Bachelorarbeit, 2011
50 Seiten, Note: 2,3
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Symbolverzeichnis
1 Problemstellung und Zielsetzung
2 Begriffsabgrenzung und generelle Auswirkungen des BilMoG
2.1 Abgrenzung der relevanten Begriffe
2.1.1 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
2.1.2 Kleine und Mittelgroße Unternehmen (KMU)
2.2 Deregulierende Maßnahmen für KMU
2.2.1 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht
2.2.2 Anhebung handelsrechtlicher Größenklassen
3 Darstellung wesentlicher Rechnungslegungsänderungen für KMU
3.1 Übergreifende Änderungen der Rechnungslegung
3.1.1 Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit
3.1.2 Bewertungseinheiten
3.1.3 Abschreibungen und Wertaufholungen
3.2 Ausgewählte Änderungen von Ansatz und Bewertung
3.2.1 Herstellungskosten und immaterielle Vermögensgegenstände
3.2.2 Rückstellungen
3.2.3 Latente Steuern
4 Kritische Analyse und Auswirkungen auf die Praxis
4.1 Chancen und Risiken für den Mittelstand
4.1.1 Deregulierung
4.1.2 Informationsvermittlung
4.1.3 Aufgabe der Einheitsbilanz
4.2 Praktische Probleme in der steuerlichen Beratung
4.2.1 Wechsel der Rechnungslegung
4.2.2 Gesonderte Erstellung von Handels- und Steuerbilanz
4.2.3 Aufwandsrückstellungen
4.2.4 Rückstellungsbewertung
4.2.5 Steuerlatenzen
4.3 Ergebnisse der Praxisumsetzung und Ausblick
5 Fazit
Anhangverzeichnis
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Rechtsquellen der EG/EU
Verzeichnis der Rechtsprechung
Gesetzesverzeichnis
Abb. Nr. 1: Wesentliche Einflüsse auf das BilMoG
Abb. Nr. 2: Zusammenhang von Steuer- und Handelsbilanz vor dem BilMoG
Abb. Nr. 3: Abschreibungswahlrechte nach dem BilMoG
Abb. Nr. 4: Herstellungskosten nach dem BilMoG
Tab. Nr. 1: Einteilung nach § 267 HGB
Tab. Nr. 2: Rückstellungsbewertung nach BilMoG
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Mit der Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) durch den Bundesrat am 03.04.2009 und der Verkündung im Bundesanzeiger am 29.04.2009[1], wurde die jahrelange Diskussion um die Modernisierung des deutschen Bilanzrechts beendet und der Weg frei für die größte Bilanzrechtsreform seit dem Bilanzrichtliniengesetz (BilRiLiG[2]) von 1985.[3] Dem deutschen Mittelstand soll dadurch eine eigenständige auf dem bewährten HGB-Bilanzrecht aufbauende, dauerhafte und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) vollwertige, aber kostengünstigere Alternative geboten werden.[4] Zentrale Ziele sind die Deregulierung und die verbesserte Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Der handelsrechtliche Einzelabschluss soll zum einen dem externen Adressaten einen Einblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ermöglichen und zum anderen weiterhin die Grundlage der Ausschüttungs- und Steuerbemessung bilden.[5] In der Fachliteratur wird gar von einem Paradigmenwechsel mit der Notwendigkeit zur Neuinterpretation der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gesprochen.[6] Dabei werden insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) vor neue Herausforderungen gestellt.
Die Änderungen des BilMoG und die damit verbundenen Probleme für KMU sind Untersuchungsgegenstand der nachfolgenden Arbeit. Sie wurde in Kooperation mit einer mittelständischen Steuerberatungs- und Witschaftsprüfung erstellt und auf die dort entstehenden Problemen abgestimmt. In Kapitel 2 werden die relevanten Begriffe voneinander abgegrenzt und die generellen Auswirkungen auf die Unternehmen erläutert. Anschließend erfolgt in Kapitel 3 eine Betrachtung der wichtigsten Änderungen von Ansatz, Ausweis und Bewertung. In Kapitel 4 werden die Chancen und Risiken, sowie die daraus resultierenden praktischen Probleme analysiert. Dabei wurde insbesondere auf die Umsetzung in den DATEV-Programmen Bezug genommen. Die Arbeit schließt mit einem Fazit in Kapitel 5.
