Bachelorarbeit, 2012
70 Seiten, Note: 1,3
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Vorwort
2. Die E-Bilanz als Teil des E-Government
3. Rechtliche Grundlagen der E-Bilanz
4. XBRL als Übermittlungsstandart der E-Bilanz
5. Zeitlicher Anwendungsbereich
6. Persönlicher Anwendungsbereich
7. Härtefallregelung
8. Sanktionen
9. Pilotphase der E-Bilanz 2011
10. Taxonomie
10.1. Taxonomie und ihre technische Komponente
10.2. Die HGB-Taxonomie als Ausgangsbasis der Steuertaxonomie
10.3. Die Steuertaxonomie und ihre gesetzliche Grundlage
10.4. Taxonomie-Arten
10.4.1. Kerntaxonomie
10.4.2. Branchentaxonomie
10.4.3. Spezialtaxonomie
10.5. Berichtsbestandteile der Steuertaxonomie
10.5.1. GCD-Modul (Stammdatenmodul)
10.5.2. GAAP-Modul (Jahresabschlussmodul)
10.6. ERiC- Schnittstelle
11. Mindestumfang der zu übermittelnden Daten
11.1. Empirische Untersuchung des vorgeschriebenen Mindestumfangs
11.2. Feldeigenschaften der Taxonomie
11.2.1. Mussfelder und NIL-Werte
11.2.2. Mussfelder, Kontennachweis erwünscht
11.2.3. Summenfelder und rechnerisch notwendige Positionen
11.2.4. Auffangpositionen
11.2.5. Unzulässige Positionen
12. Analyse des Kontenplans – Mapping
12.1. Konstellationen des Mapping
12.1.1. Konstellation 1:1 – Beziehung
12.1.2. Konstellation n:1 – Beziehung
12.1.3. Konstellation 1:n – Beziehung
12.1.4. Konstellation n:m – Beziehung
12.2. Beispiel Mapping des Sachanlagevermögens
13. Implementierung der E-Bilanz
13.1. Zeitlicher Ablauf der Implementierung
13.2. Betroffene Unternehmensbereiche
13.2.1. Steuerabteilung
13.2.2. IT/Datenverarbeitung
13.2.3. Rechnungswesen
13.2.4. Interne Revision und Qualitätssicherung
13.3. Implementierungsstrategie und Compliance-Level
13.3.1. Minimalstrategie
13.3.2. Maximalstrategie
13.3.3. Neutralstrategie
14. Ziele der E-Bilanz aus Sicht der Finanzverwaltung
15. Die E-Bilanz aus Sicht der Unternehmen
15.1. Folgen für die Unternehmen
15.2. Auswirkungen auf das betriebliche Rechnungswesen
16. Persönliches Fazit der E-Bilanz
Literaturverzeichnis
Abbildung 1: Vereinfachter Ablauf Elster
Abbildung 2: Ausbau des E-Government
Abbildung 3: Gesetzliche Grundlage
Abbildung 4: Beispiel Tags
Abbildung 5: Technische Komponente der Taxonomie
Abbildung 6: Label Linkbase
Abbildung 7: Reference Linkbase
Abbildung 8: Pflichtangaben in der Steuer-Taxonomie (Bilanz)
Abbildung 9: Pflichtangaben in der Steuer-Taxonomie (GuV)
Abbildung 10: ERiC Funktionsweise
Abbildung 11: empirische Analyse des Mindestumfangs bei Steuerberatern
Abbildung 12: empirische Analyse bei Klein- und Kleinstbetrieben
Abbildung 13: Beteiligungen der Kerntaxonomie 5.1
Abbildung 14: Beispiel Kontennachweis
Abbildung 15: Summenmussfeld Vorräte
Abbildung 16: Auffangposition am Beispiel der Bilanzposition "Grundstücke"
Abbildung 17: Steuerlich unzulässige Positionen der Bilanz
Abbildung 18: Mapping 1:1 Beziehung
Abbildung 19: Mapping n:1 Beziehung
Abbildung 20: Mapping 1:n - Beziehung
Abbildung 21: Mapping n:m - Beziehung
Abbildung 22: Mapping Sachanlagen vor Umbuchungen
Abbildung 23: Mapping Sachanlagen nach Umbuchungen
Abbildung 24: Zeitschiene
Tabelle 1: Bedeutung der Tags
Tabelle 2: Erlass der AnwZpvV
Tabelle 3: Veröffentlichte Taxonomien
Tabelle 4: Gliederung der Sachanlagen nach § 266 HGB und HGB-Taxonomie 4.0
Tabelle 5: Beispiel "NIL-Wert" Beteiligung
Tabelle 6: Mapping Sachanlagevermögen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In immer kürzer werdenden Abständen ändern sich die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf die Rechnungslegung und die steuerliche Gewinnermittlung. Dies beschränkt sich nicht nur auf handels- bzw. steuerrechtliche Normen. Im Wettlauf mit kostengünstig und effizient gestalteten administrativen Abläufen im Unternehmen, kommen verstärkt moderne Informationstechnologien zum Einsatz. Auch die Finanzverwaltung setzt so zunehmend auf den Trend der Digitalisierung.[1]
Das Steuerbürokratieabbaugesetz und der neu geschaffene § 5b EStG, welche die E-Bilanz gesetzlich begründet, sind Teil der von der Bundesregierung veröffentlichten Strategie „Elektronik statt Papier“. So muss die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.Dezember 2012 beginnen, zwingend elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Diese elektronische Übermittlung ist nicht neu, da sie schon seit Jahren erfolgreich bei den Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger Anwendung findet. Die Finanzverwaltung geht jedoch, was den Detaillierungsgrad betrifft, weit über die gesetzlichen Regelungen der §§ 266 und 275 HGB hinaus. Dies hat zum Teil gravierende Auswirkungen auf bestehende Prozesse des betrieblichen Rechnungswesens.
