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Bachelorarbeit, 2012
47 Seiten, Note: 1,3
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Geschichte des Squeeze-out
3. Grundkonzepte
3.1.Anwendungsbereiche
3.2.Wege zum Minderheitenausschluss
3.2.1.Das aktienrechtliche Squeeze-out-Konzept
3.2.2.Das übernahmerechtliche Squeeze-out-Konzept
4. Häufigkeitsverteilung in der Praxis
5. Initiierung des Verfahrens
5.1.Initiator des Verfahrens
5.2.Mindestbeteiligungsschwelle zur Initiierung
6. Die Abfindung
6.1.Grundlagen
6.2.Die Abfindung nach Aktiengesetz
6.3.Die Abfindung nach WpÜG
7. Kritikpunkte
7.1.Grundkonzepte
7.1.1.Aktienrechtliches Konzept
7.1.2.Übernahmerechtliches Konzept
7.1.3.Resumé
7.2.Überprüfung Abfindung
7.2.1.Aktienrechtlicher Weg
7.2.2.Übernahmerechtlicher Weg
7.2.3.Resumé
8. Fazit
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Deilmann, Barbara: Aktienrechtlicher versus übernahmerechtlicher Squeeze-out. NZG 2007, S. 721.
Deutscher Anwaltsverein: Stellungnahme des
Handelsrechtsausschusses des deutschen Anwaltsvereins e.V. zur Ergänzung des Aktiengesetzes durch einen Titel „Aktienerwerb durch den Hauptaktionär“. NZG 1999, S. 850.
Deutscher Anwaltsverein: Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltsvereins e.V.: Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Übernahmerichtlinie
Deutsches Aktieninstitut: Squeeze-out - Recht und Praxis. Studie, Frankfurt a.M., 2007.
(Zitiert als: DAI, Squeeze-out)
Emmerich, Volker/Habersack, Mathias: Aktien- und GmbH- Konzernrecht. 6. Auflage 2010.
Emmerich, Volker/Habersack, Mathias: Konzernrecht. 9. Auflage
2008.
Fleischer, Holger/Goette, Wulf (Hrsg.): Münchener Kommentar zum GmbHG Band 1, §§ 1-34 GmbHG. 1. Auflage 2010.
( Zitiert als: Bearbeiter, in: MünchKomm GmbHG)
Geibel, Stephan/S üß mann, Rainer (Hrsg.): Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) Kommentar. 2. Auflage 2008. (Zitiert als: Bearbeiter, in: Geibel/Süßmann - WpÜG)
Götte, Wulf/Habersack, Mathias (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Aktiengesetz Band 5, §§ 278-328 AktG mit SpruchG, WpÜG und ÖGesAusG. 3. Auflage 2010.
(Zitiert als: Bearbeiter, in: MünchKomm AktG)
Heidel, Thomas (Hrsg.): Aktienrecht und Kapitalmarktrecht. 3.
Auflage 2011.
(Zitiert als: Bearbeiter, in: Heidel, Aktienrecht)
Hirte, Heribert/Bülow, Christoph (Hrsg.): Kölner Kommentar zum
WpÜG mit AngebVO und §§ 327 a-f AktG. 2. Auflage 2010. (Zitiert als: Bearbeiter, in: KK-WpÜG)
Hölters, Wolfgang (Hrsg.): Aktiengesetz Kommentar. 1. Auflage 2011. (Zitiert als: Bearbeiter, in: Hölters, AktG)
Klein-Blenkers, Friedrich: Rechtsformen der Unternehmen. 1. Auflage 2009.
Klie, Marcus/Wind, Martina/Rödter, Christoph: Praxisfragen des umwandlungsrechtlichen Squeeze-out. DStR 2011, S. 1668.
Knott, Hermann J.: Freiheit, die ich meine: Abwehr von Übernahmeangeboten nach Umsetzung der EU-Richtlinie. NZG 2006, S. 849.
Krause, Hartmut: Das deutsche Übernahmegesetz vor dem Hintergrund der EU-Richtlinie. ZGR 2002, S. 500.
Lorenz, Dirk/Pospiech, Lutz: Ein Jahr Freigabeverfahren nach dem
ARUG - Zeit für einen Blick auf Entscheidungen,
Entwicklungstrends und ungeklärte Rechtsfragen. BB 2010, S. 2515.
