Diplomarbeit, 2003
136 Seiten, Note: 2,0
1 EINLEITUNG
1.1 Allgemeines
1.2 Statut der Societas Europaea
1.3 Gründungsformen
1.4 Organisationsverfassung
1.5 Beteiligung der Arbeitnehmer
2 WARUM EINE EUROPÄISCHE AKTIENGESELLSCHAFT
2.1 Verwirklichung des Binnenmarktes
2.2 Konkurrenzfähigkeit europäischer Unternehmen
2.3 Zielsystem
2.4 Sozialpolitische Ziele
3 DIE STELLUNG DER ARBEITNEHMER IN DER EU
3.1 Einführung
3.2 Systeme der unternehmerischen Mitbestimmung
3.3 Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten
3.3.1 Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland
3.3.1.1 Montanmitbestimmungsgesetz
3.3.1.2 Mitbestimmungsergänzungsgesetz
3.3.1.3 Mitbestimmungsgesetz von 1976
3.3.1.4 Betriebsverfassungsgesetz von 1952
3.3.2 Mitbestimmung in Frankreich
3.3.2.1 Grundstrukturen
3.3.2.2 Mitbestimmung der Arbeitnehmer
3.3.3 Mitbestimmung in den Niederlanden
3.3.3.1 Grundstrukturen
3.3.3.2 Mitbestimmung der Arbeitnehmer
3.3.4 Mitbestimmung in Großbritannien
3.3.4.1 Grundstrukturen
3.3.4.2 Mitbestimmung der Arbeitnehmer
3.3.5 Mitbestimmung in Italien
3.3.5.1 Grundstrukturen
3.3.5.2 Mitbestimmung der Arbeitnehmer
4 ERÖRTERUNG DER MITBESTIMMUNGSPROBLEMATIK
4.1 Einleitung
4.2 Der Vorschlag zur Societas Europaea von 1970
4.2.1 Konzeption des Vorschlags
4.2.2 Unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer
4.2.3 Stellungnahmen zur unternehmerischen Mitbestimmung
4.2.4 Fazit
4.3 Der Vorschlag zur Societas Europaea von 1975
4.3.1 Konzeption des Vorschlags
4.3.2 Unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer
4.3.3 Stellungnahmen zur unternehmerischen Mitbestimmung
4.3.4 Fazit
4.4 Andere europäische Vorhaben mit Mitbestimmungsbezug
4.5 Der Vorschlag zur Societas Europaea von 1989
4.5.1 Konzeption des Vorschlags
4.5.2 Rechtsgrundlage
4.5.3 Organisationsverfassung
4.5.4 Unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer
4.5.4.1 Konzeption des Richtlinienvorschlags
4.5.4.2 Die Mitbestimmungsmodelle und ihre Ausgestaltung
4.5.4.3 Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter
4.5.5 Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und Sozialpartner
4.5.5.1 Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses
4.5.5.2 Stellungnahme des Europäischen Parlaments
4.5.5.3 Stellungnahmen im Innland
4.5.5.4 Stellungnahmen auf europäischer Ebene
4.5.6 Fazit
4.6 Der Vorschlag zur Societas Europaea von 1991
4.6.1 Konzeption des Vorschlags
4.6.2 Unternehmerische Mitbestimmung
4.6.3 Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und Sozialpartner
4.6.4 Fazit
4.7 Der Davignon-Bericht
4.7.1 Vorgeschichte
4.7.2 Inhalt
4.7.3 Fazit
4.8 Die jüngsten Vorschläge der Ratspräsidentschaften
4.8.1 Der luxemburgische Entwurf
4.8.2 Der britische Entwurf
4.8.3 Der österreichische Entwurf
4.8.4 Der deutsche Entwurf
5 VERORDNUNGS- UND RICHTLINIENENTWURF VON 2001
5.1 Einführung
5.2 Systematik und Inhalt des Statuts der Societas Europaea
5.2.1 Grundkonzeption
5.2.2 Unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer
5.2.2.1 Das besondere Verhandlungsgremium
5.2.2.2 Die Auffangregelung
5.2.3 Fazit aus deutscher Sicht
6 RESÜMEE
6.1 Kritische Würdigung der Verordnung und SE-Richtlinie
6.2 Nutzen der Societas Europaea aus europäischer Sicht
Die Arbeit analysiert die Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und untersucht insbesondere die Rolle und Ausgestaltung der unternehmerischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf europäischer Ebene. Ziel der Arbeit ist es, die Entwicklung der verschiedenen Kommissionsvorschläge bis hin zur finalen Verordnung von 2001 nachzuzeichnen und die Auswirkungen der unterschiedlichen Mitbestimmungsmodelle auf die Unternehmensorganisation sowie die Standorte der Mitgliedstaaten zu bewerten.