Erstmals wurden die Änderungen des BilMoG im Jahr 2003 durch die damalige Bundesregierung im Rahmen des 10-Punkte-Programms zur Stärkung des Anlegerschutzes und des Finanzplatzes Deutschland erwähnt.[7] Primär geht es dem Gesetzgeber mit Hilfe der Abschaffung diverser Wahlrechte und steuerlicher Durchbrechungen um die Modernisierung des HGB zur Verbesserung der internationalen Aussagekraft des Jahresabschlusses.[8] Mit dem BilMoG werden zwei Rechtsakte der europäischen Union (EU) in nationales Recht transformiert. Zum einen handelt es sich um die sog. Abschlussprüferrichtlinie[9], sowie um die sog. Abänderungsrichtlinie.[10] Die Umsetzung ist eine „komplexe Reaktion des Gesetzgebers auf mehreren Entwicklungsstufen“[11]: Deregulierung, Europäisierung und Internationalisierung. Im Rahmen der Gesetzesentwicklung haben zahlreiche Einflüsse (siehe Abb. Nr. 1) und Interessenverbände[12], sowie die durch die Finanzkrise in Verruf geratene Fair-Value-Bewertung von Finanzinstrumenten[13] zu Änderungen des Gesetzesentwurfs geführt.
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Abb. Nr. 1: Wesentliche Einflüsse auf das BilMoG[14]
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass kaum eine der grundlegenden handelsrechtlichen Rechnungslegungsnormen unverändert blieb und weitere Gesetze Änderungen erfuhren.[15] Dabei beschränkt sich die Analyse der vorliegenden Arbeit auf die wesentlichen Änderungen der Bilanzierung (Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften) und der damit einhergehenden Umsetzungsprobleme mittelständischer Unternehmen. Ausgeschlossen sind daher die Änderungen und Auswirkungen auf den Konzernabschluss, der Offenlegungs-, Prüfungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften sowie sonstige Übergangsregelungen.
Bis heute hat sich weder national noch international eine einheitliche Definition für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU)[16] durchsetzen können.[17] Mittelständische Unternehmen können entweder durch qualitative oder quantitative Eigenschaften differenziert werden. Eine quantitative Systematisierung nehmen u. a. die Europäische Union[18], das Institut für Mittelstandsforschung in Bonn (IfM)[19] und § 267 HGB anhand von Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Mitarbeiterzahl vor. In Ermangelung weiterer typisierender Merkmale für eine objektive Begründung unterliegt die rein quantitative Betrachtung einer gewissen Willkür.[20] Zudem fehlen bei der quantitativen Abgrenzung exemplarische Aussagen über Eigentumsverhältnisse, Ressourcenausstattung oder Qualifikation des Managements, wodurch letztlich konstatiert werden muss, dass eine rein formalistische Erfassung dem Mittelstand nicht gerecht wird.[21] Qualitative Kriterien haben wiederum den Nachteil, dass sie Interpretationsspielräume lassen[22], so dass im Laufe der Zeit die Orientierung an quantitativen Merkmalen
zunehmend bedeutsamer wurde.[23] Aufgrund der Erfordernis verlässlicher Daten ist eine Orientierung an statischen Grenzmarken letztlich unabdingbar.[24] Jedoch kann die rein quantitative Abgrenzung für die Zwecke dieser Arbeit nicht herangezogen werden, da sie keine Rückschlüsse auf die bedeutsamen Eigenheiten von mittelständischen Unternehmen zulässt.[25] Dies führt jedoch dazu, dass wesentlich mehr Unternehmen als mittelständisch gekennzeichnet werden, als durch die rein quantitative Normierung.[26]