So müssen sich betroffene Unternehmen schon rechtzeitig mit der Implementierung der E-Bilanz befassen, um den vorgeschriebenen Datensätzen gerecht zu werden. Dieser erhebliche Umstellungsbedarf bietet der Finanzverwaltung jedoch einige neue Perspektiven. So lassen sich durch die medienbruchfreie Übermittlung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Kosten einsparen und durch den entstehenden Datenpool, im Vorfeld einer Betriebsprüfung, statistische Auswertungen generieren, welche eine risikoorientierte Prüfung ermöglichen.
Die vorliegende Bachelorarbeit setzt sich nun zunächst mit der E-Government-Strategie und den gesetzlichen Grundlagen der E-Bilanz auseinander, um im Anschluss daran die Taxonomie und den darin enthaltenen Mindestumfang näher zu erläutern. Darüber hinaus werden das Mapping und die Implementierung der E-Bilanz beschrieben und die Folgen für die Finanzverwaltung und die Unternehmen kritisch veranschaulicht.
Die sogenannte E-Government-Strategie der Bundesregierung gilt als Ausgangsbasis der E-Bilanz. Das Bundesministerium des Inneren (BMI) beschreibt mit dem Begriff des Electronic-Government (E-Government) alle Prozesse der öffentlichen Willensbildung, der Entscheidungsfindung und Leistungserstellung in Politik, Staat und Verwaltung, soweit diese unter weitestgehender Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien stattfinden.[2] Als Beispiele für Nutzungsmöglichkeiten des E-Government nennt das BMI, die Verwaltungsmodernisierung durch elektronische Vorgangsbearbeitung, sowie die vereinfachte Informationsbereitstellung an die Bürgerinnen und Bürger, mit dem Ziel, sämtliche Dienstleistungen und Verwaltung elektronisch zugänglich zu machen. Hiermit soll sowohl für Unternehmen, als auch für die Finanzverwaltung eine hohe Wirtschaftlichkeit und Effizienz erreicht werden.[3] Durch das von der Bundesregierung am 18.August 2010 beschlossene Regierungsprogramm „Vernetzte und transparente Verwaltung“, welches die Strategie für die Modernisierung der Verwaltung konkretisiert, unterstützt die Regierung die Einführung des E-Government.[4]
Auch auf europäischer Ebene wurden Initiativen gestartet, welche die Entwicklung des E-Governments vorantreiben. So ist am 18.November 2009 auf der E-Government-Ministerkonferenz in Malmö eine Deklaration verabschiedet worden, welche die Etablierung eines E-Government-Services auf europäischer Ebene bis 2015 vorsieht.[5]
Schon heute finden sich zahlreiche Anwendungsmöglichkeiten des E-Governments. So bestimmt das „Gesetz über elektronische Handelsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG), dass alle Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB, sowie die unter §§ 9, 15 PublG fallenden Unternehmen, verpflichtet sind, alle offenlegungspflichtigen Unterlagen an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (eBanz) weiterzuleiten (§ 325 Absatz 1 Satz 1 HGB).[6]
Auch das sich derzeit im Aufbau befindende ELSTER-Verfahren, welches bisher bei der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen zum Einsatz kommt, spiegelt die Anwendung des E-Government wider. Hier werden die nötigen Informationen via „ElsterOnline“ an die Finanzverwaltung weiter geleitet, mit dem Ziel, Bürokratie abzubauen und das Einreichen von Steuerformularen effizienter zu gestalten.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Vereinfachter Ablauf Elster
Quelle: Althoff/Arnold/Jansen/Polka/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.11.
