Bachelorarbeit, 2013
63 Seiten, Note: 1,3
1. Einführung und Ausgangslage
2. Allgemeine Regelungen
2.1. Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
2.2 Behinderung
2.3 Leistungsgruppen
2.3.1 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
2.3.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
2.3.3 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
2.4 Hilfsmittelversorgung der Rehabilitationsträger
2.4.1 Gesetzliche Krankenkassen
2.4.2 Bundesagentur für Arbeit
2.4.3 Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
2.4.4 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
2.4.5 Träger der Kriegsopferversorgung und Träger der Kriegsopferfürsorge
2.4.6 Träger der öffentlichen Jugendhilfe
2.4.7 Träger der Sozialhilfe
2.5 Zuständigkeitserklärung
2.5.1 Erstattungsansprüche des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers
2.5.2 Erstattungsansprüche des erstangegangenen Rehabilitationsträgers
2.6 Erstattung selbst beschaffter Leistungen
3. Ausführungen von Leistungen zur Teilhabe
3.1 Persönliches Budget
3.2 Gemeinsame Servicestellen
3.3 UN-Behindertenrechtskonvention
4. Zusammenfassung und Ausblick
Die vorliegende Bachelor Thesis untersucht die Möglichkeiten der Hilfsmittelversorgung für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen im deutschen Sozialleistungssystem. Dabei steht insbesondere die Koordination zwischen den verschiedenen Rehabilitationsträgern unter Einbeziehung des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets (§ 17 SGB IX) und der UN-Behindertenrechtskonvention im Fokus, um Barrieren in der Leistungsgewährung aufzudecken.
2.4.1 Gesetzliche Krankenkassen
Das Eintreten des Versicherungsfalles in der GKV ist Krankheit. Bereits seit dem das Reichsversicherungsamt unter Krankheit einen regelwidriger Körper- oder Geisteszustand verstanden hat, der ärztlicher Behandlung bedarf oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, wird diese Definition verwendet. Maßstab für den regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand ist der gesunde Mensch ohne körperliche, geistige oder seelische Veränderungen oder Störungen. Behandlungsbedürftigkeit liegt vor, wenn körperliche, geistige oder seelische Funktionen so beeinträchtigt sind, dass deren vollständige oder zumindest teilweise Wiederherstellung ohne ärztliche Hilfe nicht erreichbar erscheint. Arbeitsunfähig ist ein Versicherter, der seine Arbeit wegen Krankheit nicht oder nur auf die Gefahr der Verschlimmerung ausüben kann. Zentrale Funktion von Leistungen der GKV ist die Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Krankheiten sowie die Bereitstellung wirtschaftlicher Absicherung im Krankheitsfall.
Eine Definition des Hilfsmittelbegriffs enthält das SGB V nicht. Vielmehr ist der Hilfsmittelbegriff des § 33 SGB V vom Wortlaut und Regelungsinhalt der Krankenbehandlung gem. der §§ 11 Abs. 1 Nr. 4 und 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V zu gewinnen. Nach § 33 Abs. 1 SGB V besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind zur Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung, der Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder dem Ausgleich einer Behinderung, soweit die Hilfsmittel gem. § 34 Abs. 4 SGB V nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder zu den ausgeschlossen Hilfsmitteln zählen.
1. Einführung und Ausgangslage: Analyse der strukturellen Probleme bei der Koordination zwischen Rehabilitationsträgern und der zunehmenden Bedeutung der Hilfsmittelversorgung angesichts des demografischen Wandels.
2. Allgemeine Regelungen: Detaillierte Betrachtung der gesetzlichen Grundlagen, des Behinderungsbegriffs und der verschiedenen Leistungsgruppen innerhalb des SGB IX sowie der spezifischen Zuständigkeiten der einzelnen Rehabilitationsträger.
3. Ausführungen von Leistungen zur Teilhabe: Untersuchung der Umsetzungspraxis des Persönlichen Budgets, der Rolle der Gemeinsamen Servicestellen sowie des Einflusses der UN-Behindertenrechtskonvention auf die Teilhabegestaltung.
4. Zusammenfassung und Ausblick: Kritische Reflexion der Forschungsergebnisse mit Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der trägerübergreifenden Versorgung und Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts.
SGB IX, Rehabilitation, Hilfsmittelversorgung, Persönliches Budget, Teilhabe, Sozialleistungsträger, Behinderung, Inklusion, UN-Behindertenrechtskonvention, Krankenversicherung, Eingliederungshilfe, Koordination, Selbstbestimmung, Barrierefreiheit, Leistungsgruppen.
Die Bachelor Thesis analysiert die rechtlichen Möglichkeiten und praktischen Schwierigkeiten bei der Versorgung von behinderten Menschen mit Hilfsmitteln innerhalb des gegliederten deutschen Sozialleistungssystems.
Zentrale Felder sind das SGB IX, die verschiedenen Rehabilitationsträger wie Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherung sowie das Instrument des Persönlichen Budgets und die Auswirkungen der UN-Behindertenrechtskonvention.
Das primäre Ziel ist es aufzuzeigen, wie die trägerübergreifende Versorgung von Menschen mit Behinderungen optimiert werden kann, um Diskriminierung und bürokratische Hürden abzubauen.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die auf der Auswertung aktueller Gesetze, obergerichtlicher Urteile (insbesondere des BSG) und relevanter Fachliteratur basiert.
Der Hauptteil befasst sich detailliert mit den Leistungsgruppen, den Aufgaben der einzelnen Träger, den Prozessen der Zuständigkeitsklärung sowie der praktischen Anwendung von Hilfsmitteln und dem Persönlichen Budget.
Zu den prägenden Schlüsselwörtern gehören Rehabilitation, Hilfsmittel, SGB IX, Persönliches Budget, Inklusion und Teilhabe.
Häufig versuchen Leistungsträger, Kosten auf andere Träger abzuwälzen, was zu langwierigen Verfahren führt, die das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten aushöhlen.
Das Persönliche Budget ermöglicht es Betroffenen, Leistungen individuell einzukaufen, wodurch sie vom reinen Empfänger von Sachleistungen zum Spezialisten in eigener Sache werden.
Die BRK dient als menschenrechtlicher Maßstab, an dem sich die deutsche Praxis messen lassen muss, um eine barrierefreie Teilhabe und Chancengleichheit in der Gesellschaft zu fördern.
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