Im vorliegenden Fall soll eine möglichst praxisnahe Abgrenzung anhand präziser Merkmale erfolgen. Qualitative Merkmale nehmen erheblichen Einfluss auf viele Entscheidungsbereiche im Unternehmen, wie u. a. Finanzierungsverhalten, Organisationsstruktur und Wahl der Rechtsform.[27] Die Mittelstandsdefinition ist erfüllt, wenn der Eigentümer der Geschäftsführung angehört, oder einen faktischen Einfluss auf selbige besitzt und das Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich selbstständig agieren kann.[28] Die Zuhilfenahme qualitativer Kriterien eröffnet die Möglichkeit, auch diejenigen Unternehmen einzubinden, welche die Größenkriterien der quantitativen Mittelstandsdefinition nicht erfüllen.[29] In Deutschland existiert eine Vielzahl von Unternehmen mit mittelständischer Prägung, obwohl sie die quantitativen Definitionsschwellenwerte übersteigen.[30] Im Sinne der vorliegenden Untersuchung wird einem Unternehmen mittelständische Prägung zugewiesen, wenn die o. g. Kriterien erfüllt sind. Hiermit wird die weitgehende Deckungsgleichheit mit den in der Praxis betreuten Unternehmen erreicht.
Grundsätzlich ist auch nach Einführung des BilMoG jeder Kaufmann gemäß der weiterhin geltenden Vorschrift des § 238 Abs. 1 HGB buchführungspflichtig. Durch das BilMoG wurde mit Einführung des § 241a HGB jedoch erstmals eine explizite handelsrechtliche Befreiung von der Buchführungs-, Inventur- und Bilanzierungspflicht für Kaufleute etabliert. Abweichend von § 267 HGB werden die Befreiungsvorschriften ausschließlich über die Umsatzerlöse und den Jahresüberschuss determiniert. Dies ist der Fall, wenn der Kaufmann in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 EUR Umsatzerlöse und 50.000 EUR Jahresüberschuss ausweist. Hiermit wird die Annäherung an die Schwellenwerte des § 141 AO erreicht, wodurch es regelmäßig nicht mehr zur originär steuerlichen Buchführungspflicht kommt, da die Schwellenwerte den handelsrechtlichen nun weitgehend entsprechen.[31] Einzelkaufleute, die den o. g. Voraussetzungen entsprechen, brauchen im Falle der Nutzung des Wahlrechts[32] künftig nur noch eine Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG erstellen. Um den Kaufmann vor häufigem Wechsel der Rechnungslegungsvorschriften zu bewahren und Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wurde als Rahmen ein Zweijahreszeitraum bestimmt.[33]
Ziel des Gesetzgebers ist es, die Kleinunternehmen von den handelsrechtlichen Vorschriften zu befreien und allein auf steuerliche Rechnungslegungsvorschriften abzustellen.[34] Bei einer Unternehmensneugründung finden nach § 241a S. 2 HGB die Rechtsfolgen aus der Befreiung bereits im Gründungsjahr ihre Anwendung. Zur Prüfung der Schwellenwerte reicht eine begründete Schätzung, z.B. anhand bisheriger Erfahrungswerte vergleichbarer Unternehmen, aus.
[...]
[1] Vgl. BilMoG, S. 1002-1137.
[2] Vgl. BiRiLiG, S. 2355-2433.
[3] Vgl. VINKEN, H./SEEWALD, H.-C./KORTH, M. u. a. , BilMoG, 2009, S. 3.
[4] Vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 32; das BilMoG als magisches Fünfeck bez. HAHN, K., Änderungen 2009, S. 73.
[5] Vgl. HEYD, R./KREHER, M., Das BilMoG, 2010, S. 1.
[6] Vgl. LORSEN, P., Bedeutungsverschiebung 2009, S. 6.