Die nun neu eingeführte E-Bilanz stellt in Folge der Strategieumsetzung der Bundesregierung, unter dem Motto „Elektronik statt Papier“, einen weiteren Bestandteil des E-Government dar.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Ausbau des E-Government
Quelle: Strube, Die E-Bilanz – Eine große Herausforderung für Ihre Mandanten, S.8.
Obwohl die Finanzverwaltung immer intensiver dazu übergeht, elektronische Datenübermittlungen einzuführen, dominieren derzeit papierbasierte Verfahrensabläufe.[7] Aus Statistiken der Finanzverwaltung ist ersichtlich, dass die Zahl der via ELSTER übermittelten elektronischen Steuererklärungen stetig steigt. So hat sich die Zahl der elektronisch übermittelten Einkommenssteuererklärungen im Jahr 2011 im Vergleich zu 2009 um 1,2 Millionen erhöht, was einem Anstieg von fast 15% entspricht. Die tendenzielle Zunahme elektronisch übermittelter Einkommenssteuerklärungen lässt sich somit statistisch belegen.[8]
Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.Dezember 2008 entstand die rechtliche Grundlage für die elektronische Übermittlung des Jahresabschlusses.[9] Die Finanzverwaltung hat hier die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 60 EStDV, sowie der elektronischen Steuererklärung nach § 31 KStG, § 14a GewStG, § 181 AO und § 25 EStG geschaffen. Auch die elektronische Bereitstellung von Zuwendungsbestätigungen für Spenden § 50 EStDV ist durch das Steuerbürokratieabbaugesetz geregelt.[10]
Nach § 5b Absatz 1 Satz 1 EStG, muss der Inhalt der Bilanz, sowie der Gewinn – und Verlustrechnung, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, wenn der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG errechnet wird.
Konkretisiert wird der Begriff der „Bilanz“ des Satzes 1 mit den Sätzen 2 und 3. Diese sind identisch zu den Vorschriften des § 60 Absatz 2 EStDV, welche wiederum die Steuerbilanz umschreiben.[11] Falls der Steuerpflichtige schon eine Bilanz nach dem Handelsrecht HGB erstellt hat, muss er den § 5b Absatz 1 Satz 2 EStG beachten:
„Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln“ (§ 5b Absatz 1 Satz 2 EStG).
Alternativ kann der Steuerpflichtige auf eine Überleitungsrechnung verzichten und eine nach den steuerrechtlichen Vorschriften erstellte Steuerbilanz nach § 5b Absatz 1 Satz 3 EStG übermitteln:[12]
„Der Steuerpflichtige kann auch eine der steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln“ (§ 5b Absatz 1 Satz 3 EStG).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Gesetzliche Grundlage
Quelle: Strube, Die E-Bilanz – Eine große Herausforderung für Ihre Mandanten, S.10.
Form und Inhalt der Steuererklärung richtet sich nach § 5b Absatz 1 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 150 Absatz 7 AO. § 150 Absatz 7 Satz 1 AO besagt, falls die Steuergesetze anordnen, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung nach amtlich vorgeschrieben Datensatz zu übermitteln hat, der Datensatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen ist. Des Weiteren kann das BMF, zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens nach § 150 Absatz 7 Satz 2 AO, mit Zustimmung des Bundestages, Rechtsverordnungen bestimmen und erlassen.[13]
Das heißt, dass „das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten“, „die Art und Weise der Übermittlung der Daten“, „die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten“, „die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebungen, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden“, „den Umfang und die Form der für diese Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichten bestimmt“ werden, sowie „im Benehmen mit dem Bundesministerium des Inneren anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt“, und „Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines anderen sicheren Verfahren nach Nummer 6“ zuzulassen (§ 150 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1-7 AO).
Als weitere gesetzliche Grundlage wird nach § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG, das Bundesministerium der Finanzen dazu ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, den Mindestumfang der nach § 5b EStG elektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu bestimmen.[14] Dieser Mindestumfang spiegelt sich in „Mussfeldern“ der Steuertaxonomie wider, welche gewährleisten, dass alle relevanten Informationen an das Finanzamt übermittelt werden.
