Bachelorarbeit, 2012
57 Seiten, Note: 1,3
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Grundlagen
2.1 Asset Deal vs. Share Deal
2.2 Grunderwerbsteuerliche Erbwerbsvorgänge
2.3 Anteilsbegriff im Grunderwerbsteuerrecht
2.4 Wirtschaftliche Betrachtungsweise
3 Gestaltungsmöglichkeiten
3.1 Beteiligung an einer grundstücksführenden Personengesellschaft
3.1.1 Grunderwerbsteuerliche Zurechnung von Grundstücken
3.1.2 5,1%-Modell
3.1.3 Optionsvereinbarungen
3.2 Beteiligung an einer grundstücksführenden Kapitalgesellschaft
3.2.1 Grunderwerbsteuerliche Zurechnung von Grundstücken
3.2.2 RETT-Blocker-KG
3.2.3 Halten eigener Anteile
3.2.4 Wechselseitige Beteiligungen
3.2.4.1 Literaturmeinungen
3.2.4.2 Verwaltungsmeinung
3.2.4.3 Aktuelle Rechtsprechung
3.2.4.4 Kritische Würdigung und Ausblick
3.3 Vor- und Nachteile
3.3.1 Alleineigentümer
3.3.2 Bemessungsgrundlage
3.3.3 5,1%-Modell i.V.m. Optionsvereinbarungen
3.3.4 RETT-Blocker-KG
3.3.5 Wechselseitige Beteiligungen
4 Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen
Das Ziel ist die Darstellung und Analyse rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zur Begrenzung der Grunderwerbsteuer (GrESt) unter Berücksichtigung der aktuellen Finanzrechtsprechung.
Ein Asset Deal ist ein unmittelbarer Erwerbsvorgang eines Grundstücks (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), während ein Share Deal ein durch das Gesetz fingierter mittelbarer Erwerb über Unternehmensanteile ist (§ 1 Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG).
Es handelt sich um eine Gestaltungsmöglichkeit bei Beteiligungen an grundstücksführenden Personengesellschaften, um die Schwelle der Grunderwerbsteuerpflicht zu vermeiden.
Die RETT-Blocker-KG ist eine spezifische Gestaltungsvariante bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, um die Zurechnung von Grundstücken für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu verhindern.
Die Arbeit untersucht, ob das Urteil des FG Köln neue, rechtssichere Möglichkeiten für wechselseitige Beteiligungen und andere Gestaltungsmodelle eröffnet.
Nein, da der Fokus auf Veräußerungsvorgängen zwischen fremden Dritten liegt, bleiben Umstrukturierungen im Konzern und die Vergünstigung nach § 6a GrEStG unberücksichtigt.
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