Bachelorarbeit, 2011
29 Seiten, Note: 1
A. EINLEITUNG
B. ANWALTSKÖRPERSCHAFTEN
I. ANWALTSGEMEINSCHAFTEN
II. MÖGLICHE GESELLSCHAFTSFORMEN
1. Abgrenzung zwischen Rechtsgemeinschaften und Körperschaften
a. Rechtsgemeinschaften
aa) einfache Gesellschaft
bb) Kollektivgesellschaft
cc) Kommanditgesellschaft
b. Körperschaften
aa) Aktiengesellschaft
bb) GmbH
cc) Kommandit-AG
dd) Genossenschaft
ee) Verein
2. Begriff „überörtlich“
3. Zwischenergebnis
C. ZULÄSSIGKEIT VON ANWALTSKÖRPERSCHAFTEN
1. GESCHLOSSENHEIT DES SYSTEMS
2. ORGANISATIONSFREIHEIT
3. UNABHÄNGIGKEIT I.S.V. ART. 8 BGFA
4. WIDERLEGBARKEIT DER FEHLENDEN UNABHÄNGIGKEIT
5. DIE GEWÄHRLEISTUNG VON MEHRHEITEN DER EINGETRAGENEN ANWÄLTE
6. UNABHÄNGIGKEIT BEI DER AUSÜBUNG DES BERUFS I.S.V. ART. 12 BGFA
7. GESELLSCHAFTSZWECK
8. BERUFSGEHEIMNIS
9. REVISIONSSTELLE VS. BERUFSGEHEIMNIS
10. HAFTUNG
D. ZULÄSSIGKEIT ÜBERÖRTLICHER ANWALTSKÖRPERSCHAFTEN
1. ZWEIGNIEDERLASSUNG
2. ANWALTS-HOLDING
E. ERGEBNIS UND ZUSAMMENFASSUNG
Die Arbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit von überörtlichen Anwaltskörperschaften in der Schweiz unter besonderer Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Anforderungen und der anwaltlichen Unabhängigkeit gemäß BGFA.
C. Zulässigkeit von Anwaltskörperschaften
Die Anwaltskommission des Kantons OW erlaubte mit einer Verfügung vom 29. Mai 2006 drei Anwälten erstmals einen Kanzleizusammenschluss als AG. Dem Entscheid folgte erst der Kanton ZH, bald weitere Kantone und gem. Statistik des Schweizerischen Anwaltsverbands bestanden bis zum 1. Januar 2010 in 14 Kantonen in Form von Anwaltskapitalgesellschaften. Die Argumentationen der Anwaltskommission OW und der Aufsichtskommission des Kantons ZH wurde von praktisch allen anderen kantonalen Aufsichtsbehörden übernommen. Lediglich in den Kantonen SG und BL wurde bislang die Zulässigkeit von Anwalts-Kapitalgesellschaften verneint.
1. Geschlossenheit des Systems
Die Hauptproblematik von Anwaltsgesellschaften besteht darin, dass Personen, welche nicht den Berufsregeln des BGFA unterliegen, Einblick in die Tätigkeit der Anwälte erhalten, oder gar Einfluss auf deren Tätigkeit nehmen könnten. Die Mitarbeiter des Büros erhalten Einblick in die Klienteninformationen und die Tätigkeiten der Anwälte. Bürokollegen diskutieren bspw. gemeinsam über Mandate und beeinflussen sich dabei unbewusst. Innerhalb eines Büros ist es unvermeidlich, dass Beeinflussung statt findet und solange diese im Interesse der Klienten erfolgt, ist diese unbedenklich. Arbeiten jedoch mehrere Anwälte zusammen, haben sie ein breiteres Wissen und können umfangreichere Mandate bearbeiten als ein einzelner Anwalt. Für die Gewährleistung des Klientenschutzes „[...] muss das Anwaltsbüro ein hermetisch geschlossenes System sein“. Regelungen betreffend des geschlossenen Systems lassen sich im BGFA auf drei Ebenen ausmachen. Aus Art. 12 lit. b BGFA lässt sich ableiten, dass Anwälte sich persönlich so zu verhalten haben, dass ihr Büro ein geschlossenes System bleibt. Weiter lässt sich aus Art. 13 Abs. 2 BGFA ableiten, dass Anwälte dafür zu sorgen haben, dass auch Hilfspersonen das System des geschlossenen Systems einhalten. Aus Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA kann schlussendlich abgeleitet werden, dass sich Anwälte nur ins Anwaltsregister eintragen lassen können, wenn sie „[...] aufgrund der Rahmenbedingungen ihrer Berufstätigkeit in der Lage sind, das geschlossene System ihres Büros einzuhalten“.