Außerdem besagt § 5b Absatz 2 EStG, dass auf Antrag, die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten, auf eine elektronische Übermittlung verzichten kann. Folglich ist die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung in Papierform der Steuererklärung beizufügen, wobei hier wiederum § 60 EStDV zu beachten ist.[15] Bei der Härtefallregelung wird auf Kapitel 7 der vorliegenden Bachelorarbeit verwiesen.
Die Finanzverwaltung hat festgelegt, dass als technisches Übermittlungsformat, dass in der betrieblichen Praxis allgemein genutzte XBRL-Format, für die Datenübermittlung anzuwenden sei. Die Abkürzung XBRL steht für „eXtensible Business Reporting Language“, welche eine Websprache darstellt und mit HTML verwandt ist.[16]
Entwickelt wurde XBRL, in den letzten zehn Jahren, von der Organisation „XBRL International“, die durch den Verein „XBRL Deutschland e.V.“ in der Bundesrepublik vertreten ist.[17] Dieser übernimmt in Deutschland für den handelsrechtlichen Jahresabschluss die Bereitstellung, Wartung und Pflege der HGB-Taxonomie.[18]
Erst durch die von der US-amerikanischen Börsenaufsicht SEC angestoßene Offenlegungspflicht von Finanzberichten, welche mittels XBRL übermittelt werden, wurde dem XBRL Übermittlungsstandard weltweit zum Durchbruch verholfen.[19] Hierzulande findet das XBRL-Format, bereits seit Einführung des EHUG, bei der Einreichung von Jahresabschlüssen für Offenlegungszwecke im elektronischen Bundesanzeiger, Anwendung.[20]
Ein großes Problem herkömmlicher Übermittlungsformate, wie HTML und PDF, ist die fehlende Möglichkeit, eine individuelle Auswahl zu treffen oder automatisierte Auswertungen von Rechnungslegungsdaten zu generieren.[21] XBRL hingegen gilt als anpassbares und erweiterbares Datenmodul, welches durch die flexible Infrastruktur, eine Grundlage für herstellerunabhängige Datenverarbeitungen darstellt.[22] Dieses domainunabhängige Format ist zunächst vollkommen neutral hinsichtlich ihres Verwendungszwecks. Erst durch die Definition mittels Taxonomien, welche als eine Art „Standard-, Posten-, Konten- und Analyseschemata“ zu deuten sind, bekommen die im XBRL- Format übermittelten Daten, ihren Zusammenhang. Durch das Verwenden unterschiedlichster Taxonomien, hat das XBRL-Format den Vorteil, dass es im Hintergrund, semantische Informationen zur Weiterverarbeitung anbieten kann.[23] Die Bedeutung der aktuellen E-Bilanz Taxonomie wird im Kapitel 10 nochmals detaillierter erläutert.
Um zu bestimmen, wo genau die verwendeten Daten zu finden sind, werden im XBRL- Format „Tags“ als Attribute vergeben.[24]
Ein Beispiel hierfür ist der Wert der Vorräte zum 31.Dezember 2010 welcher mit 209.343 Euro zu Buche steht. Dieser hat im XBRL-Format den Tag:
„< t:bs.ass.currAss.inventory contextRef=“31DEC2010 “…> 20934300”
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Bedeutung der Tags
Quelle: Strube, Die E-Bilanz – Eine große Herausforderung für Ihre Mandanten, S. 28.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4: Beispiel Tags
Quelle: Strube, Die E-Bilanz – Eine große Herausforderung für Ihre Mandanten, S. 27.
In obiger Abbildung aus Strube „Die E-Bilanz“ befindet ein redaktioneller Fehler in der Jahreszahl des Tags. Dennoch veranschaulicht dieses Beispiel die Nutzung von Tags.
Der Vorteil, Daten ohne zusätzlichen Aufwand bis zum Endanwender einer Informationskette zu übermitteln, macht die Verwendung von XBRL-Formaten auch für B2B- oder B2C Konstellationen interessant. Da das XBRL-Format als allgemein gut genutzter Austausch-, Interpretations- und Darstellungsstandard für finanzielle und nicht-finanzielle Unternehmensinformationen gilt,[25] ist es nur folgerichtig, dass die Finanzverwaltung für die Übermittlung der E-Bilanz, das XBRL-Format als Übermittlungsstandart festlegte.
XBRL eignet sich für automatisierte Auswertungen, was die fehleranfällige, manuelle Erfassung und Verarbeitung von Bilanzinformationen vermeidet. Das neue Format ermöglicht es der Finanzverwaltung, eigene Abfragen der übermittelten Daten durchzuführen, welche Auffälligkeiten in den Abschlüssen erkennt und eine Betriebsprüfung somit nur bei identifizierten Sonderfällen angestoßen werden muss.