Rühland, Philipp: Der übernahmerechtliche Squeeze-out im Regierungsentwurf des Übernahmerichlinie-Umsetzungsgesetzes
- Ökonomisch sinnvoll, aber nicht vollständig mit höherrangigem Recht vereinbar. NZG 2006, S. 401.
Schlitt, Michael/Ries, Christian/Becker, Thorsten: Der Ausschluss der übrigen Aktionäre gem. §§ 39a, 39b WpÜG. NZG 2008, S. 700.
Schmitdt, Karsten/Lutter, Marcus (Hrsg.): AktG. 2. Auflage 2010. (Zitiert als: Bearbeiter, in: Schmidt / Lutter, AktG)
Stange, Kristian: Zwangsausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out). Diss. Jena, 2010.
67. Deutscher Juristentag, Beschlüsse. Erfurt, 2008.
Die Aktiengesellschaft ist als Publikumsgesellschaft mit einer Kapitalsammelfunktion konzipiert.1 Nicht selten erwerben jedoch einzelne Aktionäre aus unternehmerischen, z.B. konzernstrukturellen, Gründen hohe Beteiligungsquoten an einer AG (bzw. KGaA oder SE), durch welche sie jedwede Entscheidungen in der Hauptversammlung über den Kopf der Minderheitsaktionäre hinweg treffen können.
Das Vorhandensein der Minderheitsbeteiligungen führt in solchen Fällen zu einem erheblichen, kostspieligen Formalaufwand für Gesellschaft und Mehrheitsaktionär, der sich aus der Beachtung zwingender Minderheitsschutzbestimmungen ergibt.2 Solche Schutzbestimmungen wurden in der Vergangenheit gehäuft missbraucht, um Mehrheitsaktionäre bei der Unternehmensführung zu hemmen und sie auf diesem Weg zu finanziellen Zugeständnissen zu bewegen.3
Um diese ökonomische Belastung einzudämmen hat die Praxis sich verschiedene Methoden zu Nutzen gemacht, durch welche Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft gedrängt werden können. Beispiele hierfür sind die sog. übertragende Auflösung nach §§ 179 a; 262 AktG oder die Mehrheitseingliederung nach § 319 AktG.4 Diese Methoden sind jedoch aufgrund ihrer Umständlichkeit und Komplexität wenig effizient.
Auch der Gesetzgeber erkannte dieses Problem und fügte 2001 mit den §§ 327 a-f den sog. Squeeze-out in das Aktiengesetz ein. Dabei handelt es sich um ein formalisiertes Verfahren zur Übertragung von Minderheitsanteilen auf einen Mehrheitsaktionär, der mindestens 95 % des Grundkapitals hält.
Seit 2006 hat dieses Verfahren ein kapitalmarktrechtliches Pendant. Der sog. übernahmerechtliche Squeeze-out der §§ 39 a-c WpÜG ermöglicht ebenfalls den Ausschluss der Minderheitsbeteiligungen durch einen Mehrheitsaktionär mit einer Beteiligungsquote von mindestens 95 %, erreicht dieses Ergebnis jedoch durch ein von Grund auf unterschiedliches Konzept.
Ziel dieser Arbeit ist es anhand einer vergleichenden Darstellung festzustellen, wo die Vor- und Nachteile der beiden Squeeze-out- Verfahren für die Praxis liegen und welches die effizientere Methode ist.
Zunächst werden dazu die Grundlagen zu beiden Ausschlussverfahren vorgestellt. Anschließend folgt eine Analyse der Häufigkeit mit welcher die beiden Methoden in der Praxis Anwendung finden. Daraufhin werden die Einzelheiten zur Initiierung des Verfahrens sowie zu der für die Praxis besonders wichtigen Thematik der Abfindungsfestlegung besprochen.
In einem zweiten Schritt werden die Kritikpunkte bzgl. der Praktikabilität beider Squeeze-out-Verfahren gegenübergestellt. Anhand der gesammelten Informationen wird im Fazit eine Bewertung dazu abgegeben, welche Methode die effizientere ist.