A. EINLEITUNG: Definiert die Forschungsfrage nach der Zulässigkeit von Anwaltskörperschaften und grenzt das Thema auf die Aktiengesellschaft ein.
B. ANWALTSKÖRPERSCHAFTEN: Analysiert verschiedene Gesellschaftsformen und begründet, warum die Aktiengesellschaft die geeignetste Form darstellt.
C. ZULÄSSIGKEIT VON ANWALTSKÖRPERSCHAFTEN: Prüft zentrale Voraussetzungen wie das geschlossene System, die Unabhängigkeit nach BGFA und Fragen des Berufsgeheimnisses.
D. ZULÄSSIGKEIT ÜBERÖRTLICHER ANWALTSKÖRPERSCHAFTEN: Diskutiert spezifische Organisationsstrukturen wie Zweigniederlassungen und Anwalts-Holdings im Kontext der Zulässigkeit.
E. ERGEBNIS UND ZUSAMMENFASSUNG: Fasst die kontroversen kantonalen Ansichten zusammen und bewertet die aktuelle rechtspolitische Situation.
Anwaltskörperschaft, Anwalts-AG, BGFA, Unabhängigkeit, Berufsgeheimnis, Anwaltsregister, Kanzleizusammenschluss, Rechtsform, Zulässigkeit, Haftung, Aufsichtsbehörde, Mandatsführung, Gesellschaftsrecht, Überörtlichkeit, Holding.
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Zulässigkeit und den Grenzen von überörtlichen Anwaltskanzleien, die als juristische Personen – insbesondere als Aktiengesellschaft – organisiert sind.
Im Zentrum stehen das Gesellschaftsrecht für Anwälte, die Einhaltung des Anwaltsgesetzes (BGFA), insbesondere die berufliche Unabhängigkeit, sowie der Schutz des Berufsgeheimnisses.
Die Arbeit untersucht, ob und unter welchen strengen Bedingungen Anwaltskörperschaften, speziell als Anwalts-AG, zulässig sind und wie eine überörtliche Struktur rechtlich gestaltet werden kann.
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die Gesetzestexte (OR, BGFA), Rechtsprechung (BGE), Lehrmeinungen und kantonale Verfügungen auswertet.
Der Hauptteil gliedert sich in eine Prüfung der Eignung von Gesellschaftsformen und eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit unter Berücksichtigung von Unabhängigkeitsvorgaben, Haftungsfragen und internen Kontrollstrukturen.
Die wesentlichen Begriffe sind Anwalts-AG, berufliche Unabhängigkeit, BGFA, Berufsgeheimnis, systemische Geschlossenheit und Anwaltsregister.
Während die Kantone ZH und OW unter gewissen Voraussetzungen Anwaltskapitalgesellschaften zulassen, verneinen SG und BL deren Zulässigkeit mit dem Verweis auf die Unvereinbarkeit mit dem geltenden Anwaltsrecht.
Da Angestellte weisungsgebunden sind, könnte die Unabhängigkeit des Anwalts gegenüber dem Arbeitgeber beeinträchtigt sein, was den Anforderungen des Anwaltsberufs und des Klientenschutzes widersprechen könnte.
Dies ist ein umstrittener Punkt: Kritiker befürchten durch die Einsicht der Revisoren eine Verletzung des Berufsgeheimnisses, während Befürworter darauf verweisen, dass Revisoren ebenfalls strafrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
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