, da in Absatz 1 Punkt 3 nun ausländische unbegleitete Kinder und Jugendliche ausdrücklich Erwähnung finden und somit eine vorläufige rechtliche Schutzstellung erfahren und explizit der rechtlichen Behandlung laut SGB VIII unterstellt werden und Jugendhilfe im entsprechenden Rahmen beanspruchen können. Laut dieses Paragraphen ist das Jugendamt nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, für die sich keine Erziehungsberechtigten oder Personensorgeberechtigten im Land feststellen lassen, in Obhut zu nehmen und unverzüglich die Bestellung eines Vormundes zu veranlassen. Das weitere Verfahren findet seine Regelung ebenfalls im SGB VIII.
Am 03. Juni 2005 wurde das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) vom deutschen Bundestag beschlossen; am 8. Juli erfolgte die einstimmige Billigung durch den Bundesrat und am 01. Oktober trat das KICK in Kraft. Durch das KICK kam es zu Änderungen in den Bereichen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und zu Änderungen und einer Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Inhaltlich wurden u.a. die Bestimmungen zur Vollzeitpflege geändert, der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung eingeführt und auch, für diese Thematik bedeutend, der § 42 SGB VIII auf unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche erweitert.
Für den Aufenthalt der UMF in Deutschland ist des Weiteren das Aufenthaltsgesetz von Bedeutung. § 3 AufenthG beinhaltet die Pass/ Passersatzpflicht für Deutschland, § 4 stellt dann die Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Deutschland fest, wenn der betreffende Ausländer nicht EU- Angehöriger oder sog. Positivstaatler ist. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als: - Visum (§ 6)
- Aufenthaltserlaubnis (§ 7)
- Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG (§ 9a)
Der Aufenthaltstitel für Flüchtlinge, also auch für UMF, kann nach Abschnitt 5 §§ 22-26 aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden.
§ 81 Abs.1 setzt der Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Antrag voraus. Der in § 80 geregelten Handlungsfähigkeit Minderjähriger ist in Abs.1 zu entnehmen, dass der über 16jährige UMF selbst handlungsfähig ist und somit den Aufenthaltstitel selbst beantragen kann. Abs. 4 überträgt die Verantwortung der Antragstellung u. ähnlicher Obliegenheiten für unter unbegleitete Flüchtlinge unter 16 Jahren auf den gesetzlichen Vertreter dieser Personen im Bundesgebiet, also auf den zu bestellenden Vormund.
Neben den erwähnten Aufenthaltstiteln gibt es 2 weitere Aufenthaltsstati, die Duldung und die Aufenthaltsgestattung, die keine Titel sind, aber ein befristetes Bleiben ermöglichen und somit hier von Interesse sind.
Der Aufenthaltsgestattung werde ich mich im Rahmen des Asylverfahrensgesetzes zuwenden. Die Duldung bedeutet eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung bei nicht erteilter Aufenthaltserlaubnis (§ 60a Abs.2 AufenthG) und ist mit weiteren Einschränkungen (z.B. Arbeits- oder Berufsausbildungszugang) verbunden, da nach gesetzlicher Auffassung von einem nur vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen wird.
In vielen Fällen wird über die Stellung eines Asylantrages von UMF versucht, einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Maßgebend ist in diesem Fall das AsylVfG. Hier wird auch wieder die Handlungsfähigkeit Minderjähriger in § 12 als mit vollendetem 16.Lebensjahr gegeben betrachtet.
Des Weiteren wird das Verfahren wie folgt geregelt: Der Antrag ist bei unter 16 Jährigen (§ 14, Abs. 2 Pkt. 3 AsylVfG) und wenn der UMF bspw. in einer Jugendhilfeeinrichtung wohnt (ebd. Pkt.2) direkt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg zu stellen. Die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens ist in § 55 AslylVfG geregelt. Dort heißt es: „Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet“.
In § 1 AsylblG sind die Leistungsberechtigten aufgeführt, welche nach dem AsylblG Leistungen erhalten. Der Anspruch ist vorrangig gegenüber anderen Leistungen. Somit erlischt der Anspruch der Betroffenen auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II (sog. Hartz IV). Wird bei Minderjährigen Erziehungsbedarf festgestellt, sind Leistungen der Jugendhilfe möglich.
Die Gruppe der UMF ist als eine äußerst heterogene Gruppe anzusehen, so dass die anzuwendenden Verordnungen und Gesetze immer auf den Einzelfall abgestimmt werden müssen. Ein näheres Eingehen auf weiterführende Regelungen und Ausführungen würde hier zu weit führen und entspräche auch nicht der eigentlichen Fragestellung; somit soll dieser kurze rechtliche Diskurs an dieser Stelle genügen.
Zur Veranschaulichung sei im Anschluss noch eine diesbezügliche Darstellung des Flüchtlingsrates Schleswig- Holstein eingefügt:
(FRSH 2005, S.21)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Unter dem Begriff der Kinder- und Jugendhilfe fassen wir in Deutschland alle Leistungen und Aufgaben öffentlicher und freier Träger zusammen, die junge Menschen und deren Familien als Adressaten haben. Die Kinder- und Jugendhilfe hat ihre Wurzeln in der Jugendwohlfahrt, welche seit 1922/24 im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) verankert war. Das RJWG wurde 1953 zum Jugendwohlfahrtsgesetz novelliert, welches am 01.01. 1991 durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz im SGB VIII abgelöst wurde. Die primären Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe lassen sich nach Art der Hilfe in verschiedene Altersgruppen einteilen: Kinder (von 0 bis unter 14 Jahren) Jugendliche (von 14 bis unter 18 Jahren) Heranwachsende (von 18 bis unter 21 Jahren) Junge Volljährige (von 18 bis unter 27 Jahren)
Die Kinder- und Jugendhilfe als eines der großen gesellschaftlichen und sozialpädagogischen Teilgebiete findet seine gesetzliche Grundlage, wie bereits erwähnt, im SGB VIII. Dort wird zu Beginn festgestellt: „jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (§1, Abs.1 SGB VIII)
Der Jugendhilfe kommt im Sinne des Gesetzgebers also die Aufgebe der Unterstützung zur Verwirklichung dieses in Absatz 1 festgeschriebenen Rechts zu, und zwar durch Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung und Vermeidung und Abbau von Benachteiligungen junger Menschen, durch Unterstützung und Beratung von Eltern und Erziehungsberechtigten, durch Schutz des Wohls der Adressaten und durch Schaffung und Erhaltung positiver Lebensbedingungen und einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt für die Adressaten und deren Familien. (vgl. ebd. Abs.3) Die Aufgabenbereiche werden unterschieden in Aufgaben der allgemeinen Förderung (z.B. Kindergärten, offene Jugendarbeit), Aufgaben der direkten Hilfe für besondere Zielgruppen oder spezielle Problemlagen (z.B. Inobhutnahmen und Unterbringung, Beratungen, Einzelbetreuungen) und politische Aufgaben (z.B. Einmischung zur Interessenwahrung, Planungsaufgaben).
Explizit aufgeführt sind die Aufgaben der Jugendhilfe in § 2, Abs. 2 u.3 SGB VIII.
Für die Behandlung und Betreuung von UMF sind zunächst folgende Paragraphen wichtig:
- Inobhutnahme von Kindern- und Jugendlichen (§ 42)
- Vollzeitpflege (§ 33)
- Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (§ 34)
- Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und Familiengerichten (§ 50)
- Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft sowie deren Durchführung ( §§ 55, 56)
- Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen (§ 81)
- Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 87)
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