Nach dem Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.Dezember 2008 hat der Gesetzgeber für die verpflichtende Erstanwendung der elektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, alle Jahre die nach dem 31.Dezember 2010 beginnen, als Erstanwendungszeitpunkt festgelegt.
Durch den erheblichen technischen Umstellungsaufwand, welcher auch den Finanzbehörden bekannt ist, wurde mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz in § 51 Absatz 4 Nummer 1c. EStG, das Bundesministerium der Finanzen dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates, die zeitliche Erstanwendung zu verschieben.[26] Bedingung sei jedoch, dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Umsetzung des § 5b EStG nicht ausreichen.
Ende des Jahres 2010 wurde dem Bundesministerium des Inneren eben diese Voraussetzung bewusst, was dem BMI dazu veranlasste, einen späteren Zeitpunkt für die Erstanwendung des § 5b EStG zu bestimmen.
Mit der Anwendungszeitpunktsverschiebungsverordung (AnwZpvV) wurde nun zunächst, die in § 52 Absatz 15a EStG beschriebene, erstmalige elektronische Übermittlung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungsdaten um ein Jahr verschoben. Somit sollte die Erstanwendung des § 5b EStG auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.Dezember 2011 beginnen, verpflichtend angewendet werden.[27]
Die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG wurde jedoch, durch die AnwZpvV nicht verschoben. Somit ist die Einnahmen-überschussrechnung nach § 60 Absatz 4 in Verbindung mit § 84 Absatz 3d EStDV, unverändert ab den Wirtschaftsjahren die nach dem 31.Dezemeber 2010 beginnen, bei den Finanzbehörden elektronisch einzureichen.[28]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2: Erlass der AnwZpvV
Quelle: Althoff/Arnold/Jansen/Polka/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.26.
Erst aufgrund massiver Proteste aus der Wirtschaft kam es in der Finanzverwaltung zu einem Umdenken.[29] So wurde mit dem BMF-Schreiben vom 28.September 2011 eine allgemeine Nichtbeanstandungsregelung aufgenommen. Diese besagt, dass bei allen Unternehmen die nach § 5b EStG verpflichtet sind, die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ab den Wirtschaftsjahren die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen elektronisch zu übermitteln, im ersten Jahr der Anwendung, eine Einreichung in Papierform nicht beanstandet wird.[30] Hieraus ergibt sich nun, dass im Wirtschaftsjahr 2012 bzw. 2012/2013 eine Übermittlung ohne Beachtung der Steuertaxonomie erfolgen kann,[31] was einer faktischen Verschiebung um ein weiteres Jahr gleichzustellen ist.[32]
Somit besteht für das Wirtschaftsjahr 2012 ein Wahlrecht, zwischen elektronischer Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz und der Abgabe in Papierform.[33]
Mit dem Entwurf eines BMF-Schreibens vom 01. Juli 2011 (siehe auch BMF-Schreiben 28.September 2011 Rz. 7), sieht das BMI weitere Fallspezifische Erleichterungen für bestimmte Unternehmen vor. So können inländische Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten, für alle Jahre die vor dem 01. Januar 2015 beginnen, die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auch weiterhin in Papierform abgeben.
Dies gilt auch für den „Inbound“-Fall. Ausländische Unternehmen mit inländischen Betriebsstätten, können für Wirtschaftsjahre die bis zum 31.Dezember 2014 beginnen, eine Auswahl zwischen papierbasierter Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und der an die Steuertaxonomie gebundenen elektronischen Übermittlung treffen.[34]
Auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG, soweit sie den Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG ermitteln, ist die Nichtbeanstandung für Wirtschaftsjahre die vor dem 31.Dezember 2014 beginnen, ausschlaggebend.[35]
Für steuerbefreite Körperschaften, mit einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Betrieben gewerblicher Art, fallen ebenfalls unter die Sonderregelung des BMF-Schreibens vom 28.September 2011 Rz.7.[36]
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass alle Unternehmen grundsätzlich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.Dezember 2011 beginnen, die E-Bilanz einzureichen haben. Die Nichtbeanstandungsregelung erlaubt es, im Erstjahr der Anwendung, also für das Jahr nach dem 31.Dezmeber 2011, den Jahresabschluss in Papierform zu übermitteln. Darüber hinaus, ist es für einige Sonderfälle erst ab den Wirtschaftsjahren die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen zwingend, eine E-Bilanz einzureichen.
Wie viele Unternehmen nun von der Nichtbeanstandungsregel Gebrauch machen, bleibt abzuwarten.
Zur persönlichen Anwendung der E-Bilanz besagt der Gesetzeswortlaut, „wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln“ (§ 5b Absatz 1 Satz 1 EStG).