[7] Vgl. Manager-Magazin, 10-Punkte-Programm, http://www.manager-magazin.de/
finanzen/geldanlage/0,2828,328144,00.html.
[8] Vgl. BIEG, H./PETERSEN, K./WASCHBUSCH, G. u. a. , BilMoG, 2009, S. 1; BUDDE, T./HEUSINGER-LANGE, S., Rechnungslegung 2010, S. 47.
[9] Vgl. Richtlinie 2006/43/EG, Rat der EU 2006, S. 87-107.
[10] Vgl. Richtlinie 2006/46/EG, Rat der EU 2006, S. 1-7.
[11] LORSEN, P., Bedeutungsverschiebung 2009, S. 12.
[12] Vgl. AKEU, Stellungnahme RefE, 2008, S. 994-997; BSTBK, Stellungnahme, http://
www.dstv.de/interessenvertretung/beruf/stellungnahmen-beruf/r2008-01-24-2.pdf;
IDW, Stellungnahme,http://www.idw.de/idw/download/IDW_BilMoG.pdf?id=425602
&property=Datei.
[13] Vgl. HERZIG, N./BRIESEMEISTER, S., Das Ende, 2009, S. 2.
[14] In Anlehnung an VELTE, P., Auswirkungen, 2008, S. 63.
[15] Eine Übersicht bieten PETERSEN, K./ZWIRNER, C./KÜNKELE, K. P., Umstellung, 2009, S. 2.
[16] Der Begriff Mittelstand und KMU soll hier synonym verwendet werden
[17] International werden kleine und mittelgroße Unternehmen als Small and Medium-sized Businesses (SMB) oder Small and Medium-sized Enterprises (SME) bezeichnet.
[18] Vgl. Empfehlung 2003/361/EG, Kommission der EU 2003, S. 39-41.
[19] Vgl. KMU-Definition des IfM Bonn, http://www.ifm-bonn.org/index.php?id=89.
[20] Vgl. PFOHL, H.-C., Betriebswirtschaftslehre, 2006, S. 17.
[21] Vgl. WOLTER, H.-J. R./HAUSER, H.-E., Eigentümerunternehmen 2001, S. 27.
[22] Vgl. WEINAND, M./WOLZ, M., Ergebnisse, 2009, S. 447.
[23] Vgl. BECKER, W., Mittelstandsforschung, http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/
fakultaeten/sowi_lehrstuehle/unternehmensfuehrung/Deloitte.Mittelstandsinstitut/WB-Mittelstand.pdf7.
[24] Vgl. JANSSEN, J., Mittelstand, 2009, S. 10.
[25] Das IDW definiert KMUs über qualitative Kriterien, vgl. IDW, PH 9.100.1, 2007, S. 63.
[26] Vgl. WEINAND, M./WOLZ, M., Ergebnisse, 2009, S. 447.
[27] Vgl. SCHAUF, M., Grundlagen 2009, S. 9.
[28] Vgl. WOLZ, M./JANSSEN, J., Fail Value, 2009, S. 594.
[29] Vgl. JANSSEN, J., Mittelstand, 2009, S. 12.
[30] In einer Befragung des IfM Bonn bezeichnen sich 55 % der Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten als mittelständisch, vgl. WALLAU, F./ADENÄUER, C./KAYSER, G., BDI-Mittelstandspanel, 2006, S. 6.
[31] Vgl. FÖRSTER, G./SCHMIDTMANN, D., Gewinnermittlung, 2009, S. 1342; zur Verknüpfung von Kaufmannseigenschaft und Buchführungspflicht vgl. THEILE, C., Jahresabschluss, 2009, S. 22.
[32] Vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 84.
[33] Vgl. BUDDE, T./HEUSINGER-LANGE, S., Rechnungslegung 2010, S. 109 f.
[34] Vgl. HEYD, R./KREHER, M., Das BilMoG, 2010, S. 18.
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