Erste Überlegungen über die Einführung einer Squeeze-out- Regelung durch den Deutschen Gesetzgeber stammen vom BDI und von der Börsensachverständigenkommission des Bundes- finanzministeriums, welche die entsprechenden Ideen des im Jahre 1997 stattgefundenen Forum Europaeum Konzernrecht zu dem Thema aufgriffen.5
Genauere Ausformulierungen folgten vom Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltsvereins.6
Der Grund für das konkreter Werden der Gesetzesvorschläge war der zunehmende Rechtsmissbrauch durch Minderheitsaktionäre. Stein zum Anstoß für das in Gang Kommen eines entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens war allerdings in erste Linie die zu erwartende sog. Übernahmerichtlinie der Europäischen Gemeinschaft.7 Mit der Übernahmerichtlinie sollten Hindernisse bei grenzüberschreitenden Übernahmen im Binnenmarkt beseitigt werden, um ein Level Playing Field zu erreichen, sodass für alle Übernahmeangebote innerhalb der EU gleiche rechtliche Rahmenbestimmungen herrschen.8
Im Jahr 1999 einigten sich EU-Kommission und -Rat über einen gemeinsamen Standpunkt zur Übernahmerichtlinie. In dem Entwurf war u.a. auch die Einführung einer Squeeze-out-Regelung in den Mitgliedstaaten vorgesehen.
In Erwartung der Richtlinie entwickelte der deutsche Gesetzgeber demgemäß u.a. das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) sowie den aktienrechtlichen Squeeze-out der §§ 327 a-f AktG.9 Zwar scheiterte die Übernahmerichtlinie zunächst und konnte schließlich erst im Jahr 2004 verabschiedet werden.10 Dennoch traten die Vorschriften durch das Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen vom 20.12.2001 am 01.01.2002 in Kraft.11
Der aktienrechtliche Squeeze-out sah sich in den Folgejahren großer Kritik ausgesetzt, insbesondere aufgrund der Welle von Anfechtungsklagen, die seine Anwendung in der Praxis hervorrief.12 Aus diesem Grund entschied sich der Gesetzheber dagegen, die §§ 327 a-f AktG an die Anforderungen der 2004 letztendlich zu Stande gekommenen, überarbeiteten Übernahmerichtlinie anzupassen.13
Stattdessen wurde mit den §§ 39 a-c WpÜG der alternative übernahmerechtliche Squeeze-out entwickelt und durch das sog. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz - ÜbernRLUG) in das WpÜG eingefügt.14 Die Regelungen traten am 14. Juli 2006 in Kraft.
Der aktienrechtliche Squeeze-out ist nach § 327 a Abs. 1 S. 1 AktG auf jede AG oder KGaA anwendbar. Auch bei der europäischen Aktiengesellschaft, der sog. SE, ist ein aktienrechtlicher Squeeze-out gem. Art. 9 Abs. 1 c) ii) SE-VO durchführbar, sofern die SE ihren Sitz in der Bundesrepublik hat.
Die Möglichkeit zur Nutzung der §§ 327 a ff. AktG bietet sich ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Eine Anwendung schon bei der Vorgesellschaft ist ausgeschlossen.15 Der Grund hierfür ergibt sich aus der teleologischen Betrachtungsweise der Vorschriften.16 Sie sollen eine effiziente Unternehmensführung ermöglichen. Diese ist bei der Vorgesellschaft schon aus Haftungsgründen ohnehin nicht möglich. Zudem bestünde bei einem Squeeze-out vor der Handelsregistereintragung der Verdacht auf widersprüchliches und damit treuwidrigem Verhalten des Mehrheitsaktionärs, da er den Minderheitsaktionär erst kurz zuvor für die Gründung einer Gesellschaft gewonnen haben wird.
Durchaus durchsetzbar ist dagegen der Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei einer sich in Abwicklung befindenden AG oder KGaA, denn die Auflösung der Gesellschaft führt lediglich zu einer Änderung des Gesellschaftszwecks, an welchen die §§ 327 a ff. AktG keinerlei Anforderungen stellen.17
Gleiches gilt für die in Insolvenz befindliche AG oder KGaA.18
Eine Börsennotierung wird in §§ 327 a ff. AktG nicht vorausgesetzt. Der Gesetzgeber sah auch außerhalb des Bereiches der börsennotierten Gesellschaften Regelungsbedarf.19
Von diesem Gedanken wurde bei der Entwicklung des übernahmerechtlichen Squeeze-out jedoch Abstand genommen. Sein Anwendungsbereich wurde enger gehalten, indem die Vorschriften in das WpÜG eingefügt wurden.
§ 1 WpÜG legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest. Nach den §§ 1 Abs. 1; 2 Abs. 7 WpÜG ist das Gesetz ausschließlich auf Angebote zum Erwerb von Wertpapieren, die von einer Zielgesellschaft ausgegeben wurden und zum Handel an einem organisierten Markt -in anderen Worten an einer Börse- zugelassen sind, anzuwenden.