Betroffen sind alle Unternehmen, die Ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 EStG ermitteln. Hierunter fallen alle Land- und Forstwirte, die nach § 141 AO zur Buchführung und Abschlusserstellung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen. Nach § 141 AO sind dies alle Land- und Forstwirte, welche mehr als 500.000 Euro Umsatz, einen Wirtschaftswert von mehr als 25.000 Euro oder einen Gewinn von mehr als 50.000 Euro generieren. Des Weiteren findet § 4 Absatz 1 EStG bei allen selbstständig Tätigen im Sinne des § 18 EStG Anwendung, welche freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse erstellen. Dies betrifft alle selbstständig Tätigen, welche ihre Gewinnermittlung nicht mittels Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG ermitteln, sondern freiwillig Bücher führen. Auch gewerblich Tätige, die ihren Gewinn nicht über § 5 EStG oder § 4 Absatz 3 EStG ermitteln und der Gewinn geschätzt werden muss, fallen unter § 4 Absatz 1 EStG.[37]
Alle Gewerbetreibende, welche nach den §§ 238 und 242 HGB sowie § 141 AO verpflichtet sind, Bücher zu führen oder freiwillig Abschlüsse erstellen und ihren Gewinn über § 5 EStG ermitteln, sind von der Neuregelung des § 5b EStG betroffen und müssen eine E-Bilanz erstellen. Dies gilt auch für alle Land- und Forstwirte, welche nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordern und im Handelsregister eingetragen sind. Hieraus ergibt sich nun, dass alle Betriebe, welche gesetzlich dazu verpflichtet sind, handelsrechtliche Jahresabschlüsse zu erstellen, unter die Regelung des § 5b EStG fallen.[38]
Betriebe von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, welche ihren Gewinn pauschal nach Tonnage ermitteln und somit unter § 5a EStG fallen, müssen eine E-Bilanz erstellen.
Grenzüberschreitende Besteuerungen, die hierzulande verpflichtet sind, buchzuführen und Abschlüsse zu erstellen, müssen ebenfalls die Anwendung des § 5b EStG befolgen. Hierunter fallen unbeschränkt Steuerpflichtige, welche für einen ausländischen Gewerbebetrieb, ihren Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, sowie beschränkt Steuerpflichtige, die ebenfalls für ihre inländischen Einkünfte, den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln. Gemäß des BMF-Schreibens vom 16.Mai 2011, kann für inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa EStG und § 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG die Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 EStG anzuwenden sein. Dies wiederum bedeutet, dass diese Betriebe auch unter den Anwendungsbereich des § 5b EStG fallen.[39]
Persönlich befreite Körperschaften, welche für ihren steuerpflichtigen Einkunftsteil eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellen, müssen ebenfalls § 5b EStG beachten. Dies gilt auch für Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen öffentlichen Rechts, sofern sie zur Aufstellung einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet sind.[40]
Nicht unter die Anwendung der E-Bilanz des § 5b EStG fallen steuerpflichtige Gewinne, welche durch Einnahmenüberschussrechnung des § 4 Absatz 3 EStG ermittelt werden. Somit müssen selbstständig Tätige, im Sinne des § 18 EStG, welche weder freiwillig Bücher führen noch Abschlüsse erstellen, die Neuregelung des § 5b EStG nicht beachten.[41] Auch alle Überschusseinkunftsarten wie Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte, sind von der E-Bilanzregelung ausgenommen.
Erleichterungen in Abhängigkeit von Größenklassen oder Rechtsformen, sind vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht vorgesehen.[42] Die Härtefallregelung, welche sich aus § 5b Absatz 2 EStG ableiten lässt besagt, dass die Finanzbehörde, auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten, auf die elektronische Übermittlung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung verzichten kann.
