Bachelorarbeit, 2012
64 Seiten, Note: 1,5
A. Einleitung zum Thema Datenschutzrecht
B. Das BDSG
I. Voraussetzungen für die Anwendung des BDSG
II. Personenbezogene Daten
1. Besondere personenbezogene Daten
2. Daten über Beschäftigte
3. Anonymisierte und pseudonymisierte Daten
4. Erheben, Verarbeiten und Nutzen
III. Einwilligung
1.Formale Wirksamkeitsvoraussetzungen der Einwilligung
2. Inhaltliche Wirksamkeitsvoraussetzungen der Einwilligung
IV. Der Vorbehalt des § 32 BDSG
1. Die Datenerhebung vor und im Beschäftigungsverhältnis
2. Der Begriff der Erforderlichkeit
C. Die EG-Datenschutzrichtlinie 95/46
D. Der Datenschutz in Unternehmen
I. Kontrollrechte des Arbeitgebers
II. Videobeobachtung
1. Die öffentlich zugänglichen Räume
2. Die nicht – öffentlich zugänglichen Räume
3. Die heimliche Videoüberwachung
III. Erfassung eines Bewegungsprofils
1. RFID-Anwendungen im Betrieb
2. Die Handy- und GPS-Ortung im Arbeitsverhältnis
IV. Die Überwachung der Telekommunikation
1. Das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG
2. Das Fernmeldegeheimnis des § 88 TKG
3. Das TMG
V. Die Kontrolle über Telefon
1. Die Telefondatenerfassung
2. Das Mithören und Aufzeichnen dienstlicher Telefone
VI. Die Kontrolle der dienstlichen E-Mail- und Internetnutzung
E. Rechte des Arbeitnehmers
I. Ansprüche des Betroffenen
1. Auskunftsanspruch
2. Benachrichtigungsanspruch
3. Berichtigungsanspruch
4. Anspruch auf Löschung
5. Anspruch auf Sperrung
6. Anspruch auf Widerspruch
7. Schadensersatzanspruch
F. Mitbestimmung und Datenschutz
I. Rechte des Betriebsrates
II. Personalfragebogen
III. Die Kontrolle über die Leistung und das Verhalten
G. Der Datenschutzbeauftragte und die Aufsichtsbehörde
I. Pflicht zur Bestellung
II. Die Bestellung einer geeigneten Person
III. Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
IV. Aufsichtsbehörde
H. Fazit
Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit der Überwachung und Datenerhebung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber im Kontext der modernen Arbeitswelt und der damit verbundenen technischen Möglichkeiten.
Die nicht – öffentlich zugänglichen Räume
Die Zulässigkeit in nicht – öffentlich zugänglichen Räumen erstreckt sich auf den § 32 und 28 BDSG. Der § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG dient zur Aufdeckung von Straftaten und Verhaltenskontrolle des Arbeitnehmers. Der § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG wird zur Verhinderung von Straftaten von Rechtsverstößen von Arbeitnehmer herangezogen. § 28 Abs. 1 S. 2 BDSG ist der Zweck konkret festzulegen, bevor die Überwachung beginnt. Bei einer Videoüberwachung in nicht – öffentlich zugänglichen Räumen ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Die Grundsätze zur Beurteilung der Zulässigkeit sind damit die gleichen wie bei der Überwachung öffentlicher Räume, jedoch sind an die Zulässigkeit in nicht – öffentlichen Räumen höhere Anforderungen zu stellen. Der Gesetzgeber begründet die höheren Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung mit einem stärkeren Überwachungsdruck für die Betroffenen, weil sie sich in der gewohnten Umgebung und aufgrund des überschaubaren Personenkreises freier bzw. unbefangener bewegen. Die Zulässigkeit der Videobeobachtung in nicht – zugänglichen Räumen ist strenger zu bewerten als die in öffentlich zugänglichen Räumen, weil die Beschäftigten laut BAG einem stärkeren Überwachungsdruck ausgesetzt sind.
A. Einleitung zum Thema Datenschutzrecht: Einführung in die Bedeutung des informationellen Selbstbestimmungsrechts und des Schutzes von Arbeitnehmerdaten vor dem Hintergrund technischer Entwicklungen.
B. Das BDSG: Detaillierte Darstellung der Anwendungsbereiche des Bundesdatenschutzgesetzes, der Definition personenbezogener Daten sowie der strengen Anforderungen an eine wirksame Einwilligung.
C. Die EG-Datenschutzrichtlinie 95/46: Erläuterung der europäischen Vorgaben und deren Bedeutung für das nationale Recht, insbesondere im Hinblick auf das Sitzlandprinzip.
D. Der Datenschutz in Unternehmen: Analyse spezifischer Kontrollmaßnahmen wie Videobeobachtung, RFID, GPS-Ortung sowie die Überwachung von Telekommunikationsmitteln und Internetnutzung.
E. Rechte des Arbeitnehmers: Übersicht über die dem Arbeitnehmer zustehenden Betroffenenrechte wie Auskunft, Berichtigung, Löschung und Schadensersatz.
F. Mitbestimmung und Datenschutz: Untersuchung der Rolle des Betriebsrats bei der Einführung technischer Überwachungseinrichtungen und der Nutzung von Personalfragebögen.
G. Der Datenschutzbeauftragte und die Aufsichtsbehörde: Beschreibung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, dessen Aufgaben sowie die Kontrollfunktion der Aufsichtsbehörden.
H. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der aktuellen Rechtslage und die Feststellung, dass ein Anpassungsbedarf des BDSG an die technologische Entwicklung besteht.
Arbeitnehmerdatenschutz, BDSG, Überwachung, Videoüberwachung, GPS-Ortung, Beschäftigtendaten, Einwilligung, Informationelle Selbstbestimmung, Betriebsratsmitbestimmung, Telekommunikationsüberwachung, Datenschutzbeauftragter, Kontrollrechte, Fernmeldegeheimnis, Personaldaten, Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Die Arbeit thematisiert die rechtliche Zulässigkeit der Überwachung von Mitarbeitern und der Erhebung ihrer Daten durch den Arbeitgeber unter besonderer Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes.
Zentrale Themen sind die allgemeinen Datenschutzgrundsätze im Arbeitsverhältnis, spezifische Überwachungstechnologien (Video, GPS, RFID) sowie die Rechte des Arbeitnehmers und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.
Die Arbeit untersucht, ob und in welchem Rahmen die Überwachung und Datenerhebung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zulässig ist und wo die rechtlichen Grenzen des Direktionsrechts liegen.
Es handelt sich um eine juristische Untersuchung, die auf der Analyse von Gesetzestexten, der einschlägigen Fachliteratur sowie der relevanten Rechtsprechung (insbesondere BAG und BVerfG) basiert.
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Voraussetzungen nach dem BDSG, die Analyse technischer Überwachungsmöglichkeiten und die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer.
Die Arbeit ist geprägt durch die Begriffe Informationelle Selbstbestimmung, Verhältnismäßigkeit und die spezifischen Herausforderungen im Beschäftigtendatenschutz.
Die Einwilligung ist problematisch, da das Machtgefälle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine "freiwillige" Entscheidung oft erschwert, was die Wirksamkeit der Einwilligung einschränken kann.
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
In nicht-öffentlich zugänglichen Räumen (z. B. Büros, Pausenräume) gelten aufgrund des stärkeren Überwachungsdrucks auf die Beschäftigten strengere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit als in öffentlich zugänglichen Bereichen.
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass das geltende BDSG unzureichend definiert ist und der Gesetzgeber handeln sollte, um die berechtigten Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Spezialbereichen klarer zu regeln.
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