3.3.1.2 Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Das Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz findet auf Obergesellschaften von Konzernen Anwendung, die selbst nicht mehr dem Montanmitbestimmungsgesetz unterliegen, aber Unternehmen beherrschen, die unter das Montanmitbestimmungsgesetz fallen.58
Der Aufsichtsrat setzt sich aus jeweils sieben Mitglieder der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite zusammen. Hinzu kommt noch ein weiteres Mitglied, womit der Aufsichtsrat aus insgesamt fünfzehn Mitgliedern besteht. Bei einem Gesellschaftskapital von mehr als fünfundzwanzig Millionen Euro können Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass der Aufsichtsrat aus einundzwanzig Mitgliedern bestehen soll. In diesem Fall erhöht sich die Zahl der Vertreter beider Parteien auf jeweils zehn (§ 5 Abs. 1 Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz). Sofern der Konzern über nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmer verfügt, werden die Arbeitnehmervertreter direkt gewählt. Es sei denn, die wahlberechtigten Arbeitnehmer beschließen die Wahl durch Delegierte. Bei mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden die Vertreter der Arbeitnehmerseite durch Delegierte gewählt, sofern die wahlberechtigten Arbeitnehmer nicht die unmittelbare Wahl beschließen (§ 7 Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz).59
Ebenso wie im Montanmitbestimmungsgesetz ist i.V.m. § 13 Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz ein Arbeitsdirektor vorgesehen, der mit den Personal- und Sozialangelegenheiten betraut ist.60
1 EINLEITUNG: Einleitende Betrachtung der Historie der SE-Diskussion sowie Definition der Gründungsformen und Organisationsstruktur der neuen Rechtsform.
2 WARUM EINE EUROPÄISCHE AKTIENGESELLSCHAFT: Erläuterung der ökonomischen und politischen Motive, insbesondere hinsichtlich der Binnenmarktverwirklichung und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit.
3 DIE STELLUNG DER ARBEITNEHMER IN DER EU: Detaillierte Darstellung der unterschiedlichen nationalen Mitbestimmungssysteme in ausgewählten Mitgliedstaaten.
4 ERÖRTERUNG DER MITBESTIMMUNGSPROBLEMATIK: Umfassende Aufarbeitung der historischen Gesetzgebungsverfahren und der politischen Kontroversen um verschiedene SE-Vorschläge.
5 VERORDNUNGS- UND RICHTLINIENENTWURF VON 2001: Analyse des finalen Verordnungspakets inklusive der Regelungen zum Verhandlungsgremium und zur Auffangregelung.
6 RESÜMEE: Abschließende kritische Würdigung der gefundenen Kompromisse und Ausblick auf den Nutzen der Societas Europaea.
Europäische Aktiengesellschaft, SE, unternehmerische Mitbestimmung, Arbeitnehmerbeteiligung, Binnenmarkt, Richtlinie, Verordnung, Mitbestimmungsgesetz, Societas Europaea, Aufsichtsrat, Vorstand, Mitbestimmungsmodell, Konzernrecht, Arbeitnehmervertretung, Unternehmensführung.
Die Diplomarbeit befasst sich mit der rechtlichen Einführung und Ausgestaltung der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und der damit verbundenen Frage der Arbeitnehmermitbestimmung auf Unternehmensebene.
Zentrale Themen sind die historische Entwicklung der SE-Gesetzgebung, die Analyse unterschiedlicher nationaler Mitbestimmungssysteme sowie die Bewertung der europaweiten Regelungen zur Arbeitnehmerbeteiligung.
Das primäre Ziel ist es, die langwierigen politischen Prozesse der SE-Gesetzgebung darzustellen und zu analysieren, wie der Kompromiss zwischen verschiedenen nationalen Mitbestimmungstraditionen erreicht wurde.
Die Arbeit stützt sich auf eine detaillierte Literaturanalyse und die Auswertung der rechtlichen Grundlagen, EU-Richtlinien und Kommissionsentwürfe der letzten 30 Jahre.
Der Hauptteil widmet sich intensiv der Erörterung der Mitbestimmungsproblematik, ausgehend von frühen Vorschlägen aus den 1970er Jahren bis hin zum endgültigen Verordnungs- und Richtlinienentwurf von 2001.
Europäische Aktiengesellschaft, SE, unternehmerische Mitbestimmung, Arbeitnehmerbeteiligung und Binnenmarkt sind die prägenden Begriffe.
Deutsche Unternehmen fürchten, dass das hohe Mitbestimmungsniveau ihre Attraktivität für ausländische Kooperationspartner mindern könnte, da diese ein solches System als bürokratisch oder zu einflussreich empfinden könnten.
Beim Kooptationsmodell, wie es etwa in den Niederlanden vorkommt, ernennt der Aufsichtsrat neue Mitglieder selbst, wobei das Betriebsrat-Gremium ein Vorschlagsrecht oder Einspruchsrecht wahrnehmen kann.
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