Nach § 150 Absatz 8 AO ist hierfür Voraussetzung, dass es dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich und persönlich unzumutbar ist, die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand nötig wäre und der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten, nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Datenfernübertragung zu nutzen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Härtefallregelung ist zunächst ein schriftlicher Antrag des Steuerpflichtigen. Darüber hinaus ist in der Anfangsphase ein konkludenter Antrag, folglich die bloße Abgabe der Daten in physischer Form möglich.[43] Nur bei begründeten Zweifelsfällen, wenn das Vorliegen eines Härtefalls nicht als glaubhaft angesehen wird, sind Sachverhaltsermittlungen der Finanzbehörde geboten.[44]
Hieraus ergeben sich nun einige kritische Fragestellungen. So hat die Finanzverwaltung den zeitlichen Rahmen des Begriffs „Anfangsphase“ nicht näher bestimmt. Damit ist es fraglich, ob ein konkludenter Antrag tatsächlich seitens der Finanzbehörden akzeptiert wird.[45] Darüber hinaus, ist die Bedeutung des im § 150 Absatz 8 Satz 2 AO angeführten „nicht unerheblichen finanziellen Aufwand“ noch nicht näher bestimmt. Hier ist jedoch davon auszugehen, dass die Finanzbehörde keine dauerhafte finanzielle Belastung anspricht, sondern den einmaligen Aufwand für die Herstellung der Fähigkeit zur Übermittlung der E-Bilanz.[46] Hierunter fällt der Aufwand für die Bereitstellung der nötigen Hard- und Software, sowie der weitaus höher ins Gewicht fallende Anpassungsaufwand des Buchhaltungssystems.
Gerade Kleinstbetriebe sollten von den in § 150 Absatz 8 AO beschrieben Voraussetzungen profitieren.[47] Nichts desto trotz, haben die Finanzbehörden noch erheblichen Ermessensspielraum bei der Umsetzung der Härtefallregelung.
Auch sollte nicht vergessen werden, dass es bei einer positiven Entscheidung der Finanzbehörde, nur zu einer vorläufigen Befreiung der Pflicht zur Übermittlung der Steuererklärung mittels amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfern-übertragung kommt.
Diese in § 150 Absatz 8 AO beschriebenen Härtefälle haben ihre Gewinnermittlungsunterlagen nach § 60 Absatz 1 EStDV in bekannter physikalischer Form, der Steuererklärung beizulegen. Entscheidet sich die Finanzbehörde gegen den Härtefallantrag, greift wie gewohnt § 5b EStG, was zur Folge hat, dass eine E-Bilanz einzureichen ist.[48]
Falls ein Unternehmen unter die Vorschriften des § 5b Absatz 1 EStG fällt und die Härtefallregelung des § 5b Absatz 2 EStG in Verbindung mit § 150 Absatz 8 AO keine Anwendung findet, sind die Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnungsdaten zwingend in elektronischer Form zu übermitteln.[49] Geschieht dies nicht, kann die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz, gegebenenfalls mit der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern nach §§ 328 ff. AO durchgesetzt werden.[50] Somit kann bei einer Nichtabgabe ein Zwangsgeld von bis zu 25.000,-€ folgen (§ 329 AO).
Demgegenüber dürfte nach derzeitigem Stand, eine fälschliche Leerübermittlung oder ein unrichtiger Wert bei einzelnen Positionen, nicht sanktioniert werden.[51] Auch eine absichtlich unrichtige Datenübertragung ist gegenwertig nicht sanktionierbar. Diese fehlende Vollständigkeit, soll aber seitens der Finanzverwaltung, durch technische Plausibilitätskontrollen erkannt werden, was zur Folge hat, dass unschlüssige Daten abzuweisen sind.[52]
[...]
[1] Vgl. Wittkowski, Die E-Bilanz Grundlagen, Maßnahmen, Umsetzungsmanagement, Vorwort, S.5.
[2] Vgl. Bundesministerium des Innern, Lexikon: E-Government, http://www.bmi.bund.de/DE/Service/Glossar/Functions/glossar.html?nn=105094&lv2=296422&lv3=152158 (Abruf 28.Juli 2012).
[3] Vgl. Strube, Die E-Bilanz – Eine große Herausforderung für Ihre Mandanten, S.7.
[4] Vgl. Bundesministerium des Innern, Regierungsprogramm „ Vernetzte und transparente Verwaltung“ http://www.verwaltung-innovtiv.de/cln_339/nn_684674/SharedDocs/Publikationen/Pressemitteilungen/fortschrittsbericht__2011,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/fortschrittsbericht_2011.pdf (Abruf 28.Juli 2012/30.Oktober 2012).
[5] Vgl. Koch/Nagel/Maltseva, E-Bilanz – rationell und richtig umstellen, S.2
[6] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.10.
[7] Vgl. Richter/Kruczynski/Kurz, Die E-Bilanz: Ein Beitrag zum Steuerbürokratieabbau?, DB 2010, S.1604.
[8] Vgl. Aktuelles zu Elster, Statistische Zahlen, https://www.elster.de/elster_stat_nw.php. (Abruf 28.Juli 2012).
[9] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.13.
[10] Vgl. Kußmaul/Weiler, Kritische Würdigung und Meldepflicht ab 2011 Die neuen gesetzlichen Regelungen zur „E-Bilanz“- § 5b EStG und § 60 EStDV, BBK 2010, S.693 (694).