Dementsprechend ist auch der Squeeze-out der §§ 39 a-c WpÜG in seinem Anwendungsbereich auf börsennotierte Gesellschaften beschränkt.20
Eine Beschränkung auf Gesellschaften, deren Anteile an einer deutschen Börse gehandelt werden besteht dagegen nicht. Nach § 1 Nr. 19 WpÜG-AnwendbkV ist der Ausschluss von Minderheitsaktionären nach dem WpÜG bei allen Gesellschaften möglich, deren Wertpapiere in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums an einem geregelten oder amtlichen Markt zum Handel zugelassen sind.
Die Gesellschaft muss für die Anwendbarkeit des übernahmerechtlichen Squeeze-out jedoch gem. § 2 WpÜG- AnwendbkV ihren Sitz im Inland haben. Für Gesellschaften, deren Anteile an einem geregelten Markt außerhalb des EWR gehandelt werden, ist die Anwendung des übernahmerechtlichen Squeeze-out ausgeschlossen.21
Der örtliche Anwendungsbereich des aktienrechtlichen Squeeze-out ist weniger eindeutig. Er richtet sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts. Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung ist innerhalb der EG von allen Mitgliedstaaten auf Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat wirksam gegründet wurden, die Gründungstheorie anzuwenden.22 Demnach kann das aktienrechtliche Squeeze-out wohl bei jeder in der EG ansässigen und in Deutschland gegründeten AG, KGaA oder SE durchgeführt werden.
Dieser Grundsatz findet sodann auch in den übrigen EWR-Staaten Anwendung.23
Ob die §§ 327 a-f AktG auch außerhalb des EWR anwendbar sind, hängt von den jeweiligen Staatsspezifischen Regelungen zum internationalen Privatrecht ab, die zu angewandt werden; wird aber eher zu verneinen sein.
Aktienrecht und Übernahmerecht bieten zwei von Grund auf unterschiedlich formalisierte Verfahren zur Erreichung des Minderheitenausschlusses. Beide Verfahren führen bei erfolgreicher Anwendung zur Übertragung der von den Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien auf den Mehrheitsaktionär.
Der aktienrechtliche Squeeze-out ist in seiner Konzeption eng an die Eingliederung nach den §§ 320 ff. AktG angelehnt.24
[...]
1 Klein-Blenkers, Rechtsformen der Unternehmen, S. 86.
2 Habersack, in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, S. 173.
3 Begr. RegE, BT-Drs. 14/7034, S. 31.
4 Heidel/Lochner, in: Heidel, Aktienrecht, vor §§ 327 a ff., Rz. 10.
5 Grunewald, in: MünchKomm AktG, § 327a, Rz. 1.
6 Vgl. etwa NZG 1999, S. 850.
7 Vgl. etwa NZG 1999, S. 850.
8 Vgl. etwa. Knott, NZG 2006, S. 849.
9 Krause, in ZGR 2002, S. 500, 505.
10 Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote.
11 BGBI. 2001, S. 3822, 3838.
12 Hierzu genauer in Kapitel 7, Unterkapitel 7.1.1.
13 Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie).
14 BGBl. I 2006, S. 1426.
15 Grundewald, in: MünchKomm AktG, § 327 a, Rz. 4.
16 Zu dem folgenden vgl. Hasselbach, in: KK-WpÜG, § 327 a AktG, Rz. 36.
17 Schnorbus, in: Schmitdt/Lutter, AktG, § 327 a Rz. 2.
18 Vgl. etwa Hasselbach, in: KK-WpÜG, § 327 a AktG, Rz. 35.
19 Vgl. BegrRegE, BT-Drucks. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 32.
20 Vgl. etwa Hasselbach, in: KK-WpÜG, § 39 a, Rz. 10.
21 Süßmann,in: Geibel/S üß mann - WpÜG, § 39 a, Rz. 4.
22 Vgl. „Ü berseering Urteil “, EuGH C-208/00 v. 05.11.2002; „ Centros Urteil “, EuGH C-212/97, v. 09.03.1999; „ Inspire Art Urteil “ , EuGH C-167/01 v. 30.09.2003.
23 Vgl. Weller, in: MünchKomm GmbHG, Einleitung, Rz. 366.
24 Vgl. etwa Schnorbus, in: Schmidt/Lutter, AktG, Vor §§ 327 a-f. Rz. 18
Masterarbeit, 70 Seiten
Masterarbeit, 69 Seiten
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
Masterarbeit, 83 Seiten
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