[11] Vgl. Kußmaul/Weiler, Kritische Würdigung und Meldepflicht ab 2011 Die neuen gesetzlichen Regelungen zur „E-Bilanz“- § 5b EStG und §60 EStDV, BBK 2010, S.693 (695).
[12] Vgl. Kußmaul/Weiler, Kritische Würdigung und Meldepflicht ab 2011 Die neuen gesetzlichen Regelungen zur „E-Bilanz“- § 5b EStG und §60 EStDV, BBK 2010, S.693 (695).
[13] Vgl. Kußmaul/Weiler, Kritische Würdigung und Meldepflicht ab 2011 Die neuen gesetzlichen Regelungen zur „E-Bilanz“- § 5b EStG und §60 EStDV, BBK 2010, S.693 (701).
[14] Vgl. Kußmaul/Weiler, Kritische Würdigung und Meldepflicht ab 2011 Die neuen gesetzlichen Regelungen zur „E-Bilanz“- § 5b EStG und §60 EStDV, BBK 2010, S.693 (701).
[15] Vgl. Kußmaul/Weiler, Kritische Würdigung und Meldepflicht ab 2011 Die neuen gesetzlichen Regelungen zur „E-Bilanz“- § 5b EStG und §60 EStDV, BBK 2010, S.693 (695).
[16] Vgl. Wittkowski, Die E-Bilanz Grundlagen, Maßnahmen, Umsetzungsmanagement, S.22.
[17] Vgl. Wittkowski, Die E-Bilanz Grundlagen, Maßnahmen, Umsetzungsmanagement, S.22.
[18] Vgl. AKEU, Finanzkommunikation mit XBRL, DB 2010, S.1472 (1474).
[19] Vgl. AKEU, Finanzkommunikation mit XBRL, DB 2010, S.1472.
[20] Vgl. Strube, Die E-Bilanz– Eine große Herausforderung für Ihre Mandanten, S. 28.
[21] Vgl. AKEU, Finanzkommunikation mit XBRL, DB 2010, S.1472 (1474).
[22] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.13.
[23] Vgl. AKEU, Finanzkommunikation mit XBRL, DB 2010, S.1472 (1474).
[24] Vgl. Strube, Die E-Bilanz – Eine große Herausforderung für Ihre Mandanten, S. 27.
[25] Vgl. AKEU, Finanzkommunikation mit XBRL, DB 2010, S.1472 (1474).
[26] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.24.
[27] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.25.
[28] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.25.
[29] Vgl. Wittkowski, Die E-Bilanz Grundlagen, Maßnahmen, Umsetzungsmanagement, S.14.
[30] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.26.
[31] Vgl. Wittkowski, Die E-Bilanz Grundlagen, Maßnahmen, Umsetzungsmanagement, S.14.
[32] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, E-Bilanz- Konkretisierung, Erleichterungen, verbleibende Probleme, DB 2011, S.1651.
[33] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, E-Bilanz- Konkretisierung, Erleichterungen, verbleibende Probleme, DB 2011, S.1651.
[34] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, E-Bilanz- Konkretisierung, Erleichterungen, verbleibende Probleme, DB 2011, S.1651 (1653).
[35] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.26.
[36] Vgl. Wittkowski, Die E-Bilanz Grundlagen, Maßnahmen, Umsetzungsmanagement, S.15.
[37] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.28.
[38] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.27.
[39] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.29.
[40] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.29.
[41] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.29.
[42] Vgl. Strube, Die E-Bilanz – Eine große Herausforderung für Ihre Mandanten, S. 15.
[43] Vgl. Strube, Die E-Bilanz – Eine große Herausforderung für Ihre Mandanten, S. 16.
[44] Vgl. BT-Drucksache 16/10940, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/109/1610940.pdf , S.10 (Abruf 30.August 2012).
[45] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.30.
[46] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, E-Bilanz und Steuer-Taxonomie, DB 2010, Beilage 5 zu Heft 41, S.1 (21).
[47] Vgl. BT-Drucksache 16/10940, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/109/1610940.pdf , S.10. (Abruf 30.August 2012).
[48] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.31.
[49] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.31.
[50] Vgl. BMF vom 19. Januar 2010, Rz. 4, IV C 6 – S 2133-b/0 2009/0865962.
[51] Vgl. Wittkowski/Knopf, E-Bilanz als aktuelle Herausforderung an das unternehmerische Rechnungswesen, BC 2011, S,255 (257).
[52] Vgl. Althoff/Arnold/Polka/Jansen/Wetzel, Die neue E-Bilanz, S.32.
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